B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2256058.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph U. KUHN, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien vom 17.05.2022, GZ: XXXX betreffend Ablehnung des Antrages auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes im Hinblick auf den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien vom 08.02.2017 betreffend Zuerkennung einer Versehrtenrente ab 11.11.2016 gemäß § 101 ASVG stattgegeben und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids aufgetragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde, AUVA) vom 27.10.2016 wurde ein Unfall, den der Beschwerdeführer am 06.11.2015 als Dienstnehmer erlitten hatte, als Arbeitsunfall anerkannt und ihm für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens von 07.05.2016 bis XXXX eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100% zugesprochen.
Mit Bescheid der AUVA vom 08.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Versehrtenrente ab 11.11.2016 abgelehnt. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 20% ab 11.11.2016 liege nicht vor. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid der AUVA vom 27.02.2019 wurde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente abgelehnt. Im Zustand der Unfallfolgen sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Die gegen diesen Bescheid der AUVA erhobene Klage des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 02.09.2019 abgewiesen (GZ XXXX ). Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde seitens des Oberlandesgerichts Wien nicht Folge gegeben.
Mit Bescheid der AUVA vom 17.12.2020 wurde der mit 24.08.2020 datierte und am 02.09.2020 bei der AUVA eingelangte, auf § 101 ASVG bezugnehmende Antrag des Beschwerdeführers, die AUVA möge ihm ab 11.11.2016 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von zumindest 20% zuerkennen, abgelehnt.
Der am 19.01.2021 gegen den Bescheid der AUVA vom 17.12.2020 erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, W260 2240933-1 stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid im Kopf die AUVA, Landesstelle Wien als bescheidausfertigende Behörde ausgewiesen habe. Die Fertigungsklausel habe „Der Direktor der Landesstelle: i.A. Mag. […]“ gelautet. Der Bescheid habe keine Unterschrift aufgewiesen und sei mit einer nicht personalisierten Amtssignatur „Dieses Dokument wurde amtssigniert.“ versehen gewesen. Die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG komme ausschließlich der Hauptstelle der AUVA zu. Es habe dem Direktor der Landesstelle Wien an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides gefehlt, weshalb dieser so zu betrachten gewesen sei, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der AUVA, Landesstelle Wien vom 17.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 08.02.2017 die Zuerkennung einer Rente ab 11.11.2016, dies sei im Anschluss an die völlige unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit, mangels Vorliegens einer rentenbegründenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 203 ASVG abgelehnt worden sei. Dieser Entscheidung sei ein unfallchirurgisches Gutachten vom 22.12.2016 zugrunde gelegen. Ursprünglich sei in diesem Gutachten unter Punkt 7 die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20% angegeben worden. Aufgrund der Ausführungen in Punkt 3 und 5 des Gutachtens sei dieses mit chefärztlichem Votum vom 16.01.2017 zur Überprüfung der kausalen Unfallfolgen der Gutachterin, welche selbst auch als vidierende Gutachterin beim belangten Träger tätig sei, vorgelegt und es sei infolge von der Gutachterin am 25.01.2017 die unfallchirurgische Minderung der Erwerbsfähigkeit (korrigiert) mit 0% eingeschätzt worden. Gegen den Bescheid vom 08.02.2017 sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei eine Verletzungsfolge nicht berücksichtigt worden, sei auszuführen, dass auch im Gutachten vom 22.12.2016 ein Riss des Obergrätmuskels links befundet worden sei. Funktionelle Einschränkungen seien aber bloß in einem nicht messbaren Ausmaß vorhanden, sodass eine höhere Minderung der Erwerbstätigkeit als null von hundert nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Gewährung einer Versehrtenrente ab 11.11.2016 sei daher mit Bescheid vom 08.02.2017 nicht zu Unrecht abgelehnt worden und es liege ein wesentlicher Irrtum über den festgestellten Sachverhalt wie auch ein offenkundiges Versehen nicht vor. Eine bloß andere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen anderen Sachverständigen in einem anderen Verfahren bei gleicher Befundlage vermöge einen wesentlichen Irrtum über den festgestellten Sachverhalt nicht zu begründen.
3. Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AUVA vom 17.05.2022 Beschwerde.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und bezugnehmend auf § 101 ASVG sowie auf einschlägige VwGH-Rechtsprechung ausgeführt, dass bei der Erstellung des Nachuntersuchungsgutachtens vom 22.12.2016 die Gutachterin den Befund der MR-( Magnetresonanz)-Untersuchung vom 12.08.2016, ausweislich dessen sich die Supraspinatussehne im Ansatzbereich hier inhomogen und zumindest teilruptiert mit Verdacht auf subtotale Ruptur zeige, nicht berücksichtigt habe. Diese Verletzungen seien in Punkt 3. des Nachtragsgutachtens nicht angeführt. Die Gutachterin sei aufgrund der Nichtberücksichtigung des Befundes zu dem Ergebnis gelangt, dass die derzeit gezeigten Bewegungseinschränkungen danach unfallchirurgisch nicht nachvollziehbar seien. Die Nichtberücksichtigung des Befundes der MR-Untersuchung vom 12.08.2016 im Nachtragsgutachten vom 22.12.2016 habe zur Folge, dass der auf Grundlage des Nachtragsgutachtens von der AUVA erlassene Bescheid vom 08.02.2017 mit einem relevanten Irrtum über den Sachverhalt im Sinne des § 101 ASVG behaftet sei, da in Folge der Nichtberücksichtigung dieses Befundes die AUVA als Sozialversicherungsträger einen unrichtigen Sachverhalt angenommen habe, nämlich dass die im Befund der MR-Untersuchung vom 12.08.2016 dargestellten Schäden der Supraspinatussehne und die sich daraus ergebenden Bewegungseinschränkungen nicht vorliegen würden. Aufgrund dieser unrichtigen Annahme sei die AUVA zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20% beim Beschwerdeführer nicht vorliege.
Jener Sachverständige, der im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren beigezogen wurde, habe in seinem Gutachten vom 07.05.2019 ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer nie zu einer Beschwerdefreiheit gekommen sei, weshalb am 12.08.2016 neuerlich eine MR-Untersuchung der linken Schulter durchgeführt worden sei. Hier zeige sich die genähte Sehne zumindest teilweise wieder vom Knochen abgelöst. Dieser Gutachter führe unter Punkt 14. seines Gutachtens nachvollziehbar aus, dass die Bewegungseinschränkungen, welche zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20% führen würden, auf die von der AUVA bei der Bescheiderlassung vom 08.02.2017 nicht berücksichtigte, tatsächlich aber vorliegende Beschädigung der Supraspinatussehne kausal zurückzuführen seien. Die Schlussfolgerung im Vergleichsgutachten, dass die damals gezeigten Bewegungseinschränkungen unfallchirurgisch nicht nachvollziehbar gewesen seien, könne deshalb nicht geteilt werden. Soweit die AUVA ausführe, dass auch im Gutachten vom 22.12.2016 ein Riss des Obergrätenmuskels links befundet worden sei, verkenne sie, dass die im Nachtragsgutachten vom 22.12.2016 beschriebene Verletzung, nämlich der Riss des Obergrätenmuskels nicht ident sei mit der im Befund über die MR-Untersuchung ausgewiesenen Schäden an der Supraspinatussehne.
Das vom Nachtragsgutachten vom 22.12.2016 abweichende Gutachten vom 07.05.2019, demnach die Bewegungseinschränkungen beim Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erstellung jenes Gutachtens, welches dem Bescheid der AUVA vom 27.10.2016 zugrunde gelegen sei, mit dem der Unfall des Beschwerdeführers vom 06.11.2015 als Arbeitsunfall anerkannt und ihm eine einstweilige Versehrtenrente zu erkannt worden sei, und damit auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 08.02.2017 vorgelegen sei, sei nicht die Folge einer anderen medizinischen Einschätzung, etwa aufgrund neuerer medizinischer Kenntnisse.
Die unterschiedliche Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden, die Feststellung einer zumindest 20% betragenden Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigenden Beeinträchtigungen, die kausal auf den Arbeitsunfall vom 06.11.2015 zurückzuführen seien, würden auf einem Irrtum der AUVA bei Erlassung des Bescheides vom 08.02.2017 im Tatsachenbereich beruhen, nämlich der Nichtberücksichtigung der Befundergebnisse vom 12.08.2016 und des ausschließlich darauf fußenden unrichtigen gutachterlichen Befundes, dem zufolge die vom Beschwerdeführer gezeigten Bewegungseinschränkungen unfallchirurgisch nicht nachvollziehbar seien.
Als Beweise legte der Beschwerdeführer das Gutachten vom 07.05.2019, das Nachtragsgutachten vom 22.12.2016, den Bescheid der AUVA vom 08.02.2017, den Befundbericht vom 12.08.2016 sowie das Urteil des ASG Wien vom 02.09.2019 vor und begehrte unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Unfallchirurgie. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführer über den 11.11.2016 hinaus Anspruch auf Weitergewährung der Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß habe, in eventu den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AUVA zurückverweisen.
4. Mit Stellungnahme der AUVA vom 17.06.2022 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zusammengefasst vorgebracht, dass die AUVA anlässlich der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein umfassendes, schlüssiges und widerspruchsfreies medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie eingeholt und auf dessen Basis einen entsprechenden Bescheid erlassen habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei eine Verletzungsfolge nicht berücksichtigt worden, sei auszuführen, dass auch im Gutachten vom 22.12.2016 ein Riss des Obergrätenmuskels links befundet worden sei. Funktionelle Einschränkungen seien aber, wie im Gutachten ersichtlich sei, bloß in einem nicht messbaren Ausmaß vorhanden, sodass eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit als Null von Hundert nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es liege somit kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt im Sinne des § 101 ASVG vor. Ein offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG liege nicht vor. Die AUVA habe die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zum 11.11.2016 mit Bescheid vom 08.02.2017 unter Berücksichtigung sämtlicher Unfallfolgen und auf Basis der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Dementsprechend sei der angefochtene Bescheid vom 17.05.2022, mit dem der Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG abgewiesen worden sei, zu Recht ergangen. Die AUVA stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erlitt am 06.11.2015 als Dienstnehmer einen Unfall, der von der AUVA mit Bescheid vom 27.10.2016 als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Als Verletzung wurde nach diesem Versicherungsfall eine traumatische Verrenkung der linken Schulter mit Riss der Sehne des Obergrätenmuskels festgestellt und dem Beschwerdeführer für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens von 07.05.2016 bis XXXX aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 100% eine Versehrtenrente zugesprochen.
1.2. In Folge einer entsprechenden Anweisung vom 21.07.2016 wurde am 12.08.2016 eine Magnetresonanz-(MR)-Untersuchung der linken Schulter durchgeführt. Dem MR-Befund zufolge zeige sich die Supraspinatussehne im Ansatzbereich inhomogen und zumindest teilrupturiert mit Verdacht auf eine subtotale Ruptur, wobei keine fettige Muskeldegeneration nachzuweisen sei.
1.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 18.08.2016 bis XXXX im Rehabilitationszentrum XXXX in stationärer Behandlung. Im Bericht des Rehabilitationszentrums (Auszug aus der Krankengeschichte vom 14.09.2016) ist vermerkt, dass sich sowohl in der Physio- als auch in der Ergotherapie ein inkonsistentes Ergebnis die Beweglichkeit die linke Schulter betreffend und dass sich in Folge eines durchgeführten Kontroll-MR die Rotatorenmanschette nicht bzw. nur partiell geheilt gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe fallweise und belastungsabhängig Schmerzen in der linken Schulter.
1.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Rente ab 11.11.2016 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der AUVA vom 08.02.2017 abgelehnt, welchem ein Gutachten einer medizinischen Sachverständigen vom 22.12.2016 zugrunde gelegt wurde.
In diesem Gutachten vom 22.12.2016 wurde unter Punkt 3. festgehalten, dass nach Verrenkung der linken Schulter und eines Risses des Obergrätenmuskels links sowie operativer Behandlung keine Muskelverschmächtigungen bestünden sowie eine demonstrierte Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei seitengleicher, gut ausgeprägter Muskulatur und Hohlhandbeschwielung vorliege. Gemäß Punkt 5. seien die gezeigten Bewegungseinschränkungen unfallchirurgisch nicht nachvollziehbar. Es bestehe beim passiv geprüften Bewegungsausmaß der linken Schulter eine starke Gegenspannung. Kraft sei somit in der Schulter ausreichend vorhanden. Die Muskulatur an Schultern und Oberarmen beidseits sei sehr gut ausgeprägt. Die plötzliche Bewegungseinschränkung sei daher nicht nachvollziehbar. Die unfallchirurgische Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde ursprünglich mit 20% angegeben und in Folge eines chefärztlichen Votums vom 16.01.2017 nach Korrektur durch die Gutachterin am 25.01.2017 mit 0% eingeschätzt (Punkt 7.).
Im Gutachten fand der MR-Befund vom 12.08.2016, dem zufolge sich die Supraspinatussehne im Ansatzbereich inhomogen und zumindest teilrupturiert mit Verdacht auf eine subtotale Ruptur zeige, im Rahmen der Befundaufnahme keinen Eingang. Auch auf den Bericht des Rehabilitationszentrums XXXX nach erfolgter Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX , in dem unter Bezugnahme auf den MR Befund vom 12.08.2016 die Einschätzung enthalten ist, dass sich die Rotatorenmanschette nicht bzw. nur partiell geheilt gezeigt habe und der Beschwerdeführer Schmerzen in der linken Schulter habe, nimmt das Gutachten nicht Bezug.
1.5. Mit Bescheid der AUVA vom 27.02.2019 wurde ein erneuter Antrag des Beschwerdeführers vom 23.08.2018 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente abgelehnt, die dagegen erhobene Klage des Beschwerdeführers mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 02.09.2019 (GZ XXXX ), welches sich auf ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 07.05.2019 stützte, abgewiesen und der diesbezüglichen Berufung des Beschwerdeführers seitens des Oberlandesgerichts Wien nicht Folge gegeben.
In diesem Gutachten vom 07.05.2019 wurde ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer nie zu einer Beschwerdefreiheit gekommen sei, weshalb am 12.08.2016 eine MR-Untersuchung der linken Schulter durchgeführt worden sei, wobei sich die genähte Sehne zumindest teilweise wieder vom Knochen abgelöst gezeigt habe (Punkt 6.). Als Unfallfolgen nach dem Arbeitsunfall vom 06.11.2015 seien eine Verrenkung der linken Schulter mit einem Riss der Sehne des linken Obergrätenmuskels und operativer Versorgung sowie neuerlichem, teilweisem Riss der Sehne als auch eine Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter mit Kraftverlust und belastungsabhängigen Schmerzen objektivierbar (Punkt 12.). Es würden sich nahezu unveränderte Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich der linken Schulter zeigen. Durch die Magnetresonanzuntersuchung (Anweisung vom 21.07.2016; MR-Befund vom 12.08.2016) sei bekannt gewesen, dass die Sehne des linken Obergrätenmuskels nur teilweise eingeheilt sei. Auch der Abschlussbericht des Anschlussheilverfahrens am Weißen Hof mit Entlassungsdatum am XXXX , in dem die anhaltenden Schmerzen beschrieben worden seien, sei bekannt gewesen. Die Schlussfolgerung im Vergleichsgutachten, dass die damals gezeigten Bewegungseinschränkungen unfallchirurgisch nicht nachvollziehbar gewesen seien, könne deshalb nicht geteilt werden (Punkt 14.). Durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 06.11.2015 bestehe am allgemeinen Arbeitsmarkt ab 23.08.2018 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20%.
1.6. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der AUVA vom 17.05.2022 führte zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei eine Verletzungsfolge nicht berücksichtigt worden, unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 22.12.2016 aus, dass auch in diesem Gutachten ein Riss des Obergrätmuskels links befundet worden sei und funktionelle Einschränkungen in einem nicht messbaren Ausmaß vorhanden seien, weshalb eine höhere Minderung der Erwerbstätigkeit als 0% nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Auf den MR-Befund vom 12.08.2016 wurde im Bescheid vom 17.05.2022 nicht eingegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellungen zum am 06.11.2015 erlittenen Unfall des Beschwerdeführers, zu dessen bescheidmäßiger Anerkennung als Arbeitsunfall, zur Verletzung des Beschwerdeführers und zur zugesprochenen Versehrtenrente ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der AUVA vom 27.10.2016.
2.2. Die Feststellungen zur MR-Untersuchung der linken Schulter am 12.08.2016 und zum Inhalt des MR-Befunds gründen sich auf die Behandlungsunterlage des AUVA-Unfallkrankenhauses Lorenz Böhler (S. 15).
2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationszentrum XXXX und zu den Ausführungen betreffend Beweglichkeit seiner linken Schulter, zum durchgeführten Kontroll-MR, das die Rotatorenmanschette nicht bzw. nur partiell geheilt gezeigt habe, sowie betreffend Schmerzen in der linken Schulter beruhen auf dem Bericht des Rehabilitationszentrums (Auszug aus der Krankengeschichte vom 14.09.2016, S. 9).
2.4. Die Feststellungen zum Bescheid der AUVA vom 08.02.2017 und zum Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 22.12.2016 fußen auf einer entsprechenden Einsichtnahme. Dass sich das Gutachten weder auf den MR-Befund vom 12.08.2016 noch auf den Bericht des Rehabilitationszentrums XXXX nach erfolgter Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX bezieht, ist aus dem Gutachten ersichtlich.
2.5. Die Feststellungen zum Bescheid der AUVA vom 27.02.2019, zum Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 02.09.2019, GZ XXXX , und zum medizinischen Gutachten vom 07.05.2019 stützen sich auf diese im Akt einliegenden Unterlagen.
2.6. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständliche Bescheid der AUVA vom 17.05.2022 ergeben sich aus diesem. Dass der Bescheid nicht auf den MR-Befund vom 12.08.2016 und auf den Bericht des Rehabilitationszentrums XXXX Bezug genommen hat, ist dem Bescheid zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:
„Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen
§ 101. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“
„Anspruch auf Versehrtenrente
§ 203. (1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
(2) Wegen Arbeitsunfällen der nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht, außer in den Fällen des § 175 Abs. 5 Z 2, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.“
3.3. Maßgebliche Rechtsprechung:
Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des § 101 ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet hätten (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2021/08/0126 mit Hinweis auf 04.05.1999, 97/08/0061 und 21.04.1998, 98/08/0002; 28.03.2012, 2012/08/0047).
Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen – etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes – darstellen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/08/0174 mit Hinweis auf VwGH 27.07.2001, 2001/08/0040, und 18.03.1997, 96/08/0079).
Es kann auch in Tatfragen, deren Beantwortung mangels ausreichender Sachkenntnis nicht von Juristen vorgenommen werden kann, sondern einem Sachverständigen überlassen bleiben muss, im Verfahren nach § 101 ASVG zu aufgreifbaren Irrtümern über den Sachverhalt kommen, so etwa, wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw. die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat (vgl. VwGH 97/08/0061, 04.05.1999).
Ist das Ergebnis des Verfahrens von medizinischen Fragen und damit von Sachverständigengutachten abhängig, dann kann zwar in der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches ein offenkundiges Versehen liegen. § 101 ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis: VwGH 26.05.2004, 2001/08/0030). Insbesondere liegt ein wesentlicher Sachverhaltsirrtum dann nicht vor, wenn sich bloß die medizinische Einschätzung – etwa aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse – geändert hat (vgl. VwGH 28.03.2012, 2012/08/0047 mit Hinweis auf 18.03.1997, 96/08/0079).
Daher werden etwa auch allein dadurch, dass ein Sachverständiger den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich aus bestimmten Leidenszuständen ergibt, anders beurteilt, die Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 101 ASVG nicht begründet (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/08/0174 mit Hinweis auf 28.03.2012, 2012/08/0047 und 18.03.1997, 96/08/0079).
Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß § 101 ASVG abzuweisen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0030 mit Hinweis auf 08.09.1998, 97/08/0639).
Die Entscheidung, dass gemäß § 101 ASVG der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustands zu beschränken und bejahendenfalls diese Herstellung (und somit die Erlassung eines neuen Leistungsbescheids) aufzutragen (vgl. VwGH 04.05.1999, 97/08/0061, SVSlg 48.143; 18.11.2009, 2008/08/0100, SVSlg 58.724; stRsp seit OGH 10 ObS 21/88, SSV-NF 3/76 = RIS-Justiz RS0084104; 10 ObS 357/02a, SSV-NF 18/16; I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 101 ASVG, [Stand 15.01.2023, rdb.at.], Rz 6).
3.4.1. Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (§ 71 ASGG) kann nicht mehr im Wege des § 101 korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist (vgl. VwGH 2012/08/0189). Ergeht ein Bescheid in Bindung an ein Gerichtsurteil, ist ein Antrag nach § 101 ebenfalls unzulässig (VwGH 2007/08/0171, ARD 6042/7/2010). Auch auf rechtskräftige Urteile der Sozialgerichte ist § 101 nicht anzuwenden (OLG Wien 31 R 206/86, SSV 26/59). § 101 setzt vielmehr voraus, dass gegen einen Bescheid keine Klage erhoben wurde (OGH 10 ObS 20/01s, SSV-NF 15/17) (vgl. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 101 ASVG, [Stand 15.1.2023, rdb.at.], Rz 4).
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren ist vorliegend mit dem Bescheid vom 08.07.2016 gegeben, welcher –anders als der Bescheid vom 27.02.2019 – nicht mit Klage vor dem Sozialgericht angefochten worden ist.
3.4.2. Gegenständlich geht aus dem im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren GZ XXXX eingeholten Gutachten vom 07.05.2019 hervor, dass das dem Bescheid der AUVA vom 08.02.2017 zugrunde liegende Gutachten vom 22.12.2016, welches die Bewegungseinschränkungen als unfallchirurgisch nicht nachvollziehbar darstellt (vgl. Punkt 5.), die bereits damals vorliegenden Befunde, konkret den MR-Befund vom 12.08.2016, demnach sich die Supraspinatussehne im Ansatzbereich inhomogen und zumindest teilrupturiert mit Verdacht auf eine subtotale Ruptur zeige, sowie den Bericht des Rehabilitationszentrums XXXX nach erfolgter Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX , dem zufolge sich die Rotatorenmanschette nicht bzw. nur partiell geheilt gezeigt habe und der Beschwerdeführer Schmerzen in der linken Schulter habe, außer Acht gelassen hat (vgl. ua. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/08/0174).
Soweit die AUVA zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei eine Verletzungsfolge nicht berücksichtigt worden, in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 22.12.2016 ausführt, auch in diesem Gutachten sei ein Riss des Obergrätmuskels links befundet worden, wird darin jedoch nicht auf den MR-Befund vom 12.08.2016 eingegangen. So scheinen im Gutachten vom 22.12.2016 die genannten Befunde im Rahmen der Befundaufnahme in keiner Weise auf bzw. wird darauf auch nicht auf andere Weise Bezug genommen. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten grundsätzlich von einem Riss der Obergrätmuskulatur ausgeht, dennoch wäre auf den relevanten MR-Befund vom 12.08.2016 einzugehen gewesen, zumal sich darin zeigt und sich auch aus dem Bericht des Rehabilitationszentrums XXXX unter Bezugnahme auf diesen Befund ergibt, dass eine Heilung nicht bzw. nur partiell erfolgt ist.
Die im Gutachten vom 07.05.2019 getroffene medizinische Einschätzung, die unfallchirurgische Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 20%, ergibt sich damit nicht etwa allein aus neueren medizinischen Erkenntnissen, sondern daraus, dass darin der bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 22.12.2016 vorhandene Befund, nämlich der MRT-Befund vom 12.08.2016 sowie der Bericht des Rehabilitationszentrums XXXX , eingeflossen sind (vgl. ua. VwGH 28.03.2012, 2012/08/0047). Insofern beruht die Einschätzung im Gutachten vom 22.12.2016 ebenso wenig nicht allein auf einer anderen medizinischen Einschätzung, sondern auf dem offenkundigen Versehen, die angeführten, vorgelegenen Befunde nicht berücksichtigt zu haben.
Das damalige Versehen, nämlich die Außerachtlassung der genannten Befunde, war für die Ablehnung der Versehrtenrente ab 11.11.2016 auch kausal (vgl. ua. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0030), da die Außerachtlassung der vorhandenen Befunde zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 0%, somit unter 20%, und damit dazu führte, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 203 ASVG nicht vorlagen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen des Verfahrens eingebrachten Stellungnahmen und Unterlagen erwiesen erscheint. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende in Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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