BVwG W221 2131366-1

BVwGW221 2131366-114.12.2016

AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2131366.1.00

 

Spruch:

W221 2131366-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.06.2016, Zl. P6/8276/3/2015, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung seines Ansuchens um Bestätigung der ihm vorübergehend übertragenen Leitung der Gruppe XXXX des XXXX und der damit verbundenen Gewährung einer Ergänzungszulage.

Mit Bescheid vom 16.06.2015 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Begründend wird darin ausgeführt, dass für die Beurteilung des Verfahrens die Bewertung des Arbeitsplatzes von ausschlaggebender Bedeutung sei. Der Sachverhalt sei dem zuständigen Büro vorgelegt worden und dies stelle eine wesentliche Vorfrage dar.

Mit Schreiben vom 25.02.2016 urgierte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Zuerkennung der Zulagen und beantragte eine Entscheidung.

Mit den im Spruch genannten Bescheid vom 07.06.2016, zugestellt am 06.07.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens gemäß §§ 8 und 73 AVG zurückgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass einer Verfahrenspartei aus einem Aussetzungsbescheid vor Entscheidung der Vorfrage kein Recht auf Fortführung des Verfahrens erwächst.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 21.07.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitsplatzbewertung gesetzwidrigerweise bis dato nicht vorgenommen worden sei. Bei richtiger Rechtsansicht hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass ein Arbeitsplatzbewertungsverfahren keine taugliche Vorfrage darstelle, um ein Verfahren auszusetzen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 ua.).

Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat.

Gegenständlich hat die belangte Behörde den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer in einem anderen Verwaltungsverfahren zu behandelnden Vorfrage ausgesetzt wird, nur solange Rechtswirkungen, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtskräftig beendet ist (vgl. VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).

Durch Wegfall des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Aussetzungsgrundes wird somit das fortzusetzende Verfahren fortgesetzt. Der Aussetzungsgrund war im vorliegenden Fall das Arbeitsplatzbewertungsverfahren. Dieser ist gegenständlich noch nicht weggefallen.

Einen gesonderten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch die Partei des Verwaltungsverfahrens kennt das Gesetz demgegenüber nicht. Wenn eine Behörde das Verfahren nach Wegfall des Aussetzungsgrundes nicht von sich aus fortsetzen würde, wäre sie säumig und es stünde der Partei des Verfahrens die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG offen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass das Arbeitsplatzbewertungsverfahren keine taugliche Vorfrage darstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dies in einer Beschwerde gegen den (nunmehr rechtskräftig gewordenen) Aussetzungsbescheid hätte geltend machen müssen. Dies stellt nun keine Frage mehr im Verfahren über den Fortsetzungsantrag dar.

Die belangte Behörde hat den Fortsetzungsantrag daher zu Recht zurückgewiesen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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