SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §13 Abs2
SchPflG 1985 §5 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W227.2281576.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX , Erziehungsberechtigte der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 2. November 2023, Zl. 9131.101/0166-Präs3a1/2023:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Im Schuljahr 2022/2023 nahm die Zweitbeschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, am Fernunterricht an der XXXX des XXXX in XXXX teil; sie ist Mitglied der ukrainischen Jugendmannschaft im Eiskunstlauf.
2. Am 28. Mai 2023 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin die belangte Behörde darum, die Zweitbeschwerdeführerin von der Schulpflicht in Österreich im Schuljahr 2023/2024 zu befreien, da die Zweitbeschwerdeführerin ihr „Studium“ an der XXXX fortsetzen werde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/2024 (Spruchpunkt I.), ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht fortan an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 5 SchPflG zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.), wies auf die Verpflichtung der Erstbeschwerdeführerin für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen hin (Spruchpunkt III.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:
Die Zweitbeschwerdeführerin sei seit April 2022 in Wien gemeldet und damit im Schuljahr 2022/2023 in Österreich schulpflichtig gewesen. Ihre Teilnahme am Fernunterricht an der XXXX im Schuljahr 2022/2023 habe einer Teilnahme an häuslichem Unterricht entsprochen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei jedoch nicht zur Externistenprüfung angetreten.
Feststellungen, ob die Zweitbeschwerdeführerin einen Abschluss des ukrainischen Schuljahres im Wege des Online-Unterrichts im Schuljahr 2022/2023 verfolgt hat und dies auch im Schuljahr 2023/2024 anstrebt, traf die belangte Behörde hingegen nicht.
4. Dagegen erhob die Erstbeschwerdeführerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, welcher sie unter anderem eine in die deutsche Sprache übersetzte „Bescheinigung“ der XXXX vom 23. Oktober 2023 beilegte, aus welcher hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Fernschule seit 30. August 2021 durchgehend besucht habe und die Ausbildung als „Distanzunterricht“ mit „Moodle“ erfolge.
5. Am 21. November 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Zweitbeschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, besucht seit 30. August 2021 im Fernunterricht die XXXX sie ist Mitglied der ukrainischen Jugendmannschaft im Eiskunstlauf.
Aufgrund des Krieges in der Ukraine reiste sie Anfang April 2022 nach Österreich ein.
Die belangte Behörde ermittelte nicht, ob die Zweitbeschwerdeführerin einen Abschluss des ukrainischen Schuljahres im Wege des Online-Unterrichts im Schuljahr 2022/2023 verfolgt hat, und dies auch im Schuljahr 2023/2024 anstrebt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 erster Satz leg. cit. ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Nach § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht (unter anderem) zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z 1), oder wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren (Z 6).
Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen. Nach Abs. 3 findet § 11 Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
3.1.2. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, siehe dazu bspw. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; siehe auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123; 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, jeweils m.w.H. sowie VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0097; 28.05.2020, Ra 2019/11/0135).
Die allgemeine Schulpflicht gemäß § 1 SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Für einen dauernden Aufenthalt ist es erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, das heißt nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten (siehe VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044).
Der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium („Homeschooling“) entspricht nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ i.S.d. § 2 Privatschulgesetz i.V.m. Art. 14 Abs. 6 B-VG vorliegt. Durch eine Teilnahme am Fernstudium wird die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt. Der österreichische Gesetzgeber musste für das sogenannte „Homeschooling“ erst eine gesetzliche Grundlage schaffen (vgl. § 82m Schulunterrichtsgesetz, der vom Gesetzgeber jedoch mittlerweile wieder aus dem Rechtsbestand entfernt wurde), weil der „ortsungebundene Unterricht“ dem Schulbegriff gerade nicht innewohnt (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, m.w.N.).
Aus dem Anhang zum „Dritte[n] Informationsschreiben zur Ukraine-Krise: Österreichische Schulpflicht, Teilnahme am ukrainischen Schulunterricht“ des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 6. April 2022, GZ 2022-0.219.585, ergibt sich u.a. Folgendes:
„Gegen das Vorliegen eines dauerhaften Aufenthalts spricht:
Der/die Betroffene erklärt, dass ein Schulbesuch in Österreich auf Grund der nicht vorhandenen Absicht eines dauerhaften Aufenthalts nicht beabsichtigt ist (Pflichtschule: Berechtigung zum Schulbesuch liegt vor). Ein weiteres Indiz dafür kann sein, dass alleine ein Abschluss des ukrainischen Schuljahres im Wege des Online-Unterrichts o.ä. verfolgt wird. Die Schulbehörde muss jedoch nicht alles akzeptieren, relevant ist die sich aus den Umständen ergebende Absicht.
Das Vorliegen eines Einreisevisums in ein anderes Land (außerhalb der EU).“
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Zweitbeschwerdeführerin besucht seit 30. August 2021 im Fernunterricht die XXXX sie ist Mitglied der ukrainischen Jugendmannschaft im Eiskunstlauf. Aufgrund des Krieges in der Ukraine reiste sie zwar Anfang April 2022 nach Österreich ein, besuchte jedoch auch im Schuljahr 2022/2023 die XXXX im Fernunterricht.
Bei der Teilnahme am Fernunterricht an einer im Ausland gelegenen (Online-)Schule handelt es sich – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – nicht um häuslichen Unterricht i.S.d. § 11 Abs. 2 SchPflG, sondern um „ortsungebundenen Unterricht“, der nicht (mehr) unter das Schulpflichtgesetz fällt (vgl. erneut VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).
Im speziellen Fall der Zweitbeschwerdeführerin ist daher zunächst zu prüfen, ob von einem dauerhaften Aufenthalt i.S.d. § 1 Abs. 1 SchPflG ausgegangen werden kann. Denn insbesondere vor dem Hintergrund des „Dritte[n] Informationsschreiben zur Ukraine-Krise: Österreichische Schulpflicht, Teilnahme am ukrainischen Schulunterricht“ des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 6. April 2022, GZ 2022-0.219.585, wäre in ihrem Fall zu ermitteln gewesen, ob sie einen Abschluss des ukrainischen Schuljahres im Wege des Online-Unterrichts im Schuljahr 2022/2023 verfolgt hat, und dies auch im Schuljahr 2023/2024 anstrebt. Erst dann kann beurteilt werden, ob die Zweitbeschwerdeführerin seit dem Schuljahr 2022/2023 in Österreich i.S.d. § 1 Abs. 1 SchPflG schulpflichtig war und damit das Schulpflichtgesetz zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu wieder VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). Entsprechende Ermittlungen unterließ die belangte Behörde allerdings.
Die belangte Behörde hat daher bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Angesichts der erfolgten Sachentscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde notwendige Ermittlungen unterließ, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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