BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W217.2300147.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.08.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit 26.02.2018 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
2. Am 27.10.2022 langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 ein.
3. Die belangte Behörde holte daraufhin Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, sowie von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. In ihrer Gesamtbeurteilung vom 13.10.2023 hält DDr.in XXXX Folgendes fest:
„(…)
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: |
1 | Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen |
2 | Angst und depressive Störung gemischt, Panikattacken |
3 | Restless legs Syndrom |
4 | Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus |
5 | milde Kurzsichtigkeit mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds auf 0,8 (GdB 0%, Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle) |
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 4, Leiden 1, 2, 3, 7 werden zusammengefasst in Leiden 1
Leiden 6 des VGA: klinisch kein Defizit objektivierbar, entfällt
keine Änderung von Leiden 4 und 5 des VGA
Aufnahme des Augenleidens mit 0%
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Der AW ist es möglich, kurze Wegstrecken (300 bis 400 m) selbstständig zurückzulegen. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in sich bewegenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, Kraft und Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten sind ausreichend. Die Greiffunktion der oberen Extremität ist ausreichend erhalten, keine maßgebliche Behinderung der Beweglichkeit der oberen Extremitäten. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Es sind keine psychiatrischen Krankheitsbilder als Hauptdiagnose dokumentiert, die eine spezifische und erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren würden. Das Ausmaß der objektivierbaren Sehminderung erreicht nicht die Ausprägung der hochgradigen Sehbehinderung
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein
(…)“
4. Im Rahmen des hierzu eingeräumten Parteiengehörs wandte die Beschwerdeführerin fristgerecht im Wesentlichen ein, es seien weder der Schlaganfall noch die Inkontinenz, die Angst und Panikattacken durch Menschenmenge und vor geschlossenen Räumen berücksichtigt worden. Der ulnaris Nerv sei komplett durchtrennt gewesen und seit dem Suizidversuch kaputt. Sie könne nicht in einen Zug, Bus oder in die U-Bahn einsteigen, ihr werde schwindlig, sie bekomme keine Luft und hyperventiliere. Sie leide unter Inkontinenz. Die Reha habe sie wegen der psychischen Erkrankung abgebrochen. Sie könne nicht einmal von einer Liege aufstehen starker Rückenschmerzen. Sie stehe in psychologischer Behandlung, da sie sich nicht mehr außer Haus traue. Sie werde wegen RLS behandelt und ebenso gegen Polyneuropathie. Vor 14 Tagen sei sie wieder in der Psychiatrie gewesen, da sie Selbstmord begehen habe wollen.
5. Die bereits befasste Sachverständige führte hierzu in ihrem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.08.2024 aus:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Letzte Begutachtung am 11.10.2023:
1 Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen
2 Angst und depressive Störung gemischt, Panikattacken
3 Restless legs Syndrom
4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
5 milde Kurzsichtigkeit mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds auf 0,8 (GdB 0%, Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle)
ÖVM zumutbar
Zwischenanamnese:
keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert.
Es wird Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung erhoben, Schlaganfall, Inkontinenz, Angst und Panikattacken in Menschenmengen und vor geschlossenen Räume seien nicht berücksichtigt worden.
Der N. ulnaris sei komplett durchtrennt worden.
Sie könne nicht in einen Zug, Bus oder eine U-Bahn steigen.
Eine Besserung sei nicht eingetreten.
Sie habe starke Rückenschmerzen. Sie traue sich momentan nicht mehr aus dem Haus Sie nehme Medikamente die sehr müde machen und sie durch die Nebenwirkungen keine Orientierung mehr habe.
Vorgelegte Befunde:
Pflegegeldbeurteilung 12.02.2024 (Leichtgradige diabetische Polyneuropathie
Inkomplette Ulnarisläsion rechts
Restless legs Syndrom
Kein ausreichender Pflegebedarf)
Psychosozialer Dienst - Datum nicht ersichtlich (rez depr. Strg, Angst, Panikstrg)
Dr. XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin Datum nicht ersichtlich (Neupro Pfl 3mg/24h
28ST 1-0-0 Cipralex Ftbl 10mg 28ST 1-0-0-0 Trittico 150mg 0-0-1/3
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (U-Bahn, Straßenbahn, Schnellbahn) führt bei der Patientin zu massiven Panikattacken mit Symptomen bis zur Bewusstlosigkeit, sodass die Nützung für Frau XXXX unzumutbar ist.)
Neurologische Begutachtung 2.3.2023 (axonale Schädigung des N per. Links)
Stoffwechselambulanz 08.09.2022 (HbA1c 7.4 DM 2 Erstmanifestation 2021 pos FA:
Adipositas Hyperlipidämie ichron. axonalen Neuropathie der N. ulnaris restless legs Panikstörungen)
Ambulanzbericht Sozialpsychiatrische Abteil. 22.08.2022 (Panikstörung fluktuierende HSZ rechts va funkt. Genese)
Abteilung für Orthopädie 30.04.2021 (Restless-Legs-Syndrom chron. Lumbalsyndrom KnickSenk-Fuß Diabetes Mellitus Typ II Adipositas)
Dr. XXXX FA für Neurologie und Psychiatrie 18.01.2021 (Chronifizierte Depressio, Z.n. Burnout Symptomatik, 2008 Z.n. wiederholten Aufenthalten an der psych. Abt. XXXX (insgesamt etwa 6 x) Z.n. wiederholten, zuletzt SMV etwa 2016 (damals sind die neu geborenen Zwillinge verstorben), Rechtes Handgelenk ulnarseitig schmerzhaft (Narbenbildung?) Z.n. Tagesklinik XXXX Herbst 2018 V. a. restless leg Syndrom, Glaukom - Travatan gtt. - letzte Augendruckkontrolle Sommer 2020 Pramipexol nicht vertragen Z.n. 1 x epilept. Anfall 2018 im Rahmen einer Blutabnahme, dann auch Reanimation (leider fliegt diesbezüglich kein Befund vor). SD Dysfunktion – Thyrex)
Landesklinikum XXXX -Abteilung für Unfall-Chirurgie 17. April 2019 (Epicondylitis radialis humeri)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Neupro, Xanor, Trittico, Cipralex, Metformin, Ezeruso
Hilfsmittel: 0
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: |
1 | Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen |
2 | Angst und depressive Störung gemischt, Panikattacken |
3 | Restless legs Syndrom |
4 | Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus |
5 | milde Kurzsichtigkeit mit Abfall der zentralen Sehschärfe bds auf 0,8 |
6 | Inkomplette Ulnarisläsion rechts |
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt die AW über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300- 400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere sind auch keine Klaustrophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust als langjährige Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Das Ausschöpfen aller Therapiemöglichkeiten (wie hochfrequente Psycho- und Verhaltenstherapie und psychiatrische Behandlung, med. Therapieeskalation/Modifikation, stationäre psychiatrische Behandlung /stat. psychiatrische Rehabilitation etc.) ist durch die vorliegenden Befunde und anamnestischen Daten nicht dokumentiert und nicht ausgeschöpft. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein
(…)“
6. Mit Bescheid vom 05.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes ab.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unter Beilage eines weiteren Befundes rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, sie könne aufgrund ihrer agoraphoben Zustände mit Panikstörung, unter denen sie seit langem leide, keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Außer Haus sei sie immer auf Begleitung angewiesen. Sie ersuche um eine fachärztliche Begutachtung aus dem Fachbereich Psychiatrie.
8. Am 04.10.2024 langte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein, die in ihrem Gutachten vom 06.03.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ausführt:
„(…)
Allgemeine Angaben:
Behandelnde Ärzte:
Hausarzt: Dr. XXXX
Psychiater: PSD XXXX
Gesprächstherapie / Psychotherapie: beim PSD XXXX seit ca 10 Jahren, dzt 14-tägig
Eine Traumatherapie habe sie privat bei einer Therapeutin gemacht, 10 Jahre lang
Sozialanamnese:
Sie ist verheiratet, wohnt mit dem Gatten und 1 Tochter im Haus.
Sie ist arbeitslos seit 2012. Vorher hat sie als Verkäuferin gearbeitet, Lehre ohne LAP
Psychiatrische Voranamnese:
Psychische Probleme habe sie seit Jahren, sie habe v.a. Depressionen. Sie war auch schon 2 x stationär an der Psychiatrie, in XXXX , zuletzt vor 5 Jahren. Bisher keine psychische Rehab.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Diabetes mellitus-schlecht eingestellt, Diagnose vor 1 Jahr, sie muss oft zur Toilette gehen
Restless Leg Syndrom
Schlechte Leber- und Nierenwerte?
Vor 2 Jahren Halbseitensymtomatik rechts- Zn Schlaganfall, 1 Woche stationär, die Lähmung hat sich fast zurückgebildet
Zn Suizidversuch 2011, Verletzung am Handgelenk, seither Faustschluss rechts eingeschränkt.
Oktober 2023 Suizidversuch durch Erhängen (Gatte hat sie gefunden)
Linkes Handgelenk. Zn Arbeitsunfall, blande Narbe palmarseits
Grauer Star links.
Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine weiteren Operationen.
Anamnese:
Sie sei schon lange depressiv, sie sei immer extrem panisch, wenn sie etwas unternehme. Das Lift fahren heute war schon ein Horror für sie, enge Räume halte sie nicht aus.
Sie habe oft Herzklopfen, sei schwindlig, tue sich dann auch schwer beim Atmen. Der Schlaf ist schlecht, Stimmen höre sie aber keine. Allgemein fühle sie sich schlecht. Die Depressionen sind immer noch deutlich ausgeprägt Es fehle ihr an Lust und Antrieb. Lähmungen habe sie noch leicht im rechten Bein seit dem Schlaganfall. Sie könne absolut in kein Öffi einsteigen, sie schaffe es nicht zum Hausarzt zu fahren, sie muss immer geführt werden.
Therapie: Neupro 6 mg, Mefformin, Cipralex, Trittico, Xanor bei Bedarf (braucht sie, wenn sie etwas unternimmt)
Relevante Befunde:
2024-04-22 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, XXXX : Agoraphobie mit Panikstörung, rez depressive Störung ggw leichte Episode, Abhängigkeitssyndrom durch Sedavita oder Hypnotika
DM, RLS und PNP, Multiple Sklerose laut Anamnese
2024-08-13 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, XXXX : Agoraphobie mit Panikstörung, chronifiziert, rez depressive Störung ggw leichte Episode, Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa oder Hypnotika
(Abl 19), Befund PSD, kein Datum ersichtlich, seit 27.10.2010 in Betreuung im Beratungszentrums: rez depressive Störung, ggw mittelgradige Episode, Angst- und Panikstörung, etc.
Untersuchungsbefund:
49-jährige BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, noch ausreichend gut kontaktfähig, wirkt sehr bedrückt.
Neurologisch:
Rechtshänder
Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus reduziert, Hören ausreichend, Sprache unauffällig.
Obere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität links unauffällig, Finger-Nase-Versuch bds zielsicher. Leichte Kraftabschwächung rechts, Dysbradydiadochokinese rechts, Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft. Arme können bds gut angehoben werden.
Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft links unauffällig, Hypästhesie beide Füße, MER nicht auslösbar, leichte Kraftabschwächung rechts, Muskeleigenreflexe bds nicht geprüft.
Gang leicht hinkend, etwas breitbeinig, sensibel ataktisch, keine Fallneigung
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend
Auffassung: ausreichend reduziert Gedächtnis: normal
Merkfähigkeit: reduziert
Formale Denkstörungen: keine
Patholog. Ängste: Angstzustände und Panikattacken
Zwänge: keine
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: sehr bedrückt, dysphorisch, dysthym, affektiv v.a. im negativen Bereich schwingungsfähig
Insuffizienzgefühle: vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: reduziert, lust- und antriebslos, etwas verlangsamt
Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht
Soziales Verhalten: soziale Rückzugsneigung, soziale Kontakte v.a. intrafamiliär
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): gibt rez Suizidgedanken und Suizidversuche
Fremdgefährdung: nein
Appetit: gut
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Somatisierungsneigung
Persönlichkeitsbeschreibung: angepasst, nimmt wenig Blickkontakt auf, Anpassungsprobleme
Alkohol: neg
Drogen: neg
Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
1. Neurologisch-psychiatrische Diagnosen
GS 1. Depression mit Angst und rez. Panikattacken, Zn Suizidversuchen
GS2. Diskrete Halbseitensymptomatik rechts nach anamnestisch Schlaganfall, keine maßgebende Gangstörung
GS3. Polyneuropathie der unteren Extremitäten bei Diabetes mellitus
GS4: Multiple Sklerose laut Angabe (dzt keine spezifischen Auffälligkeiten)
2. Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung: „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar?
Aus neurologischer Sicht wird festgehalten, dass trotz der bekannten, bestehenden neurologischen Erkrankungen (Zn Schlaganfall mit Halbseitensymptomatik rechts, Polyneuropathie bei Diabetes mellitus, Multiple Sklerose laut Anamnese) keine schwere Gangstörung und auch keine Fallneigung besteht. Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter kann noch ohne Hilfsmittel zurückgelegt werden, Unebenheiten sind noch überwindbar, Ein und Aussteigen und Anhalten sind möglich.
Aus psychiatrischer Sicht besteht nachweislich eine rezidivierende Depression mit Angst und Panikzuständen und auch einer sozialen Rückzugsneigung sowie einer Sozialphobie, ebenso liegt glaubhaft eine Agoraphobie vor.
Grundsätzlich ergibt sich aufgrund dieser Diagnosen eine glaubhafte Einschränkung bzgl der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, es liegen auch zahlreiche Befunde über erfolgte psychiatrische Behandlungen stationär und seit 2010 auch beim PSD vor. Auch wurden angstlösende Mittel immer wieder eingenommen und als Therapie versucht.
Auch wenn noch nicht alle möglichen Therapieoptionen in Anspruch genommen wurden, die eine Verbesserung dieser Beschwerden herbeiführen können, wie beispielsweise eine psychiatrische Rehabilitation, ist davon auszugehen, dass diese aufgrund der Schwere der psychiatrischen Erkrankung der BF nicht zumutbar wäre.
Somit ergibt sich aus psychiatrischer Sicht, dass die Kriterien für den Eintrag „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" ausreichend erfüllt sind.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Ad neurologische und psychische Einschränkungen, siehe unter 2.
Ad intellektuelle Fähigkeiten: es liegen keine entsprechenden Einschränkungen vor.
Es besteht kein therapierefraktäres, schweres Anfallsleiden
4. Liegen erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten vor?
Nein
5. Liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor?
Nein
6. Erläuterung siehe unter 2.
4. Ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde Abl. 116 und den vorgelegten Beweismitteln (Abl. 12-48. 65-91, 97-100. 115)
Sämtliche Befunde und auch die Beschwerde der BF wurden nun ausreichend berücksichtigt
8. Es besteht eine abweichende Beurteilung gegenüber dem VGA.
Diese erfolgt, da wie unter 2. angeführt, eine schwere Angst- und Panikstörung und Sozialphobie besteht, welche auch seit Jahren umfassend behandelt wurde. Dennoch ist trotz zahlreicher Therapien inkl der jahrelangen Behandlung beim PSD keine Besserung eingetreten.
9. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.“
10. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Inhaltliche Bedenken wurden in der Folge keine vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%.
1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 27.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden neurologisch - psychiatrischen Störungen:
1. Depression mit Angst und rez. Panikattacken, Zn Suizidversuchen
2. Diskrete Halbseitensymptomatik rechts nach anamnestisch Schlaganfall, keine maßgebende Gangstörung
3. Polyneuropathie der unteren Extremitäten bei Diabetes mellitus
4. Multiple Sklerose
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Beschwerdeführerin leidet unter einer rezidivierenden Depression mit Angst und Panikzuständen und auch einer sozialen Rückzugsneigung sowie einer Sozialphobie, ebenso liegt eine Agoraphobie vor.
Die Beschwerdeführerin erhielt bereits oftmals psychiatrische Behandlungen stationär und seit 2010 auch beim PSD. Auch wurden angstlösende Mittel immer wieder eingenommen und als Therapie versucht. Auch wenn noch nicht alle möglichen Therapieoptionen in Anspruch genommen wurden, die eine Verbesserung dieser Beschwerden herbeiführen können, wie beispielsweise eine psychiatrische Rehabilitation, so ist allerdings davon auszugehen, dass diese aufgrund der Schwere der psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist.
Die Kriterien für den Eintrag „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sind sohin ausreichend erfüllt.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) bis 1.4) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.03.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der erhobenen neurologisch-psychiatrischen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art dieser Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden psychiatrischen Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden auch keine Einwendungen erhoben.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Untersuchung hat die sachverständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende Depression mit Angst und Panikzuständen und auch einer sozialen Rückzugsneigung sowie einer Sozialphobie vorliegt, ebenso liegt eine Agoraphobie vor. Sie verwies auf zahlreiche Befunde über erfolgte psychiatrische Behandlungen stationär und seit 2010 auch beim PSD vor. Weiters wies sie darauf hin, dass auch angstlösende Mittel immer wieder eingenommen und als Therapie versucht wurden. Aufgrund dieser Diagnosen ergibt sich eine glaubhafte und nachvollziehbare Einschränkung bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch wenn noch nicht alle möglichen Therapieoptionen in Anspruch genommen wurden, die eine Verbesserung dieser Beschwerden herbeiführen können, wie beispielsweise eine psychiatrische Rehabilitation, führt die Sachverständige weiters aus, dass davon auszugehen ist, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwere der psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 06.03.2025 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Auch sind weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr.
Wie dem eingeholten Gutachten zu entnehmen ist, liegen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen psychischer Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen vor, die die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es wird daher im Beschwerdefall davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, das schlüssig und nachvollziehbar ist.
Darin wurde der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und das Vorliegen der Voraussetzungen – konkret das Vorliegen erheblicher psychischer Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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