AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
Notstandshilfeverordnung §2
Notstandshilfeverordnung §6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W216.2136433.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Majoros, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen 1) vom 26.08.2016, GZ: 2016-0566-9-001595, und 2) vom 30.08.2016, GZ: 2016-0566-9-001716, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidungen bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 19.05.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, iVm den §§ 38 AlVG und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide idgF, ab dem 01.05.2016 mangels Notlage eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Erhebungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in einer Lebens-Wirtschaftsgemeinschaft lebe und das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ab 01.05.2016 ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
2. Mit Bescheid des AMS vom 14.06.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG iVm 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 20.03.2016 bis 30.04.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von Euro 978,18 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft nicht gemeldet habe. Trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen übersteige das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten ab 20.03.2016 den Anspruch auf Notstandshilfe. Durch die rückwirkende Besichtigung des Leistungsbezuges sei ein Rückforderungsbetrag entstanden.
3. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.06.2016 sowie vom 30.06.2016 – fristgerecht – Beschwerden. Begründend führte sie darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Sie mit Herrn XXXX (im Folgenden: G) nicht im gemeinsamen Haushalt leben würde und sie somit auch keine Wirtschaftsgemeinschaft hätten. Sie würde in der XXXX wohnen. Herr G würde bei seinen Eltern in der XXXX wohnen.
In der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn G würden weder eine Geschlechtsgemeinschaft, noch eine Wohngemeinschaft und auch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen. Darum dürfe das Einkommen des Herrn G nicht auf ihre Notstandshilfe angerechnet werden, weil dieser für ihren Lebensunterhalt nicht aufkommen würde.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass Herr G und die Beschwerdeführerin sich in einer Lebensgemeinschaft befinden würden. Dies würde nicht stimmen. Sie würde in der Wohnung von Herrn G leben und auch für diese zahlen. Weiters habe sie zwei Kinder von Herrn G, für diese würde Herr G monatlich € 500,00 zahlen. Dieses Geld würde den Kindern zu Gute kommen, weil sie davon Kleider und Lebensmittel kaufen würde. Die Mietkosten wären bei den monatlichen € 500,00 bereits berücksichtigt und abgezogen.
Herr G und die Beschwerdeführerin hätten getrennte Wohnungen und sie würden beide getrennt einkaufen und auch getrennt konsumieren. Herr G würde meist an den Wochenenden die Kinder besuchen und gelegentlich in der Wohnung im Wohnzimmer übernachten, weil dies die Kinder so haben wollen würden. Für diese Einzeltage würde die Beschwerdeführerin im Kühlschrank und in den Küchenschränken das Essen in getrennten Fächern aufbewahren. Es bestehe eine getrennte Lebensmittelbevorratung, welche von den Kontrollorganen der belangten Behörde zu ihrem Bedauern nicht niederschriftlich festgehalten worden wäre.
In rechtlicher Hinsicht würde dies bedeuten, dass keine Mitfinanzierung ihrer Wohnung vorliegen würde, sondern dass sie als Notstandshilfebezieherin die gesamten Kosten für die Wohnung bezahlen würden. Die Miethöhe sei weder als unüblich hoch noch niedrig zu bewerten. Die Wohnung würde nicht gemeinsam genützt werden, nur wenn Herr G die Kinder besuchen würde, würde er den Kindern zuliebe manchmal dort übernachten.
Weiters habe sie im Notstandshilfeantrag am 23.03.2016 beim Personalstand "ledig" angeführt. Die AMS-Beraterin habe sie dazu gedrängt "Lebensgemeinschaft" anzukreuzen. Weiters habe sie ihr nicht zugehört und ihr ständig das Wort im Mund verdreht.
Herr G sei an der Adresse XXXX , hauptwohnsitzlich gemeldet, weil er andernfalls keine Wohnbauhilfe und keine Förderungen für die Wohnung bekommen würde. Er würde aber bei seinen Eltern in der XXXX , wohnen.
Zum Bericht der Erhebungsbeamten führte die Beschwerdeführerin folgend aus:
Zu den befragten Nachbarinnen und Nachbarn würde kein persönlicher Kontakt bestehen. Sie würde die Nachbarinnen und Nachbarn alle paar Wochen auf dem Gang sehen und sie würden sich lediglich grüßen. Diese könnten nicht bestätigen, ob Herr G in ihrer Wohnung lebe oder nicht. Die Wohnung werde nicht gemeinsam genutzt, wenn Herr G die Kinder besuche. Es würde sich ein 91,5 cm breiter Kasten im Wohnzimmer befinden, wo die alten Kleider des Herrn G aufbewahrt werden würden. Diese und eines der zwei beanstandeten Paar Schuhe würde er anziehen, wenn er mit den Kindern draußen spiele und bei ihnen übernachte. Der Computer des Herrn G würde sich in der Wohnung befinden, weil er diesen den Kindern geschenkt hätte, damit diese sich "YouTube Kinder Lernvideos" anschauen könnten. Ihr kleiner Sohn würde im Wohnzimmer schlafen und sie würde mit ihrem frühgeborenen Baby im Einzelzimmer neben der Wiege schlafen, andernfalls wäre das Baby unbeaufsichtigt.
Sie würde daher den Antrag stellen, das Verwaltungsgericht möge die vorliegenden Bescheide aufheben und ihr die Notstandshilfe zuerkennen.
4. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurden die Betreuerin des AMS der Beschwerdeführerin am 05.07.2016, Herr G am 22.07.2016 sowie Frau XXXX , Mutter von Herrn G, am 23.08.2016 als Zeugen niederschriftlich unter Wahrheitspflicht befragt.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin am 22.07.2016 niederschriftlich befragt.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 26.08.2016 und am 30.08.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG zwei Beschwerdevorentscheidungen, mit der die Beschwerden – unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – abgewiesen wurden.
Die belangte Behörde legte die Berechnung des Notstandshilfeanspruches rechnerisch dar und führte unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Lebensgefährten die Einkommensanrechnung durch.
6. Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsätzen jeweils vom 09.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin Vorlageanträge, in denen sie an ihrem Vorbringen festhält, keine Lebensgemeinschaft zu führen.
7. Die Vorlageanträge und die Beschwerden wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten der Verfahrenen am 05.10.2016 und am 06.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin hat am 21.03.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS gestellt und einen Termin für die Antragsrückgabe für 23.03.2016 erhalten.
In diesem bundeseinheitlichen Antragsformular hat die Beschwerdeführerin als Personenstand "ledig" angekreuzt und wieder durchgestrichen und "Lebensgemeinschaft" angekreuzt und mit ihrer Unterschrift bestätigt. Die Frage 1 "In meinem Haushalt leben Angehörige" hat sie mit "ja" beantwortet und folgende Personen eingetragen:
XXXX
XXXX XXXX , Lebensgefährte
Die Frage 14. im Antrag nach Vorliegen von erhöhten Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund von Wohnraumbeschaffung bzw. -sanierung hat die Beschwerdeführerin verneint.
Die Frage 15., ob sie oder ihr Gatte (Lebensgefährte) eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% haben, wurde von ihr mit "nein" beantwortet.
Die Beschwerdeführerin hat am 23.03.2016 zum Gegenstand der Verhandlung: Lebensgemeinschaft, niederschriftlich Folgendes angegeben und eigenhändig unterzeichnet:
"Ich, ( ), erkläre, dass ich seit 9.8.2004 bei Hr XXXX wohne und eine Lebensgemeinschaft führe. Wir kochen, waschen zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder. Die Wohnung gehört ihm und ist eine Eigentumswohnung. Er steht in einem Dienstverhältnis. Ich wusste nicht, dass ich ihn in den Anträgen anführen muss. Es gibt keine erhöhten Aufwendungen, auch nicht seitens Hr XXXX . Jede Änderung wird sofort gemeldet und über die Meldepflicht wurde ich belehrt. Mir wurden die Lohnbescheinigungen ausgefolgt und wurde informiert, dass es zu einer Rückforderung kommen kann, da ich in den Anträgen falsche Angaben gemacht habe."
Die Beschwerdeführerin ist laut ZMR seit 09.08.2004 in der XXXX , gemeldet.
Herr G ist laut ZMR seit 07.10.2003 in der XXXX , gemeldet.
Weiters hat die Beschwerdeführerin am 23.03.2016 das von ihr unterzeichnete Formular Kinderbetreuungsgeld, Betreuung eines Kindes an Werktagen beim AMS abgegeben. Darin führt die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 20.03.2016 Kinderbetreuungsgeld für XXXX , geb. am 28.11.2015, bezieht. Das Kind wird seit sofort, 21.03.2016, werktags zwischen 8:oo und 13:00 Uhr betreut von XXXX , geb. XXXX , Mutter, und XXXX , geb. XXXX , Adresse: XXXX , Schwiegermutter.
Am 06.04.2016 haben die Beschwerdeführerin sowie Herr G Folgendes zum Gegenstand der Verhandlung: "Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Lebensgemeinschaft" niederschriftlich bekanntgegeben:
"Laut Auskunft des ZMR besteht ein gemeinsamer Wohnsitz Ihrer Person und Herrn XXXX seit 09.08.2004 (lt. Meldezettel) an der Adresse:
XXXX .
Allgemeines:
Es besteht keine Lebensgemeinschaft zwischen mir und Herrn XXXX .
Es besteht für den gemeinsamen Wohnsitz ein Hauptmietvertrag/Kaufvertrag: ja
Herr XXXX ist HauptmieterIn/Eigentümerin
Eine Kopie des Hauptmietvertrages/Kaufvertrages lege ich vor.
Es besteht ein Untermietvertrag: ja
Eine Kopie des schriftlichen Untermietvertrages lege ich vor.
Ich bewohne ein eigenes Zimmer/einen räumlich abgetrennten Bereich:
ja
Sie haben auch eine kleine Skizze der Wohnung; bestehend aus:
Vorzimmer, Bad, WC, Küche, 2 Zimmer und Loggia angefertigt.
Es bestehen gemeinsame finanzielle Verbindlichkeiten: nein.
Es bestehen gemeinsame Versicherungen/Mitversicherungen: nein.
Angaben betreffend Höhe/Aufteilung der Wohnkosten:
Die Wohnkosten (Miete, Betriebskosten, Energie ect.) betragen insgesamt (bitte genaue zahlenmäßige Angaben aufgegliedert nach den einzelnen Bereichen):
Frau XXXX zahlt die Miete in Höhe von EUR 290,00 (lt. Mietvertrag).
Strom und Betriebskosten sind in diesem Betrag schon enthalten (Mietvertrag liegt vor).
Ich zahle eine Pauschale in Höhe von EUR 290,00 an Herrn XXXX .
Angaben betreffend Höhe/Aufteilung der sonstigen Lebenserhaltungskosten:
Die sonstigen Lebenserhaltungskosten (Versicherungen, Telekommunikation, Lebensmittel, Hygieneartikel ect.) werden wie folgt aufgeteilt:
Jeder zahlt seine eigenen Kosten.
Grundsätzlich ist diese Variante vereinbart, aufgrund meiner Arbeitslosigkeit wird/wurde diese jedoch nicht/nur teilweise eingehalten, und zwar:
Jeder zahlt seine Lebensmittel selbst.
Gis Gebühr zahlt XXXX . Internet zahlt XXXX und wird auch nur von XXXX benutzt. XXXX hat Internetcafe besucht oder Computer bei AMS Infozone oder ihren Freunden benutzt.
Angaben zur Haushaltsführung (kochen/waschen/putzen):
Jeder kümmert sich um sein eigenes Essen/seine eigene Wäsche.
Wir haben folgende Aufteilung getroffen:
Ich ( XXXX ) bringe meine Wäsche zu meinen Eltern, Adresse: XXXX . Diese Wohnung ist ca. 5 min. zu Fuß zu erreichen.
Ich esse bei Eltern und Interspar, "Hotel Mama". Getrennte Haushaltsführung!
Kinder an der Wohnadresse laut ZMR:
Ja, und zwar: XXXX .
Es handelt sich um die gemeinsamen Kinder.
Gemeinsame Freizeit (Radfahren, Fernsehen, Essen/Trinken ect.)/Urlaube:
Wir verbringen die Freizeit nicht miteinander.
Sonstige Angaben:
Ich möchte folgendes ergänzen:
Jeder hat seinen eigenen Freundeskreis und Liebschaften."
Herr G ist seit 02.05.2005 laufend als Fachbediensteter des technischen Dienstes bei der XXXX beschäftigt. Laut vorliegender Lohnbescheinigung erzielt dieser aus der Beschäftigung ein schwankendes Einkommen, so im Dezember 2015 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.129,39, im Jänner 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von €
2.301,34 und im Februar 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von €
2.281,24.
Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS ab 20.03.2016 Notstandshilfe gewährt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 02.05.2016 von einem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS niederschriftlich in ihrer Wohnung ( XXXX) befragt. Sie gab dabei Folgendes an:
"Auf Grund eines Inserates von mir im Jahr 2003 um ein Zimmer für mich zu suchen kam ich auf den Herrn XXXX . Herr XXXX rief mich an damit ich mir ein Zimmer bei ihm in der Wohnung ansehen konnte das zur Vermietung frei war. Ich entschloss mich das Zimmer zu mieten. Ich hatte von Anfang an einen Mietvertrag mit Herrn XXXX für mein Zimmer. Ende 2012 wurde ich von Herrn XXXX schwanger mit dem ersten Kind ( ), Anfang 2015 wurde ich ebenfalls von Herrn XXXX mit der Tochter ( ) schwanger. Vom ersten Tag an, als ich mit Herrn XXXX ein Kind hatte, hielt er sich hauptsächlich nur am Wochenende bei mir in der Wohnung auf um die Kinder zu sehen. Herr XXXX geht immer nach der Arbeit zu seiner Mutter essen und nächtigt auch bei ihr, außer am Wochenende. Seit 2012 wurde der Mietvertrag nicht mehr verlängert, da Herr XXXX meinte, es sei nicht mehr nötig, da sie gemeinsame Kinder hätten. Seit die Kinder auf der Welt sind brauche ich keine Miete mehr bezahlen. Herr XXXX kommt für die gesamten Wohnkosten auf Lediglich für die Lebensmittel für mich und die Kinder komme ich auf Herr XXXX zahlt für ( ) monatlich EUR 300,00 und für ( ) EUR 200,00 monatlich Alimente. Warum Herr XXXX seine Kleidung, Schuhe und den Computer noch bei mir hat, kann ich nicht sagen, er hat auch Kleidung bei seiner Mutter. Falls sich an meiner Lebens- oder Wohnsituation etwas ändern sollte, werde ich dies dem AMS umgehend mitteilen."
Weiters wurden Erhebungen durchgeführt und folgender Erhebungsbericht erstellt:
"Erhebung: Meldeservice Wien
Die aktuellen Meldedaten der angegebenen Adresse wurden erhoben, dzt. sind 4 Personen mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet, siehe Beilage.
Anmerkung: An dieser Adresse sind laut MA 62: XXXX , Kind, geb. XXXX seit 18.07.2013, XXXX , geb. XXXX seit 07.10.2003, XXXX , Kind, geb. XXXX seit 02.12.2015 und XXXX , geb. XXXX seit 09.08.2004 gemeldet.
Erhebung: XXXX um 11:30 Uhr.
Bei der oben genannten Adresse handelt es sich um die gemeinsame Wohnadresse der PA und Hr. XXXX , weiters sind noch die beiden gemeinsamen Kinder Dominik und Michaela an dieser Adresse wohnhaft.
Bei einer Nachbarschaftsbefragung konnte Fr. XXXX von Tür Nr. 1 angetroffen werden die angab, das Hr. XXXX an oben genannter Adresse regelmäßig gesehen wird und auch hier wohnt.
Weiters konnten auf Tür Nr. 8 Fr. u. Hr. XXXX angetroffen werden, die angaben, Hr. XXXX wohnt mit einer Frau und 2 Kindern auf Tür Nr. 5. Zum Erhebungszeitpunkt konnte die PA mit den beiden Kindern in der Wohnung angetroffen werden.
Es wurde nach Legitimation der Grund der Erhebung genannt und um Augenscheinnahme der Wohnung gebeten die ausdrücklich gewährt wurde. Es wurde darauf hingewiesen das seitens der PA keine Verpflichtung besteht das Erhebungsorgan die Wohnung besichtigen zu lassen.
Bei der Wohnung handelt es sich um eine Eigentumswohnung mit einem Vorzimmer, Bad, WC, Küche, Wohnzimmer und einem Extra Zimmer.
Das Extra Zimmer war mit einem Einzelbett, einer Wiege, Kleiderschränke und einer Kommode eingerichtet. In den Kleiderschränken waren Kinder und auch Frauenkleider aufbewahrt.
Das Wohnzimmer war mit einem Doppelbett, gerade im Begriff neu zu beziehen, einer Sitzgarnitur einem Computertisch mit Computer, einer Wohnwand, einem Esstisch mit Sessel und einem Kasten eingerichtet. Der Kasten im Wohnzimmer war zur Gänze mit Männerkleidungstücken befüllt. Im Vorzimmer waren 2 Paar Männerschuhe und Männerkleidung im Bereich der Garderobe zu sehen, die beiden Kästen im Vorzimmer waren mit Hausrat und Damenkleidung befüllt.
Im Anschluss an die Augenscheinnahme der Wohnung wurde die PA niederschriftlich einvernommen.
Die PA gab an, im Jahr 2003 auf der Suche nach einer Wohnmöglichkeit gewesen zu sein da sie zu dieser Zeit als Aupairmädchen in Wien arbeitete. Auf Grund eines Inserates der PA meldete sich Hr. XXXX und bat ihr ein Zimmer in seiner Wohnung in XXXX an.
Die PA nahm das Zimmer an und es wurde lt. der PA auch ein Mietvertrag befristet auf 3 Jahre aufgesetzt. Der Mietvertrag wurde bis 31.07.2013 verlängert. Eine weitere Verlängerung wurde lt. der PA nicht durchgeführt, da Hr. XXXX gegenüber der PA angab, dies sei nicht mehr nötig, da sie ja ein gemeinsames Kind haben.
Vom ersten Tag an als das erste Kind auf der Welt war, verbrachte Hr. G die Wochenenden bei der PA um bei dem Kind zu sein. Unter der Woche geht Hr. G zu seiner Mutter in XXXX um zu essen und zu nächtigen.
Lt. Aussage der PA verlangt Hr. G seit die Kinder auf der Welt sind keine Miete mehr, Hr. G kommt für die gesamten Wohnkosten alleine auf. Weiters bekommt die PA lt. eigenen Angaben Alimente von Hr. G in der Höhe von €300.- für den Sohn ( ) und €200.- für die Tochter () monatlich. Lediglich für die Lebensmittel für sich und die Kinder kommt die PA auf. Warum Hr. G seine Kleidung, Schuhe und seinen Computer noch in der Wohnung hat, konnte die PA nicht sagen, lt. der PA hat Hr. G auch noch Kleidung bei seiner Mutter.
Erhebung: XXXX am 02.05.2016 um 12:30 Uhr
Bei der oben genannten Adresse handelt es sich um die wie in der Niederschrift vom 06.04.2016 angegebene Adresse der Eltern von Hr.
XXXX .
Vorsorglich wurde die Adresse der Eltern aufgesucht wo sich Hr. G lt. Angaben der PA Wochentags aufhalten soll, aufgesucht.
Bei der Gegensprechanlage unter Nr. 29 war der Name XXXX vorzufinden.
Bei einer Nachbarschaftsbefragung schräg gegenüber der Nr. 29 wurde Fr. u. Hr. XXXX von Tür Nr. 24 angetroffen die angaben, auf Tür Nr. 29 lebten zwei Brüder Namens XXXX . Einer der beiden Brüder ist jedoch schon ausgezogen und hat eine Frau mit 2 Kindern und lebt nicht mehr auf Tür Nr. 29.
XXXX :
Zum Erhebungszeitpunkt konnte in der Wohnung Kleidung, Schuhe und ein Computer von Hr. XXXX gesichtet werden.
Das vormals gemietete Zimmer der PA war als Kinderzimmer mit einer Wiege wo das jüngste Kind schlief und ein Einzelbett wo das ältere Kind nächtigt eingerichtet.
Im Wohnzimmer war ein Doppelbett vorhanden, wo auch nach Angaben der PA, Hr. G nächtigt.
Da die Angaben der PA unglaubwürdig erschienen, wurde auch die Wohnadresse der Eltern aufgesucht wo sich die PA unter der Woche aufhalten sollte.
Die Angaben aller befragten Mieter an beiden Adressen ergaben dasselbe Ergebnis, Hr. G ist in XXXX mit einer Frau und 2 Kindern wohnhaft.
Es wurde bei der Hausverwaltung IMV bezüglich des Mietvertrages ausgestellt auf die PA nachgefragt ob dies rechtmäßig ist. Lt. Fr. () von der Hausverwaltung IMV ist Hr. XXXX der Eigentümer der Wohnung und ist damit berechtigt diese weiter zu vermieten.
Es erscheint unrealistisch eine Eigentumswohnung entgeltlos zu vermieten und selbst Wochentags bei der Mutter zu wohnen und zu essen, wenn die Mutter (PA) der beiden gemeinsamen Kinder in der Eigentumswohnung lebt. Auf Grund dar Tatsache das die PA keine Miete bezahlen muss (die Miete einer Wohnung mit ca. 50m2 in dieser Lage Kostet durchaus an die €700.-) und sie von Hr. XXXX monatlich Geld bekommt, kann von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden.
Die konkreten Aussagen der Mieter an beiden Adressen belegen eine Wohngemeinschaft.
Wenn man von den Aussagen der befragten Mieter an beiden Adressen und von den Wahrnehmungen bei der Besichtigung der Wohnung [ausgeht], kann man ebenfalls von einer Wohngemeinschaft ausgehen."
Für den erkennenden Senat steht es zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin und Herr G gemeinsam an der Adresse XXXX , wohnen. Zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn G bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft, welche jedenfalls die Wesenskriterien einer Wirtschafts- und Wohnungsgemeinschaft aufweist.
Diese Lebensgemeinschaft hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht gemeldet, dadurch wurde ihr die Notstandshilfe ohne Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten zu Unrecht ausbezahlt.
Herr G erzielte ein schwankendes Einkommen, so im Dezember 2015 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.129,39, im Jänner 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.301,34 und im Februar 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.281,24.
Zeitraum | Bruttoentgelt | Abzüge | Nettoentgelt |
01.12.-31.12.15 | 3.349,40 | 1.220,01 | 2.129,39 |
01.01.-31.01.16 | 3.454,48 | 1.153,14 | 2.301,34 |
01.02.-29.02.16 | 3.412,36 | 1.131,12 | 2.281,24 |
Summe 6.711,97
Durchschnitt: € 2.237,32 (€ 6.711,97: 3)
Es ergibt sich ab März 2016 folgende Berechnung:
Einkommen abzüglich | € 2.237,32 |
|
Freigrenze für den Partner | € 642,00 |
|
Freigrenze für den Sohn | € 279,00 |
|
Freigrenze für die Tochter | € 279,00 |
|
Werbekostenpauschale | € 11,00 |
|
anrechenbares Einkommen | € =1.026,32 (d.s. | € 1.026,00 = € 33,63 tgl.) |
Ergibt
somit einen Anrechnungsbetrag von € 33,63 täglich.
Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung ab 20.03.2016 beträgt:
Grundbetrag: € 16,78
täglicher AZ-Richtsatz: 29,43
Anspruch auf täglichen AZ-Richtsatz erhöht: 29,43
Anspruch mit brutto FZ: € 31,37
Obergrenze (NETT080): € 24,41
Anspruch auf NETT080 gekürzt: € 24,41
Vergleichswert alte Berechnung € 24,41
Vergleichswert neue Berechnung € 24,41
NH Berechnungsgrundlage (Grundbetrag + allfälligem Ergänzungsbetrag ohne FZ):
€ 22,47
Verminderungsprozentsatz NH: 95%
tägliche brutto NH: € 21,35
brutto NH mit brutto FZ (€0,97 x 2): € 23,29
Neuer Anspruch: € 23,29
Abzüglich Anrechnung von € 33,63
Verbleibt ein Anspruch von € 0,00
Der theoretische tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 23,29. Das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten übersteigt daher die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe. Da der Anrechnungsbetrag höher als die theoretisch gebührende Notstandshilfe ist, ist kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben. Es war daher die Notstandshilfe vom 20.03.2016 bis 30.04.2016 auf Grund des Einkommens des Lebensgefährten zu berichtigen und der Notstandhilfebezug ab 01.05.2016 mangels Notlage einzustellen
Der Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:
Zeitraum | Tage | ausbezahlte NH | gebührende Notstandshilfe | Differenz |
März 16 | 12 | € 23,29 | € 0 | € 279,48 |
April 16 | 30 | € 23,29 | € 0 | € 698,70 |
€ 978,18
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Berechnung der Notstandshilfe beruhen auf den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Einkommenshöhe von Herrn G beruhen auf der vorgelegten Lohnbestätigung.
Die behördliche Meldung der Beschwerdeführerin an gemeinsamer Adresse mit Herrn G beruht darüber hinaus auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die obigen Feststellungen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft beruhen auf den diesbezüglich von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben in ihrem Antrag an das AMS auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und jenen in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 23.03.2016 sowie auf den Ergebnissen des Erhebungsbeamten des AMS anlässlich einer Erhebung an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin sowie der angegebenen Adresse der Eltern des Lebensgefährten.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sowie ihrem Vorlageantrag ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, besteht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312, mwN, und vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038). VwGH 18.11.2009, 2007/08/0213
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn‑)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vgl. zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist).
Laut ihren eigenen Angaben zahlt die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres ersten gemeinsamen Kindes mit Herrn G keine Mietkosten. Die Miete, sowie die Kosten für die Gis-Gebühr, Internet, Strom, Wasser und Heizung werden laut eigenen Angaben von Herrn G beglichen. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Gegenrechnung mit den Alimentationsleistungen für die gemeinsamen Kinder ist – der Ansicht der belangten Behörde folgend – auszuführen, dass diesen Angaben – auch schon aufgrund der Tatsache, dass hierfür keinerlei Belege vorgelegt wurden, keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann und dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung gewertet wird.
Weiters ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschwerdevorbringen gemeinsam mit Herrn G kocht und wäscht, da sie dies ursprünglich (zeitnahe) in ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 23.03.2016 angegeben hat ("Ich, ( ), erkläre, dass ich seit 9.8.2004 bei Hr G( ) wohne und eine Lebensgemeinschaft führe. Wir kochen, waschen zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder.") und diese Niederschrift auch von ihr eigenhändig unterzeichnet wurde.
Die Zeugenaussagen von Herrn G im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 22.07.2016 sowie jene seiner Mutter in der niederschriftlichen Einvernahme am 23.08.2016 vermochten den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. Die getätigten Angaben (Nächtigung des Herrn G in seinem Kinderzimmer bei seinen Eltern, lediglich gelegentliche Übernachtungen im Haushalt der Beschwerdeführerin und seiner Kinder, etc.) erscheinen völlig lebensfremd und stehen darüber hinaus nicht im Einklang mit den vom Erhebungsdienst Vorort festgestellten Umständen sowie den ebenfalls eingeholten Zeugenaussagen der Nachbarn. Die Zeugenaussagen des Herrn G sowie seiner Mutter erscheinen diesbezüglich auch deshalb nicht glaubwürdig, da diese – wie bereits von der belangten Behörde festgehalten – erst zeitlich später erfolgt sind.
Die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder sind laut Aussage des Kindesvaters Herrn G bei ihm mitversichert. Auch dies ist ein Indiz für eine Wirtschaftsgemeinschaft, da eine Mitversicherung bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Vormerkung beim AMS problemlos möglich wäre.
Wie bereits festgehalten, ist dem Vorbringen, dass Herr G lediglich in der XXXX hauptwohnsitzlich gemeldet ist wegen der Wohnbauförderung, er jedoch bei seinen Eltern, in der XXXX , wohnt, die Angaben der jeweiligen Nachbarn entgegen zu halten (siehe Erhebungsbericht oben). Ob die Beschwerdeführerin diese Nachbarn kennt oder nicht ist diesbezüglich nicht von Relevanz.
Weiters ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrer Tochter in einem kleinen Zimmer schlafen würde, da diese sonst unbeaufsichtigt wäre und ihr Sohn im Wohnzimmer im Doppelbett schlafen würde, nach allgemeiner Lebenserfahrung wenig glaubhaft, da auch der Sohn erst drei Jahre alt ist und dieser müsste dann laut eigenen Angaben allein im Wohnzimmer nächtigen.
Die Freizeit verbringt die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben nicht mit Herrn G. Dies hat er auch in seiner Zeugenaussage bestätigt.
Zu den Einwendungen, dass Herr G nicht bei der Beschwerdeführerin wohnen würde und nur am Wochenende und ab und zu unter der Woche die Kinder besuchen würde und auf Wunsch der Kinder dann bei der Beschwerdeführerin übernachten würde, ist weiters auszuführen, dass in der Wohnung in der XXXX zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Erhebungsdienst unter anderem Schuhe und Kleidung von Herrn G im Vorzimmer gesichtet wurden. Dies weist wohl eher auf eine regelmäßige Rückkehr in diese Wohnung hin, da darüber hinaus die Eltern von Herrn G laut eigenen Angaben lediglich wenige Minuten entfernt wohnen, und es somit nicht notwendig wäre, etwaige Kleiderstücke oder Schuhe in der Wohnung zu lassen, wenn Herr G in diese nicht immer wieder zurückkehren würde. Die Angaben hierzu, dass er diese Kleidung und diese Schuhe anziehen würde, wenn er die Kinder besucht und mit diesen spielt sind daher nicht glaubwürdig und stellen eine reine Schutzbehauptung dar.
Der gesamte festgestellte Sachverhalt entspricht, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, einer Lebensgemeinschaft. Auf das Vorhandensein einer Geschlechtsgemeinschaft kommt es daher gar nicht mehr an, obwohl es laut Verwaltungsgerichtshof nicht unschlüssig ist, wenn das AMS angesichts der Geburt eines gemeinsamen Kindes (im Fall der Beschwerdeführerin sogar zwei gemeinsame Kindern) auch vom Bestehen einer Geschlechtsgemeinschaft ausgehe (VwGH vom 25.4.2007, Zl. 2006/08/0124).
Das Einkommen des Lebensgefährten, Herrn G, ist daher auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Folgemonat anzurechnen.
Eine weitere Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartner/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.
Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten, sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2016 € 642,00.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung ist ein Freibetrag in halber Höhe des für Ehepartner bzw. Lebensgefährten geltenden Betrages für jede Person, für deren Unterhalt dieser auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Ein derartiger "Zusatzbetrag" ist zu gewähren, wenn der Unterhalt im festgelegten oder vereinbarten Ausmaß zur Gänze geleistet wird, oder wenn der tatsächlich geleistete Unterhalt bei nur teilweiser Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zumindest die Hälfte des jeweils geltenden (Grund‑) Zusatzbetrages für Unterhalt (2016: € 279,00) erreicht. Die Beschwerdeführerin hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder.
Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstands Gründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden.
Gründe für eine Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 A1VG wurden von der Beschwerdeführerin weder am Antrag auf Notstandshilfe vom 21.03.2016 noch in der Beschwerde geltend gemacht.
Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Laut der vorliegenden Lohnbestätigung erzielte der Lebensgefährte ein schwankendes Einkommen, so im Dezember 2015 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.129,39, im Jänner 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 2.301,34 und im Februar 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von €
2.281,24.
Für die Beurteilung der Notstandshilfe ab 20.03.2016 war daher das durchschnittliche Einkommen des Lebensgefährten für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 zu ermitteln.
Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet seit 01.09.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.
Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die sogenannte "Bedarfsorientierte Mindestsicherung" hat eine Anrechnung des Parten/innen-Einkommens des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde, d.h. in Fällen, in denen das Haushalts-Einkommen den Mindeststandard nicht erreicht, hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird.
Der sog. Mindeststandard 2016 beträgt € 1.256,00 für Paare, zuzüglich je € 151,00 für das erste bis dritte (minderjährige) Kind und € 126,00 ab dem vierten (minderjährigen) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Das durchschnittliche mtl. Einkommen des Lebensgefährten beträgt € 2.237,32. Da in verfahrensgegenständlichen Fall das Haushaltseinkommen (€2.237,32) den für die Familie geltenden Mindeststandartbetrag € 1.256,00 + €
151,00 + € 151,00 = € 1.558,00 überschreitet, war das Einkommen des Lebensgefährten auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen.
Der theoretische tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 23,29. Das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten übersteigt daher (siehe oben durchgeführte Berechnung) die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe.
Da der Anrechnungsbetrag höher als die der Beschwerdeführerin theoretisch gebührende Notstandshilfe ist, ist kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Arbeitslose verpflichtet jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Arbeitsmarktservice binnen einer Woche zu melden. Dieser Meldepflicht kam die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Angaben (Niederschrift vom 23.03.2016) nicht nach. Dies stellt einen Rückforderungsgrund dar.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung zulässig, wenn der Leistungsbezieher unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen hat, oder wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte.
Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie ihren Lebensgefährten in den Leistungsanträgen anführen muss.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Schloßhofer Straße.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als – zeitlich unbegrenzte – Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a AlVG vorzugehen. Gemäß Abs. 5 Z 1 leg. cit. ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundessgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
§ 1 NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:
"(1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:
1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.
(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen."
§ 2 NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage:
"(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6 NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten:
"(1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat € 642.- (Stand 2016:642,00) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
§ 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG führen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695)
3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Die konkrete Berechnung der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Berücksichtigung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen und unter Anrechnung des Partnereinkommens wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden.
Die gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen wurden seitens des AMS richtig berücksichtigt.
Die Beschwerde erweist sich aus den – im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegten – Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Zl. 68.087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat).
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Ermittlung des anrechenbaren Partnereinkommens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
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