BVwG W224 2208420-1

BVwGW224 2208420-16.11.2018

B-VG Art.133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs2a
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2208420.1.00

 

Spruch:

W224 2208420-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigter der mj. XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 17.10.2018, Zl. 003.103/0145-PAEXT/2018, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die mj. Tochter des Beschwerdeführers ist am XXXX geboren und wurde am 16.01.2018 für schulreif erklärt. Sie sollte auf Grund einer Testung, welche mangelnde Deutschkenntnisse ergab, im Schuljahr 2018/2019 als außerordentliche Schülerin in die Pflichtschule aufgenommen werden.

 

2. Am 27.08.2018 langte beim Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Anzeige der Teilnahme der mj. Tochter des Beschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ein.

 

3. Die belangte Behörde lud die mj. Tochter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.10.2018 zu einer Überprüfung der Deutschkenntnisse (vgl. § 4 Abs. 2a SchUG). Die Überprüfung an einer öffentlichen Volksschule ergab, dass die mj. Tochter des Beschwerdeführers über mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge und daher eine Regelklasse mit Deutschförderkurs oder eine Deutschförderklasse zu besuchen habe.

 

4. Mit Bescheid vom 17.10.2018, Zl. 003.103/0145-PAEXT/2018, untersagte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019. Unter einem wurde mit Spruchpunkt 2 angeordnet, dass die Beschwerdeführerin eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu besuchen habe. Mit Spruchpunkt 3 wurde angeordnet, dass die Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu sorgen haben.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass die mj. Tochter des Beschwerdeführers ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache habe. Dies habe die Überprüfung der Deutschkenntnisse an einer öffentlichen Volksschule ergeben. Gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG habe sie daher eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulrat Bezeichnung zu besuchen. Aus diesem Grund sei die Teilnahme der mj. Tochter des Beschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zu untersagen gewesen.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dabei aus, seine Tochter sei bei der Schuleinschreibung für schulpflichtig und schulreife befunden worden. Die Überprüfung der Deutschkenntnisse vom Oktober 2018 könne einen zuvor erhobenen Befund der Schulreifefeststellung nicht negieren. Seine Tochter sei mittlerweile seit einigen Wochen im Klassenverband an der Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht eingelebt und ein "Herausreißen" aus dem gewöhnlichen Umfeld würde sich auf seine Tochter sehr negativ auswirken. Das "Grundrecht auf Gleichbehandlung" sei verletzt, weil die Testung nicht mit einem genormten standardisierten Test in ganz Wien durchgeführt worden sei.

 

6. Mit Schreiben vom 24.10.2018, eingelangt am 25.10.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die mj. Tochter des Beschwerdeführers ist am XXXX geboren und wurde am 16.01.2018 für schulreif erklärt. Die mj. Tochter des Beschwerdeführers sollte auf Grund einer Testung, welche mangelnde Deutschkenntnisse ergab, im Schuljahr 2018/2019 als außerordentliche Schülerin in die Pflichtschule aufgenommen werden.

 

Die mj. Tochter des Beschwerdeführers weist mangelnde Kenntnisse der Unterrichtssprache auf. Sie beherrscht die Unterrichtssprache nicht soweit, dass sie dem Unterricht zu folgen vermag. Der Bedarf nach einer besonderen Sprachförderung ist daher gegeben.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus der im Akt befindlichen Unterlage der Schülereinschreibung, dass die mj. Tochter des Beschwerdeführers schulreif ist, aber auf Grund mangelhafter Beherrschung der Unterrichtssprache im Schuljahr 2018/2019 als außerordentliche Schülerin die Pflichtschule zu besuchen hat. Dies ist auch nicht strittig.

 

Denn soweit die Beschwerde vorbringt, die mj. Tochter des Beschwerdeführers sei für schulpflichtig und schulreif erklärt worden, so verkennt sie, dass die Tatsache, dass ein Kind schulreif ist, nicht automatisch bedeutet, dass dieses Kind als ordentliche Schülerin geführt wird.

 

Eine Unterlage der Schülereinschreibung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG.

 

Die Überprüfung der Deutschkenntnisse an einer öffentlichen Volksschule stellt ein Gutachten über die Sprachkenntnisse bzw. Leistungen eines Schülers dar (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 1 zu § 18, Seite 568). Zwei zur Beurteilung der in Rede stehenden Deutschkenntnisse fachlich unbestreitbar in Frage kommende Pädagoginnen haben die Überprüfung der Deutschkenntnisse durchgeführt und eine entsprechende Beurteilung erstellt. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Ergebnis der Überprüfung der Deutschkenntnisse an einer öffentlichen Volksschule lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht.

 

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Überprüfung der Deutschkenntnisse sei nicht mit einem genormten standardisierten Test durchgeführt worden, so bleibt fraglich, auf welche Grundlage er dieses Vorbringen stützt, wo er doch weiters vorbringt, dass ihm kein Einblick in das Prüfungsprotokoll und das Prüfungsergebnis gewährt wurde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF ist als ordentlicher Schüler ist [...] aufzunehmen, wer

 

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

 

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und

 

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn [...] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

 

Gemäß § 4 Abs. 2a SchUG sind zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

 

1. als ordentlicher Schüler oder

 

2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

 

3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

 

geben.

 

Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, idgF sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

 

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018, lautet (auszugsweise):

 

"Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

 

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

 

[...]

 

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

 

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

 

(4) [...]"

 

Die mj. Tochter des Beschwerdeführers weist mangelnde Kenntnisse der Unterrichtssprache auf. Dies wird in der Beschwerde im Grunde nie bestritten. Sie beherrscht die Unterrichtssprache nicht soweit, dass sie dem Unterricht zu folgen vermag. Der Bedarf nach einer besonderen Sprachförderung ist daher gegeben.

 

Gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG hat die mj. Tochter des Beschwerdeführers daher ihre allgemeine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 wurde daher von der belangten Behörde zu Recht untersagt.

 

Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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