UG §68 Abs1 Z3
UG §68 Abs3
UG §77 Abs2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2139686.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien vom 30. Juni 2016, Zl. SR 22/2016-22, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: "Gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 68 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 wird festgestellt, dass Ihre Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften nicht erloschen ist."
B)
Die Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin war von 8. September 2010 bis 10. April 2013 zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Fassung des Studienplanes 2006 und ab 11. April 2013 zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Fassung des Studienplanes 2012 an der WU Wien zugelassen.
2. Am 29. Februar 2016 trat die Beschwerdeführerin zum fünften Mal zur Lehrveranstaltungsprüfung (LVP) "Beschaffung, Logistik, Produktion" der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft an. Diese Prüfung wurde kommissionell abgehalten. Im Zuge der schriftlichen Prüfung wurde von einer Mitarbeiterin der Prüfungsaufsicht ein Erschleichungsversuch der Beschwerdeführerin mithilfe ihres Mobiltelefons wahrgenommen.
3. Am 19. Mai 2016 teilte eine Mitarbeiterin der Prüfungsorganisation der Beschwerdeführerin (per E-Mail) mit, dass ihr Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aufgrund Nichtbestehens des letzten zulässigen Antritts der LVP "Beschaffung, Logistik, Produktion" im Lehrveranstaltungs- und Prüfungsinformationssystem (LPIS) geschlossen worden sei und sie von der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (PI) "Finanzierung" - zu der sie sich zwischenzeitlich nachgemeldet habe - abgemeldet werde.
4. Am 5. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin den "Erlass eines rechtsgültigen Bescheides" zur gegenständlichen "Causa" und führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (hier relevant) Folgendes aus:
Als sich die Beschwerdeführerin im Anschluss an die kommissionelle Prüfung an die Fachaufsicht gewandt habe, sei ihr von der Prüfungsverantwortlichen und der Assistentin der Prüfungsverantwortlichen mitgeteilt worden, dass es sich bei der Lehrveranstaltung "Beschaffung, Logistik, Produktion" bloß um ein Wahlpflichtfach handle und sie als Alternative noch die Lehrveranstaltung "Finanzierung" offen habe, weshalb sie "für genau dieses Fach gesperrt werde." Im Gespräch mit der Mitarbeiterin der Prüfungsorganisation habe sie keinerlei Informationen erhalten, dass sie "nach der Noteneintragung geschlossen werde und nicht mehr an der WU studieren" könne. Vielmehr habe sie am 19. Mai 2016 zwei E-Mails - einerseits zur Studienschließung und andererseits zur Abmeldung der Lehrveranstaltung "Finanzierung" - erhalten.
Auch habe sie aufgrund der Information der Aktionsgemeinschaft (AG) WU den letzten Antritt der Lehrveranstaltungsprüfung "Beschaffung, Logistik, Produktion" in Anspruch genommen. In der Broschüre der AG werde Folgendes festgehalten: "Solltest du deinen letzten Antritt nicht schaffen, bist du für diese Prüfung an der WU gesperrt. Falls dies eine Prüfung der Studieneingangsphase ist, bewirkt dies, dass du für die gesamte WU gesperrt bist, da du die Prüfung ja in keiner anderen Studienrichtung mehr ablegen kannst."
Zusätzlich seien im EDV-System LPIS alle Antritte zur Lehrveranstaltungsprüfung "Beschaffung, Logistik, Produktion" auf "null" gesetzt worden; dies könne sie mittels Screenshot nachweisen.
Überdies habe sie sich Ende Januar 2016 für das Masterstudium "Marketing" beworben und eine Zusage bekommen.
Abschließend sei festzuhalten, dass die Leiterin des Studiensupports "vieles verhindern" hätte können.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Rektorat der WU Wien gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 68 Abs. 3 Universitätsgesetz (UG) das Erlöschen der Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien fest.
Begründend führte das Rektorat im Wesentlichen Folgendes aus:
Obwohl die Beschwerdeführerin anstatt der Lehrveranstaltungsprüfung "Beschaffung, Logistik, Produktion" eine andere Prüfung ablegen hätte können, sei sie am 29. Februar 2016 zum fünften Mal zu dieser Prüfung (kommissionell) angetreten. Aufgrund eines - auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - Erschleichungsversuchs sei diese Prüfung gemäß § 34a Abs. 4 der Satzung der WU Wien als Prüfungsantritt gezählt worden. Da es sich um die letzte zulässige Wiederholung dieser Prüfung handle, sei ihr Studium gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG geschlossen worden.
Wenn die Beschwerdeführerin moniere, dass die Leiterin des Studiensupports "vieles verhindern" hätte können, verkenne sie, dass die Schließung eines Studiums keine Ermessensentscheidung der Leiterin des Studiensupports darstelle, sondern eine zwingende Rechtsfolge gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG sei.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits eine Zusage für die Aufnahme zum Masterstudium "Marketing" erhalten, sei festzuhalten, dass die Schließung des Studiums in ihren eigenen Verantwortungsbereich falle. So wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, vor dem fünften und letztmöglichen Antritt zur LVP "Beschaffung, Logistik, Produktion" die PI "Finanzierung" zu besuchen, um ein Erlöschen der Zulassung durch einen nicht erfolgreichen fünften Antritt zur Prüfung "Beschaffung, Logistik, Produktion" zu vermeiden.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen (hier relevant) Folgendes vorbringt:
Das Rektorat verkenne im angefochtenen Bescheid, dass es sich bei der gegenständlichen Prüfung nicht um eine vorgeschriebene Prüfung, sondern um eine Wahlpflichtfachprüfung handle. Da sich § 68 Abs. 1 Z 3 UG auf vorgeschriebene Prüfungen beziehe, sei davon auszugehen, dass sich diese Regelung nur auf verpflichtend zu absolvierende Prüfungen beziehe. Die Beschwerdeführerin hätte auch eine andere Prüfung absolvieren können, weshalb das Erlöschen des Studiums im gegenständlichen Fall rechtswidrig sei.
7. Der Senat der WU Wien sah von der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin war von 8. September 2010 bis 10. April 2013 zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Fassung des Studienplanes 2006 und ab 11. April 2013 zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Fassung des Studienplanes 2012 an der WU Wien zugelassen. Die Beschwerdeführerin studierte im Studienzweig Internationale Betriebswirtschaft.
Sie schloss die Lehrveranstaltungsprüfung "Marketing" am 5. März 2012 mit "genügend" ab und die Lehrveranstaltungsprüfung "Personal, Führung und Organisation" am 1. Oktober 2012 ebenfalls mit "genügend".
Im Sommersemester 2012 wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal (am 9. Mai 2012 und am 25. Juni 2012) in der Lehrveranstaltung "Finanzierung" mit "nicht genügend" beurteilt.
Zur Lehrveranstaltungsprüfung "Beschaffung, Logistik, Produktion" trat die Beschwerdeführerin fünf Mal an und wurde vier Mal (am 22. November 2012, 30. April 2014, 27. November 2015 und am 27. Jänner 2016) mit "nicht genügend" beurteilt; die Prüfungsleistung ihres fünften Prüfungsantrittes wurde aufgrund eines Erschleichungsversuches mithilfe ihres Mobiltelefons am 29. Februar 2016 als "nichtig" gewertet.
Am 19. Mai 2016 wurde das Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" der Beschwerdeführerin im EDV-System LPIS geschlossen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und stützen sich insbesondere auf das Sammelzeugnis der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2019, den Auszug des LPIS zur Beschwerdeführerin vom 4. März 2019, den Auszug aus dem Repertoire zur Beschwerdeführerin vom 4. März 2019 und die Aufzeichnungen der Lehrveranstaltungsleiter, denen die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht entgegentrat. Vielmehr räumte die Beschwerdeführer selbst ein, dass sie bei ihrem fünften Antritt zur Lehrveranstaltungsprüfung "Beschaffung, Logistik, Produktion" einen Erschleichungsversuch unternahm.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Nach § 68 Abs. 1 Z 3 UG in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 131/2015 erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst.
Nach § 68 Abs. 3 ist das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium zu beurkunden. Auf Antrag hat das Rektorat einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Nach § 77 Abs. 2 UG sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind.
Die einschlägigen Bestimmungen des studienrechtlichen Teils der Satzung der WU Wien lauten:
"Prüfungswiederholungen (MBl. vom 9. Dezember 2015, 11. Stück, Nr. 56)
§ 32. (1) Die Studierenden, die sich nicht in der Studieneingangs- und Orientierungsphase eines Bachelorstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien befinden, sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen viermal zu wiederholen. Ab der zweiten Wiederholung einer negativ beurteilten Prüfung gilt, dass diese auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten ist. Die dritte und vierte Wiederholung einer Prüfung ist jedenfalls kommissionell abzuhalten. [...]"
"Plagiate und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen (MBl. vom 1. April 2015, 27. Stück, Nr. 126)
§ 34a
[...]
(4) Bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen von schriftlichen Seminar- und Prüfungsarbeiten ist die Prüfungsleistung aller Beteiligten nichtig und der Prüfungsantritt zu zählen. Alle Beteiligten werden für die Dauer von vier Monaten für weitere Anmeldungen und Antritte zu allen Prüfungen des betreffenden Faches gesperrt."
Die wesentlichen Bestimmungen des Studienplanes für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften lauten (MBl. vom 1. Februar 2012, 18. Stück, Nr. 122, zuletzt geändert durch MBl. vom 30. Juni 2015, 40. Stück, Nr. 1):
Gemäß § 3 sind die in diesem Studienplan angeführten Prüfungsarten in der Prüfungsordnung der Wirtschaftsuniversität Wien definiert. Dieser Studienplan bildet gemeinsam mit der Prüfungsordnung ein Curriculum gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 UG.
Gemäß § 16 Abs. 1 sind aus den Pflichtfächern des Studienzweiges Internationale Betriebswirtschaft wahlweise drei der folgenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren:
Bezeichnung der Lehrveranstaltung | ECTS- Anrechnungspunkte | SSt. | Prüfungsart |
Marketing | 4 | 2 | LVP |
Personal, Führung, Organisation | 4 | 2 | PI |
Finanzierung | 4 | 2 | PI |
Beschaffung, Logistik, Produktion | 4 | 2 | LVP |
3.1.2. Für den
vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Beschwerdeführerin standen gemäß § 77 Abs. 2 UG i.V.m. § 32 Abs. 1 des studienrechtlichen Teils der Satzung der WU Wien fünf Antritte bzw. vier Wiederholungen für die Prüfung "Beschaffung, Logistik, Produktion" zur Verfügung, wobei die dritte und vierte Wiederholung jedenfalls kommissionell abzuhalten waren. Dies geschah im Fall der Beschwerdeführerin auch. Aufgrund des Erschleichungsversuches ihrer Prüfungsleistung bei ihrer vierten Wiederholung wurde ihre schriftliche Prüfungsleistung gemäß § 34a Abs. 4 des studienrechtlichen Teils der Satzung der WU Wien als nichtig gewertet und der Prüfungsantritt gezählt.
Somit stehen der Beschwerdeführerin für die Lehrveranstaltung "Beschaffung, Logistik und Produktion" keine weiteren Prüfungsantritte mehr zur Verfügung.
Das Rektorat der WU Wien ging in Folge davon aus, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG am 29. Februar 2016 ex lege erloschen sei, weshalb ihre Zulassung am 19. Mai 2016 im EDV-System LPIS geschlossen wurde.
Dem ist jedoch Folgendes zu entgegnen:
Der Studienplan des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Studienrichtung Internationale Betriebswirtschaft sieht gemäß § 16 Abs. 1 dieses Studienplanes "wahlweise drei der folgenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen" vor. Zur Auswahl stehen "Marketing", "Personal, Führung, Organisation", "Finanzierung" und "Beschaffung, Logistik, Produktion."
Davon absolvierte die Beschwerdeführerin - wie festgestellt - "Marketing" und "Personal, Führung, Organisation." In der Lehrveranstaltung "Finanzierung" wurde sie zwei Mal mit "nicht genügend" beurteilt.
§ 68 Abs. 1 Z 3 UG bezieht sich bloß auf vorgeschriebene Prüfungen und somit nur auf verpflichtend zu absolvierende Prüfungen (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG, 3. Auflage, § 68 Rz 4). Wie auch das Rektorat der WU Wien selbst ausführt, wäre es im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin vor Absolvierung ihrer vierten Wiederholung der Prüfung aus "Beschaffung, Logistik, Produktion" offen gestanden, die Lehrveranstaltung "Finanzierung", bei der ihr noch drei Antritte zur Verfügung gestanden wären, zu wählen.
Mangels gegenteiliger Bestimmungen im UG, in der Prüfungsordnung der WU Wien und im Studienplan des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall eine Wahlmöglichkeit auch noch nach Ausschöpfung aller Prüfungsantritte in einem der Wahlpflichtfächer besteht. Somit ist dem Argument des Rektorats der WU Wien, welches bloß von einer Wahlmöglichkeit vor Absolvierung des letzten Prüfungsantritts ausgeht, nicht zu folgen. Schließlich ist die Prüfung "Beschaffung, Logistik, Produktion" nicht verpflichtend abzulegen, sondern es sind bloß drei von vier Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen aus einem Pool positiv zu absolvieren.
Obwohl die Beschwerdeführerin die Lehrveranstaltung "Beschaffung, Logistik, Produktion" nicht positiv abschloss und ihr keine weiteren Prüfungsantritte mehr zu Verfügung stehen, könnte sie ihren Studienabschluss durch positive Absolvierung der Lehrveranstaltung "Finanzierung", bei der ihr noch drei Wiederholungen offenstehen, erlangen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Prüfung "Beschaffung, Logistik, Produktion" um eine "vorgeschriebene" Prüfung i.S.d. § 68 Abs. 1 Z 3 UG handelt.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides ist dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gemäß § 68 Abs. 1 Z 3 UG nicht erloschen ist (vgl. dazu VwGH 24.06.1992, 90/12/0255, wonach ein öffentliches Interesse und ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht).
3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2019/10/0002; 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, jeweils m.w.N.; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich).
3.2. Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere was unter einer "vorgeschriebenen" Prüfung i.S.d. § 68 Abs. 1 Z 3 UG zu verstehen ist. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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