BVwG W228 2163304-1

BVwGW228 2163304-12.8.2017

ASVG §410
AVG 1950 §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2163304.1.00

 

Spruch:

W228 2163304-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 22.05.2017, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 22.05.2017 wird bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Schreiben vom 16.03.2015 hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – ausgehend vom Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 26.02.2015 – die Neubemessung des Ruhebezuges ihres verstorbenen Gatten Herrn Oberst i.R. XXXX mit der Maßgabe beantragt, dass ihrem Gatten in der Zeit vom 16.12.1998 bis 30.06.2002 ein Aktivbezug gebührt hat, der auch eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO inkludierte. Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin auch die Neubemessung des Witwenversorgungsbezuges beantragt.

 

Weiters stellte sie vorsichtshalber einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002, GZ XXXX und mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 29.11.2002, GZ XXXX abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage ihres verstorbenen Gatten und des mit Bescheid der BVA, Pensionsservice vom 10.01.2012, GZ XXXX abgeschlossenen Verfahrens betreffend ihres Witwenversorgungsgenusses.

 

Mit Bescheid vom 07.05.2015, GZ XXXX, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 16.03.2015 auf Wiederaufnahme der mit

Bescheid des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002, GZ XXXX, mit

Bescheid des Bundespensionsamtes vom 29.11.2002, GZ XXXX und mit Bescheid der BVA, Pensionsservice vom 10.01.2012, GZ XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 2 AVG wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid vom 07.05.2015 brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.07.2015 eine Beschwerde ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2015 gemäß § 14 VwGVG abgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.02.2016, GZ W201 21111568-1/5E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist.

 

Mit Beschluss vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0119-3, hat der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht auch hervor, dass die Anträge der Beschwerdeführerin auf Neubemessung des Ruhegenusses, der Ruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage und der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ihres verstorbenen Gatten im Sinne einer noch nicht entschiedenen Sache bislang erstinstanzlich nicht behandelt wurden.

 

Mit Schriftsatz vom 21.03.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde ein.

 

Die BVA hat daraufhin mit Bescheid vom 22.05.2017, GZ: XXXX, im Spruchpunkt 1.) den von der Beschwerdeführerin als Witwe und Alleinerbin eingebrachten Antrag vom 16.03.2015 auf Neubemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage des am 15.12.2011 verstorbenen Herrn Oberst i.R. XXXX mangels Parteistellung gemäß § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Im Spruchpunkt 2.) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.03.2015 auf Neubemessung ihres Versorgungsgenusses gemäß § 1 DVG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Begründend wurde zu Spruchpunkt 1.) ausgeführt, dass das im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch anhängige Dienstrechtsverfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes von der Beschwerdeführerin als Erbin und Rechtsnachfolgerin weitergeführt worden sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am 15.12.2011 verstorben ohne dass das Arbeitsplatzbewertungsverfahren abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei in das bereits anhängige Dienstrechtsverfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes eingetreten und habe das Verfahren weitergeführt. Das Recht auf Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes sei ein persönliches Recht, welches grundsätzlich nicht durch Vertretung ausgeübt werden könne und nicht übertragbar sei. Ein durch Antrag bereits eingeleitetes Verfahren könne aber im Wege der Rechtsnachfolge von den Erben weitergeführt werden. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002 sei die Höhe des Ruhegenusses und mit Bescheid vom 29.11.2002 die Höhe der Nebengebührenzulage des Ehemannes der Beschwerdeführerin bemessen worden. Beiden Bescheiden sei eine Wertigkeit des Arbeitsplatzes mit MBO 2/6 zu Grunde gelegt worden. Diese Bescheide seien mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage könne die Beschwerdeführerin keine Anträge unter Berufung auf eine Rechtsnachfolge als Witwe ihres Ehemannes stellen.

 

Zu Spruchpunkt 2.) wurde begründend ausgeführt, dass mit Bescheid der BVA vom 10.01.2012 die Höhe des Versorgungsgenusses der Beschwerdeführerin nach § 15 PG 1965 bemessen worden sei, wobei dieser Bemessung eine Wertigkeit des Arbeitsplatzes ihres verstorbenen Ehemannes mit MBO 2/6 zugrunde gelegt wurde. Dieser Bescheid sei mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Bescheide des Bundespensionsamtes vom 05.07.2002 und vom 29.11.2002 betreffend die Bemessung des gebührenden Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin seien weiterhin in Rechtskraft. Der Ruhebezug in der festgestellten Höhe sei daher weiterhin für die Bemessung des Witwenversorgungsgenusses nach § 15 PG 1965 heranzuziehen, sodass sich keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben habe.

 

Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 23.06.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht und wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass über die Anträge vom 16.03.2015 stattgebend entschieden werde, also dahin, dass die Neubemessung der pensionsrechtlichen Ansprüche des Gatten der Beschwerdeführerin und von ihr selbst als dessen Witwe auf der Basis der bescheidmäßig rückwirkend gültig gewordenen Arbeitsplatzbewertung vorgenommen wird. Begründend wurde – nach Darstellung der bislang durchgeführten (Verfahrens)Schritte - ausgeführt, dass es krass grundrechtswidrig sei, dass es dem Staat möglich sein sollte, einen in der Sache unrechtmäßigen (weil nur aus Verjährung bzw. Verfristung resultierenden) Vorteil zu ziehen, dadurch dass seine Organe eineinhalb Jahrzehnte gebraucht hätten um einen endgültigen Verfahrensabschluss zu erzielen, wobei die Ursache dafür darin gelegen sei, dass immer wieder rechtswidrig vorgegangen worden sei und immer wieder eine Verschleppung von Verfahrensabschnitten stattgefunden habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Pensionsbemessungsbehörde bei der Bemessung des Ruhebezuges des Gatten der Beschwerdeführerin dessen Arbeitsplatzbewertung nicht als Vorfrage behandelt und selbständig beurteilt habe. Entweder sei sie überhaupt nicht über den diesbezüglichen anhängigen Streit informiert gewesen oder habe sie trotz einer dahingehenden Information einfach dem Grundsatz gemäß gehandelt, die aktivbehördlichen Vorgaben kritiklos und ungeprüft zu übernehmen. Eine Auseinandersetzung mit der Vorfrage Arbeitsplatzwertigkeit sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Die Primärbemessung des Ruhebezuges des Gatten der Beschwerdeführerin sei durch Bescheid vom 05.06.2002 den Ruhegenuss betreffend erfolgt und durch Bescheid vom 29.11.2002 die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss betreffend. Es könne keine Rede davon sei, dass eine damalige Anfechtung der Ruhebezugsbemessung auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem für den Gatten der Beschwerdeführerin bzw. für die Beschwerdeführerin positiven Ergebnis geführt hätte. Es handle sich bei nachträglicher Betrachtungsweise um ein völlig unsicheres Konstrukt, bei dem nicht einmal nachträglich Genaues abschätzbar sei und noch weniger von damals ausgehend für die Zukunft anzunehmen gewesen sei, dass die Anfechtung der Ruhegenussbemessung wegen unrichtig zu Grunde gelegter Arbeitsplatzbewertung etwas anderes zur Folge haben würde als einen Mehraufwand ohne Ertrag. Entsprechend dem von ihr gestellten Antrag sei die Beschwerdeführerin weiterhin der Auffassung, dass sich durch die bescheidmäßige Änderung der Arbeitsplatzbewertung in Form des Bescheides vom 26.02.2015 die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bemessung des Ruhebezuges geändert hätten und daraus das Erfordernis der Neubemessung resultiere. In Erledigung ihres Antrages werde daher dahin zu entscheiden sein, dass die Neubemessung sowohl des Ruhebezuges des Gatten der Beschwerdeführerin wie des Witwenversorgungsgenusses der Beschwerdeführerin auf der Basis erfolgt, dass ihrem Gatten ab 01.01.1998 Aktivbezüge ausgehend von der Innehabung eines Arbeitsplatzes mit der Wertigkeit MBO 2, Funktionsgruppe 7, gebührten. Ergänzend dazu werde geltend gemacht, dass eine solche Entscheidung in eventu auch unter Anwendung des § 68 AVG zu erfolgen habe und stütze sich die Beschwerdeführerin dazu auf die EMRK sowie die Grundrechtscharta der Europäischen Union. Es sei eine Verletzung des Eigentumsrechtsschutzes, eine Verletzung des Gleichheitsrechtes sowie auch des Diskriminierungsverbotes gegeben.

 

Die Beschwerdesache wurde am 04.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2017 an die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde repliziert.

 

Am 17.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 14.07.2017 datierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass es im gegenständlichen Verfahrensstadium nicht um die Wiederaufnahme gehe, sondern um den Antrag auf Neubemessung, in Bezug auf welchen realistischerweise zweifelsfrei gelte, dass niemals die Pensionsbehörden Arbeitsplatzbewertungen vornehmen und es daher als neue Tatsache zu akzeptieren sei, wenn sich das Faktum Arbeitsplatzbewertung geändert hat.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

Mit Schreiben vom 16.03.2015 hat die Beschwerdeführerin – ausgehend vom Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 26.02.2015 – die Neubemessung des Ruhebezuges ihres verstorbenen Gatten Herrn Oberst i.R. XXXX beantragt. Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin auch die Neubemessung des Witwenversorgungsbezuges beantragt.

 

Der verstorbene Gatte der Beschwerdeführerin selbst hat zu Lebzeiten keinen Antrag auf Neubemessung seines Ruhebezuges gestellt.

 

Festzustellen ist, dass die beiden Bescheide des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002, GZ XXXX, und vom 29.11.2002; GZ XXXX, betreffend die Bemessung des gebührenden Ruhegenusses und der gebührenden Nebengebührenzulage des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin rechtskräftig sind.

 

Ebenso ist der Bescheid der BVA vom 10.01.2012, GZ XXXX, mit welchem die Höhe des Versorgungsgenusses der Beschwerdeführerin nach § 15 PG 1965 bemessen wurde, rechtskräftig.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

 

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Neubemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage des am 15.12.2011 verstorbenen Gatten der Beschwerdeführerin) ist wie folgt auszuführen:

 

Der Gatte der Beschwerdeführerin hat am 16.12.1998 die bescheidmäßige Feststellung der Einstufung seines Arbeitsplatzes bei der Dienstbehörde beantragt. Durch diese Antragstellung hat er seine persönlichen Ansprüche geltend gemacht. Am 15.12.2011 verstarb der Gatte der Beschwerdeführerin, ohne dass das Arbeitsplatzbewertungsverfahren abgeschlossen wurde.

 

Im öffentlichen Recht begründete Rechte und Pflichten gehen ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung weder auf Einzel- noch auf Gesamtrechtsnachfolger über (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 8 Rz 27). So erlöschen im öffentlichen Recht normierte vermögensrechtliche Ansprüche zb. Ruhegenüsse oder Rentenbezugsrechte mit dem Tod des Berechtigten. Nur bereits angefallene, aber noch nicht flüssig gemachte bzw. bereits einmal durch Klage oder Antragstellung geltend gemachte Ansprüche gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachlass und – mit der Einantwortung – auf die Erben über.

 

Die Beschwerdeführerin ist als Erbin und Rechtsnachfolgerin in das bereits anhängige Dienstrechtsverfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes eingetreten und hat das Verfahren weitergeführt.

 

Das Recht auf Feststellung des Arbeitsplatzes ist wie das Recht auf (erhöhten) Ruhegenuss ein persönliches Recht, welches grundsätzlich nicht durch Vertretung ausgeübt werden kann und nicht übertragbar ist. Ein durch Antrag bereits eingeleitetes Verfahren kann aber im Wege der Rechtsnachfolge von den Erben weitergeführt werden.

 

Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002, GZ XXXX, wurde die Höhe des Ruhegenusses und mit Bescheid vom 29.11.2002, GZ XXXX, die Höhe der Nebengebührenzulage des Ehemannes der Beschwerdeführerin bemessen. Beiden Bescheiden wurde eine Wertigkeit des Arbeitsplatzes mit MBO 2/6 zu Grunde gelegt. Diese Bescheide sind mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

Aufgrund der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage kann die Beschwerdeführerin den oben getroffenen Ausführungen folgend keine Anträge unter Berufung auf eine Rechtsnachfolge als Witwe ihres Ehemannes stellen.

 

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Neubemessung ihres Witwenversorgungsgenusses) ist wie folgt auszuführen:

 

Mit Bescheid der BVA vom 10.01.2012, GZ XXXX, wurde die Höhe des Versorgungsgenusses der Beschwerdeführerin nach § 15 PG 1965 bemessen, wobei dieser Bemessung eine Wertigkeit des Arbeitsplatzes ihres verstorbenen Ehemannes mit MBO 2/6 zugrunde gelegt wurde. Dieser Bescheid ist mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird. Hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem PG 1965 kann eine neue bescheidmäßige Feststellung getroffen werden, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben haben, die die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen würden.

 

Die Bescheide des Bundespensionsamtes vom 05.06.2002, GZ XXXX, und vom 29.11.2002; GZ XXXX, betreffend die Bemessung des gebührenden Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin sind in Rechtskraft. Der Ruhebezug in der festgestellten Höhe ist daher weiterhin für die Bemessung des Witwenversorgungsgenusses nach § 15 PG 1965 heranzuziehen, sodass sich keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat.

 

Soweit in der Beschwerde die kritiklose und ungeprüfte Übernahme der aktivbehördlichen Vorgaben hinsichtlich der Arbeitsplatzbewertung moniert wird, ist darauf zu verweisen, dass sich dieses Vorbringen gegen rechtskräftige Bescheide richtet, nämlich jene vom 05.06.2002, Zl. XXXX und vom 29.11.2002, Zl. XXXX, in denen die Vorfrage der Arbeitsplatzbewertung zu beurteilen war.

 

Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach bei Fallkonstellationen der gegenständlichen Art eine restriktive Handhabung des Wiederaufnahmerechtes dazu führe, dass in einem Übermaß mehrere Rechtsmittel erhoben bzw. mehrere Behörden angerufen werden, und zwar selbst im Fall einer äußersten Unwahrscheinlichkeit einer diesbezüglichen Notwendigkeit und eines unwahrscheinlichen Erfolges, kann nicht zum Erfolg führen, zumal im Zweifel – wenn eine Geltendmachung in mehreren Verfahren möglich ist – jedenfalls alle Rechtsmittel im Sinne einer Eventualmaxime wahrzunehmen sind; darüber hinaus geht es verfahrensgegenständlich nicht mehr um die Wiederaufnahmeverfahren und handelt es sich um Ausführungen, die faktisch nicht durchgeführt wurden, da Beschwerden gegen diese Bescheide nicht rechtzeitig erhoben wurden.

 

Zu dem Vorbringen, wonach in der Arbeitsplatzbewertung eine Vorfrage gesehen wird, ist auszuführen, dass für das Verfahren des Versorgungsgenusses der Witwe nur die Höhe des Ruhegenusses des Verstorbenen samt Nebengebührenzulage ausschlaggebend ist, nicht jedoch die Arbeitsplatzbewertung. Die beiden Bescheide vom 05.06.2002 Zl. XXXX und vom 29.11.2002, Zl.XXXX, betreffend die Bemessung des gebührenden Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin sind jedoch rechtskräftig. Somit kommt es zu keiner neuen Sachlage, da sich an den Bescheiden über die Vorfrage nichts geändert hat.

 

Sinn der Rechtskraft ist es, die Partei in der Schuldnerposition vor übermäßig verspäteten Forderungen – mögen sie auch noch so berechtigt sein – zu schützen, weshalb sowohl Wiederaufnahme als auch Wiedereinsetzung an bestimmte Fristen gebunden sind. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zu EMRK und Grundrechtscharta der Europäischen Union, die ebenso das Rechtsinstitut der Rechtskraft kennen, nichts zu ändern. Verfahrensgegenständlich sind jedoch Neubemessungsanträge, und auch auf diesem Wege ist ein Aushebeln der Rechtskraft, was intendiert erscheint, nicht zulässig.

 

Abschließend darf zum Schriftsatz vom 14.07.2017 vermerkt werden, dass eine Verfahrensverschleppung des Staatsapparates, sollte diese in früheren Verfahren schuldhaft erfolgt sein, nicht im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht werden kann, zumal es im gegenständlichen Verfahren zu keiner Verschleppung kam.

 

Die belangte Behörde hat daher mit Bescheid vom 22.05.2017 zu Recht

1. den Antrag auf Neubemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage des am 15.12.2011 verstorbenen Gatten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen sowie 2. den Antrag auf Neubemessung des Witwenversorgungsgenusses der Beschwerdeführern zurückgewiesen.

 

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.05.2017 war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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