UG 2002 §51 Abs2 Z12
UG 2002 §64 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
UG 2002 §51 Abs2 Z12
UG 2002 §64 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2002503.1.00
Spruch:
W224 2002503-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Forschung und Nachwuchsförderung der Universität Wien vom 15.08.2013, GZ. 15618 2013/Dr165Y, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2014, iVm § 2 Abs. 5 des Curriculums für das PhD-Studium aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften sowie für das Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften, veröffentlicht am 21.06.2010 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 29. Stück, Nr. 157, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2013 den Antrag auf Zulassung zum Doctor of Philosophy-Doktoratsstudium Wirtschaftswissenschaften Management. Als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Doktoratsstudium legte der Beschwerdeführer Kopien von Zeugnissen betreffend einen Bachelor-Studienabschluss der University of XXXX, Pakistan, Government Post Graduate College XXXX, aus den Fächern Englisch, Statistics, Economics (Bachelor of Arts, 2000) und eine Kopie von Zeugnissen betreffend einen Master-Studienabschluss aus dem Jahr 2003 in "Business Administration (Finance)" der XXXX University XXXX vor. Gleichzeitig legte er auch ein Zertifikat der UK NARIC (National Recognition Information Center for the United Kingdom) vor, in dem die Gleichwertigkeit dieses Master-Studienabschlusses mit einem "British Bachelor (Ordinary) degree standard" bescheinigt wurde.
2. Die Vizerektorin für Forschung und Nachwuchsförderung der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des Beschwerdeführer auf Zulassung zum Doctor of Philosophy-Doktoratsstudium Wirtschaftswissenschaften Management - nach Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Doktoratsstudienprogrammleitung - mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife einen Studienabschluss der University of XXXX, Pakistan, aus den Fächern Statistics, Economics (BA) und der XXXX University of XXXX, Pakistan, aus dem Fach Finance vorlegt. Diese Nachweise seien im Hinblick auf ihre Inhalte und Anforderungen, für eine Zulassung zum beantragten Doktoratsstudium nicht gleichwertig, da die Abschlüsse nicht facheinschlägig seien und unzureichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachgewiesen worden wären. Die Gleichwertigkeit sei auch nicht durch die Auflage von Prüfungen herstellbar. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium nicht erfüllt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung in englischer Sprache, in der im Wesentlichen geltend macht, dass er langjährige Ausbildung und Berufserfahrung vorweisen könne und nicht verstehe, aus welchem Grund sein Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium abgewiesen worden sei. Mit der Berufung legte der Beschwerdeführer eine generelle Information der Higher Education Commission, Islamabad, über den Aufbau von Studien in Pakistan und abermals einen Nachweis der UK NARIC vor, die - gleichlautend wie das bereits vorgelegte entsprechende Zertifikat der UK NARIC (vgl. Punkt I.1.) - bestätigt, dass der Master of Business Administration (Finance) einem britischen Bachelorabschluss (Ordinary) entspricht.
4. Diese Unterlagen wurden mit dem Ersuchen um ergänzende Stellungnahme an die zuständige Doktoratsstudienprogrammleitung übermittelt. Die Doktoratsstudienprogrammleitung führte in einer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst angäbe, dass sein MBA-Abschluss einem britischen Bachelor Degree entspreche. Für die Zulassung zu einem PhD-Studium an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften würde jedoch ein Abschluss eines Vorstudiums auf Masterniveau verlangt. Weiters verwies die Doktoratsstudienprogrammleitung auf das "unzureichende Research Proposal" und das "durchgängig schlechte Englisch" (sowohl im Proposal als auch in der Berufung). Da die Vorbildung des Beschwerdeführers die Auflage von mehr als 60 ECTS-Punkten verlangen würde, sei eine Zulassung nicht möglich. Diese Stellungnahme der Doktoratsstudienprogrammleitung wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass eine Gleichwertigkeit im Hinblick auf das beantragte PhD-Studium nicht vorläge, da beide Studienabschlüsse des Beschwerdeführers als Bachelorabschlüsse einzustufen seien und eine Vorbildung auf Masterniveau nicht nachgewiesen sei. In einer Gegenäußerung teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine Zulassung an anderen deutschen Universitäten beantragt, wo ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sein Forschungsvorhaben vorzustellen. Er sei nicht nur durch seine Ausbildung, sondern auch durch seine zehnjährige Berufserfahrung qualifiziert und er regte an, sein Forschungsvorhaben via Skype vorzustellen. Auf diese Äußerung hin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nochmals mit, dass seine beiden Studienabschlüsse als Bachelorabschlüsse einzustufen seien, für die Zulassung zu einem Doktorats/PhD-Studium jedoch ein Studienabschluss auf Masterniveau erforderlich sei. Aus diesem Grund sei aus formalen Gründen keine Gleichwertigkeit gegeben.
5. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 23.01.2014 gemäß § 46 Abs. 2 UG ein Gutachten, GZ. (ReMiK 963) RMKGu
2 - 2013/14, und führte dabei aus, dass die beiden vom
Beschwerdeführer vorgelegten Studienabschlüsse als Bachelorabschlüsse einzustufen seien und eine Gleichwertigkeit aus formalen Gründen daher nicht gegeben sei. Eine Vorbildung auf Masterniveau habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, eine Gleichwertigkeit liege im Hinblick auf das beantragte PhD-Studium nicht vor.
6. Die belangte Behörde übermittelte die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt am 04.03.2014 (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG das Gutachten des Senats der Universität Wien mit dem Ersuchen, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme dazu erstattete der Beschwerdeführer nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2000 ein Bachelorstudium an der University of XXXX, Pakistan, Government Post Graduate College XXXX, aus den Fächern Englisch, Statistics, Economics ab und im Jahr 2003 einen Masterstudium an der XXXX University XXXX im Fach "Business Administration (Finance)", wobei dieses Masterstudium gemäß einem ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikat der UK NARIC (National Recognition Information Center for the United Kingdom) einem britischen Bachelorabschluss (Ordinary) ["British Bachelor (Ordinary) degree standard"] entspricht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2014, lauten:
"Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife;
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;
3. die Kenntnis der deutschen Sprache;
4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 und
5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften;
5a. die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
6. für die erstmalige Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber vor dem Studium eine Studienberatung in Anspruch genommen hat.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen;
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(4) Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs. 4 befristet zuzulassen:
1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs. 3 Z 3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
(6) Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.
(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.
(9) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn
1. das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Studiums dies vorsieht;
2. das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, nicht möglich ist, oder
3. es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.
(10) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.
(11) Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
(12) Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
1. Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen;
2. Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren;
3. rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.
(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem "PhD"-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.
(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.
(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.
(6) Für Master- und PhD Studien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, kann das Rektorat die Zahl der Studierenden festlegen und die Zulassung durch ein Aufnahmeverfahren regeln. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten zu geben.
[...]
Besondere Universitätsreife
§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.
(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der UBVO 1998 vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.
(3) Ist das in Österreich angestrebte Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf ein im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtetes, mit dem in Österreich angestrebten Studium fachlich am nächsten verwandtes Studium zu erfüllen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.
(5) Abs. 1 und 3 sind auf Bewerberinnen und Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU nicht anzuwenden."
3.1.2. § 2 Abs. 5 des Curriculums für das PhD-Studium aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften sowie für das Doktoratsstudium der Wirtschaftswissenschaften, veröffentlicht am 21.06.2010 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 29. Stück, Nr. 157, lautet:
"§ 2 Anwendungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen
(1) - (4) [...]
(5) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber wird im ersten Schritt anhand folgender Kriterien beurteilt:
Nachweis eines fachlich in Frage kommenden Studiums gemäß § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 idgF. Der Nachweis erfolgt durch (Sammel‑)Zeugnisse vorangegangener Studien (transcripts).
ausreichende Englischkenntnisse
Nachweis der englischen Muttersprache oder
Absolvierung eines englischsprachigen Studiums oder
Nachweis von "Test of English as a Foreign Language" (TOEFL) auf Niveau 250 (computer based), 100 (internet based) bzw. 600 (paper based) oder
Nachweis von "International English Language Testing System" (IELTS) auf Niveau 7 (no band below 6) oder
andere äquivalente Nachweise
Motivationsschreiben, das Ausbildungsziele und Karrierepläne erläutert sowie Auskunft darüber gibt, warum die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen des PhD-Studiums der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften wissenschaftlich tätig werden möchte.
Angaben zum angestrebten Forschungsgebiet und zum methodischen Zugang (research proposal)
Diese Unterlagen müssen vollständig und innerhalb einer vom zuständigen studienrechtlichen Organ festgelegten Frist bei der Zulassungsstelle einlangen. Diese Frist wird in geeigneter Form (z.B. auf der Website der Fakultät) veröffentlicht. Die Vollständigkeit der Unterlagen wird von der Zulassungsstelle, ihr Inhalt vom Prüfungssenat gemäß Abs. (4) beurteilt.
(6) - (7) [...]"
3.2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 12 sind Doktoratsstudien ordentliche Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife wird für ein Doktorats/PhD-Studium gemäß § 64 Abs. 4 UG u.a. durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Masterstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erbracht.
Für die Zulassung zu einem Doktorats/PhD-Studium ist somit ein Studienabschluss auf Masterniveau erforderlich. Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2000 ein Bachelorstudium an der University of XXXX, Pakistan, Government Post Graduate College XXXX, aus den Fächern Englisch, Statistics, Economics ab und im Jahr 2003 ein Studium an der XXXX University XXXX im Fach "Business Administration (Finance)", wobei dieses Studium von der genannten Universität zwar als Masterstudium tituliert wird, aber gemäß einem ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikat der UK NARIC (National Recognition Information Center for the United Kingdom) einem britischen Bachelorabschluss (Ordinary) ["British Bachelor (Ordinary) degree standard"] entspricht. Beide Studienabschlüsse des Beschwerdeführers sind daher als Bachelorabschlüsse einzustufen und weisen aus diesem Grund keine Vorbildung des Beschwerdeführers auf Masterniveau nach. Eine Gleichwertigkeit liegt im Hinblick auf das beantragte Doctor of Philosophy-Doktoratsstudium Wirtschaftswissenschaften Management nicht vor.
In diesem Sinne ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall auch zuzustimmen, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise seine Vorstudien hinsichtlich der Inhalte und Anforderungen für eine Zulassung zum beantragten Doktoratsstudium nicht gleichwertig sind, weil die Abschlüsse nicht facheinschlägig sind und unzureichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachweisen. Denn ob die Facheinschlägigkeit im Sinn dieser Bestimmung gegeben ist, also ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Doktoratsstudiums zu beurteilen. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für das Doktoratsstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. dazu die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 4 und Abs. 5 UG, konkret zur Frage der Facheinschlägigkeit bzw. Gleichwertigkeit eines Bachelorstudiums für ein angestrebtes Masterstudium VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113). Denn in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zwar seine langjährige Ausbildung und Berufserfahrung geltend, einen konkreten Zusammenhang zum angestrebten Doktorats/PhD-Studium und den dort vermittelten qualitativen und quantitativen Fachinhalten konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Studienbeihilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Vizerektorin für Forschung und Nachwuchsförderung der Universität Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 UG (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148, VwGH 18.4.2012, 2009/10/0033, VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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