BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
GRC Art.47
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §40
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
GRC Art.47
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §40
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2116800.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers bezüglich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. 1050616708-150087494, beschlossen:
A)
Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23.01.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 12.10.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.10.2016 (Spruchpunkt III).
1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2015 zugestellt.
1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.10.2015 teilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mit, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine näher genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
1.4. Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides vom 12.10.2015 richtet sich eine Beschwerde vom 03.11.2015. Darin stellt der Beschwerdeführer ua. den "Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers". Er bezieht sich auf den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 9.12.2014, E 599/2014 (der inzwischen zur Aufhebung des § 40 VwGVG geführt hat: VfGH 25.6.2015, G 7/2015). Das Asylverfahren falle in den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) (VfSlg. 19.632/2012). Art. 47 Abs. 2 und 3 GRC statuiere, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, werde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die in Art. 47 GRC garantierten Rechte hätten die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, daher sei der Gleichwertigkeits- bzw. Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen (wieder Hinweis auf VfSlg. 19.632/2012). Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides nur einen Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die ihm beigegebene Rechtsberatung sei im Lichte des genannten Gesetzesprüfungsbeschlusses nicht mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal da der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung nur über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde; anderes gelte zB für das Beschwerdeverfahren gegen die Rückkehrentscheidung. Ein Rechtsanspruch auf Vertretung komme dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Eine bloße Rechtsberatung sei mit einer Rechtsvertretung durch einen Verfahrenshelfer nicht gleichwertig. Darüber hinaus sei der rechtsunkundige Beschwerdeführer auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der beantragten Verhandlung zu vertreten. Das anzuwendende Recht und die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte seien äußerst komplex. Auf Grund seiner finanziellen Situation habe der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit, sich rechtsfreundlich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
1.5. Am 09.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu den Antrag auf Aufhebung des § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wegen Verfassungswidrigkeit.
1.6. Mit Erkenntnis vom 9.3.2016, G 447/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof ua. auf Grund dieses Antrags die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig auf. Er verfügte, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung des Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers
1.1. Der Beschwerdeführer stellte einen "Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers". Aus dem Zusammenhang der Beschwerdeschrift versteht das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes.
1.2.1. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist § 40 VwGVG, der unter der Überschrift "Verfahrenshilfeverteidiger" steht und wie folgt lautet:
"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."
Mit Erkenntnis vom 25.6.2015, G 7/2015, hob der Verfassungsgerichtshof § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf, weil der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fielen, verfassungswidrig sei, und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten.
In seinem Erkenntnis vom 1.7.2015, E 475/2015, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab, soweit sie die Verfassungswidrigkeit des § 40 VwGVG behauptet hatte. Die Aufhebung des § 40 VwGVG ändere nichts daran, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Schubhaftbeschwerdeverfahren jegliche Rechtsgrundlage fehle.
Folgt man dieser Ansicht, dann wäre der Verfahrenshilfeantrag ohne Weiteres zurückzuweisen.
1.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, eine andere Ansicht vertreten. Er bezieht sich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 25.6.2015, G 7/2015, das, wie er ausführt, bedeute, "dass der Anwendung des Verfahrenshilfe exklusiv für das Verwaltungsstrafverfahren vorsehenden § 40 VwGVG aus rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel (insbesondere) im vorliegenden Revisionsfall nichts (mehr) entgegensteht". Mit Recht verweise der Revisionswerber (in jenem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) "aber" auf Art. 47 GRC, gemäß dessen Abs. 3 Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt werde, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs sei die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei.
Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht somit durch die innerstaatliche Rechtslage nicht gehindert, vielmehr verpflichtet, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers inhaltlich zu entscheiden. Dass Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten - wie die vorliegende - in den Anwendungsbereich der GRC fallen, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.632/2012 uva.)
Der Verwaltungsgerichtshof bezieht sich in diesem Erkenntnis vom 3.9.2015 (wie auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.6.2015, G 7/2015) auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Airey vom 9.10.1979. Nach diesem Urteil folgt, so der Verwaltungsgerichtshof referierend, aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren (dort: über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen) Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seine Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den (dort: Zivil‑) Gerichten zu verschaffen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens sei eine weitere Möglichkeit, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich - ohne Hilfe eines Anwalts - dem Gericht vorzutragen. Der Verwaltungsgerichtshof wandte sich auch der Frage zu, ob es der unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe bedurfte oder ob es im Sinne des Urteils Airey im innerstaatlichen Recht "ausreichende Komplementärmechanismen" gebe, die das entbehrlich machten. Er verneinte das: Zwar sehe § 52 Abs. 1 BFA-VG vor, dass einem Fremden (insbesondere) bei Anordnung der Schubhaft von Amts wegen ein Rechtsberater "zur Seite gestellt" werde. § 52 Abs. 2 BFA-VG umschreibe dessen Aufgabenbereich jedoch derart, dass eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur dann gesichert sei, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand ist. Gehe es - wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall - um Schubhaft, dann sei dagegen nicht gewährleistet, dass der Fremde "effektive Unterstützung (insbesondere) in einer Beschwerdeverhandlung" erhalte, was aber jedenfalls notwendig erscheine, um in einem Fall wie dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen einen wirksamen Zugang zum Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC zu verschaffen. Dass der Verfassungsgerichtshof die seinerzeitigen Regelungen über die Rechtsberatung im Asylverfahren (§§ 64 und 66 AsylG 2005 in der Stammfassung; vgl. VfSlg. 18.809/2009) als (aus verfassungsrechtlicher Sicht) für ausreichend erachtet habe, sodass es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe, stehe dazu nicht im Widerspruch; auf dem Boden der vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Rechtslage hätten nämlich Flüchtlingsberater Fremde auf Verlangen im Verfahren nach dem AsylG 2005 zu vertreten gehabt, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei.
1.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit ua. zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines Rechtsanwaltes bedarf oder ob es - nach Lage des Falles - einen ausreichenden Komplementärmechanismus gibt, ob also etwa die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung insoweit ausreicht (dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 18.809/2009).
1.3.1. Als ausreichender Komplementärmechanismus kommt vor allem die Unterstützung, Beratung und allenfalls Vertretung durch einen Rechtsberater in Frage, die auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, angesprochen, aber - jedenfalls in Verfahren zur Schubhaftprüfung - als nicht ausreichend befunden hat. Rechtsgrundlage dafür ist § 52 Abs. 2 BFA-VG, der in seiner bereinigten Fassung, dh in der Fassung, die er durch das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.3.2016, G 447/2015 ua., erhalten hat, wie folgt lautet:
"Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen."
Die Aufhebung tritt zwar erst mit 31.12.2016 in Kraft; die bereinigte Fassung ist jedoch gemäß Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG ("Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.") im vorliegenden Verfahren in der bereinigten Fassung anzuwenden, da dieses Verfahren einen Anlassfall betrifft.
1.3.2. In seinem Erkenntnis VfSlg. 18.809/2009 sprach der Verfassungsgerichtshof mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip aus, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe: Der Gesetzgeber habe nämlich den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die Einrichtung der Rechtsberatung Rechnung getragen. Es sei daher "auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich" wäre. Hintergrund dieser Aussage war die damals geltende Rechtslage: Nach § 64 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122, hatte der Rechtsberater den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen ua. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben war.
§ 52 Abs. 2 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 schränkte die Verpflichtung des Rechtsberaters, den Fremde in einem Beschwerdeverfahren auf sein Ersuchen auch zu vertreten, auf Verfahren "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" ein. Verfahren wie das vorliegende, in dem nur die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten offen ist, während dem Beschwerdeführer bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fielen nicht unter diese Verpflichtung des Rechtsberaters. Die bereinigte Fassung enthält diese Beschränkung nicht mehr.
1.3.3. In seinem Erkenntnis vom 9.3.2016, G 447/2015 ua., bekräftigte der Verfassungsgerichtshof, dass die Bewilligung von Verfahrenshilfe nach dem VwGVG nur im Rahmen des § 40 VwGVG in Betracht komme. Da die den Anträgen zugrunde liegenden Anlassfälle, darunter auch die vorliegende Rechtssache, keine Verwaltungsstrafsachen seien, komme die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers auf Grund des § 40 VwGVG nicht in Betracht. In der Sache teilte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des antragstellenden Bundesverwaltungsgerichts und führte ua. aus:
"2.2.3.3. [...] In Ermangelung einer eigenen Definition des in § 52 Abs. 2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs ist von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen [...]. Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Falle der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist.
Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BFA-VG ‚objektiv' zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und ‚auch' der Vertretung andererseits vorgenommen hätte.
2.2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass - insbesondere auch vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC - kein sachlicher Grund erkennbar ist, warum nur in den durch die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet sein bzw. ein entsprechender Rechtsanspruch des Fremden bestehen soll:
2.2.3.4.1. Bei Beschwerdeverfahren gegen Rückkehrentscheidungen, Anordnungen zur Außerlandesbringung sowie Entscheidungen betreffend die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen handelt es sich zwar um Rechtsschutzverfahren gegen zweifelsohne gravierende asylrechtliche bzw. fremdenpolizeiliche Maßnahmen. So gehen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG sowie Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG mit der Verpflichtung des Fremden einher, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. § 52 Abs. 8 und § 61 Abs. 2 FPG); auch die Einschränkung oder der Entzug von Grundversorgungsleistungen entfaltet für die regelmäßig mittellosen und vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Asylwerber beträchtliche Auswirkungen.
Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht vermag allerdings auch der Verfassungsgerichtshof keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür zu erkennen, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft - in denen es immerhin um einen Freiheitsentzug geht - anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist.
2.2.3.4.2. Auch aus den Materialien zu § 52 BFA-VG geht nicht hervor, warum die von der angefochtenen Wortfolge erfassten Verfahrensarten differenziert behandelt werden:
Aus der Entwicklung der die Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren regelnden Bestimmungen ist ersichtlich, dass gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, Rechtsberater Asylwerber in ihrem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof allgemein ‚unterstützen und beraten' mussten. Die Regelung, dass Rechtsberater Fremde in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Rückkehrentscheidungen ‚auf deren Ersuchen auch zu vertreten' hatten, wurde mit § 52 Abs. 2 BFA-VG in der Stammfassung, BGBl I 87/2012, geschaffen. Sie wurde mit BGBl I 70/2015 auf Verfahren betreffend Anordnungen zur Außerlandesbringung und Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen erstreckt.
Die Materialien (RV 1803 BlgNR 24. GP , 33) zum BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I 87/2012, lassen lediglich erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Vertretungspflicht in Verfahren betreffend Rückkehrentscheidungen ‚der Rückführungsrichtlinie' (gemeint:
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008 L 348, 98) entsprechen wollte. Warum er mit der Novelle BGBl I 70/2015 die Vertretungspflicht auf Beschwerdeverfahren betreffend Anordnungen zur Außerlandesbringung und Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen ausgedehnt hat, ist den Materialien hingegen nicht zu entnehmen; darin wird nämlich mit Verweis auf die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie sowie die Dublin III-Verordnung bloß die Aufnahme dieser Verfahrensarten in § 52 BFA-VG erklärt (vgl. RV 582 BlgNR 25. GP , 10).
Selbst wenn der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG die Umsetzung der genannten sekundären Unionsrechtsakte bezweckte, entbindet ihn dies nicht vom Verbot, eine unsachliche Differenzierung zu anderen Verfahrensarten vorzunehmen (zur ‚doppelten Bindung' des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Unionsrecht vgl. zB VfSlg 14.863/1997). Soweit mit der Novelle BGBl I 70/2015 Rechtsberater in Verfahren über internationalen Schutz und die Anordnung von Schubhaft zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verpflichtet wurden, ist festzuhalten, dass die bloße Verpflichtung zur Teilnahme an einer Verhandlung nicht die Befugnis und - auf entsprechendes Ersuchen - die Verpflichtung zur Vertretung einschließt (zum Begriff der Vertretung vgl. Pkt. 2.2.3.3.).
2.2.3.4.3. Eine sachliche Begründung für die durch die angefochtene Wortfolge normierte Einschränkung der die Rechtsberater treffenden Vertretungspflicht ist schließlich auch mit Blick auf vorangehende Rechtslagen zur asylrechtlichen Rechtsberatung nicht zu finden: So waren Rechtsberater (davor ‚Flüchtlingsberater') gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, ‚in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG', sohin in allen asylrechtlichen Verfahrenskonstellationen, zur Vertretung von Asylwerbern auf deren Verlangen verpflichtet. Eine Einschränkung bloß auf Verfahren betreffend die Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung gab es damals nicht; aus welchem sachlichen Grund es zur Einschränkung auf die angeführten Verfahrensarten kam, ist - wie ausgeführt - für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich."
1.4. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungsgründe und des Erkenntnisses VfSlg. 18.809/2009 kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Vertretung des Asylwerbers durch einen Rechtsberater einen "ausreichenden Komplementärmechanismus" im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, bildet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausführte, ist gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Diese Hilfe ist im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer den Rechtsberater ersuchen kann, ihn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, und der Rechtsberater in diesem Fall dazu verpflichtet ist. Der Rechtsberater - im konkreten Fall ist das eine juristische Person - ist dazu ausreichend qualifiziert. Das Anforderungsprofil der Rechtsberater wird von § 48 BFA-VG wie folgt umschrieben:
"(1) Rechtsberater haben nachzuweisen:
1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
(4) - (5) [...]
(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.
(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,
3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen."
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht unter diesen Umständen keine Erforderlichkeit, dem Beschwerdeführer darüber hinausgehend die "unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" zu bewilligen.
Unter diesen Umständen braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die bloße Beratung und Unterstützung durch einen Rechtsberater in einem Verfahren wie dem vorliegenden - dessen Auswirkungen nicht derart gravierend sind wie die eines Verfahrens über die Prüfung der Schubhaft, wie es der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, zu beurteilen hatte - nicht bereits für sich ausreichen, um den Erfordernissen des Art. 47 Abs. 3 GRC Genüge zu tun. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.3.2016, G 447/2015 ua., darauf abgestellt, "dass Fälle der Verhängung von Schubhaft - in denen es immerhin um einen Freiheitsentzug geht - anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist", und gerade daraus die Verfassungswidrigkeit der Differenzierung abgeleitet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die vorhandene Rechtsprechung bezieht sich nicht auf die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9.3.2016, G 447/2015 ua., bereinigte Rechtslage, die hier heranzuziehen ist.
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