BVwG W235 2228429-1

BVwGW235 2228429-123.3.2022

AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §60 Abs2 Z1
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W235.2228429.1.00

 

Spruch:

W235 2228429-1/12E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 13.01.2020, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0059/2019, aufgrund des Vorlageantrags von mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, gesetzlich vertreten durch: XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000026-2018, beschlossen:

 

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen.

 

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Begründung:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, im Wege der durch ihre gesetzliche Vertreterin (= Mutter bzw. Bezugsperson) bevollmächtigte Vertretung am 19.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von XXXX sei, einer somalischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2016, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

 

Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

 Auszüge aus dem äthiopischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .12.2016 mit der Nummer XXXX ;

 Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer und deutscher Übersetzung), mit dem Geburtsdatum XXXX , ferner geht daraus hervor, dass sie die Tochter der Bezugsperson, einer somalischen Staatsangehörigen, und XXXX , einem äthiopischen Staatsangehörigen, ist;

 Bescheid vom XXXX .05.2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde;

 schlecht leserlicher Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson;

 Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .11.2017;

 E-Card der Bezugsperson;

 Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX .04.2018 sowie vom XXXX .11.2017, wonach die Bezugsperson Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 sowie Beihilfe in der Höhe von € 6,06 pro Tag bezieht;

 Mietvertrag vom XXXX .10.2017 über ein Mietobjekt im Ausmaß von 46,17 m²; in welchem zwischen der Bezugsperson als Mieterin und dem Vermieter ein Mietzins in Höhe von € 369,36, zuzüglich von € 114,06 für die Deckung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben, vereinbart wurde;

 Schreiben vom XXXX .06.2018, wonach XXXX mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er der leibliche Vater der Beschwerdeführerin ist und erlaubt, dass die Beschwerdeführerin zur Bezugsperson zieht, da er fürchtet, die Beschwerdeführerin werde gegen seinen Willen im Genitalbereich beschnitten, unterfertigt vor dem Attaché XXXX und

 Auszug aus dem äthiopischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX .12.2016 unter der Nummer XXXX

 

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.05.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG nicht nachweisen können und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht geboten.

 

In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson am XXXX .04.2016 ausgereist sei und die Beschwerdeführerin damals erst fünf Monate alt gewesen sei. Es bestehe somit seit mehreren Jahren kein Familienleben mehr und habe ein solches auch nie bestanden. Ferner erfülle die Bezugsperson nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG. Nicht bestritten werde, dass die Bezugsperson in Österreich über einen Krankenversicherungsschutz verfüge, da dies durch die Vorlage einer E-Card bescheinigt worden sei. Ferner habe der Nachweis über eine Unterkunft erbracht werden können. Allerdings sei die Bezugsperson am 05.02.2019 vor dem Bundesamt befragt worden und habe angegeben, dass sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nachweise über eine Integration seien nicht erbracht worden. Folglich sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde.

 

Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2019 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

 

1.3. Die minderjährige Beschwerdeführerin erstattete durch die von ihrer gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Vertretung am 14.05.2019 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Bezugsperson mit ihrer Familie Ende 2014 aus Furcht vor Verfolgung von Somalia ( XXXX ) nach Äthiopien verzogen sei. Die Bezugsperson habe in Äthiopien als Hausmädchen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei die Tochter des damaligen Arbeitgebers der Bezugsperson. Im Juni 2015 habe die [damals noch minderjährige] Bezugsperson mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern einen Antrag auf Familienzusammenführung nach § 35 AsylG gestellt, um mit ihrem Vater in Österreich zusammenleben zu können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Schwangerschaft vor ihrer Familie geheim gehalten. Der Vater der Bezugsperson hätte eine Familienzusammenführung nicht weiter vorangetrieben, hätte er von der Schwangerschaft erfahren. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX [gemeint wohl: am XXXX ] geboren und habe mit der Bezugsperson bis zu deren Ausreise im April 2016 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin von einer Freundin der Bezugsperson versorgt worden. Ihr Vater besuche die Beschwerdeführerin regelmäßig und befürworte ihre Ausreise. Im Sommer 2017 habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht. Im Zuge ihres Besuches habe die Bezugsperson auch die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei Frau XXXX organisiert, bei der die Beschwerdeführerin bis heute lebe. Anlässlich ihres Besuchs in Äthiopien sei der Bezugsperson von der Großmutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin beschnitten werden solle. XXXX könne eine Beschneidung nicht verhindern, da die Familie väterlicherseits der Beschwerdeführerin nach dem von patriarchalischen und religiösen Traditionen geprägten Verständnis der „somalischen“ Gesellschaft durchaus berechtigt sei, dies zu tun. In der Folge wurden verschiedene Berichte zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung im Allgemeinen sowie in Somalia im Besonderen auszugsweise zitiert.

 

Zum Leben der Bezugsperson in Österreich wurde weiters ausgeführt, dass sie im April 2016 in das Bundesgebiet eingereist und zu diesem Zeitpunkt mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen sei. Ihren Asylstatus habe sie am XXXX .05.2016 erhalten. Sie habe in einem Flüchtlingsheim gelebt und sei mit ihren Eltern und Geschwistern im August 2016 nach XXXX verzogen. In einem Flüchtlingsheim in XXXX habe die Bezugsperson in weiterer Folge für die Dauer eines Monats einen Deutschkurs besucht. Am XXXX sei ihre zweite Tochter, XXXX , geboren. Ihr drittes Kind, XXXX , sei am XXXX in Österreich geboren. Aufgrund der Betreuungspflichten sei es der Bezugsperson bis heute nicht möglich, einen Deutschkurs zu besuchen. Allerdings habe sie an einem Modul-Workshop im Rahmen des Projekts „ XXXX “ zum Thema „ XXXX “ teilgenommen.

 

Hinsichtlich des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR das Familienleben zwischen Eltern und Kind im Zeitpunkt der Geburt entstehe und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als gelöst betrachtet werden könne. Gegenständlich sei nicht davon auszugehen, dass nie ein aufrechtes Familienleben bestanden habe, da die Beschwerdeführerin bis zum Alter von fünf Monaten von der Bezugsperson betreut worden sei. Die Verbindung könne nicht als gelöst betrachtet werden, da die Bezugsperson den Kontakt zu ihrer Tochter aufrechterhalten habe, indem sie die Beschwerdeführerin im Sommer 2017 besucht und sich darum gekümmert habe, dass sie von einer Freundin betreut werde. Ferner werde der Kontakt durch Videotelefonie aufrechterhalten. Die Einreise der Beschwerdeführerin sei geboten, da diese ein berechtigtes Interesse am Zusammenleben mit ihrer Mutter habe. Dies sei die einzige Möglichkeit, mit einem leiblichen Elternteil zusammenzuleben, da sie ihr Vater weder versorgen könne noch wolle. Darüber hinaus gehe vom erweiterten familiären Umfeld des Vaters eine erhebliche Gefahr für das Kindeswohl aus, da eine Beschneidung der Beschwerdeführerin beabsichtigt sei.

 

Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG wurde ausgeführt, dass das Bundesamt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 2 AsylG als erfüllt betrachtet habe, sodass lediglich § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG zu prüfen sei. Die Bezugsperson habe bis April 2019 Kinderbetreuungsgeld für ihr drittes Kind bezogen. Ferner habe sie die Mindestsicherung sowie für beide Kinder Familienbeihilfe erhalten. Selbst wenn die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG somit nicht erfüllt sei, sei zu prüfen, ob die Erteilung eines Einreisetitels nach Art. 8 EMRK geboten sei. Im gegenständlichen Fall sei die Erteilung eines Einreisetitels auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin Genitalverstümmelung drohe, geboten. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass es der Bezugsperson aufgrund der Geburt ihrer beiden Kinder mangels einer Betreuungsmöglichkeit nicht möglich gewesen sei, einen Deutschkurs zu besuchen.

 

Neben einem Konvolut an Familienfotos in schwarz-weiß Kopien wurde beiliegend (unter anderem) das Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 in Vorlage gebracht, dem verfahrensrelevant zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson vorbrachte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihre in Österreich wohnhafte Tochter sei am XXXX geboren. Ihr Sohn sei am XXXX geboren. Der Vater ihres Sohnes sei Herr XXXX , der in Äthiopien lebe. Diesen habe sie getroffen, als sie ihre Tochter in Äthiopien besucht habe. Herr XXXX sei nicht ihr Mann, aber ihr Freund. Er sei der Vater von allen Kindern, aber sie sei mit ihm nicht verheiratet und zwar auch nicht traditionell. Er besuche die Beschwerdeführerin, welche in Äthiopien bei einer Freundin der Bezugsperson namens XXXX lebe. Die Freundin der Bezugsperson und der Vater der Beschwerdeführerin würden in keinem besonderen Verhältnis zueinanderstehen; sie seien lediglich bekannt. Die Bezugsperson und der Vater der Beschwerdeführerin hätten die gemeinsame Obsorge für die Beschwerdeführerin. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass Frau XXXX den Einreiseantrag für die Beschwerdeführerin gestellt habe und nicht ihr Vater, gab die Bezugsperson an, dass sie ihrer Freundin „das Sorgerecht“ gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die äthiopische Staatsbürgerschaft. Die Bezugsperson sei in Somalia, in XXXX , geboren und habe in XXXX sowie in Äthiopien gelebt. Befragt, wer die Reise der Bezugsperson nach Äthiopien finanziert habe, führte sie an, ihr Vater habe die Reise bezahlt. Der Vater der Beschwerdeführerin arbeite nicht. Sie würden auch kein Geld nach Äthiopien senden. Die Bezugsperson wolle mit der Beschwerdeführerin zusammenleben. Aus dem mitgeführten Konventionspass der Bezugsperson ist ersichtlich, dass diese von XXXX .06.2017 bis XXXX .08.2017 in Äthiopien war.

 

1.4. Mit Schreiben vom 08.11.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist. In der beiliegenden Stellungnahme wurden die in der Mitteilung vom 06.05.2019 dargelegten Gründe im Wesentlichen wiederholt.

 

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000026-2018, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019 verwiesen.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen, von der Bezugsperson bevollmächtigten, Vertretung fristgerecht am 05.12.2019 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe ihre Entscheidung mit Willkür belastet. Insbesondere habe sie sie Rechtslage verkannt und bestehe für die Beschwerdeführerin hierdurch die Gefahr, in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK verletzt zu werden. Die Bezugsperson lebe aktuell mit ihren beiden anderen minderjährigen Kindern in einer Wohnung. Da ihr jüngstes Kind am XXXX geboren sei, sei sie derzeit nicht berufstätig, sondern kümmere sich um ihre Kinder. Es sei mit der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine ortsübliche Unterkunft sowie die Familieneigenschaft nachgewiesen worden. Ferner sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Einreise der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde. Die Behörde habe den gegenständlichen Antrag über ein Jahr lang nicht bearbeitet, obwohl die Beschwerdeführerin in ständiger Gefahr lebe, beschnitten zu werden.

 

In ihrer Entscheidung habe die Behörde keine Feststellungen zum Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson getroffen. Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung sei der Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen, sodass die Entscheidung mit Willkür belastet sei. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson sei und ein im Sinne des Art. 8 EMRK schutzwürdiges Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe. Folglich hätte die Behörde rechtlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt werden müsse, da die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG nach Art. 8 EMRK geboten sei. Die Beschwerdeführerin werde folglich durch den gegenständlichen Bescheid in ihrem in Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht verletzt. Bei Durchführung einer im Sinne des Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei, die Beschwerdeführerin von der Bezugsperson zu trennen und sie der Gefahr einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte auszusetzen, welche innerhalb der Somali Community in Äthiopien notorisch bekannt sei.

 

4. Mit Beschwerdevorentscheidung von 13.01.2020, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0059/2019, wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorliege und dieser Umstand in der Beschwerde auch nicht bestritten worden sei. Bei der Frage, ob die Erteilung eines Einreisetitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei, sei auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen und eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG bedeute unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK auch nicht, dass in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK in unzulässiger Weise eingegriffen werde. Im gegenständlichen Fall sei nicht zu sehen, dass das tatsächliche Bestehen des Familienlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG eine derartige Intensität aufweise, dass die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG und in weiterer Folge die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG geboten sei.

 

Hingewiesen werde weiters darauf, dass die Bezugsperson von XXXX .06.2017 bis XXXX .08.2017 in Äthiopien gewesen sei. Dem Bundesamt sei daher beizupflichten, dass es der Bezugsperson möglich sei, das Familienleben mit der Beschwerdeführerin und deren Vater in Äthiopien fortzuführen. Die behauptete Gefahr einer Beschneidung bestehe ferner nicht, da die Beschwerdeführerin bei einer Freundin der Bezugsperson lebe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme keine Argumente dargelegt, welche für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen entsprechend dem Gesetz getroffen, weshalb kein willkürliches Verhalten der Behörde zu erkennen sei.

 

5. Am 20.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer durch die Bezugsperson bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag.

 

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021 wurde die Beschwerde gemäß § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellung zweifelsfrei nach Ablauf der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG normierten Dreimonatsfrist erfolgte und folglich die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen seien; es sei denn, die Stattgebung des Antrags sei gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Gegenständlich sei die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt und der Behörde könne ferner nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelange, dass die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten sei. Das Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sei wenig ausgeprägt und ihre Trennung stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit der Flucht der Bezugsperson. Die Abweisung des Antrags stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die bestehenden Bedenken im Zuge ihrer Stellungnahme zu widerlegen.

 

7. Der dagegen erhobenen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

 

In den Erwägungen dieses Erkenntnisses wurde insbesondere ausgeführt:

„Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Bezugsperson den Kontakt zur Revisionswerberin auch während ihres Aufenthalts in Österreich nicht völlig hat abreißen lassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht zwar in seinen Stellungnahmen davon aus, dass ein Familienleben zwischen der Revisionswerberin und ihrer Mutter nie bestanden habe. Es ist aber nicht zu sehen, dass jene – letztlich auf einer fallbezogenen und nicht unschlüssigen Beweiswürdigung beruhende – Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, es könne die Existenz eines Familienlebens zwischen diesen beiden Personen nicht verneint werden, fehlerhaft wäre. Im Übrigen wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Stellungnahmen nicht konkret in Frage gestellt, dass die Revisionswerberin und ihre Mutter in Österreich im Familienverband leben würden und sohin eine familiäre Beziehung – fallbezogen zudem offenkundig in einer Intensität, wie sie sich herkömmlich in einer Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem minderjährigen Kind präsentiert – bestehen würde. Auf die Frage, ob das Familienleben zwischen der Revisionswerberin und ihrer Mutter auch in Äthiopien stattfinden könnte, kommt es nach dem Gesagten seit der mit dem FrÄG 2017 erfolgten Änderung des § 34 AsylG 2005 bei der Beurteilung, ob die Revisionswerberin nach § 34 Abs. 6 AsylG 2005 von der Anwendung der Bestimmungen des (§ 34 und hier maßgeblich des) § 35 AsylG 2005 ausgeschlossen sein könnte, nicht an.

[…]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf die Unterschreitung der gemäß § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG erforderlichen Unterhaltsmittel allerdings nicht ohne Weiteres die Ablehnung des Antrags zur Folge haben. Es ist vielmehr eine konkrete Prüfung der Situation des Antragstellers im jeweiligen Fall dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitung der vorgesehenen Richtsätze nicht doch gesichert ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/22/0083, mwN).

[…]

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 11 Abs. 5 NAG dargelegt, dass bei einem – wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen – geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151, mwN).

Soweit hier von Bedeutung, ist zu berücksichtigen, dass im geplanten gemeinsamen Haushalt im Fall der Einreise der Revisionswerberin nicht nur ihre Mutter, sondern auch (weiterhin) deren weitere minderjährige Kinder wohnen würden, die – wie schon bisher – von der Mutter versorgt werden würden.

Somit stellt sich fallbezogen betreffend die Mutter der Revisionswerberin der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG enthaltene Richtsatz für eine einzelne (volljährige) Person als maßgeblich dar (für das Jahr 2021: € 1.000,48). Gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG erhöht sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind (im Sinn des § 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs nicht erreicht (€ 154,37). Somit müsste das - fallbezogen von der Mutter der Revisionswerberin aufzubringende - Einkommen zumindest insgesamt € 1.463,59 betragen.

[…]

Betreffend die Revisionswerberin ist zunächst festzuhalten, dass das Vorhandensein eigener finanzieller Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts nicht behauptet und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt wurde. Sie hat vielmehr im Verfahren auf die Einkünfte ihrer Mutter verwiesen und sich damit erkennbar auf einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch berufen. Ob ein solcher tatsächlich besteht, hat das Bundesverwaltungsgericht, das insoweit auch die Vorschriften des IPRG hätte einbeziehen müssen, nicht näher geprüft. Es ist allerdings erkennbar vom Bestehen eines solchen ausgegangen.

Die Höhe des Einkommens der Mutter der Revisionswerberin wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es ging nämlich davon aus, dass schon die Herkunft der im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Einkünfte nicht geeignet sei, das Vorhandensein von im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG tauglicher Unterhaltsmittel zu belegen, weil die Bezugsperson ihre Einkünfte „aus staatlichen Mitteln“ beziehe.

[…]

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verkennung der Rechtslage keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung ermöglicht hätten, ob die Mutter über ein nach § 11 Abs. 5 NAG ausreichendes und aus zu berücksichtigenden Quellen stammendes Einkommen verfügte. Eine nähere Aussage, welche Beträge sie aus welcher Art von Einkommen lukriert, geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor. Dem im Verfahren erstatteten Vorbringen ist allerdings zu entnehmen, dass sie Kinderbetreuungsgeld erhalten und die Verlängerung der Auszahlung desselben beantragt hat. Ob sie tatsächlich über ein solches Einkommen verfügt und in welcher Höhe die Auszahlung erfolgt, hat das Bundesverwaltungsgericht ungeprüft gelassen, weil es in Verkennung der Rechtslage davon ausging, (auch) dieses Einkommen könnte, weil es „aus staatlichen Mitteln“ stamme, keine Berücksichtigung finden.

Weiters hat der EuGH in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN).

Auch insoweit ist dem Verwaltungsgerichtshof wegen des Fehlens wesentlicher Feststellungen zum aktuellen Einkommen der Bezugsperson und der sonstigen Lebensverhältnisse eine nachprüfende Kontrolle verwehrt. Gleichwohl ist an dieser Stelle zur Vermeidung von Missverständnissen zu betonen, dass - wie soeben dargelegt - diesfalls vom Antragsteller nachzuweisen ist, dass trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung des Referenzbetrages die nötigen Mittel ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems gesichert sein werden.

[…]

Kommt einer Bezugsperson der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt.

[…]

Das Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Fall aber ohnedies nicht von der Möglichkeit eines Familienlebens in einem gemeinsamen Herkunftsstaat ausgegangen, sondern hat die Revisionswerberin auf ein Familienleben mit ihrer Mutter in Äthiopien, also den Herkunftsstaat der Revisionswerberin, verwiesen. Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass es ihrer Mutter, die Staatsangehörige von Somalia ist, (wieder) möglich und erlaubt sein werde, dort längerfristig Aufenthalt zu nehmen, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht. Die Annahme, es bestehe die Möglichkeit, das Familienleben in einem Staat zu führen, der nicht der Herkunftsstaat aller Betroffenen ist, setzt aber in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts in diesem Staat voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086; in diesem Sinn auch VwGH 16.1.2019, Ra 2018/18/0272). Die Ausführungen, dass sich die Mutter im Sommer 2017 für zwei Monate in Äthiopien aufgehalten habe, um die Revisionswerberin dort zu besuchen, und dort auch Kontakt zum Vater der Revisionswerberin gehabt habe, sind für eine solche Annahme nicht hinreichend. Im Übrigen bleibt bei den in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts auch das weitere Schicksal der in Österreich lebenden minderjährigen Geschwister der Revisionswerberin ungeklärt. Dass aber die Frage, ob auch diese in Äthiopien leben könnten und wie sich deren weiteres Schicksal im Fall der alleinigen Ausreise der Mutter gestalten würde, auch Einfluss auf die Beurteilung hat, ob die Revisionswerberin das Familienleben mit ihrer Mutter in Äthiopien werde führen können, liegt auf der Hand.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf den Vater der Revisionswerberin Bezug nimmt und es für nicht unverhältnismäßig ansieht, dass die Revisionswerberin weiterhin von ihrer Mutter getrennt lebe, blendet es das Vorbringen, der Vater der Revisionswerberin sei weder willens noch in der Lage, sich um sie zu kümmern, gänzlich aus. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinen Feststellungen selbst davon aus, dass die Revisionswerberin bei einer Freundin ihrer Mutter lebe und lediglich fallweise von ihrem Vater besucht werde. Dem Interesse der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst etwas über fünf Jahre alten Revisionswerberin, dauerhaft gemeinsam (zumindest) mit einem Elternteil zu leben, ist aber durchaus hohes Gewicht beizumessen.

Weiters erweist sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, die Revisionswerberin habe nicht zu befürchten, einer Zwangsbeschneidung unterworfen zu werden, als in nicht nachvollziehbarer Weise begründet. Während das Verwaltungsgericht davon ausgeht, ihr Vater könne sie davor schützen, gab der Vater gegenüber einem Mitarbeiter der ÖB Addis Abeba ausdrücklich eine gegenteilige Erklärung ab. Nähere schlüssige Erwägungen, weshalb diese Erklärung als nicht den Tatsachen entsprechend einzustufen sei, finden sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Das vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Argument, in einer Stellungnahme der Revisionswerberin werde auf Länderberichte zu Somalia verwiesen, vermag die gebotene individuelle Prüfung, bei der hinreichend konkret auf die Situation der Revisionswerberin einzugehen wäre, nicht zu ersetzen. Weshalb allein der Aufenthalt der Revisionswerberin bei einer Freundin ihrer Mutter eine Zwangsbeschneidung verhindern könnte, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig dargetan. Auf das Vorbringen, diese Freundin könne als (alleinstehende) Frau nicht verhindern, dass die Revisionswerberin von Familienmitgliedern ihres Vaters vom Wohnort der Freundin geholt werde, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.“

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

 

2. Zu A)

 

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

 

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

 

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

 

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

 

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

 

2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

 

§ 75 Abs. 24 Übergangsbestimmungen

[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [...]

Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 19.04.2018 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.

 

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

 

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

 

2.2.1 Wie aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2021 hervorgeht, hat die Bezugsperson den Kontakt zur Beschwerdeführerin auch während ihres Aufenthalts in Österreich nicht völlig abreißen lassen und die familiäre Beziehung wurde auch vom Bundesamt nicht konkret in Frage gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Unterschreitung der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht ohne Weiteres die Ablehnung des Antrags zur Folge haben. Vielmehr ist eine konkrete Prüfung der Situation dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt nicht trotz Unterschreitung der Richtsätze gesichert ist.

 

Die belangte Behörde wird sich nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Vorhandensein eigener finanzieller Mittel zur Bestreitung des Unterhalts der Beschwerdeführerin und der Einkommenssituation der Bezugsperson, insbesondere welche Beträge die Bezugsperson aus welcher Art von Einkommen lukriert, zu befassen haben. Wobei, wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, zu beachten ist, ob der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird. Zudem wird die belangte Behörde auf die aktuelle Wohnsituation im Hinblick auf zur Verfügung stehende Quadratmeteranzahl und die Anzahl, der in der Wohnung lebenden Personen, einzugehen haben.

 

2.2.2. Sollten die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt werden, ist die Beurteilung, ob das Familienleben außerhalb Österreichs geführt werden kann, in die Prüfung einzubeziehen, wobei auch auf das Schicksal der in Österreich lebenden Geschwister der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen sein wird. Das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin, wonach dieser nicht willens und nicht in der Lage sei, sich um die Beschwerdeführerin zu kümmern, und der Umstand, dass sie bei einer Freundin der Bezugsperson lebt, ist im Hinblick auf das gewichtige Interesse der Beschwerdeführerin zumindest mit einem Elternteil zu leben zu beachten.

 

Ferner wird sich die belangte Behörde somit erneut mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin, der Möglichkeit eines gemeinsamen Familienlebens mit ihrer Bezugsperson sowie ihren in Österreich lebenden Geschwistern – unter Umständen auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin – auseinandersetzen und dabei die Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben. Insbesondere wird darauf einzugehen sein, wo die Beschwerdeführerin aktuell lebt und wie sich der Kontakt zur Bezugsperson in Österreich und zu ihrem Vater in Äthiopien gestaltet.

 

2.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

 

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesbezüglich wird insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, verwiesen.

 

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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