BVwG W216 2116705-1

BVwGW216 2116705-120.9.2016

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §35 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2116705.1.00

 

Spruch:

W216 2116705-1/17E

W216 2116819-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

Landesstelle Wien, vom 01.10.2015, Passnummer: XXXX ,

Versicherungsnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 26.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Lungenheilkunde mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Im von ihm erstellten Sachverständigengutachten vom 13.10.2014 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Eingesehen wird das Vorgutachten des BSB vom 13.10.2013 AbI. 83 im Vorakt, wo sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ergab.

Schlafapnoe mit Maskenbeatmung seit 2013 (Befund Herz-Jesu-Krankenhaus AbI. 67 wird eingesehen), Colitis ulcerosa seit September 2014 bekannt, Behandlung in der Rudolfsstiftung, der nervenärztliche Befund Dr. Doppelbauer vom 11.09.2014 beschreibt Kopfschmerzen, Panikattacken und depressive Störung.

Allergie: Lactoseintoleranz

Alkohol: negiert, Nikotin: negiert

Derzeitige Beschwerden:

Darmbeschwerden mit häufigen Stuhlabgängen, gemäß Spitalsbefund 10x täglich, gemäß eigenen Angaben des Antragswerbers bis zu 30x pro Tag. Dieser Zustand mit Colitis ulcerosa sei seit etwa 2 Jahren bekannt, dennoch wird keine Windelhose getragen. Er müsse jedoch ständig eine Toilette aufsuchen.

Weiters leide er an Panikattacken und Angstzuständen, komme mit der nächtlichen Beatmungstherapie nicht optimal zurecht. Es wird eine antidepressive Kombinationsbehandlung angewendet. Vom Herz-Jesu-Krankenhaus wurde als Ersatz zur Maskenbeatmung ein Lagetraining angeraten. In einem Jahr wird eine neuerliche Schlaflaboruntersuchung vorgenommen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Esomeprazol, Concor, Blopress, Simvastatin.

Sozialanamnese:

------

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

(...)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

50 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet

Ernährungszustand:

sehr gut

Größe: 176 cm Gewicht: 65 kg RR 130/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung,keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei, die Schleimhäute normal durchblutet, die Pupillen seitengleich und normal weit Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 72 pro Minute Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche

Leib: über Brustkorbniveau, weich, leichter Druckschmerz im Oberbauch, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage beidseits frei

Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke frei beweglich, die Fußpulse beidseits tastbar, die Reflexe seitengleich

Wirbelsäule: keine Formabweichung, kein Klopfschmerz, Finger-Boden-Abstand 20 cm

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, es wird keine Gehhilfe verwendet

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hepatopathie Oberer Rahmensatz, da auch unter Therapie erhöhte Transaminasen.

07.05.03

20

2

Lactoseintoleranz Oberer Rahmensatz, da strenge Diät erforderlich.

07.04.04

20

3

obstruktive Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da durch nächtliche Beatmungstherapie und/der Lagetraining nächtliche Atemstillstände weitgehend vermieden werden können, wobei die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden.

06.11.02

20

4

Colitis ulcerosa Unterer Rahmensatz, da zwar Durchfälle bei objektivierten chronischen Schleimhautveränderungen, bei jedoch gutem Allgemein-und Ernährungszustand.

07.04.05

30

5

Depressio, Panikattacken 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittels oraler Medikation stabilisiert.

03.06.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

   
    

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der führende Grad der Behinderung Nr. 4 wird durch die anderen Leidenszustände nicht weiter erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-) erhöhte Blutfette: in laufender Nr. 1 inkludiert

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Gegenüber dem Vorgutachten des BSB Abl. 83 vom 28.10.2013 wurde erstmalig die Einschätzungsverordnung angewendet, dadurch Absenkung des Grades der Behinderung von Leiden Nr. 2 (Lactoseintoleranz). Neu in die Liste der Diagnosen wurde die Colitis ulcerosa, sowie die Panik- und Angststörung aufgenommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt jedoch gleich.

Die Schlafapnoe ist aus lungenfachärztlicher Sicht ausreichend eingestuft und behandelbar (Lagetraining und/oder Maskenbeatmung).

(...)

[X] Dauerzustand

(...)"

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.01.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 22.01.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens nicht einverstanden zeigt. Dem Schreiben legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge medizinische Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Augenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie ein.

Dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ist nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.03.2015 Folgendes zu entnehmen:

"Sozialanamnese: Industriekaufmann in einem Büro, verpartnert.

Derzeitige Beschwerden: Er schlafe ganz ganz schlecht, immer nur zwei Stunden, mit Maske, wache schweißgebadet auf. Colitis ulcerosa mit Stuhlinkontinenz. Migräne habe er fast jeden Tag, dagegen nehme er Zomig fast täglich.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Anafranil, Sertralin, ausschl., Wellbutrin, Alprazolam, Quetiapin, Zolmitriptan, Dronabinol,

Angeblich Nichtraucher, Nichttrinker.

Vorgutachten Abl. 47 30 v.H. wegen Lactoseintoleranz

Hilfsbefunde: Dr. Hermann Meng 2014 Abl. 41 und Abl. 89 Depression und Angst gemischt, Panik, Migräne, Spannungskopfschmerz, Psych Test 2014 Abl. 87,

Schwergradige obstruktive Schlafapnoe, 6 verschiedene sedierende Psychopharmaka.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Angaben beliebig und nicht glaubhaft, da Beschwerden und Suchtmittelkonsum aus der Klinik und Angaben nicht nachvollziehbar, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage depressiv, ängstlich, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. NEUROLOGISCHER

STATUS: Conj glänzend und gerötet, Foetor nik., Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE:

keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasägue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B.. Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine

BEURTEILUNG:

1. Neurotische Störung, somatoforme Störung 030501 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da mit Suchtverhalten einhergehend (Triptane u.a.) Zum Vorgutachten: Änderung im Wortlaut nach fachärztlicher Untersuchung, Grad der Behinderung idem"

Dem Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde ist nach einer persönlichen Untersuchung vom 05.05.2015 Folgendes zu entnehmen:

"Anamnese:

Ist wegen Glaukomverdacht bei Fr. Dr. Azem in Behandlung, dzt keine Therapie, kein rezenter Befund, Papillen OCT vom 26.8.2013 unauffällig

Befund:

Visus Rechts sc 1,0EH add +2,5s Jg 1 bin

Links sc 0,9 EH

Vorderer Abschnitt

Hornhaut und Linse axial klar

Fundi

Sehnervenscheibe grenzwertige Excavation c/d 0,7 bds, und Netzhautmitte unauffällig.

Gesichtsfeld (Humphrey):

Im wesentlichen unauffällig, vereinzelt unspez. Defekte

Diagnose:

Alterssichtigkeit und Glaukomverdacht bei beitseits gutem Sehvermögen und Gesichtsfeld

GDB: 11.02.01 Tabellel/Kolonne 1=0%"

Dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin ist nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18.03.2015 Folgendes zu entnehmen:

"Anamnese :

Der AW hat sich im Parteiengehör mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (SVGA vom 13.10.2014-Gesamt-GdB 30 v.H.) nicht einverstanden erklärt. Betreffend internistische Gesundheitsschädigungen war er v.a. mit der Einschätzung der Colitis ulcerosa, der Laktoseintoleranz und des obstruktiven Schlaf-apnoe-Syndroms nicht einverstanden. Bezüglich Colitis liegt ein histologischer Befund von Probebiopsien aus dem Dickdarm vom 5.9.2014 vor, in dem eine ausgeprägte chronisch aktive Colitis mit erosiven und flachulcerösen Defekten sowie Kryptenabszessen diagnostiziert wird. Weiters der Befund einer Darmsonographie vom 2.3.2015 mit einer umschrieben lokal entzündlichen Veränderung am Ubergang Descendens-Sigma. In der Zuweisung zu dieser Untersuchung wird eine bisher negative DU beschrieben (Coloskopie, MR-Untersuchung des Dünndarms). Laut AW 1x/Monat Betreuung an der Colitisambulanz im WSP mit Blut- und Stuhluntersuchung. Bezüglich festgestellter Hämorrhoiden und einer Analfissur ist eine evtl. Verödungstherapie geplant. Bezüglich obstruktivem Schlaf-apnoe-Syndrom gibt der AW an, die verordnete Schlafmaske nachts nur teilweise tragen zu können, weil nach einigen Stunden Anwendung es zu Angst- und Panikzuständen komme, er müsse die Maske dann wieder herunternehmen. Die letzte Schlaflaboruntersuchung erfolgte im Herbst 2014. Darüber liegt aber kein Befund vor.

Derzeitige Beschwerden:

Häufiger Stuhldrang und Durchfälle, der Stuhldrang teilweise unbeherrschbar. Etwa 10

Durchfälle/Tag, Bauchkrämpfe, chronische Tagesmüdigkeit.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Pentasa ret. Granulat, Salofalk supp., Ursofalk, Lactrase b.B., Pantoprazol, Simvastatin,

Oleovit D3 gH, Buscapina und Paracetamol, Dronabinol-Lösung, Psychotherapie 1x/VVoche

Sozialanamnese:

Angestellter

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

soweit den internistischen Fachbereich betreffend:

Befundberichte der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Ullmann vom 2.12.2014, 16.2.2015, 21-

4-2015

Histolog. Befund des Labors Dr. Kosak über Probebiopsien aus dem Dickdarm vom

5.9.2014

Befundbericht der FÄ.f.Chirurgie Dr. Bacsa, Dr. Kucani vom 26.2.2015

Darmsonographiebefund des Institus für Radiodiagnostik im WSP vom 2.3.2015

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 175 cm Gewicht: 84 kg Blutdruck: 130/85

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Gebiß saniert

Hals: keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK

Thorax: symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS; reines VA

Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche

Leib: BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, NL frei

UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar,

Gesamtmobilität - Gangbild:

ungestört

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hepatopathie Oberer Rahmensatz, da auch unter Therapie erhöhte Transaminasen.

070503

20

2

Lactoseintoleranz Oberer Rahmensatz, da strenge Diät erforderlich.

070404

20

3

Obstruktives Schlaf-apnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da durch nächtliche Beatmungstherapie und Lagetraining nächtliche Atemstillstände weitgehend vermieden werden können, wobei die Auswirkungen der Behandlung auf Schlafqualität und Lebensumstände mitberücksichtigt werden.

061102

20

4

Colitis ulcerosa Unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand und laut Befund der Fachambulanz vom 3/15 zuletzt negative Durchuntersuchung (Coloskopie, MR-Untersuchung des Dünndarms).

070405

30

5

Neurotische Störung, somatoforme Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit Suchtverhalten einhergehend (Triptane und andere).

030501

20

6

Alterssichtigkeit und Glaucomverdacht bei bds. gutem Sehvermögen und Gesichtsfeld

110201 Tabelle 1, Kolonne 1

0

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

   
    

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 4 wird durch die übrigen Leiden wegen geringer funkt. Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Leiden 1-5 des VGA wurden unverändert eingestuft. Leiden 5 wurde lediglich anders benannt. Leiden 6 wurde neu eingestuft, da neu aufgetreten und augenärztlich dokumentiert. Die Lactoseintoleranz kann laut aktueller EVO nicht höher eingestuft werden; eine massive Verschlechterung des Leidens colitis ulcerosa im Vergleich zum VGA ist aus der aktuellen Untersuchung und Befundkonstellation nicht abzuleiten. Der Befundbericht des WSP von 3/15 spricht von einer zuletzt neg. Durchuntersuchung bei den bildgebenden Verfahren Coloskopie und MR-Untersuchung des Dünndarms. Die vom AW angeführten häufigen Durchfälle sind durch die Einschätzung berücksichtigt. Es liegt ein guter AZ und EZ vor, das obstruktive Schlaf-apnoe-Syndrom ist durch die getroffene Einschätzung ausreichend eingestuft, auch unter Berücksichtigung der tlw. Intoleranz der Schlafmaske.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung zum VGA

X Dauerzustand

(...)"

Mit Schreiben vom 13.08.2015 wurde seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit Frist bis zum 03.09.2015 die Möglichkeit zur Stellungnahme zum eingeholten Gutachten eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 24.08.2015 sprach sich der Beschwerdeführer erneut gegen die Ausführungen in den Gutachten aus und vermeint, dass diverse Erkrankungen keine Berücksichtigung gefunden hätten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2015 wurde die Ergänzung der Gutachten bezugnehmend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers beim ärztlichen Dienst beauftragt.

Mit Stellungnahme vom 23.09.2015 führt ein Facharzt für Lungenheilkunde hierzu Folgendes aus:

"Der Kunde legt einen neuen Befund seines Internisten vom 21.08.2015 vor, wobei lediglich eine Auflistung von Diagnosen enthalten ist, wie sie bereits im Gutachten des endgefertigten Sachverständigen, sowie im internistischen Gutachten Dr. Reinhart ausführlich erörtert wurden.

Objektive Unterlagen oder Befunde, Hinweise auf Behandlungen, Röntgenbefunde, ect... fehlen.

Für die in dem Befund angegebene 'schwere Depression' fehlt insbesondere auch der ICD1O-Code. Angaben über Behandlungen, eventuelle stationäre Aufenthalte, psychiatrische Defizite, ect... fehlen vollständig.

Zur Schlafapnoe:

Die Erkrankung wurde ihrem Schweregrad gemäß Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die im Befund behauptete fehlende Eignung für eine Maskenbehandlung ist auf Basis dieser Angabe nicht nachvollziehbar, da die Erkrankung üblicherweise immer gut behandelbar ist. Es bleibt somit bei der bisherigen Einstufung.

Die E-Mail-Nachricht des Kunden vom 02.09.2015 enthält zunächst ebenfalls eine Auflistung von Diagnosen, die teilweise keiner Behinderung entsprechen.

Insbesondere ist festzustellen, dass mit Ausnahme des internistischen Befundes vom 21.08.2015 keine neuen objektiven Unterlagen oder Befunde vorgelegt werden. Zusammenfassend kann daher auf Basis der Aktenlage keine Verschlechterung oder Änderung gegenüber der bisherigen Einstufung erkannt werden.

Unter Berücksichtigung des internistischen Gutachtens Dr. Reinhart bleibt es bei der bisherigen Einstufung. Es wurden keine neuen im Sinne einer Behinderung relevanten Krankheiten objektivierbar geltend gemacht.

Der internistische Befund vom 21.08.2015 ist zur Gutachtenserstellung nicht geeignet, da keine objektiven Unterlagen oder Befunde enthalten sind, lediglich eine Auflistung bereits vorbekannter Diagnosen.

Eine nochmalige Prüfung des Sachverhaltes und neuerliche Entscheidung über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ergibt eine Bestätigung des bisherigen Resultates. Es wurden keine neuen Beweismittel vorgelegt, welche geeignet wären, die bisherige Einstufung zu ändern."

Mit angefochtenem Bescheid vom 01.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 26.08.2014 ab und stellte gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Sachverständigengutachten, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.

Gegen den Bescheid vom 01.10.2015 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass in dem angefochtenen Bescheid die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Erkrankungen nicht berücksichtigt worden seien, die Beurteilung des Grades der Behinderung entspreche nicht der Einschätzungsverordnung und es seien Krankheiten falsch eingestuft worden. Aus diesen Gründen sei der Bescheid aufzuheben und habe ein neuer Bescheid zu ergehen, der diese Vorbringen berücksichtige.

Die gegenständliche Beschwerde vom 09.10.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2015 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17.06.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht Ergänzungsgutachten aus den Bereichen Neurologie, Innere Medizin sowie Augenheilkunde.

Mit Gutachten vom 27.06.2016 führte der Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin ausschnittsweise Folgendes aus:

"Neu vorgelegte Befunde mein Fachgebiet betreffend:

Psychotherapiebestätigung von Dr. Sonja Neulinger vom 23.4.2015:

XXXX befindet sich seit 26.Jänner 2015 in psychotherapeutischer

Behndlung, Setting: eine Stunde wöchentlich. Diagnosen: F43.23, F54, F41.0

Ärztlicher Befundbericht Dr. Ullmann Susanne, Ärztin für Allgemeinmedizin 21.4.2015, Diagnose: schwergradig obstruktive Schlafapnoe, Colitis ulcerosa, Depression, Panikattacken, Angstzustände, Migräne, Spannungkopfschmerz, Laktoseintoleranz, Hypercholesterinämie, Steatose bzw. Fibrose der Leber, RSK bei Nd. Haemorrhoidales int. 11°, Fissura ani, Stuhlinkontinenz. Therapie:

Anafranil ret. 75mg, Wellbutrin 300mg, Quetiapin 100mg, Alprazolam 0,5mg, Zolmitriptan 2,5mg, Trittico ret. 150mg und diverse interne

Präparate. Nebenbemerkung: Eine Dosierung wird nicht angegeben.

Fachärztlicher Befundbericht Dr. Thomas Herrmann-Meng, Facharzt für

Neurologie und Psychiatrie vom 9.10.2015: Anamnese: Depression, Angst, Panikattacken, Migräne, Kopfschmerz, Verspannngen. Bereich, wo er tätig isst, wird wahrscheinlich ausgegliedert, nicht nur die Mobbinggeschichte ist offen. Laut Internist verträgt er Schlafmaskentherapie nicht, "schwergradige obstruktive Schlafapnoe", Stuhlinkontinenz ist auch stärker geworden. "Colitis ulcerosa", geht sicherheitshalber mit Windel in die Firma, CRP-Wert hat sich auch erhöht. Neuro-Status: li betonte Verspannungen Trapeziusränder beids., keine radikulören Ausfälle. Psychisch: Psychologischer

Befund v. 2.12.2014, D: Depression und Angst gemischt bei dargestelltem Mobbing (F43.2), Panikattacken (F41.0). Diagnose:

Depression und Angst gemischt, Panikattacken, Migräne, Cephalea,

Cervicalsyndrom. Therapievorschlag: Anafranil ret. 75mg 2-0-0, Wellbutrin XR ret. Tb1.300mg 1-0-0, Alprazolam 0,5mg 1 Tbl. bei Bedarf, Zolpidem Hexal 10mg 0-0-0-1/2 nach Bedarf, Dronabinol ölige Lsg. 2,5% 2.2.3 Trpf. Trittico ret. 150mg

Psychologischer Befund Mag. Brigitte Klimpt, Klinische- und Gesundheitspsychologin vom 2.12.2014, Auszug: Anamnese: kommt zur wiederholten psychologischen Testuntersuchung, berichtet seit einigen Monaten über Mobbing durch Mitarbeiter. Er sei wiederholt wegen seiner sexuellen Orientierung, er lebe seit Jahren gemeinsam mit seinem Lebensgefährten, mit Homosexuellenwitzen in seiner Gegenwart belästigt. Auch hätte Arbeitskollegen ihm gegenüber dem nationalsozialistischen Gedankengut zugewandt und sich direkt seiner Person gegenüber abwertend geäußert. Er leidet verstärkt unter Einschlafstörung, es wurde ein Bürowechsel organisiert, wobei er jetzt mit dem Rücken unmittelbar zur Eingangstür sitzt, war stärkere Ängste auslöst, da der Patient unter Panikattacken und diversen Angstzuständen leide. Er fühlt sich depressiv verstimmt und erlebe verstärkt Symptome der bestehenden Schlafapnoe und colitis ulcerosa. Patient imponiert derzeit depressiv verstimmt, Anzeichen suizidaler Einengung werden aktuell nicht erkennbar. Die Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen erhalten.

Zusammenfassung: die Testuntersuchung weist auf eine reaktive Depression mit verstärkter Angstnenen und Schlafstörung bei dargestelltem Mobbing am Arbeitsplatz hin. Anzeichen siuzidaler Einengung werden derzeit nicht erkennbar. Ausgehend von einem durchschnittlichen intellektuellem Begabungsniveau zeigen sich Schwankungen im Bereich der Daueraufmerksamkeit. Weiterführende fachärztliche Observanz sowie Psychotherapie angeraten.

Diagnosen nach ICD-10: F43.2. Depression und Angst gemisch bei dargestelltem Mobbing, F41.0 Panikattacken.

1) Wodurch kann das Vorbringen Abl. 129-131 entkräftet werden, bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung:

Abl. 129-131: soweit mein Fach betreffend, schwere andauernde Depression und Angststörung - siehe Befund Mag. Brigitte Klimpt, Dr. Sonja Neulinger, Dr. Thomas Hermann-Meng.

Der psychologische Befund von Frau Mag. Brigitte Klimpt vom 13.1.2016 darf aufgrund des Neuerungsverbotes für die Beurteilung nicht herangezogen werden.

Der psychologische Befund von Frau Mag. Brigitte Klimpt vom 2.12.2014 ergibt F43.2 Depression und Angst gemisch bei dargestelltem Mobbing, F41.0 Panikattacken.

Dr. Sonja Neulinger, Psychotherapiebestätigung vom 23.4.2015, Diagnosen: ICD-10:

F43.23 (Anpassungsstörung mit vorwiegend Beeinträchtigung anderer Gefühlt), F54 (psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten), F41.0 Panikstörung sowie

Dr. Thomas Hermann-Meng, Befundbericht vom 9.10.2015, Diagnose:

Depression und Angst gemischt, Panikattacken, Migräne, Cephales, Cervikalsyndrom,

Anpassungsstörung:

Befunde Dr. Soja Neulinger vom 23.4.2015 (siehe oben)

Mag. Brigitte Klimpt (siehe oben)

Dr. Thomas Hermann-Meng (siehe oben)

Migräneartige Cephalea chron. :

Siehe Befund Dr. Thomas Hermann-Meng (siehe oben) und Dr. Susanne Ullmann

3.11.2015, Diagnose unter anderem : Migräne, dauerhafter Spannungskopfschmerz

Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich mein Fachgebiet betreffend keine Abänderung der bisherigen Einschätzung, insbesondere eine schwere andauernde Depression und Angststörung kann nicht abgeleitet werden, sehr wohl jedoch die Diagnose Angst und Depression gemischt, Panikattacken.

Bzgl. der Diagnose Migräne, dauerhafter Spannungskopfschmerz kann aus den vorliegenden Befunden weder eine dokumentierte Einnahmefrequenz von Analgetika noch die Ausprägung der Schmerzen herausgelesen werden. Es werden Triptane bzw. Analgetika der WHO-Stufe 1 angegeben.

Der psychologische Befund von Frau Mag. Klimpt vom 13.01.2016 darf aufgrund des Neuerungsverbotes für die Beurteilung nicht herangezogen werden

2. Welche Gesundheitsschädigungen werden in welchen Ausmaß durch die vorgelegten Befunde Abf. 115, 122-127 und BVWG Abl. 2-3 dokumentiert.

Bedingen diese Befunde eine Änderung bzw. eine Erweiterung der Beurteilung bzw. wodurch werden diese im Rahmen der eingeholten SVAG berücksichtigt oder entkräftet : Abl. 115 Dr. Thomas Hermann-Meng, Befundbericht vom 9.10.2015, Diagnose:

Depression und Angst gemischt, Panikattacken, Cephalea, Migräne, Cervikalsyndrom.

Depressio und Angst gemischt, Panikattacken 03.06.01, GdB 20%, 1 Stufe über unterem Rahmensatz da unter Medikation stabil - Änderung im Wortlaut im Vergleich zum Vorgutachten Dr. Strauss Abl. 78 aufgrund des Befundberichtes Dr. Hermann-Meng Abl. 115 vom 9.10.2015 im Gdb jedoch gleich mit 20% bewertet.

Migräne, Spannungskopfschmerz 04.11.01, GdB 10%

Unterer Rahmensatz da Analgetika der WHO-Stufe 1 verwendet werden.

Abl. 122-127 Augenärztliche Befunde aus dem AKH ergeben mein Fach betreffend keine Befunderweiterung.

Abl. 2 Verordnung von Attens-Slip 8M 20P bei Harn- und Stuhlinkontinenz: betrifft nicht mein Fachgebiet

Abl. 3 Ärztlicher Befundbericht Frau Dr. Ullmann wurde bereits berücksichtigt."

Mit Gutachten vom 01.07.2016 führte die augenfachärztliche Sachverständige Folgendes aus:

"Augenbefund nach dem Befund des AKH vom 8.9.15

Visus rechts -0,5sph +0,5cy1165° 1,0

Links -0,5sph +0,25cy1175° 1,0

Beide Augen: VBA oB

Fundi Papille und Macula oB, NH anliegend

Augendruck re 23mmHg li 22mmHg

Gesichtsfeld: homonymer Ausfall des linken unteren Quadranten li > re ( li höhere falsch negative Fehlerquote )

OCT bds unauffällig

Gran. MRT unauffällig

VEP bds unauffällig

Therapie 0

Der AS wurde zu einer MRT und MRI Kontrolle vorgesehen, es liegen keine diesbezüglichen Befunde im Akt vor.

Die angegebenen Gesichtsfeldausfälle sind bei unauffälligem Sehnerv und Netzhaut, normalem OCT, VEP und Schädel CT nicht objektivierbar

Diagnose:

Normaler Augenbefund beidseits

Pos. 11.02.01 GdB 0%

Tabelle Kolonne1 Zeile1

Zum Vorgutachten vom 5.5.15 Abl. 79 besteht keine maßgebliche Änderung"

Mit Gutachten vom 07.07.2016 führte der Sachverständige für Innere Medizin ausschnittsweise Folgendes aus:

"Ad 1)

Folgende dauerhafte Gesundheitsschädigungen wurden laut Angabe des Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt:

1. Schwergradige obstruktive Schlafapnoe mit andauernder ausgeprägter Tagesmüdigkeit und Sekundenschlaf (eine erfolgreiche Behandlung ist nicht möglich), siehe Befund Dr. Hellmuth Schwanzner-Taborsky vom 21.08.2015 (Abl. 104). Schwergradiges obstruktive Schlafapnoe (ausgeprägter Tagesmüdigkeit und Sekundenschlaf. eine Schlafmaskentherapie nicht geeignet aufgrund von Panikstörungen und Angstattacken).

Obstruktives Schlaf- Apnoe Syndrom 06.11.02 GdB 20%

Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher CPAP und Schlafpositionstraining gut kompensierbar.

Es bestehen keine relevanten Defizite, weder aus dem pulmonologischen, neurologischen oder HNO- Ärztlichen Bereich, durch welche eine Behandlung mittels nächtlicher Atemmaske nicht möglich wäre, somit ist eine höhere Einschätzung nicht begründbar.

2. Colitis ulcerosa mit Stuhlinkontinenz. Windeln sind notwendig, siehe beiliegenden Verordnungsschein vom 27.02.2015, sowie Befunde Dr. Susanne Ullmann vom 21.04.2015, Dr. Tibor Miklos vom 04.09.2014 und Krankenhaus Rudolfstiftung vorn 30.09.2014.

Verordnungsschein für Attens-Slip 8 M, bei Harn-- und Stuhlinkontinenz/Colitis ulcerosa (Abl. 100).

Ärztlicher Befundbericht Dr. Ullmann Susanne vom 21.04.2015,(Abl. 102): Diagnosen: Schwergradige obstruktive Schlafapnoe, Colitis ulcerosa; Depression, Panikattacken, Angstzustände mit Migräne, Spannungskopfschmerz Lactoseintoleranz, Hypercholesterinämie, Steatose bzw. Fibrose der Leber, RSK bei Nd Haemorrhoidales int II°, Fissura ani, Stuhlinkontinenz.

Therapie: Anfranil, Weilbutrin, Quetiapin, Alprazolan, Zolmitriptan, Trittico rot., Salotalk, Pentasa ret., Pantoprazol, Ursofalk, Lactrase, Simvastatin, Cosopt Augentropfen, Oleovit D3 Tropfen, Buscapina Paracetamol, Dronabinol ölige Lösung, CPAP-Beatmung, Physiotherapie

Histologischer Befund (erging an Dr. Tibor-Miklos) vom 04.09.2014, (Abl. 110):

Ausgeprägte chronisch aktive Colitis mit erosiven und flach ulcerösen Defekten und Kryptenabszessen bei vorliegender Morphologie durchaus auch eine CED möglich, weitere Abklärung angeraten, keine Malignität.

Krankenhaus Rudolfstiftung vom 30.09.2014, Abl. 114- Abl. 37:

Diagnose: Colitis ulcerosa, Therapie: Ursofalk seit zwei Jahren, Stuhl zehn Mal täglich flüssig, zwei davon nachts.

Colitis ulcerosa 07.04.05 GdB 30%, da ein guter Allgemein und Ernährungszustand dokumentiert ist.

Die vorgelegten Befunde sind bereits über 1,5 Jahre alt, neuere Befunde oder Ambulanzbesuche; welche eine Befundverschlechterung dokumentieren liegen nicht vor. Das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz ist befundmäßig durch entsprechende Befunde ( z.B durch eine Spinktermanometrie) nicht belegt, somit ergibt sich keine geänderte Einstufung

3 Schwere andauernde Depressio und Angststörung

4 Anpassungsstörung, psychosomatische Erkrankung und Panikstörung

5 Chronische Cephalea

6 dauerhafter Spannungskopfschmerz

10 Cervikalsyndrom

(siehe Befunde Dr. Brigitte Klimt, Dr. Soria: Neulinger, Dr. Thomas Hermann-Meng).

Physiotherapiebestätigung Dr. Neulinger vom 23.04.2015, (Ab!. 103):

Seit 1/2015 in psychotherapeutischer Behandlung, eine Stunde wöchentlich.

Dr. Thomas Hermann-Meng vorn 09.10.2015, (Abl. 115): Diagnosen:

Depressio, Angst gemischt, Panikattacken, Migräne, Cephalea, Cervikalkopfschmerz

Mag. Brigitte Klimt, (Abi. 120=Abl. 87): Psychologischer Befund vom 02.12.2014: Diagnosen: Depressionen und Angst gemischt bei dargestellten Mobbing, Panikattacken

wurde von neurologischer Seite her berücksichtigt

'Depressio und Angst gemischt, Panikattacken', Positionsnumrner 03.06.01., GdB 20%, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil.

Es erfolgt eine Änderung im Wortlaut im Vergleich zum Vorgutachten, Dr. Strauss

(Abl. 78), aufgrund des Befundberichts Dr. Hermann-Meng (Ab1.115) vom 09.10.2015 im GdB jedoch gleich mit 20% bewertet.

Migräne/Spannungskopfschrnerz, Positionsnummer: 04.11.01. GdB 10%, unterer Rahmensatz, da Analgetika der WHO Stufe 1 verwendet werden.

7 Lactoseintoleranz

09.03.01 GdB 20% , 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz,_da diätische Maßnahmen erforderlich sind, wodurch die Krankheit weitgehend stabil ist.

(Geänderte Richtsatzposition aufgrund der EVO)

8 Hypercholesterinärnie

9 Steatose bzw Fibrose der Leber

07.05.03 GdB 20%. oberer Rahmensatz. da keine Komplikationen dokumentiert sind. Die Hypercholesterinämie ist in dieser Position mitberücksichtigt

Ad 2) Die vorgelegten Befunde (Abl. 122-127):

Es handelt sich um augenärztliche Befunde.

Es wurde ein aktenmäßiges augenfachärztliches Gutachten durch Drin. Brigitte Schipfer am 01.07.2016 erstellt. Es wird ein normaler Augenbefund bds. attestiert, wodurch sich kein GdB ergibt und somit zum Vorgutachten vom 05.05.2015 (Abl. 79) keine maßgebliche Änderung ergibt.

Normaler Augenbefund bds. Positionsnummer: 11.02.01. GdB 0% Tabelle, Kolonne 1 Zeile 1.

Der Befund Abl. 115, Dr. Thomas Hermann-Meng vorn 09.10.2015 wurde aktenmäßig, sowie auch alle bisherigen neurologisch-psychiatrischen Befunde von Dr. Piatti, FA für Neurologie, aktenmäßig beurteilt.

'Depressio und Angst gemischt, Panikattacken', Positionsnummer 03.06.01., GdB 20%, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil.

Es erfolgt eine Änderung im Wortlaut im Vergleich zum Vorgutachten, Dr. Strauss (Abl. 78), aufgrund des Befundberichts Dr. Hermann-Meng (Abl.1 15) vom 09.10.2015 im GdB jedoch gleich mit 20% bewertet.

Migräne/Spannungskopfschmerz, Positionsnummer: 04.11.01 GdB 10%, unterer Rahmensatz, da Analgetika der WHO Stute 1 verwendet werden.

BVwG (Abl. 2-3), Verordnung: Attens Slip 8M 2OP bei Stuhlinkontinenz

Lediglich ein Verordnungsschein begründet keine gesonderte Einstufung.

Das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz ist durch entsprechende Befunde nicht belegt.

Abi 3: Ärztlicher Befundbericht Frau Dr. Ullmann wurde bereits berücksichtigt.

Zusammenfassend Hinzukommen des Leidens:

Migräne/Spannungskopfschmerz, Positionsnummer: 04.11.01. GdB 10%, unterer Rahmensatz, da Analgetika der WHO Stufe 1 verwendet werden.

insgesamt jedoch keine Änderung der bereits vorgenommen Gesamt GdB.

Der Gesamt-GdB entspricht 30% v.H. da das führende Leiden Colitis Ulcerosa durch die übrigen Leiden wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird"

Mit Schreiben vom 01.08.2016 wurden dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Gutachten zur Kenntnis gebracht und eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 hat der Beschwerdeführer erneut den Gutachten widersprochen und vermeint, dass die gutachterliche Einstufung falsch sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 26.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Der bei dem Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten von Fachärzten für Innere Medizin, Augenheilkunde und Neurologie und Allgemeinmedizin, welche unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde sowie der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringen erstellt wurden.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (sowie in seiner zu den eingeholten Gutachten erstatteten Stellungnahme) vorbringt, dass auf seine vorgebrachten Einschränkungen nicht eingegangen worden sei, ist daher auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten und dem Beschwerdeführer vollständig übermittelten (sowie oben wiedergegebenen) Sachverständigengutachten zu verweisen. Die im Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen gehen in diesen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Sie setzen sich in ihren Gutachten nicht nur umfassend und nachvollziehbar mit sämtlichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sondern auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen).

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde (des Gerichtes) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die vorliegenden Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch stehen. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, die dem Beschwerdeführer ihm Rahmen eines Parteiengehörs vollständig übermittelt wurden, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an den Personen der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

..."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Auf sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren und vorgelegte Befunde wurde von den herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und wurden diese im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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