BVwG W216 2012185-1

BVwGW216 2012185-17.10.2015

AlVG §24 Abs2
AlVG §26a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AlVG §24 Abs2
AlVG §26a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2012185.1.00

 

Spruch:

W216 2012185-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2014, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 26a iVm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 01.07.2013 stellte der Beschwerdeführer über sein eAMS Konto einen Antrag auf "Weiterbildungsgeld" und gab unter anderem an, dass er geschieden und für seine Tochter, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, sorgepflichtig sei. Er sei selbständig erwerbstätig, habe eine Gewerbeberechtigung gehabt, die er zurückgelegt bzw. das Ruhen des Gewerbes angemeldet habe. Er beziehe ein Gehalt in Höhe von € 780,--. Der Beschwerdeführer befinde sich in Ausbildung, konkret absolviere er derzeit ein Doktoratsstudium. Von 24.01.2008 bis 30.06.2012 sei er Angestellter bei XXXX gewesen.

Am 03.07.2014 sprach der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice vor. Ihm wurde mitgeteilt, dass er alle erforderlichen Unterlagen (Telebanking Auszug bezüglich Unterhalt für sein Kind, Staatsbürgerschaftsnachweis, Scheidungsvergleich, Scheidungsurkunde, Ruhendlegung des Gewerbes, Immatrikulationsbescheinigung, Elda Online Erfassung 01.01.2013, Bestätigung Unterhalt, Bescheinigung Bildungsteilzeit und Antrag auf Geldleistungen) mit dem Antrag übermittelt habe. Wenn etwas fehle, würde er verständigt werden.

Dem Beschwerdeführer wurde am 09.09.2013 erstmals Bildungsteilzeitgeld in Höhe von € 942,40 für die Monate Juli und August 2013 ausbezahlt.

Am 11.10.2013 reichte der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde geforderte Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2013 nach. Hinsichtlich des von der belangten Behörde geforderten Erfolgsnachweises gab der Beschwerdeführer an, dass er gerne über den Fortschritt seiner Doktorarbeit berichten könne. Derzeit sei er noch im Stadium der Literatur-Recherche und der Erstellung des theoretischen Teils.

Am 04.02.2014 langte beim Arbeitsmarktservice eine Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ein, wonach der Beschwerdeführer ab 20.12.2013 Krankengeld beziehe. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vom Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass er nicht Krankengeld und Bildungsteilzeitgeld gleichzeitig beziehen könne.

Mitte Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer telefonisch vom Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass er den Gesellschaftsvertrag nachreichen müsse. Im Zuge dieses Telefonates hat der Beschwerdeführer auch bekannt gegeben, dass er keinen Erfolgsnachweis erbringen könne, da er ein Doktoratsstudium mache und es diesbezüglich einen solchen nicht gebe.

Am 18.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice seinen Gesellschaftsvertrag.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur vom 14.03.2014 wurde der Bezug des Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a Abs. 5 iVm §§ 26 Abs. 7 und 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 20.12.2013 bis 31.01.2014 in der Höhe von € 653,60 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zurückgefordert, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer das Bildungsteilzeitgeld für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er Anspruch auf Krankengeld gehabt habe.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2014, nach Ende seines Krankenstandes (Arbeitsunfähigkeit von 17.12.2013 bis 31.03.2014, Krankengeldbezug von 20.12.2013 bis 07.03.2014) einen Folgeantrag auf Bildungsteilzeitgeld, da sein Krankenstand über 62 Tage gedauert hat.

Mit dem gegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 19.05.2014 wurde der Bezug des Bildungsteilzeitgeldes gemäß § 26a Abs. 5 iVm §§ 26 Abs. 7 und 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 01.07.2013 bis 19.12.2013 rückwirkend berichtigt und widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alleinvertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter der Fa. XXXX sei und ihm 20 % der Geschäftsanteile der GmbH zukämen. Eine Inanspruchnahme von Bildungsteilzeitgeld sei mangels rechtsgültiger Bildungsteilzeitvereinbarung daher nicht möglich und das Bildungsteilzeitgeld sei daher für den obigen Zeitraum zu widerrufen gewesen, jedoch werde von einer Rückforderung abgesehen.

Mit einem weiteren Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 19.05.2014 wurde dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld vom 01.04.2014 gemäß § 26a Abs. 1 und Abs. 5 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alleinvertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter der Fa. XXXX sei und ihm 20 % der Geschäftsanteile der GmbH zukämen. Eine Inanspruchnahme von Bildungsteilzeitgeld sei mangels rechtsgültiger Bildungsteilzeitvereinbarung daher nicht möglich und der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld sei daher abzulehnen gewesen.

Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er zwei Bescheide mit der gleichen Geschäftszahl und dem gleichen Ausstellungsdatum (19.05.2014) erhalten habe. In einem Bescheid sei seitens des Arbeitsmarktservice ausgeführt, dass mangels Vorliegens einer rechtsgültigen Vereinbarung zur Bildungsteilzeitkarenz sein Antrag vom 01.04.2014 um Fortsetzung abzulehnen gewesen sei; im anderen Bescheid würde das Arbeitsmarktservice rückwirkend den Bezug des Bildungsteilzeitgeldes für den Zeitraum 01.07.2013 bis 19.12.2013 aufheben. Dies obwohl in beiden Fällen alle angeführten Voraussetzungen aus dem § 26a Abs. 1 AlVG und der Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG erfüllt gewesen seien und zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Rechtsgültigkeit seit 01.07.2013 vorgelegen habe. In beiden Bescheiden sei somit kein erkennbarer Ablehnungsgrund angeführt; daher bestreite der Beschwerdeführer die Rechtsgültigkeit dieser Bescheide.

Um herauszufinden, was der Grund für diese Bescheide gewesen sei und damit der Beschwerdeführer überhaupt erst die Möglichkeit gehabt habe mit Argumenten eine Beschwerde zu formulieren, habe er sowohl von der Landesgeschäftsstelle Steiermark, als auch von der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Information erhalten, dass seit dem Frühjahr 2014 aufgrund einer ministeriellen Weisung Verträge von angestellten Geschäftsführern mit sich selbst, wie in seiner Bildungsteilzeitvereinbarung, nicht mehr zulässig seien. Da er durch das Vorgehen der Behörde die Rechtssicherheit im Allgemeinen sowie seine persönlichen Rechte im Sinne des AlVG und des AVRAG verletzt sehe, lege er somit Beschwerde gegen beide Bescheide ein.

Die Charakteristik eines angestellten, nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers bestehe immer in einer Doppelfunktion als Vertreter des Arbeitgebers einerseits und als Arbeitnehmer andererseits, was zum Beispiel bei den Meldungen zur Sozialversicherung zum Tragen komme. Denn da würde der Arbeitgeber XXXX den Arbeitnehmer XXXX bei der Krankenkasse an- und abmelden und monatliche Beitragsnachweise als Teil seiner Geschäftsführerverpflichtung erstellen. In-Sich-Geschäfte seien nach dem GmbH-Gesetz insbesondere dann zulässig, wenn keine Interessenskollision vorliege und der Abschlusswille derart geäußert werde, dass die Erklärung unzweifelhaft feststehe und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden könne. In-Sich-Geschäfte müssten also einer besonderen Sorgfalt unterzogen werden, was in diesem konkreten Fall dadurch geschehen sei, dass die Bildungsteilzeitvereinbarung als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag von den Gesellschaftern der XXXX bewilligt worden sei.

Außerdem sei der Beschwerdeführer als angestellter Geschäftsführer nach dem ASVG versichert und würde daher auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einzahlen. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes dürfe er daher nicht schlechter gestellt sein, als jeder andere Antragsberechtigte. Da er bei einer Bildungskarenz seine Geschäftsführertätigkeit hätte abgeben müssen, habe die Teilzeitbildungskarenz für ihn eine Gerechtigkeitslücke geschlossen, da er nun auch als angestellter Geschäftsführer (D1) in den Genuss dieser Regelung kommen habe können. So habe er, nachdem die Bundesregierung die Einführung einer Bildungsteilzeit im Herbst 2012 bekannt gegeben habe, mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Wirtschaftskammer Österreich und später mit der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kontakt aufgenommen, um herauszufinden, ob es Ausschlusskriterien gegenüber angestellten Geschäftsführern gebe und dies sei von allen Ansprechpartnern ausdrücklich verneint worden. Nach gründlicher Prüfung habe es daher auch zum Zeitpunkt der Antragstellung Ende Juni 2013 keine Vorbehalte gegeben und sei die Teilzeitbildungskarenz erwartungsgemäß ab 01.07.2013 bewilligt worden. Diese nun im Nachhinein aufgrund einer ministeriellen Weisung unter Berufung auf formale Gründe abzulehnen, stelle somit einen Eingriff in eine bestehende vertragliche Situation dar, zumal es dafür auch keine neue gesetzliche Grundlage gäbe. Es gäbe weder ein grundsätzliches Verbot von In-Sich-Geschäften, noch liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Seine Bildungsteilzeitvereinbarung sei von den Gesellschaftern der XXXX genehmigt worden und sei somit als rechtsgültig anzuerkennen.

Geradezu zynisch sei es jedoch, dass erst durch den langen Krankenstand (20.12.2013 bis 31.03.2014), der aufgrund einer Implantation einer Knieprothese und der darauffolgenden Rehabilitation entstanden sei, ein Fortsetzungsantrag gestellt hätte werden müssen und damit die neue Weisungslage zur Anwendung gebracht werden habe können. Dies ohne Rücksicht auf seine gegenwärtige soziale Lage, ohne Rücksicht auf sein laufendes Doktoratsstudium, ohne Rücksicht auf seine Beschäftigungssituation.

Daher lege er sowohl gegen den Aufhebungsbescheid vom 19.05.2014 als auch gegen den Ablehnungsbescheid seines Fortsetzungsantrages ebenfalls vom 19.05.2014 Beschwerde ein.

Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 14.07.2014 Folgendes niederschriftlich zu Protokoll: Er habe am 26. November 2012 mit der WKO Kontakt aufgenommen. Am 10.12.2012 habe er dort nochmals telefonisch interveniert bezüglich Bildungsteilzeitgeld um zu erfahren, ob dies für einen Gesellschaftergeschäftsführer möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es nur Ausschüsse gegeben. Mit dem Ausschussmitglied habe er dann telefoniert, wie weit dies schon im Gesetzwerdungsprozess fortgeschritten sei. Im Februar habe er dort wieder nachgefragt. Damals habe es kein Indiz auf einen Ausschlussgrund gegeben. Am 04.03.2013 habe er mit Herrn XXXX von der BGS telefoniert. Am 20.06.2013 habe er diesen nochmals kontaktiert. Es sei um die Beantragung, um die Fragestellung der Zulässigkeit gegangen. Er habe mit dem Doktorat schon im März begonnen, für ihn sei dies von großem Interesse gewesen. Am 28.06.2013 habe er die Bildungsteilzeitvereinbarung eingescannt und eingebracht und dann sei es losgegangen. Erste Zweifel seien erst am 13.02.2014 im Laufe seines Krankenstandes aufgekommen. Da sei er um die Zusendung des Gesellschaftsvertrages ersucht worden. Am 18.02.2014 habe er dann mit Herrn XXXX von der LGS telefoniert. Am gleichen Tag habe er auch mit Herrn XXXX von der BGS telefoniert. Es sei ihm nicht gesagt worden, dass es ein Problem geben könnte; es gäbe nur eine neue Bestimmung, wonach GmbH genauer geprüft werden würden. Seine Rechtsauskunft sei die, dass bei In-sich-Geschäften die Gesellschafterversammlung formal zuständig sei. So stehe es im GmbH-Gesetz. Es habe ihm niemand gesagt, dass er einen Prokuristen benötige, um eine gültige Vereinbarung für das Bildungsteilzeitgeld zu schließen. Er werde sicher gegen beide Bescheide einen Vorlageantrag machen und wenn es sein müsse auf Vertragserfüllung klagen. Um seine Dienstnehmereigenschaft zu untermauern möchte er noch angeben, dass das Unternehmen sich seit 2010 in einem Übergabeprozess befinde. Bereits jetzt habe seine Tochter große Teile der operativen Tätigkeit übernommen und mit dem neuen Geschäftsjahr 2015 werde es seine Tochter übernehmen. Er habe sich lediglich dazu bereit erklärt, die Geschäftsführung des Unternehmens bis zum Abschluss ihres Bakkalaureats und der gewerberechtlichen Vorgaben fortzuführen.

Im Verfahren über die gegenständliche Beschwerde erließ die belangte Behörde am 30.07.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.06.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 19.05.2014 betreffend die rückwirkende Berichtigung und Widerruf des Bezuges von Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 01.07.2013 bis 19.12.2013 abgewiesen wurde.

Nach Darlegung des als erwiesen festgestellten Sachverhalts führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, gemäß § 24 Abs. 2 AlVG sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier: des Bildungsteilzeitgeldes) gesetzlich nicht begründet gewesen sei. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes (hier: Bildungsteilzeitgeldes) fehlerhaft gewesen sei, sei die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so sei der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Der Beschwerdeführer sei laut Gesellschaftsvertrag und Firmenbuchauszug alleinvertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter. Ihm kämen 20 % der Geschäftsanteile der XXXX zu. Er habe daher die Bildungsteilzeit gemäß § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) als Dienstgeber mit sich selbst als Dienstnehmer vereinbart. Grundsätzlich verbiete § 25 Abs. 4 GmbH-Gesetz einem Geschäftsführer, In-Sich-Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. DienstnehmerInnen, die zusätzlich als handelsrechtliche oder gewerberechtliche GeschäftsführerInnen tätig seien, könnten bei Erfüllung der Vorgaben nach § 11a AVRAG grundsätzlich eine Bildungsteilzeit abschließen. Allerdings könnten GeschäftsführerInnen nicht mit sich selbst eine Bildungsteilzeit vereinbaren, sondern eine andere befugte Person müsse dieses Rechtsgeschäft vereinbaren. Der Beschwerdeführer wende ein, dass In-Sich-Geschäfte nach dem GmbH-Gesetz insbesondere dann zulässig seien, wenn keine Interessenskollision vorliegen würde und der Abschlusswille derart geäußert werde, dass die Erklärung unzweifelhaft feststünde und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden könne. In-Sich-Geschäfte müssten also einer besonderen Sorgfalt unterzogen werden, was in diesem konkreten Fall dadurch geschehen sei, dass die Bildungsteilzeitvereinbarung als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag von den Gesellschaftern der XXXX bewilligt worden sei.

Dazu sei Folgendes anzuführen: Ein Bezug von Bildungsteilzeitgeld sei für AlleingeschäftsführerInnen nicht möglich, es sei denn, ein/e ProkuristIn sei bestellt worden (ersichtlich durch Eintragung im Firmenbuch), mit dem/der die Bildungsteilzeit vereinbart werde. Laut Firmenbuchauszug gebe es keinen Prokuristen in der XXXX. Daher sei eine Inanspruchnahme von Bildungsteilzeitgeld mangels rechtsgültiger Bildungsteilzeitvereinbarung nicht möglich. Andernfalls wäre eine weitgehend unkontrollierbare Abwälzung von Unternehmenskosten auf die Arbeitslosenversicherung zu befürchten.

Zu seinem Einwand bezüglich Rechtssicherheit sei auszuführen, dass das Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 AlVG berechtigt sei, die fehlerhafte Zuerkennung von Leistungen, welche auf einem Versehen der Behörde zurückzuführen sei, innerhalb von fünf Jahren zu widerrufen. Eine Rückforderung sei in einem solchen Fall jedenfalls nicht möglich. Daher sei die Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes für den Zeitraum 01.07.2013 bis 19.12.2013 zu widerrufen gewesen.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 30.07.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine weitere Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.06.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 19.05.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes vom 01.04.2014 abgewiesen wurde.

Nach Darlegung des als erwiesen festgestellten Sachverhalts zitierte die belangte Behörde § 26a AlVG und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Beschwerdeführer sei laut Gesellschaftsvertrag und Firmenbuchauszug alleinvertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter. Ihm kämen 20 % der Geschäftsanteile der XXXX zu. Er habe daher die Bildungsteilzeit gemäß § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) als Dienstgeber mit sich selbst als Dienstnehmer vereinbart. Grundsätzlich verbiete § 25 Abs. 4 GmbH-Gesetz einem Geschäftsführer, In-Sich-Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. DienstnehmerInnen, die zusätzlich als handelsrechtliche oder gewerberechtliche GeschäftsführerInnen tätig seien, könnten bei Erfüllung der Vorgaben nach § 11a AVRAG grundsätzlich eine Bildungsteilzeit abschließen. Allerdings könnten GeschäftsführerInnen nicht mit sich selbst eine Bildungsteilzeit vereinbaren, sondern eine andere befugte Person müsse dieses Rechtsgeschäft vereinbaren. Der Beschwerdeführer wende ein, dass In-Sich-Geschäfte nach dem GmbH-Gesetz insbesondere dann zulässig seien, wenn keine Interessenskollision vorliegen würde und der Abschlusswille derart geäußert werde, dass die Erklärung unzweifelhaft feststünde und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden könne. In-Sich-Geschäfte müssten also einer besonderen Sorgfalt unterzogen werden, was in diesem konkreten Fall dadurch geschehen sei, dass die Bildungsteilzeitvereinbarung als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag von den Gesellschaftern der XXXX bewilligt worden sei.

Dazu sei Folgendes auszuführen: Ein Bezug von Bildungsteilzeitgeld sei für AlleingeschäftsführerInnen nicht möglich, es sei denn, ein/e ProkuristIn sei bestellt worden (ersichtlich durch Eintragung im Firmenbuch), mit dem/der die Bildungsteilzeit vereinbart werde. Laut Firmenbuchauszug gebe es keinen Prokuristen in der XXXX. Daher sei eine Inanspruchnahme von Bildungsteilzeitgeld mangels rechtsgültiger Bildungsteilzeitvereinbarung nicht möglich. Andernfalls wäre eine weitgehend unkontrollierbare Abwälzung von Unternehmenskosten auf die Arbeitslosenversicherung zu befürchten.

Zu seinem Einwand bezüglich Rechtssicherheit sei auszuführen, dass das Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 AlVG berechtigt sei, die fehlerhafte Zuerkennung von Leistungen, welche auf einem Versehen der Behörde zurückzuführen sei, innerhalb von fünf Jahren zu widerrufen, so wie dies in seinem Fall für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 19.12.2013 erfolgt sei. Daher sei auch sein Folgenantrag vom 01.04.2014 unter denselben Voraussetzungen abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 15.09.2014, am 16.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, fristgerecht einen Vorlageantrag für beide Beschwerdevorentscheidungen, in dem er moniert, dass ihm die in den Ablehnungsbescheiden angeführten Paragraphen einerseits bekannt seien, andererseits seien auch keine neuen Beweise, die das Vorgehen der Behörde rechtfertigen könnten, dargelegt. Es sei lediglich eine Interpretation des § 11a AVRAG geliefert worden, wonach GeschäftsführerInnen nicht mit sich selbst eine Bildungszeit vereinbaren könnten. Tatsächlich seien aber nach dem GmbH-Gesetz GeschäftsführerInnen befugt, die Gesellschaft nach innen und außen zu vertreten und müssten daher auch in der Lage sein, Zusatzvereinbarungen zu unterzeichnen und wenn es sie selbst betreffe (bei In-Sich-Geschäften), die Zustimmung der Generalversammlung durch Gesellschafterbeschluss einzuholen.

Weiters werde angeführt, dass der Bezug von Bildungsteilzeitgeld für AlleingeschäftsführerInnen nicht möglich sei, es sei denn, ein Prokurist sei bestellt worden, mit dem Bildungsteilzeit vereinbart worden sei. Diese erstmals schriftlich mitgeteilte Information könne er aber im genannten Gesetzestext nicht erkennen und habe offensichtlich auch zum 01.07.2013 noch nicht vorgelegen, denn sonst hätte man ihn damals sicher anders beraten, zumal er ja genau nach eventuellen Ausschlussgründen gefragt habe. Nicht nur, dass er dahingehend beraten worden sei, die Bildungszeit abzuschließen, sei diese auch anstandslos bewilligt worden.

Er verstehe, dass man Missbrauch vermeiden möchte, nur denke er, dass man mit dieser nachträglich eingeführten Regelung weit über das Ziel hinausschieße, da er einerseits zu einer Ungleichbehandlung von ASVG-Beschäftigten führe, andererseits es der großen Zahl an österreichischen Kleinunternehmen nicht zumutbar sei, nur für die Vereinbarung einer Bildungsteilzeit eine zusätzliche Prokuristenstelle zu schaffen. Außerdem sei die vorgeblich unkontrollierbare Abwälzung von Unternehmenskosten auf die Arbeitslosenversicherung bei dermaßen geringen Beträgen und dem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand wohl kaum geeignet, Unternehmenskosten auszulagern. Tatsächlich werde die Bildungsteilzeit auch inhaltlich geprüft und die Reduktion der Wochenarbeitszeit korreliert primär mit den Erfordernissen der Weiterbildungsmaßnahme, in seinem Fall einem relativ aufwändigen Doktoratsstudium.

Damit sei der Widerruf eines Vertragsverhältnisses durch das AMS aufgrund einseitig geänderter Bedingungen, die nicht einmal in einem Gesetz nachzulesen seien, sondern vermutlich nur aufgrund einer ministeriellen Weisung zustande gekommen seien, nichts anderes als Behördenwillkür und die Ablehnung seines Fortsetzungsantrages begründe damit einen Vertragsbruch.

Darüber hinaus zeige die ablehnende Behörde ein sehr zweifelhaftes Rechtsverständnis, wenn die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Ministerium über die grundlegenden Rechte eines Bürgers und allgemeine Rechtsnormen gestellt werde.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 23.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist alleinvertretungsbefugter, geschäftsführender Gesellschafter der XXXX.

Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld ist für Alleingeschäftsführer nur dann möglich, wenn die Bildungsteilzeit zwischen dem Alleingeschäftsführer und einer anderen befugten Person, z.B. einem Prokuristen, abgeschlossen wird. Im gegenständlichen Fall ist kein Prokurist bestellt. Die Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit ist daher mangels rechtsgültiger Bildungsteilzeitvereinbarung nicht möglich.

Die Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes für den Zeitraum 01.07.2013 bis 19.12.2013 wurde zu Recht widerrufen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten:

"§ 24 Abs. 1 AlVG:

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 24 Abs. 2 AlVG:

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Bildungsteilzeitgeld

§ 26a. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden

Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.

3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit

ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.

4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

5. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich

a) in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und

b) in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.

6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,

b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,

c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,

d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.

(2) Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 €

täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.

(3) Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.

(4) Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf

Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.

(5) § 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.

§ 11a AVRAG:

(1) Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den/die Arbeitnehmer/in zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach § 11 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig.

Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem/der Arbeitnehmer/in sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.(5) Im Übrigen ist § 11 Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 25 GmbHG:

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird, namentlich Stammeinlagen oder Nachschüsse an Gesellschafter gänzlich oder teilweise zurückgegeben, Zinsen oder Gewinnanteile ausgezahlt, für die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erworben, zum Pfande genommen oder eingezogen werden;

2. nach dem Zeitpunkte, in dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu begehren verpflichtet waren, Zahlungen geleistet werden.

(4) Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft auch für den ihr aus einem Rechtsgeschäfte erwachsenen Schaden, das er mit ihr im eigenen oder fremden Namen abgeschlossen hat, ohne vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, sämtlicher übriger Geschäftsführer erwirkt zu haben.

(5) Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß sie in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(6) Die Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.

(7) Auf diese Ersatzansprüche finden die Bestimmungen des § 10 Absatz 6 Anwendung."

3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (hier: des Bildungsteilzeitgeldes) gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes (hier: Bildungsteilzeitgeldes) fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Der Beschwerdeführer ist laut Gesellschaftsvertrag und Firmenbuchauszug alleinvertretungsbefugter geschäftsführender Gesellschafter. Ihm kommen 20 % der Geschäftsanteile der XXXX zu. Der Beschwerdeführer hat daher die Bildungsteilzeit gemäß § 11a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) als Dienstgeber mit sich selbst als Dienstnehmer vereinbart. Grundsätzlich verbietet § 25 Abs. 4 GmbH-Gesetz einem Geschäftsführer, In-Sich-Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens.

Dienstnehmer, die zusätzlich als handelsrechtliche oder gewerberechtliche Geschäftsführer tätig sind, können bei Erfüllung der Vorgaben nach § 11a AVRAG grundsätzlich eine Bildungsteilzeit abschließen. Allerdings können Geschäftsführer nicht mit sich selbst eine Bildungsteilzeit vereinbaren, sondern eine andere befugte Person muss dieses Rechtsgeschäft vereinbaren.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass In-Sich-Geschäfte nach dem GmbH-Gesetz insbesondere dann zulässig seien, wenn keine Interessenskollision vorliege und der Abschlusswille derart geäußert werde, dass die Erklärung unzweifelhaft feststehe und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden könne. In-Sich-Geschäfte müssten also einer besonderen Sorgfalt unterzogen werden, was in diesem konkreten Fall dadurch geschehen sei, dass die Bildungsteilzeitvereinbarung als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag von den Gesellschaftern der XXXX bewilligt worden sei.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist auszuführen, dass der Bezug von Bildungsteilzeitgeld für Alleingeschäftsführer nicht möglich ist, es sei denn, ein Prokurist wurde bestellt (ersichtlich durch Eintragung im Firmenbuch), mit dem die Bildungsteilzeit vereinbart wurde.

Laut Firmenbuchauszug gibt es keinen Prokuristen in der XXXX. Daher ist eine Inanspruchnahme von Bildungsteilzeitgeld mangels rechtsgültiger Bildungsteilzeitvereinbarung nicht möglich. Andernfalls wäre eine weitgehend unkontrollierbare Abwälzung von Unternehmenskosten auf die Arbeitslosenversicherung zu befürchten.

Zum Einwand bezüglich Rechtssicherheit ist auszuführen, dass das Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 AlVG berechtigt ist, die fehlerhafte Zuerkennung von Leistungen, welche auf einem Versehen der Behörde zurückzuführen ist, innerhalb von fünf Jahren zu widerrufen. Eine Rückforderung ist in einem solchen Fall jedenfalls nicht möglich.

Daher war die Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes für den Zeitraum 01.07.2013 bis 19.12.2013 zu widerrufen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der Lösung der Rechtsfrage, ob alleinvertretungsbefugte geschäftsführende Gesellschafter mit sich selbst eine Bildungsteilzeit vereinbaren können - das Bundesverwaltungsgericht hat aus den oben näher ausgeführten Überlegungen diese Rechtsfrage verneint - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt bis dato.

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