SchVG §1
SchVG §11
SchVG §18
SchVG §6
SchVG §7
SchVG §8
SchVG §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2234587.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.07.2020, Zl. Präs/3a-7/0015-2020, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:
„Der Anfechtung der Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020 wird nicht stattgegeben.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.07.2020 fand an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich (im Folgenden: PH OÖ) die Wahl der Landesschülervertretungen statt.
2. Mit Schreiben der Vorsitzenden der Wahlkommission vom 04.06.2020. Zl. Präs/3a-7/0009-allg/2020, wurde den Wahlberechtigten und Wählbaren unter anderem mitgeteilt, dass sie für die Wahl einen Lichtbildausweis mitzubringen haben, damit von der Wahlkommission am Wahltag die Identität überprüft werden kann. In diesem Schreiben wurde auch das „verpflichtende Tragen eines Mund-Nasenschutzes“ festgeschrieben. Es wurden darüber hinaus folgende „Maßnahmen zur Einhaltung der Covid-19-Hygienerichtlinien“ für den Wahltag an der PH OÖ festgesetzt:
„1. Kommen Sie nur dann zur Wahl, wenn Sie gesund sind und keine Symptome*) aufweisen!
*) z.B.: Fieber, trockener Husten, Atembeschwerden, Halskratzen, Kopf-, Hals- und
Gliederschmerzen, Durchfall, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, ...)
2. Beim Betreten der Pädagogischen Hochschule und im Gebäude der Pädagogischen Hochschule sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden verpflichtenden Hygienemaßnahmen einzuhalten.
3. Nehmen Sie jedenfalls einen Mund-Nasen-Schutz ins Gebäude mit.
4. Beim Betreten des Hörsaales wird Ihnen ein Platz zugewiesen.
5. Bei jedem Betreten, Verlassen und Wiederbetreten des Hörsaales sind die Hände zu desinfizieren. Ein Desinfektionsmittelspender ist vorhanden.
6. Stündlich ist der Hörsaal für mind. 5 min gut durchzulüften.
7. Das Buffet der Pädagogischen Hochschule ist nicht geöffnet. Speisen und Getränke sind bei Bedarf selbst mitzubringen bzw. sind Getränke/kleine Snacks an diversen Automaten erhältlich.
8. Halten Sie auch in den Pausen die Abstandsregeln und die sonstigen zu diesem Zeitpunkt geltenden Hygienebestimmungen ein.“
3. Die Kundmachung der Wahl durch den Bildungsdirektor erfolgte am 06.07.2020 an den Amtstafeln der Bildungsdirektion für Oberösterreich.
4. Am 17.07.2020 brachte der Beschwerdeführer beim Bildungsdirektor für Oberösterreich eine Anfechtung der Wahl ein. Wörtlich führte er dabei unter anderem aus (Ausführungen im Original): „Als Wahlberechtigter und Wählbarer teile ich Ihnen mit, dass ich das Wahlergebnis anfechte. Grund: Ich wurde vom Rektor der PH während meiner Kanditaturrede vom Vorplatz der PH verwiesen und konnte so an der Wahl nicht teilnehmen.“
5. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.07.2020, Zl. Präs/3a-7/0015-2020, wurde der „Antrag“ als „unbegründet abgewiesen“. Die belangte Behörde holte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Stellungnahme der Vorsitzenden der Wahlkommission und des Landesschulsprechers für Berufsschulen ein. Sie begründete die „Abweisung“ des „Antrags“ im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe am 02.07.2020 auf dem Gelände der PH OÖ im Außenbereich eine Rede vor zwei versammelten Schülergruppen abgehalten und dabei weder gegenüber dem Rektor der PH OÖ, der Büroleiterin des Rektors der PH OÖ noch der Schulärztin seine Identität oder Schülereigenschaft bekannt gegeben. Die genannten Personen hätten den Beschwerdeführer auf die Einhaltung der Hygienevorschriften, konkret des Tragens eines Mund-Nasenschutzes am Gelände der PH OÖ, hingewiesen und dieser sei den Anweisung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hätte dann unter Einhaltung der Hygienevorschriften, konkret des Tragens eines Mund-Nasenschutzes, das Gebäude der PH OÖ betreten können und an der Wahl der Landesschülervertretung teilnehmen können, was er jedoch aus eigenem Antrieb unterlassen habe. Er habe der Schulärztin eine Visitenkarte „Massagepraxis XXXX “ übergeben und nicht auf seine Schülereigenschaft aufmerksam gemacht. Der Landesschulsprecher der Berufsschulen habe den Beschwerdeführer ebenfalls auf die für die Wahl der Landesschülervertretung vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen hingewiesen. Nach etwa einer Stunde habe der Beschwerdeführer den Ort verlassen. Er habe an der Wahl nicht teilgenommen.
Aus der Sicht der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer das Betreten der PH OÖ nie verwehrt worden. Er sei von mehreren Personen darauf hingewiesen worden, dass auf dem Gelände der PH OÖ bestimmte Hygienemaßnahmen einzuhalten seien (Tragen eines Mund-Nasenschutzes; Einhalten von Abstandsregeln). Er habe sich bei den handelnden Personen nicht als Schüler ausgewiesen und es sei auf Grund der äußeren Umstände nicht darauf zu schließen gewesen, dass der Beschwerdeführer Wahlberechtigter und Wählbarer sei. Die Teilnahme an der Wahl der Landesschülervertretung sei dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt verwehrt worden. Hätte sich der Beschwerdeführer ausgewiesen und wäre er der Aufforderung zur Einhaltung der Hygienevorschriften nachgekommen, hätte er die PH OÖ betreten können, um in der Folge an der Wahl der Landesschülervertretung teilzunehmen. Es seien keine Verfahrensvorschriften verletzt worden, da dem Beschwerdeführer das Recht, zur Wahl zu gehen, nicht verwehrt worden sei. Er sei lediglich auf das Einhalten von Hygienemaßnahmen aufmerksam gemacht worden. Der Zutritt zum Wahllokal sei ihm nie verwehrt worden. Er habe aus freien Stücken das Gelände der PH OÖ verlassen, das Wahllokal nicht betreten und sich nicht als Wahlberechtigter und Wählbarer ausgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei zunächst vor, er sei als Partei nicht zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gehört worden. In der Sache führte der Beschwerdeführer aus, in den Hygienemaßnahmen habe es geheißen: „Nehmen Sie jedenfalls einen MNS Schutz ins Gebäude mit.“ Dabei sei keine Anweisung zum Tragen des „NMS“ zu entnehmen gewesen. Als er seine Kandidaturrede zu halten begonnen habe, sei er vom Rektor der PH OÖ zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes aufgefordert worden. Er habe dann dem Rektor entgegnet, dass man sich auf öffentlichem Gut und im Freien befinde und er keine Notwendigkeit sehe, den Mund-Nasenschutz bei seiner Rede zu tragen. Der Rektor habe dann – so der Beschwerdeführer in den Ausführungen der Beschwerde – gesagt: „NMS tragen oder den Platz verlassen!“. Der Rektor habe auch erwähnt, die Polizei zu Hilfe zu rufen. Er habe sich dann genötigt gefühlt und den Platz zur Seite auf den Gehsteig verlassen. Dort habe er dann der Schulärztin seine Visitenkarte gegeben. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer weiters an, er habe das Gebäude der PH OÖ nicht betreten können, weil er vorab vom Gelände verwiesen worden sei. „Mittlerweile habe ich es attestiert, dass NMS für mich nicht zumutbar ist.“, machte der Beschwerdeführer weiters geltend. Ihm sei „die Wahl“ verwehrt worden. Wörtlich führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus (Originalausführungen der Beschwerde): „Bitte auch zu berücksichtigen: Ich wurde angeklagt, dass ich kein NMS trage und die Folgen (Verweis vom Gelände und so keine Möglichkeit hatte zu wählen oder gewählt zu werden) zu tragen hätte. In dubio pro reo – Im Zweifel für den Angeklagten. Ein Verfahrensverletzung fand statt, als es mir als Wahlberechtigter und Wählbarer nicht möglich gemacht wurde zur Wahl zu gehen. Verwehrung durch Verweis und Androhung von polizeilichem Einsatz der sich gegen mich richten würde. Ich wollte mein Wahlrecht ausüben und wurde bei der Kandidatur Rede gestört und anschließend vom Rektor […] vom Gelände der PH verwiesen.“
7. Mit Schreiben vom 28.08.2020, eingelangt am 31.08.2020, legte die Bildungsdirektion für Oberösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Rektors der PH OÖ, seiner Büroleiterin, der Schulärztin und des Landesschulsprechers des Bereichs Berufsschulen zu den Ereignissen am 02.07.2020 sowie die Ergebnislisten der Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020. Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme, wobei er lediglich zu den Stellungnahmen des Rektors der PH OÖ, seiner Büroleiterin, der Schulärztin und des Landesschulsprechers des Bereichs Berufsschulen Ausführungen tätigte. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei vor Ort gewesen und es habe eine Schülergruppe gegeben, welche in einem offenen Halbkreis mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern gestanden sei. Soweit er sich erinnere, habe er die Schulärztin darüber in Kenntnis gesetzt, dass er Schülervertreter und Schulsprecher sei. Mit der Büroleiterin des Rektors sei er kurz ins Gespräch gekommen, wobei ihm der Inhalt entfallen sei. Er sei „Vorverdächtigungen“ ausgesetzt gewesen. Er habe sich zu Beginn seiner Kandidaturrede vorgestellt, jedoch wisse er nicht, ob der Rektor zu Beginn seiner Rede bereits anwesend gewesen sei und so vernommen habe, wer er sei. Der Rektor sei ihm im Zuge seiner Rede ins Wort gefallen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht gewesen, dass der Rektor wisse, wer er sei und was er auf dem Gelände der PH OÖ mache. Er sei dem harschen Tonfall des Rektors mit einem Lächeln begegnet. Er habe sich danach außer Stande gefühlt, seine Rede weiterzuführen. Nach der Androhung, der Rektor würde die Polizei holen, habe er sich der „Amtsgewalt gefügt“ und das Gelände der PH OÖ verlassen. Ca. drei Meter weiter zum Gehsteig habe er dann das Geschehen weiter beobachtet und die Gespräche mit der Büroleiterin und der Schulärztin geführt. Zu den übermittelten Ergebnislisten der Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2019/2020 Schulsprecher der Berufsschule Linz 1.
Der Beschwerdeführer war für die Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020 wahlberechtigt und wählbar.
Der Beschwerdeführer hat sich am 02.07.2020 auf dem Gelände der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich aufgehalten, vor versammelten Personen gesprochen, dabei keinen Mund-Nasenschutz getragen und sich zu keinem Zeitpunkt mit einem Lichtbildausweis oder einem anderen geeigneten Dokument oder Urkunde ausgewiesen und seine Identität entsprechend bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen Angaben zu seiner Person und seiner Funktion als Schulsprecher der Berufsschule Linz 1 getätigt.
Der Beschwerdeführer wurde vom Rektor der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich darauf hingewiesen und entsprechend aufgefordert, einen Mund-Nasenschutz auf dem Gelände der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich zu tragen und die Abstandsregeln einzuhalten. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020 nicht vom Gelände der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich verwiesen.
Der Beschwerdeführer erhielt bei der Wahl der Landesschülervertretung keine Stimme (keinen „Punkt“) eines Wahlberechtigten.
Im Bereich der Schülervertretung der Berufsschulen, für den auch der Beschwerdeführer wahlberechtigt und wählbar war, hat XXXX 90 „Punkte“ erhalten und wurde dadurch erstplatziert. XXXX hat 86 „Punkte“ erhalten und wurde zweitplatziert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere der eingeholten Stellungnahme des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019/2020 Schulsprecher der Berufsschule Linz 1 war und dass er für die Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020 wahlberechtigt und wählbar war, ergibt sich aus dem Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten und Wählbaren (vgl. § 9 Abs. 2 SchVG) der Landesschülervertretungswahl 2020 im Bereich der Berufsschulen.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer am 02.07.2020 auf dem Gelände der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich aufgehalten, vor versammelten Personen gesprochen, dabei keinen Mund-Nasenschutz getragen und sich zu keinem Zeitpunkt mit einem Lichtbildausweis oder einem anderen geeigneten Dokument oder Urkunde ausgewiesen hat, seine Identität entsprechend bekannt gegeben oder sonstige Angaben zu seiner Person und seiner Funktion als Schulsprecher der Berufsschule Linz 1 getätigt hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Stellungnahmen und Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sowie der maßgeblichen Personen, welche auf dem Gelände der PH OÖ mit dem Beschwerdeführer gesprochen haben. Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme an, dass er – „soweit“ er sich „erinnere“ – die Schulärztin davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er Schülervertreter und Schulsprecher sei. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers trägt insofern einen Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde in sich, als er ebendort nicht geltend gemacht hat, dass er seine Funktion bekannt gegeben habe. Die Schulärztin hingegen gab an, dass der Beschwerdeführer ihr lediglich eine Visitenkarte einer Massagepraxis gegeben und nicht auf seine Schüler- bzw. Schulsprechereigenschaft hingewiesen habe. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich die anwesende Schulärztin von seiner Schülereigenschaft und Schulsprecherfunktion in Kenntnis gesetzt haben, wäre es wohl zu erwarten gewesen, dass er als Kandidat für die Wahl wahrgenommen worden wäre. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Aus diesem Grund ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig bzw. plausibel, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Schulärztin tatsächlich als Schüler oder Schulsprecher deklarierte.
Auf Grund der im Verfahren erstatteten Äußerungen und Stellungnahmen zum Geschehen am 02.07.2020 auf dem Gelände der PH OÖ ist der vom Beschwerdeführer als Anfechtungsgrund vorgebrachte „Verweis“ vom Gelände bzw. Vorplatz der PH OÖ aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unplausibel, nicht nachvollziehbar und unschlüssig. Das Geschehen stellt sich nach den erhobenen Beweisen für das Bundesverwaltungsgericht so dar, dass der Beschwerdeführer nicht deklariert hat, wer er ist und dass er in der Funktion Schülervertreter anwesend war. Es ist nachvollziehbar, dass weder der Rektor der PH OÖ, noch seine Büroleiterin oder die Schulärztin ohne entsprechendes Mitwirken des Beschwerdeführers darauf schließen hätten können, dass der Beschwerdeführer die Funktion als Schulsprecher der Berufsschule Linz 1 ausübte. Im Zuge der Gespräche aller beteiligten Personen hat der Beschwerdeführer seinen Namen nicht genannt und auch keine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vorgelegt, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer zitiert bzw. bildet in seiner Beschwerde einen Teil des Schreibens der Wahlkommission vom 04.06.2020 ab, lässt dabei aber offenbar bewusst aus, dass in diesem Schreiben auch festgehalten wurde, dass sich die im Wählerverzeichnis aufscheinenden Schülervertreter mittels eines Lichtbildausweises ausweisen müssen, damit ihre Identität überprüft werden kann. Dem Beschwerdeführer hätte sohin bekannt sein müssen, dass er – wenn er seine Identität und seine Funktion als Schulsprecher der Berufsschule Linz 1 nicht bekannt gibt – nicht an der Wahl teilnehmen kann. In diesem Zusammenhang kann das Tragen eines Mund-Nasenschutzes keinen Ausschlag geben.
Es war für den Rektor der PH OÖ, der nach dem Beschwerdevorbringen den „Verweis vom Vorplatz der PH“ ausgesprochen haben soll, nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer zulässiger Weise an einer Wahlversammlung teilnehmen habe wollen, weil er sich zu keinem Zeitpunkt dem Rektor der PH OÖ gegenüber als Schulsprecher der Berufsschule Linz 1 zu erkennen gab und dem Rektor der PH OÖ auch nicht persönlich bekannt war oder bekannt sein musste. Der Beschwerdeführer hätte leicht an der diesbezüglichen Aufklärung mitwirken können, hat es aber offenbar bewusst und aus eigenen Stücken unterlassen. Es ist in der österreichischen Rechtsordnung jedenfalls der Grundsatz verankert, dass sich ein Wähler bei Inanspruchnahme des Wahlrechts vor Stimmabgabe zuerst entsprechend auszuweisen hat (vgl. §§ 67 ff NRWO).
Der Rektor der PH OÖ hat den Beschwerdeführer unbestritten auf die Einhaltung der angekündigten „Maßnahmen zur Einhaltung der Covid-19-Hygienerichtlinien“ für den Wahltag an der PH OÖ hingewiesen und auch – wohl in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der Hausordnung der PH OÖ (vgl. § 14 Abs. 3 Z 12 der Hausordnung) – auf die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit an der PH OÖ hingewirkt. Dieses Hinweisen bzw. Hinwirken des Rektors der PH OÖ lag ausschließlich im Verhalten des Beschwerdeführers begründet, weil er eben keinen Mund-Nasenschutz bei seiner Rede getragen hat und seine Identität nicht bekannt gab.
Der Beschwerdeführer erstattete zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ergebnissen des Beweisverfahrens (zB Stellungnahme des Rektors der PH OÖ, seiner Büroleiterin, der Schulärztin und des Landesschulsprechers des Bereichs Berufsschulen; Ergebnislisten der Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020) eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, wie sich aus seiner Sicht die Ereignisse vom 02.07.2020 auf dem Gelände der PH OÖ zugetragen haben. Diese Äußerung des Beschwerdeführers ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den handelnden Personen gegenüber, allen voran dem Rektor der PH OÖ, seine Identität und Funktion als Schulsprecher der Berufsschule Linz 1 bekannt gegeben hätte. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers führt für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu, dass davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer von Rektor der PH OÖ vom Gelände der PH OÖ verwiesen worden wäre.
Für den maßgeblichen Fall kann bereits auf Grund der ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers zu verantwortenden Nichtersichtlichmachung seiner Identität und seiner Funktion als Schulsprecher der Berufsschule Linz 1 geschlossen werden, dass seine Nichtteilnahme an der Wahl der Landesschülervertretungen nicht auf einen Wahlausschluss oder einen „Verweis“ durch den Rektor der PH OÖ begründet war, sondern durch mangelnde Deklaration und Mitwirkung des Beschwerdeführers selbst, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer letztlich einen vorgeschriebenen Mund-Nasenschutz getragen hätte oder nicht.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es jedenfalls plausibel und nachvollziehbar, dass das Auftreten des Beschwerdeführers für den Rektor der PH OÖ nicht darauf schließen ließ, dass der Beschwerdeführer die Funktion als Schulsprecher der Berufsschule Linz 1 ausübte und an der Wahl teilnehmen hätte wollen. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er dem Rektor der PH OÖ gegenüber auch nie explizit angegeben, dass er an der Wahl teilnehmen möchte und wahlberechtigt und wählbar sei. Aus den zusammenhängenden Ereignissen und der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unplausibel, dass der Rektor der PH OÖ nicht erkennen konnte, dass der Beschwerdeführer an der Landesschülervertretungswahl teilnehmen wollte.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die Ergebnislisten der Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020 und gelangte dadurch zu den Feststellungen betreffend das Wahlergebnis.
Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den Ergebnislisten der Wahl der Landesschülervertretung nicht und er führte im Rahmen des gesamten Verfahrens auch keine Argumente ins Treffen, aus welchen Gründen seine Nichtteilnahme an der Wahl von Einfluss auf das Wahlergebnis sein hätte können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die überschulischen Schülervertretungen (Schülervertretungengesetz – SchVG), BGBl. Nr. 284/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2018, lauten:
„Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
§ 1. Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
[…]
Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
§ 6. (1) Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen
1. Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,
2. Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
3. Bereich der Berufsschulen.
(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.
Bestellungsweise und Funktionsdauer
§ 7. (1) Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung sind getrennt nach den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu wählen.
(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt grundsätzlich ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden Schuljahres.
(3) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches (§ 33 SchUG). Im letztgenannten Fall bei einem Schulwechsel nur, sofern das Mitglied den Schulartbereich (§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder den schulbehördlichen Zuständigkeitsbereich wechselt. Das Antreten zur Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungs- oder Abschlußprüfung beendet nicht die Funktionsdauer.
(4) Für Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Funktionsdauer während des Schuljahres endet, rücken die Gewählten des betreffenden Schulartbereiches nach der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 16) für die restliche Funktionsdauer auf. Vorübergehend verhinderte Mitglieder einer Landesschülervertretung werden durch von ihnen bestimmte Ersatzmitglieder des betreffenden Schulartbereiches (§ 16) vertreten. Vorübergehend verhinderte Mitglieder der Bundesschülervertretung werden durch den jeweiligen Landesschulsprecherstellvertreter (§ 19 Abs. 1) vertreten; der Bundesschulsprecher wird durch einen von ihm bezeichneten Stellvertreter (§ 22) vertreten.
Wahlrecht
§ 8. (1) Wahlberechtigt sind alle Schulsprecher (§ 59 SchUG) aus den im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen, und zwar jeweils für den Schulartbereich, dem sie als Schulsprecher angehören. Im Verhinderungsfall eines Schulsprechers ist sein Stellvertreter wahlberechtigt, an ganzjährigen Berufsschulen der Tagessprecher des jeweiligen Wahltages, sofern der Verhinderte dies schriftlich bestätigt; diese Bestätigung ist vom Schulleiter zu beglaubigen. Ist der verhinderte Wahlberechtigte dazu nicht imstande, hat der Schulleiter den Verhinderungsfall schriftlich zu bestätigen.
(2) Wählbar sind für den betreffenden Schulartbereich
1. die Schulsprecher und deren Stellvertreter,
2. an ganzjährigen Berufsschulen die Schulsprecher und die Tagessprecher und
3. die Mitglieder, die einer Landes-, Bundes- oder Zentrallehranstaltenschülervertretung am Tag der Wahlausschreibung (§ 9 Abs. 1) angehören.
Wahlausschreibung; Verzeichnis der Wahlberechtigten und der Wählbaren
§ 9. (1) Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Wahlkommission (§ 10 Abs. 1) unter Bekanntgabe des Wahltages, der Wahlzeit und des Wahlortes spätestens vier Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) so rechtzeitig bekanntzugeben, daß ihnen die Verständigung spätestens drei Wochen vor der Wahl zugestellt werden kann.
(2) Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis der am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten (§ 8 Abs. 1 erster Satz) und Wählbaren (§ 8 Abs. 2) anzufertigen. Das Wahlverzeichnis ist, gerechnet vom Tag der Wahlausschreibung an, durch mindestens zwei Wochen bei der Bildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist es allen Schulen der im § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereiche zu übermitteln, die es gleichfalls durch den vorbezeichneten Zeitraum zur Einsicht aufzulegen haben.
(3) Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte (§ 8 Abs. 1 erster Satz) und jeder Wählbare (§ 8 Abs. 2) während des Auflagezeitraumes bei der Wahlkommission Einwendungen erheben. Hierüber hat die Wahlkommission innerhalb von drei Tagen nach Beendigung des Auflagezeitraumes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein Widerspruch nicht zulässig. Berichtigungen des Wahlverzeichnisses sind in geeigneter Weise kundzumachen.
[…]
Wählerversammlung und Durchführung der Wahl
§ 11. (1) Die Wahlberechtigten und die Wählbaren für die Wahl der Landesschülervertretung haben das Recht, am Wahltag zu einer Wählerversammlung zusammenzutreten, um die Kandidaten für die Wahl besser kennenzulernen. Die Bildungsdirektion hat hiefür geeignete Räume zur Verfügung zu stellen und die Teilnahmeberechtigten von Ort und Zeit der Wählerversammlung zu verständigen.
(2) Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission auszuüben. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung für bestimmte oder alle Schularten verfügen, daß die Stimmabgabe auch an der eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen Berufsschule oder mittleren oder höheren Schule zulässig ist, wenn auf diese Weise eine Vereinfachung oder Beschleunigung des Wahlverfahrens oder eine Erleichterung der Stimmabgabe erreicht wird; in dieser Verordnung ist auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen, die nicht länger als eine Woche sein darf.
[…]
Anfechtung der Wahl
§ 18. (1) Die Wahl zu einer Landesschülervertretung kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl durch den Bildungsdirektor bei der Bildungsdirektion angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits durch Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3 hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die Bildungsdirektion.
(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden sind und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
[…]“
Zu A) Zur Nichtstattgabe der Wahlanfechtung
Der Beschwerdeführer war für die Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020 wahlberechtigt und hat die Wahl entsprechend innerhalb von zwei Wochen ab der Kundmachung der Wahl angefochten (vgl. § 18 Abs. 1 SchVG).
Die Anfechtung ist daher zulässig.
Sie ist aber nicht begründet.
Gemäß § 18 Abs. 3 SchVG ist die Wahl auf Grund der Anfechtung so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden sind und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Die belangte Behörde bzw. auch das Bundesverwaltungsgericht hat ein Wahlverfahren also nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen.
Für eine Erklärung der Ungültigkeit müssen Verfahrensbestimmungen im Rahmen der Wahl verletzt worden sein. Nicht jede Verletzung von Vorschriften über das Wahlverfahren ist von Belang, sondern nur eine, durch deren Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Die Begründung der Wahlanfechtung muss aufzeigen, inwiefern die zumindest theoretische Möglichkeit gegeben ist, dass bei Vermeidung der beanstandeten Verfahrensverletzung ein anderes Wahlergebnis hätte zustande kommen können (vgl. ErläutRV 50 BlgNR XV. GP ).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Verhalten bzw. Vorgehen des Rektors der PH OÖ, welcher ihn laut seiner Anfechtungsschrift vom Vorplatz der PH OÖ verwiesen und ihm so die Teilnahme an der Wahl unmöglich gemacht habe. Dieses seitens des Beschwerdeführers als rechtswidrig inkriminierte Verhalten des Rektors der PH OÖ, aus dem eine Verletzung von Bestimmungen des Wahlverfahrens erkennbar sein sollen, ist für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der ergangenen Beweiswürdigung nicht ersichtlich. Bei der Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020 wurden keinerlei Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich entsprechend identifiziert und die festgesetzten Hygienevorschriften beachtet und befolgt hätte, das Gebäude der PH OÖ zwecks Teilnahme an der Wahl betreten hätte können. Dass die bestimmungsgemäße Verwendung eines Mund-Nasenschutzes dergestalt ist, dass man ihn über Mund und Nase angelegt trägt, sodass der Mund- und Nasenbereich durch ebendiese eng anliegende Schutzvorrichtung abgedeckt wird, darüber hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. Eine anders gelagerte bzw. wie in der Beschwerde vorgebrachte Auslegung, wonach der Mund-Nasenschutz lediglich ins Gebäude der PH OÖ mitzunehmen und dabei nicht über Mund und Nase eng anliegend zu tragen sei, wäre aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zweckentfremdet und würde jeglichen Denkgesetzen widersprechen.
Im vorliegenden Fall ist kein Verstoß gegen Bestimmungen über das Wahlverfahren erfolgt und die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit konnte nicht festgestellt werden.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit im Sinne einer Verletzung von Bestimmungen über das Wahlverfahren Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt hätte. Denn einer Wahlanfechtung wäre nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde, sondern sie muss das Wahlergebnis entsprechend beeinflussen.
Die vom Beschwerdeführer relevierte Verletzung von Parteiengehör durch die belangte Behörde wurde zum einen durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme, zum anderen durch die Übermittlung der relevanten Ermittlungsergebnisse des gesamten Verfahrens samt Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht (so zB Stellungnahme des Rektors der PH OÖ, seiner Büroleiterin, der Schulärztin und des Landesschulsprechers des Bereichs Berufsschulen; Ergebnislisten der Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020) saniert. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft, die ihm eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Der Beschwerdeführer erstattete zum Beweisergebnis auch eine Stellungnahme, welche entsprechend im Rahmen der Beweiswürdigung gewürdigt wurde.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Anfechtung der Wahl der Landesschülervertretung bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.07.2020 nicht stattgegeben wird.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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