BVwG W229 2258351-1

BVwGW229 2258351-117.9.2024

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2258351.1.00

 

Spruch:

 

W229 2258351-1/32E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Thomas EHRENREITER LL.B., LL.M. und Mag.a Elisabeth SCHUBERT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 16.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheids enthaltene Wortfolge „als Dienstnehmer XXXX “ wie folgt zu lauten hat: „als Dienstnehmer XXXX “.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der XXXX (im Folgenden: XXXX ) vom 16.05.2022 wurde des Beschwerdeführers die allgemeine Beitragsgrundlage für den nunmehrigen Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dienstnehmer XXXX für die Zeit vom 15.02.1999 bis 14.08.1999 wie folgt festgestellt:

15.02.1999 bis 28.02.1999: ATS 11.345,00

März 1999: ATS 24.312,00

April 1999: ATS 24.312,00

Mai 1999: ATS 24.532,00

Juni 1999: ATS 24.314,00

Juli 1999: ATS 24.312,00

01.08.1999 bis 14.08.1999: ATS 11.383,00

Gesamt: ATS 144.510,00.

Die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen auf Grund der genannten Beschäftigung wurde in der Höhe von ATS 24.042,00 festgestellt.

XXXX .

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung für jeden Monat die Beitragsgrundladen sowie die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen im Kalenderjahr 1999 ermittelt und dargelegt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2022 Beschwerde, in welcher er insbesondere ausführte, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei. XXXX .

3. Mit Beschwerdeergänzung ebenso vom 20.07.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die „Übergabe“ der Zuständigkeit an die XXXX für rechtswidrig halte und der Bescheid daher durch eine unzuständige Stelle erlassen worden sei.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides verstoße in mehreren Teilen gegen die § 59 Abs. 1 und § 60 AVG. Die Angelegenheit sei weiters nicht zur Gänze erledigt worden, da die von ihm verlangten Detailausführungen für den Monat Februar 1999 fehlen würden.

Die für Juli 1999 angeführte freiwillige soziale Leistung in Höhe von ATS 675,00 sei von der XXXX völlig frei erfunden worden. Überdies sei die freiwillige soziale Leistung grundsätzlich beitragspflichtig und in die Beitragsgrundlage einzubeziehen gewesen. Schließlich sei der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers falsch berechnet worden, da er nicht 17 Kalendertage, sondern 15 Werktage Urlaubsanspruch gehabt habe. Von diesem habe er auch nicht den gesamten, sondern nur zwölf Tage in Anspruch genommen.

Auch sei die Bezeichnung der Tätigkeit falsch, da der Beschwerdeführer nicht Dienstnehmer XXXX , sondern XXXX gewesen sei.

Überdies beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 414 Abs. 2 ASVG die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat.

4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.08.2022 vorgelegt.

5. Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Übermittlung der Ladungen langte am 08.05.2023 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er mitteilte, dass es ihm unmöglich sei, an der Verhandlung am 26.05.2023 teilzunehmen, da er sich aufgrund des plötzlichen Ablebens seiner Mutter im April 2023 um seinen Vater kümmern müsse. Er sei daher bis auf Widerruf längstens bis Anfang Mai 2024 ortsabwesend und halte sich auf der familieneigenen Liegenschaft in Niederösterreich auf. Rechtswirksame Zustellungen an den Beschwerdeführer seien daher nicht möglich. Überdies habe der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und sehe auch keine Notwendigkeit, eine solche durchzuführen.

Die Beschwerdeverhandlung wurde in weiterer Folge abberaumt.

6. Mit E-Mail vom 25.08.2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Adresse der geänderten Abgabestelle bekannt zu geben.

7. Mit Schreiben vom 28.08.2023 teilte der Beschwerdeführer im Ergebnis mit, dass aus seiner Sicht keine geänderte Abgabestelle bestehe, er dennoch weiterhin von seiner Abgabestelle bis Mai 2024 ortsabwesend sei. Dem Schreiben beigefügt waren Gehaltsabrechnungen bzw. Bezugsnachweise für die Monate Februar bis September 1999, zuzüglich Nachverrechnungen für März, Juni, Juli und September 1999, Arbeitszeiterfassungsdokumente für 01.03. bis 21.05.1999 und Überstundennachweise.

8. Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde XXXX aufgefordert, zu den Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 1999 bis September 1999 im Hinblick auf die im Bescheid angegebene Höhe der Beitragsgrundlagen schriftlich Stellung zu nehmen.

9. Mit Stellungnahme vom 31.10.2023 führte die ÖGK nach Darlegung der Beitragsgrundlagen anhand der vom Beschwerdeführer übermittelten Gehaltsabrechnungen aus, dass aus diesen eindeutig hervorgehe, dass die im Spruch des Bescheides festgestellten allgemeinen Betragsgrundlagen für den Zeitraum 15.02.1999 bis 14.08.1999 sowie die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen dem Grund und der Höhe nach zu Recht bestünden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 15.02.1999 bis 14.08.1999 in einem Dienstverhältnis XXXX .

Seine wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, der XXXX ATS 22.773,00 brutto.

Während seines Dienstverhältnisses leistete der Beschwerdeführer eine Überstunde im Mai 1999. Im Juni 1999 erhielt er ein Feiertagsentgelt in Höhe von ATS 2,20. Im Juli 1999 erhielt der Beschwerdeführer eine freiwillige soziale Leistung in Höhe von ATS 675,00.

Der Beschwerdeführer konsumierte insgesamt 17 Urlaubstage.

Für den Beschwerdeführer wurde nach den damaligen kollektivvertraglichen Vorschriften ein monatlicher Pensionsbeitrag (für einen späteren Anspruch auf eine XXXX „Firmenpension“) in Abzug gebracht, der aufgrund des Austritts seitens des Dienstgebers verzinst in Höhe von ATS 10,49 rückerstattet wurde.

1.2. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018 wurde XXXX durch Zusammenlegung XXXX der Bundesländer mit 01.01.2020 errichtet. Alle Rechte und Verbindlichkeiten der XXXX gingen mit 01.01.2020 auf die XXXX über. Der Sitz der ÖGK befindet sich an XXXX .

1.3. Der gegenständliche Bescheid vom 16.05.2022 wurde der Pensionsversicherungsanstalt mittels RSb-Brief übermittelt, wo dieser am 19.05.2022 einlangte. Der XXXX wurde der Bescheid am 17.05.2022 XXXX übermittelt.

An den Beschwerdeführer wurde der Bescheid ebenso mittels RSb-Brief übersendet. Die Sendung wurde jedoch aufgrund einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers bis 16.12.2022 an die belangte Behörde retourniert. Im Zuge eines datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens im Juni 2022 erhielt Beschwerdeführer am 30.06.2022 eine Kopie des Bescheides. Eine weitere Übermittlung des Bescheides an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte nicht.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 21.07.2022 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalten der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX sowie dessen Dauer ist unstrittig. XXXX .

Dass der Beschwerdeführer eine Überstunde geleistet hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten.

Hinsichtlich des Lohnkontoblattes für das Jahr 1999, welches im Akt einliegt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit lediglich unsubstantiiert bestreitet. Auch bringt der Beschwerdeführer nicht vor, er habe sich bereits nach Ende seines Dienstverhältnisses im Jahr 1999 bezüglich der behaupteten Fehler an die XXXX gewendet. Dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Beschäftigung keine Einwendungen gegen das Lohnkontoblatt geltend gemacht hat, spricht dafür, dass dieses den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Schließlich decken sie die im Lohnkontenblatt enthaltenen Angaben mit dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2023 vorgelegten Bezugsnachweisen für die Monate Februar bis September 1999.

Soweit im Lohnkonto das Feiertagsentgelt in Höhe von ATS 2,20 ausgewiesen ist, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich ausführt, der Rechenweg im Bescheid sei nicht nachvollziehbar, die Höhe des Feiertagsentgeltes oder dass dieses ausbezahlt wurde, wurde von ihm jedoch nicht bestritten. Auch findet sich das Feiertagsentgelt in Höhe von ATS 2,20 im Bezugsnachweis für Juni 1999.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht 17 Urlaubstage verbraucht, ist festzuhalten, dass im Lohnkontoblatt sowie in den vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28.08.2023 übermittelten Bezugsnachweisen Urlaubsentgelt in Höhe von ATS 37,40 ausgewiesen ist, was 17 Urlaubstagen entspricht (ATS 37,40 Urlaubsentgelt / ATS 2,20). Eine Urlaubsersatzleistung ist nicht ausgewiesen. Auch endete das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, wie in der Dienstanweisung vom 15.02.1999 vereinbart, am 14.08.1999. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.20223 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Vorbringen mit entsprechenden Belegen zu untermauern. Der Beschwerdeführer erstattete jedoch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen und räumt selbst ein, dass er über keine Unterlagen bezüglich der konsumierten Urlaubstage verfüge. Ebensowenig bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich bereits nach Ende seines Dienstverhältnisses bezüglich der behaupteten fehlenden Urlaubsersatzleistung und Versicherungszeiten an die XXXX gewendet. Nachdem, wie bereits oben ausgeführt, grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das Lohnkontoblatt die korrekten Bezüge ausweist, erscheint das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe weniger Urlaubstage konsumiert als ausgewiesen, alleine nicht ausreichend, um die Richtigkeit des Dokuments der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bezugsnachweise ebenso keine Urlaubsersatzleistung ausweisen. Schließlich dienen die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.08.2023 vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht der Untermauerung seines Vorbringens, zumal er diese lediglich für die Monate März, April und Mai vorlegen konnte.

Hinsichtlich der freiwilligen sozialen Zuwendung in Höhe von ATS 675,00 bringt der Beschwerdeführer lediglich widersprüchlich vor, dass er diese nicht erhalten habe und sie sehr wohl beitragspflichtig gewesen sei. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass die freiwillige soziale Leistung falsch ausgewiesen sei. Schließlich ist diese freiwillige Zuwendung für den Monat Juli in der Nachverrechnung, welche im Bezugsnachweis für den Monat September erfolgt ist, ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Anspruchslohnprinzips ist es für die Frage der Beitragsgrundlage zudem nicht relevant, ob – wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28.08.2023 moniert – dieser Betrag zur Auszahlung gelangt ist. Darüber hinaus wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, bei der Position „Rückerst. PB Zinsen (Austritt)“ handle es sich um eine frei erfundene Zahlung, ist auf die Stellungnahme der XXXX vom 03.04.2023 zu verweisen, in welcher nach Rücksprache mit der Personalabteilung ausgeführt wird, dass für Dienstnehmer/innen, die zum Zeitpunkt des Eintritts noch in den Geltungsbereich des Pensionsrechts nach den kollektivvertraglichen Vorschriften gefallen seien, ein monatlicher Pensionsbeitrag (für einen späteren Anspruch auf eine XXXX “) in Abzug gebracht worden sei. Aufgrund des Austritts seien die seitens des Dienstgebers einbehaltenen Pensionsbeiträge wieder an den Dienstnehmer rückerstattet worden. Diese Beiträge seien verzinst zur Rückzahlung gebracht worden und handle es sich bei der Position „Rückerstattung PB-Zinsen (Austritt)“ somit um eine Auszahlung an den ausgetretenen Mitarbeiter (ATS 10,49) und um keinen Abzugsposten/keine Forderung. Aus Sicht des erkennenden Senats sind keine Umstände hervorgekommen, um an diesen Ausführungen zu zweifeln. Die Höhe von ATS 10,49 erscheint vor dem Hintergrund der Dauer der Beschäftigung auch plausibel.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass der Berechnung der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen fälschlicherweise eine Dienstzeit von 178 Tagen und nicht 181 Tagen (15.02.1999 bis 14.08.1999) zugrunde gelegt worden sei, wird ebenso auf die Stellungnahme der XXXX verwiesen, in welcher diesbezüglich ausgeführt wird, dass die damalige Lohnverrechnung für das Kalenderjahr 1999 zulässig nach Sozialversicherungstagen (einheitlich mit 30 Tagen pro Monat) vorgenommen worden sei, weshalb sich bei der Aliquotierung ein Teiler von 360 und eine Dienstzeit von 178 Tagen – statt den vorgebrachten 181 – ergebe. Dass die Feststellung der SV-Tage mittlerweile anders erfolgt, hat im gegenständlichen Fall außer Betracht zu bleiben.

Abschließend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bezugsnachweise, welche auch Nach- bzw. Rückverrechnungen auflisten, exakt jene Beträge aufweisen, welche im Bescheid der ÖGK als Beitragsgrundlagen zugrunde gelegt worden sind und bekräftigen diese entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die darin enthaltenen Beträge.

2.2. Dass die XXXX , sowie die anderen XXXX ab 01.01.2020 zur XXXX zusammengeführt wurden, ist einerseits unstrittig und ergibt sich überdies aus dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, insbesondere aus § 538t ASVG. Dass sämtliche Rechte und Pflichten der XXXX an die XXXX übergingen, ergibt sich § 538t Abs. 2 ASVG. Die Adresse der XXXX ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich und wird überdies im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführt.

2.3. Die Übermittlungsart und das Datum der Zustellung des gegenständlichen Bescheids an die PVA und XXXX ergeben sich aus der diesbezüglichen Mitteilung der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 03.01.2023. Dass der Beschwerdeführer bis zum 16.12.2022 ortsabwesend gemeldet war und der an ihn versandte Bescheid daher an die belangte Behörde retourniert wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Briefumschlag, welcher in Kopie im Akt einliegt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Auskunftsbegehrens Kenntnis vom Bescheid erhielt und ihm eine Kopie übermittelt wurde, bringt er in der Beschwerde selbst vor. Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid durch die belangte Behörde übermittelt worden sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 11/2023, entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, ist gegenständlich gem. § 414 Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Zuständigkeit zur Entscheidung im Senat gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

„§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6; […]

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen. […]

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […]

§ 54. (1) Von den auf volle Schilling gerundeten Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen. […]

§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt. […]

3.2. Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers:

Wie festgestellt, wurde der gegenständliche Bescheid seitens der belangten Behörde der XXXX am 17.05.2022 XXXX weitergeleitet und somit zugestellt. XXXX .

Durch die erfolgte ordnungsgemäße Zustellung an – zumindest – eine Partei des Verfahrens gilt der gegenständliche Bescheid als erlassen iSd § 62 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG und er ist damit rechtlich existent.

§ 7 Abs. 3 VwGVG normiert, dass dann, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden – und damit existent geworden – ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, erhoben werden kann (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 29).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine „übergangene Partei“ gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG auch dann zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der ihr zur Kenntnis gelangt ist, an das Verwaltungsgericht legitimiert, wenn der Bescheid ihr gegenüber nicht erlassen worden ist (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2020/06/0131 mwN.).

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm am 30.06.2022 eine Kopie des gegenständlichen Bescheids übermittelt, weshalb er ab diesem Tag Kenntnis davon hatte. Ein weiterer Versuch der Bescheidzustellung erfolgte nicht. Nach der Formulierung des § 7 Abs. 3 VwGVG („kann“) lag es im Belieben des Beschwerdeführers, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid zu erheben (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 29). Seine Beschwerde, welche am 21.07.2022 bei der belangten Behörde einlangte, ist somit zulässig.

3.3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der gegenständliche Bescheid sei von einer unzuständigen Stelle ausgestellt worden, da die XXXX , örtlich zuständig sei und nicht die XXXX .

Wie bereits ausgeführt, wurde die Österreichische Gesundheitskasse mit Wirksamkeit ab 01.01.2020 aus den Gebietskrankenkassen der Bundesländer errichtet und gingen alle Rechte und Verbindlichkeiten auf sie über (vgl. § 538t ASVG). Es ist somit die Österreichische Gesundheitskasse als solche Behörde und Versicherungsträger iSd § 32 ASVG. Die XXXX ist zwar in Landesstellen gegliedert, diese stellen jedoch keine eigenen Behörden dar. Dies ergibt sich auch aus § 720 ASVG, welcher die Ersetzung der Begriffe in Gesetzen vorsieht, so wird etwa „ XXXX “ durch „ XXXX “ ersetzt. Schließlich wurde auch die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen durch die Zuständigkeit der Österreichischen Gesundheitskasse ersetzt, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit (bisher im § 30 ASVG), wurde aufgehoben (vgl. z.B. § 720 ASVG; vgl. 329 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen).

Der gegenständliche Bescheid wurde somit von der zuständigen Behörde, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse, erlassen und geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.4.1. Soweit im Beschwerdevorbringen angeführt wird, die Bescheidbegründung verstoße gegen § 59 AVG, ist festzuhalten, dass § 59 AVG die Bestandteile des Bescheidspruchs normiert und nicht die der Begründung. Das Unterbleiben eines Gesetzeszitats iSd § 59 Abs. 1 AVG belastet den Bescheid nach der Judikatur des VwGH nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 74). Aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides ergeben sich die gesetzlichen Grundlagen des gegenständlichen Bescheids jedoch eindeutig.

3.4.2. Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Begründungsmängeln ist Folgendes auszuführen:

Im Gegensatz zum Spruch stellt die Begründung des Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal dar, sodass auch ihr vollständiges Fehlen die Bescheidqualität einer Erledigung nicht beeinträchtigt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 2). Es erwächst auch nur der Spruch des Bescheides in Rechtskraft (vgl. etwa VwGH 08.03.2019, Ra 2019/11/0024). Da der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zukommt, kann selbst eine unrichtige (z.B. den Spruch einschränkende) Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig machen. Allerdings ist ein wesentlicher Verfahrensmangel anzunehmen, wenn die Rechtmäßigkeit des Spruchs anhand der unrichtigen Begründung nicht feststellbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 30). Dieser Grundsatz ist insofern zu relativieren, als nach der (praktisch einhelligen) Rechtsprechung des VwGH ein – „unauflösbarer“ und rechtserheblicher – Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 31).

Eine unrichtige Begründung des Bescheides im obigen Sinne ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, da er insbesondere moniert, die Begründung sei nicht ausführlich genug. Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Bescheid auf Basis der getroffenen Feststellungen die monatlichen Beitragsgrundlagen berechnet und nachvollziehbar dargelegt wurden, und selbst der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen in der Beschwerde großteils zu denselben Ergebnissen wie die belangte Behörde gelangt. Eine rechtswidrige mangelhafte Begründung liegt aus Sicht des erkennenden Senats somit nicht vor.

3.4.3. Schließlich vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der im Lohnkontoblatt angeführten Punkte wie Urlaubsentgelt und „Rückerstattung PB-Zinsen“ sowie Sonderzahlungen keine Rechtswidrigkeit des Bescheids darlegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall über die Rechtsstellung des Beschwerdeführers in einem bestimmten Zeitraum, nämlich dem Zeitraum seiner Beschäftigung bei XXXX von 15.02.1999 bis 14.08.1999, abzusprechen ist und daher die damals geltende Rechtslage anzuwenden ist.

3.4.4. Vor dem Hintergrund des Anspruchslohnprinzips ist mit dem widersprüchlichen Vorbringen, er habe die freiwillige soziale Leistung nicht erhalten und diese sei in die Beitragsgrundlage einzubeziehen gewesen, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da es für die Berechnung der Beitragsgrundlage keinen Unterschied macht, ob eine Leistung nicht ausbezahlt wurde oder beitragsfrei ist.

3.4.5. Im Ergebnis kann das Vorbringen des Beschwerdeführers aus den obigen Erwägungen nicht zum Erfolg führen, da der angefochtene Bescheid die einzelnen Punkte der Beitragsgrundlage ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar darlegt. Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Gehaltsabrechnungen mit den von der Behörde im Bescheid zugrunde gelegten Beträgen decken. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Berechnungen nachvollziehen kann, da er diese zum Teil selbst wiedergibt. Soweit sich etwaige Abweichungen aus der Annahme unterschiedlicher Grundlagen, wie bei der Dauer des konsumierten Urlaubs und der Anzahl der Dienstzeit ergeben, ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen, dass diesbezüglich der belangten Behörde zu folgen ist.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids war dahingehend abzuändern, dass als Dienstgeber XXXX angeführt wird. Darüber hinaus war die Beschwerde abzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht wollte dem Beschwerdeführer zunächst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Gelegenheit einräumen, seine Standpunkte auch mündlich dazulegen und diese gemeinsam mit der belangten Behörde zu erörtern. Der Beschwerdeführer wollte davon allerdings nicht Gebrauch machen, was er im Schreiben vom 04.05.2023 deutlich zum Ausdruck brachte. So führt er aus, dass er im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung weder begehrt, noch für erforderlich hält. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dies als Verzicht auf die Durchführung einer solchen gewertet werden.

Überdies erschien der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt, da der Beschwerdeführer diesen auch nicht substantiiert bestritten hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046 und VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0027).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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