BVwG W216 2230235-1

BVwGW216 2230235-19.12.2020

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W216.2230235.1.00

 

Spruch:

 

W216 2230235-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 25.11.2019, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2020, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.11.2019 bis 29.12.2019 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.11.2019 stellte das AMS Operpullendorf (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 04.11.2019 bis 29.12.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, ein Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.12.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welchem er begründend ausgeführte, dass das ihm zugewiesene Dienstverhältnis Winterarbeiten im Freien inkludiert habe, die ihm aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes (nach vierwöchigem Krankenstand und noch eingeschränkter Belastbarkeit) nicht zumutbar gewesen seien. Zudem habe er zum Zeitpunkt des potentiellen Arbeitsbeginns an der ihm zugewiesenen Dienststelle bereits mehrere Gespräche mit einem anderen Arbeitgeber geführt, wobei ein Arbeitsverhältnis in Aussicht gewesen sei. Seit November sei er als Nachhilfelehrer der Schülerhilfe tätig, was seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung mehr entspreche als die zugewiesene Hilfstätigkeit im XXXX . Zudem werde dieser freie Dienstvertrag voraussichtlich in ein Angestelltenverhältnis umgewandelt.

3. Nach Einräumung eines Parteiengehörs seitens der belangten Behörde vom 19.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer erstmalig am 27.02.2020 den ärztlichen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Oberpullendorf vom 25.11.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene Stelle nicht beworben habe, weil er sich einen Teil der Tätigkeiten aufgrund eines mehrwöchigen Krankenstandes und einer eingeschränkten Lungenfunktion nicht zutrauen würde und eine andere Beschäftigung in Aussicht habe. Diesbezüglich sei jedoch zu entgegen, dass der Tätigkeitsbereich der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Beschäftigung keine schweren, körperlichen Arbeiten umfasst hätte und die Staub- und Kältebelastung hierbei gering gewesen wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine Befunde vorgelegt, aus denen auf die von ihm behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung rund um den 04.11.2019 hätte geschlossen werden können, zumal er zum Zeitpunkt des möglichen Arbeitsantritts am 04.11.2019 bereits wieder mehr als zwei Wochen gesundgeschrieben gewesen sei und sich im Ausland aufgehalten habe.

5. Im Zuge des Vorlageantrages verwies der Beschwerdeführer u.a. erneut auf die vorgelegte ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners, in der ihm eine wiederkehrende Erkrankung attestiert werde, aufgrund welcher ihm die Tätigkeit der Pflege und Instandhaltung von öffentlichen Flächen bei winterlichen Verhältnissen nicht zumutbar sei. Im Übrigen sei er seit 01.03.2020 im Ausmaß von 30 Wochenstunden bei der Schülerhilfe angestellt.

6. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Unter einem wurde auf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2020 verwiesen und weiter ausgeführt, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung der Behörde obliege und diese geeignete und zweckdienliche Beweismittel dazu heranzuziehen habe. Im Übrigen würde der mehr als drei Monate nachher ausgestellte Befund der Zumutbarkeit nicht entgegenstehen, und wäre darüber hinaus – bei Vorliegen einer derart behaupteten schweren Beeinträchtigung der Lunge und der Lungenfunktion – die Vorlage eines zeitnahen detaillierten Befundes (beispielsweise eines Lungenfunktionstests) angemessen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog vom 28.02.2007 bis 17.07.2007 Arbeitslosengeld und steht seit 18.07.2007 mit Unterbrechungen in Bezug von Notstandshilfe. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 23.09.2019 bis 17.10.2019 in Krankenstand und bezog vom 26.09.2019 bis 17.10.2019 Krankengeld.

Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Abteilungsleiter, verfügt über eine Ausbildung zum Sales Manager und hat Kurse in Personalführung, Call Center Management, Marketing, Vertrieb und Verkauf absolviert.

Am 28.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer Vorsprache bzw. Betreuungsvereinbarung das Schreiben bezüglich einer möglichen befristeten Stelle bei einem sozialökonomischen Betrieb ("Neue Wege") ab 04.11.2019 mit dem Ersuchen einer Bewerbung ausgehändigt. Die Maßnahme umfasste die Durchführung verschiedener Hilfstätigkeiten (Außendienst mit Pflege von Grünanlagen und den dazugehörigen Arbeiten wie Rechen, Kehren, Rasenmähen, Pflegen von Blumenbeeten, Sträucher schneiden und die Essensauslieferung) und sollte aufgrund des Alters und der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt der Integration in den Arbeitsmarkt dienen. Das Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer nicht nur persönlich ausgehändigt, sondern auch elektronisch übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Vorsprache bzw. der Betreuungsvereinbarung vom 28.10.2019, aber auch schon zuvor von der belangten Behörde regelmäßig über die Einhaltung von Meldepflichten und die Vorgangsweise bei Vermittlungsvorschlägen informiert sowie auch sonst im Verfahren angeleitet. So wurde er ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Nichtteilnahme bzw. der Nichtantritt den Verlust des Leistungsbezuges für zumindest sechs Wochen nach sich zieht.

Der Beschwerdeführer ist am 04.11.2019 nicht zum vereinbarten Termin für das ausgeschriebene Arbeitsverhältnis beim angeführten sozialökonomischen Betrieb erschienen. Er hielt sich zu dieser Zeit im Ausland auf.

Aufgrund der Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers wurde von der belangten Behörde ein Verfahren gemäß § 10 AlVG eingeleitet.

Als Grund für die Nichtannahme der ihm zugewiesenen Beschäftigung führte der Beschwerdeführer einerseits gesundheitliche Probleme (konkret: einen mehrwöchigen Krankenstand und eine ihm attestierte eingeschränkte Lungenfunktion) sowie andererseits seine Bestrebung nach einem seinen Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz ins Treffen.

Beim Beschwerdeführer lag weder zum Zeitpunkt der Betreuungsvereinbarung vom 28.10.2019 noch zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins für das ausgeschriebene Arbeitsverhältnis am 04.11.2019 eine bestätigte (dauernde oder vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vor. Er befand sich insbesondere nicht im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Er war vom 04.12.2019 bis 31.01.2020 sowie vom 03.02.2020 bis 29.02.2020 geringfügig beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 16.04.2020 übte er eine vollversicherte Beschäftigung aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, das zugewiesene Stellenangebot und die in weiterer Folge unterlassene Bewerbung darauf stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die Ausgangssituation (die Suche nach einer Arbeitsstelle), die vorhandene Berufserfahrung des Beschwerdeführers und die im Betreuungsverlauf aufgetretenen Vermittlungserschwernisse (Alter, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom 28.10.2019. Demnach erschließt sich auch für das erkennende Gericht, dass die befristete Stelle der Integration am Arbeitsmarkt hätte dienen sollen.

Der Tätigkeitsbereich der zugewiesenen Stelle ergibt sich zum einen aus der Betreuungsvereinbarung vom 28.10.2019, zum anderen aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde über das Telefonat mit einer für die zugewiesene Stelle verantwortlichen Person. Diese hat gegenüber dem AMS bestätigt, dass die Haupttätigkeit der Außendienst mit der Pflege von Grünanlagen sei; ebenso gehöre noch die Essensauslieferung dazu. Zudem könne auf Einschränkungen Rücksicht genommen werden.

Dass der Beschwerdeführer am 04.11.2019 nicht zum vereinbarten Termin für das ausgeschriebene Arbeitsverhältnis beim angeführten sozialökonomischen Betrieb erschienen ist und sich zu diesem Zeitpunkt – ungemeldet – im Ausland aufgehalten hat, ergibt sich nicht zuletzt aus seinen Angaben im Zuge der Niederschrift vom 07.01.2020. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu, sich vom 02.11.2019 bis 04.11.2019 im Ausland aufgehalten und vergessen zu haben, dies zu melden. Er verweigerte die Vorlage seines Reisepasses. Zudem gab er an, Hobbyzüchter zu sein und drei verschiedene Hunderassen zu züchten.

Dass beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine bestätigte (dauernde oder vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorlag, konnte festgestellt werden, weil im Hinblick auf den relevanten Zeitraum im Akt weder ärztliche Bescheinigungen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Krankmeldungen) einliegen noch hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Beschwerdeführer eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorlag.

In Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichterscheinen aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals am 27.02.2020 den ärztlichen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin und Akupunktur vorlegte, wonach er an einer rezidivierenden obstruktiven Bronchitis leidet. Aufgrund seiner Erkrankung erachtete der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin eine berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers mit Kälte- und Staubexposition für nicht zumutbar.

Zuvor erstattete der Beschwerdeführer im Zuge der Betreuungsvereinbarung kein Vorbringen, aus dem die belangte Behörde auf eine fehlende Eignung des Beschwerdeführers für die in Aussicht genommene Stellung als Hilfsarbeiter in einem sozialökonomischen Betrieb hätte schließen müssen. Er brachte insbesondere keine aktuellen Befunde über seinen Gesundheitszustand in Vorlage. Zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich ein für den 31.10.2019 angesetzter Termin in der Venenambulanz eines Krankenhauses sowie ein noch unbestimmter Termin bei einem Lungenfacharzt in Aussicht gestellt.

Trotz Aufforderung der belangten Behörde wurden bislang keine weiteren fachspezifischen Befunde zur vorgebrachten eingeschränkten Lungenfunktion (bzw. ein diesbezüglicher Befund mit Werten eines Lungenfunktionstests) in Vorlage gebracht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist und auch unmittelbar danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, gründet sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld grundsätzlich auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gegenständlich ist zu klären, ob der Verlust der Notstandshilfe des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum zu Recht ausgesprochen wurde.

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Die dem gesamten Arbeitslosenversicherungsgesetz zugrundeliegenden Gesetzeszwecke sind, den arbeitslos Gewordenen, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (VwGH vom 05.09.1995, Zl. 94/08/0252).

Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich arbeitslos zu sein, so rasch wie möglich zu beenden.

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die Annahme einer Beschäftigung (das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses) kann vom Arbeitslosen auf zwei Wegen vereitelt werden: Einerseits durch Unterlassung eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten Handelns (z.B.: Nichtantritt der Arbeit, Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins), andererseits durch ein Verhalten, welches den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH, 20.12.1994, Zl. 93/08/0136).

Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde ein, den in der gültigen Betreuungsvereinbarung vom 28.10.2019 festgehaltenen Kriterien entsprechender, Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht um die befristete Beschäftigung beim Sozialökonomischen Betrieb Neue Wege beworben.

Damit liegt – ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme – eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Durch die Untätigkeit des Beschwerdeführers tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, deutlich zutage.

Es liegen auch die sonstigen Voraussetzungen der Zumutbarkeit vor:

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass das Gesetz eine arbeitslose Person zwar nicht dazu verpflichtet, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitsuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er zum Zeitpunkt des möglichen Arbeitsbeginns ein Dienstverhältnis in Aussicht gehabt habe, welches mehr seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung als die ihm zugewiesene (Hilfs-) Tätigkeit entsprochen hätte, ist zunächst auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die "Überqualifikation" für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis ist, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen (VwGH vom 16.02.1999, Zl. 97/08/0572). Auch kommt dem Beschwerdeführer ein Berufsschutz im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zu. Die von der belangten Behörde vorgeschlagene Stelle weist auch sonst keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für den Beschwerdeführer auf.

Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, sich um die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben, und dort allfällige weitere Modalitäten des Dienstverhältnisses vorab zu klären; mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich – allenfalls erst nach Einholung weiterer Informationen – als (für sie) unzumutbar herausstellt (vgl. etwa VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).

Demnach wäre der Beschwerdeführer – selbst unter dem erst später im Laufe des Verfahrens dargelegten Umstand, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen zu dürfen – verpflichtet gewesen, seinen konkreten Tätigkeitsbereich unter Bedachtnahme auf seinen Gesundheitszustand im Zuge des Bewerbungsprozesses abzuklären. Wären im Verlauf vertiefender Gespräche mit dem potentiellen Dienstgeber Umstände der Beschäftigung zutage getreten, welche diese für den Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen ließen, wäre er – wie ebenfalls bereits dargelegt – in weiterer Folge auch nicht dazu verpflichtet gewesen, diese Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte sich aber zumindest so lange in geeigneter Weise um Aufnahme der Beschäftigung bemühen müssen, als für ihn keine die Unzumutbarkeit begründenden Umstände erkennbar waren.

Zum Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass dieser zwar Lungenbeschwerden vorgebracht hat, diesbezüglich bislang jedoch lediglich den ärztlichen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.02.2020, entgegen der Aufforderung der belangten Behörde nicht jedoch weitere (fachspezifische) Befunde vorgelegt hat. Zwar herrscht im Verwaltungsverfahren die Offizialmaxime, wonach die Behörde verpflichtet ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln, gleichzeitig trifft den Beschwerdeführer als Partei jedoch auch eine Mitwirkungspflicht. Diese ist vor allem dann schlagend, wenn der Beschwerdeführer von sich aus bestimmte Tatsachen behauptet. Diese hat er dann von sich aus, mit geeigneten Beweisen zu untermauern. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine eingeschränkte Lungenfunktion verwiesen hat und diesbezüglich ausführte, sich aufgrund dessen einen Teil der beschriebenen (ihm vermittelten) Tätigkeit nicht zuzutrauen, wurde er seitens der belangten Behörde ersucht, einen entsprechenden Befund mit Werten eines Lungenfunktionstests vorzulegen, um eine Beurteilung in gesundheitlicher Hinsicht in Hinblick auf die zu verrichtende Tätigkeit im Sozialökonomischen Betrieb vornehmen zu können.

Im sodann vorgelegten ärztlichen Schreiben vom 27.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine rezidivierende obstruktive Bronchitis diagnostiziert und weiter ausgeführt, dass ihm eine berufliche Tätigkeit mit Kälte- und Staubexposition nicht zumutbar sei. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Tätigkeit hätte den Außendienst mit der Pflege von Grünanlagen sowie eine Essensauslieferung umfasst. Zudem wurde in einem Gespräch mit einer zuständigen Person in Hinblick auf die vermittelte Tätigkeit festgehalten, dass hiebei auf Einschränkungen Rücksicht genommen werden könne. Demnach hätte der Beschwerdeführer im Zuge der Bewerbung nach Erläuterung seiner gesundheitlichen Probleme und seiner Bedenken in Hinblick auf die Zumutbarkeit bestimmter Tätigkeiten klären können, welche der im sozialökonomischen Betrieb zu erfüllenden Arbeiten konkret für ihn in Fragen kommen würden. Er hätte im Zuge der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Arbeitgeber in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen gehabt, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).

Die in sozialökonomischen Betrieben vermittelten Arbeitsplätze sind für Menschen gedacht, die aus verschiedensten Gründen schon lange arbeitslos sind und sollen ihnen helfen, wieder eine dauerhafte Beschäftigung am regulären Arbeitsmarkt zu finden. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Zuge eines Bewerbungsgesprächs nicht darauf Bedacht genommen worden wäre, einen für den Beschwerdeführer passenden Tätigkeitsbereich (etwa die Essensauslieferung, welche explizit von der zugewiesenen Stelle umfasst gewesen wäre und die jedenfalls mit keiner – außerordentlichen – Kälte- oder Staubexposition verbunden wäre) zu finden. Aus dem Akteninhalt ist auch klar hervorgekommen, dass gerade in jenem sozialökonomischen Betrieb auf (gesundheitliche) Einschränkungen Rücksicht genommen wird, wobei eine tatsächliche Vereinbarkeit des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit den geforderten Tätigkeiten vor Ort jedenfalls – wie bereits mehrfach ausgeführt – in einem Bewerbungsgespräch zu klären gewesen wäre. Aus diesem Grund wäre aber auch die Schlussfolgerung unzulässig, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund des diagnostizierten Leidens berücksichtigungswürdigende körperliche oder gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich der zugewiesenen Stelle aufgewiesen hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.11.2019 ausgeführt, sich einen Teil der Tätigkeiten nicht zuzutrauen, was impliziert, dass er andere Tätigkeiten wiederum hätte ausführen können.

Eine Zusammenschau des mehrere Tätigkeitsbereiche umfassenden Arbeitsbereiches der zugewiesenen Stelle mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und den darauf bezughabenden beweiswürdigenden Erwägungen lässt keine gesundheitliche Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Vorhinein erkennen.

Im gegenständlichen Fall kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, sich auf die ihm übermittelte Stelle zu bewerben.

Es liegen auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach § 10 Abs. 3 AlVG vor.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Der Beschwerdeführer hat lediglich vom 01.03.2020 bis 16.04.2020 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungen aufgenommen und steht seit Mai 2020 erneut im Bezug von Notstandshilfe. Insbesondere auf Grund der zeitlichen Distanz zu der gegenständlichen Vereitelungshandlung sowie der lediglich kurz andauernden Beschäftigungsaufnahme ist für das erkennende Gericht kein Nachsichtsgrund gegeben. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.

Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegenständlich erfüllt ist und auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände nach § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen. Die Verhängung einer Ausschlussfrist wegen Vereitelung einer zumutbaren möglichen Beschäftigung erfolgte daher zu Recht. Zur Dauer derselben ist festzuhalten, dass die in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehene Sanktion in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen" besteht. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von acht Wochen sohin zulässig, da über den Beschwerdeführer (zuletzt) für den Zeitraum vom 15.05.2017 bis 25.06.2017 eine rechtskräftige Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgesprochen wurde und diesbezüglich keine relevante, neue Anwartschaft erworben wurde.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Eine mündliche Verhandlung wurde im gegenständlichen Fall nicht beantragt und konnte bereits nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sowohl der Sachverhalt, als auch die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Aktenlage geklärt sind und eine mündliche Verhandlung keine weitere Klärung bringen würde. Dies insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde bereits ein umfangreiches Beschwerdevorprüfungsverfahren durchgeführt und im Zuge dessen dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung weitere Klärung der Sach- und Rechtslage bringen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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