DSG §1 Abs1
DSG §12
DSG §24
DSGVO Art6
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2230473.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laichenrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.03.2020, Zl DSB-D123.386 2020-0.176.784, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 23.08.2018 machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Fruchtgenussberechtigte einer (näher bezeichneten) Liegenschaft sei, auf der sich ein Zinshaus mit zahlreichen Mietern befinde. Der Verantwortliche sei Mieter der Wohnung TOP XXXX und habe im Zuge des Einbaues einer Sicherheitstüre im öffentlichen Gangbereich der gegenständlichen Liegenschaft zusätzlich eine funktionstüchtige Überwachungskamera installieren lassen. Zu dieser Installation sei er weder berechtigt noch befugt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe von diesem Vorgang am 30.05.2018 Kenntnis erlangt, die Beschwerde sei sohin rechtzeitig. Einsicht in das aufgenommene Bildmaterial und die Möglichkeit, dieses zu verwerten, habe nur der Verantwortliche und greife dieses Verhalten drastisch in die Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens der anderen Mieter ein, insbesondere auf Geheimhaltung der betroffenen Daten, da niemand außer dem verantwortlichen Zugriff auf diese Daten besitze und niemand wisse, was mit dem Bildmaterial geschehe. Eine Zustimmung der anderen Mieter und der Hausinhabung sei nicht erfolgt, weshalb die Aufnahmen unzulässig im Sinne des § 12 Abs. 4 Z 1 DSG seien.
Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde einen Grundbuchsauzug der gegenständlichen Liegenschaft (Beilage ./A), ein Fotokonvolut, welches den Gangbereich, eine Verkabelung und die installierte Kamera zeigt (Beilage ./B) sowie einen Hausplan des 1.Stockes (Beilage ./C) bei.
Die Beschwerdeführerin begehrte eine Feststellung der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie die Entfernung bzw. Deinstallation der Kamera.
2. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin dem Mitbeteiligten (dem ursprünglichen Beschwerdegegner vor der belangten Behörde), XXXX mit Schreiben vom 10.09.2018 die Beschwerde der Beschwerdeführerin und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen und insbesondere anzugeben und durch geeignete Beweismittel zu belegen, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin zutreffen würden, zu welchem Zweck die Anlage bedient werde, auf welcher Rechtsgrundlage sie betrieben werde, ob aufgezeichnet werde und wenn ja, wie lange die Aufzeichnungen aufbewahrt würden, ob die Kameras gekennzeichnet seien und wenn ja, in welcher Weise sowie welche Bereiche durch die Aufnahme erfasst würden.
3. Der Mitbeteiligte übermittelte durch seine Rechtsvertretung am 29.10.2018 eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zuträfen, der Mitbeteiligte sei nicht Mieter der Wohnung TOP Nr. XXXX der in Rede stehenden Liegenschaft, vor dieser Wohnung sei keine Kamera montiert. Es werde daher beantragt, das Verfahren ersatzlos einzustellen.
Der Stellungname beigelegt wurde der Mietvertrag der Wohnung TOP XXXX vom 01.02.2011, in welchem XXXX als Mieter dieser Wohnung aufscheint.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 31.10.2018 die Stellungnahme des Mitbeteiligten und gab ihr Gelegenheit, binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben.
5. Die Beschwerdeführerin erstattete am 13.11.2018 durch ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme und brachte vor, dass die Familie XXXX die Objekte TOP XXXX sowie XXXX gemietet habe, es sei richtig, dass der Mieter von TOP XXXX der Sohn des Mitbeteiligten sei, der Mitbeteiligte betreibe jedoch nach eigenen Angaben seit 1980 dort sein Büro und wohne in TOP XXXX , obwohl er nach wie vor an einer anderen Adresse gemeldet sei. Der Sohn des Mitbeteiligten sei im Vergleich zum Mitbeteiligten bislang ein verhältnismäßig unauffälliger Mieter gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass nicht er die treibende Kraft der Datenschutzverletzung sei. Der Mitbeteiligte sei ständig bemüht, sich in Hausangelegenheiten einzumischen und sich als Hauseigentümer aufzuspielen und habe bereits zahlreiche andere Verstöße begangen.
Der Stellungnahme beigelegt wurden die Mietverträge der Familie XXXX (Beilage /D), ein ZMR Auszug betreffend den Mitbeteiligten (Beilage ./E), ein Protokoll der Hauptverhandlung zur GZ XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.04.2018 (Beilage ./F) sowie ein Schreiben der Rechtsvertretung des Mitbeteiligten an die Firma XXXX vom 29.09.2016 (Beilage ./G).
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Mitbeteiligten am 03.12.2018 die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und forderte ihn mit diesem Schreiben sowie mit Urgenzschreiben vom 07.03.2019 auf, bekanntzugeben, wer die Videokamera zu welchem Zweck installiert habe, in welchem Stockwerk sie installiert und auf welches TOP sie gerichtet sei, ob zutreffend sei, dass der Mitbeteiligte in der Wohnung TOP XXXX ein Büro betreibe und ob der Mitbeteiligte faktisch in der Wohnung TOP XXXX wohne bzw. sich dort aufhalte.
7. Der Mitbeteiligte erstattete am 21.03.2019 durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und führte aus, dass sich die Videokamera im ersten Stock des Hauses befinde und ausschließlich auf den Wohnungszugang der Topnummern XXXX , welche zusammengelegt seien, sowie XXXX gerichtet sei. Es könnten nur Personen aufgenommen werden, die direkt zu einer dieser genannten Wohnungen gehen würden, andere Wohnungszugänge seien von diesem Gangteil aus nicht mehr begehbar. Diese Mietobjekte hätte jedoch nicht der Mitbeteiligte, sondern sein Sohn und seine Tochter angemietet. Im Jahr 2010 sei eingebrochen worden und es seien mehrere Gegenstände gestohlen worden. Aufgrund dessen habe der Mitbeteiligte gemeinsam mit seinem Sohn Rücksprache bei der Hausinhabung gehalten und die Erlaubnis erhalten, eine Videokamera in diesem Bereich zu installieren. Vorerst sei eine Attrappe der Videokamera angebracht worden, die der Abschreckung von Einbrechern diene. Die dort derzeit auf dem Foto ersichtliche und angebrachte Videokamera sei vollkommen funktionslos. Es sei richtig, dass er die Wohnung TOP XXXX bewohne, nicht richtig sei, dass er in der Wohnung TOP XXXX ein Büro betreibe, dieses betreibe vielmehr sein Sohn. TOP XXXX liege auch im Erdgeschoß, wo keine Kamera installiert sei.
8. Mit Schreiben vom 01.04.2019 forderte die belangte Behörde den Mitbeteiligten abermals zur Stellungnahme auf und ersuchte ihn auszuführen, ob es sich um eine funktionsuntüchtige Kameraattrappe handle oder um eine grundsätzlich funktionstüchtige Kamera, die lediglich ausgeschaltet sei, sowie den konkreten Kameratyp zu benennen, eine allfällig vorhandene Rechnung vorzulegen und ein Beweisfoto, wodurch die Funktionsuntüchtigkeit belegt werde, etwa, weil die Verkabelung fehle bzw. sonstige Belege zu übermitteln.
9. Mit Stellungnahme vom 30.04.2019 führte der Mitbeteiligte aus, dass es sich bei der installierten Kamera um eine Digital LS DVR Kamera handle, die aber defekt und sohin eine funktionsuntüchtige Kameraattrappe sei. Die installierte Kamera könne nicht bloß durch Einschalten in Gang gesetzt werden. Ein Beweisfoto des Schadens könne nicht hergestellt werden, da die Kamera an einem technischen Defekt leide.
10. Die belangte Behörde übermittelte am 20.05.2019 die Stellungnahmen des Mitbeteiligten der Beschwerdeführerin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
11. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 29.05.2019 dahingehend Stellung, dass es nicht richtig sei, dass der Mitbeteiligte und/oder sein Sohn mit ihr oder einem anderen Verantwortlichen Rücksprache betreffend die Installation der Kamera gehalten hätten, auch ein Wohnungseinbruch sei nicht bekannt und stelle dies lediglich eine Schutzbehauptung dar. Zu der unrichtigerweise behaupteten Funktionsuntüchtigkeit der Kamera werde ein Fotokonvolut vorgelegt, auf welchem die vom Mitbeteiligten eigenmächtig vorgenommene Verkabelung der Überwachungskamera deutlich erkennbar sei. Auch werde auf Beilage ./B verwiesen, auf diesem Foto sei klar ersichtlich, dass ein rotes Licht leuchte, welches gängigerweise für eine aktive, aufnehmende Kamera spreche. Der Mitbeteiligte habe trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keinen Beweis für die Funktionsuntüchtigkeit der Kamera geliefert und sei in jeder Hinsicht unglaubwürdig. Dazu werde auch auf Beilage ./F verwiesen, wonach der Mitbeteiligte angegeben habe, im gegenständlichen Wohnhaus ein Büro zu besitzen.
12. Die belangte Behörde führte mit Schreiben vom 21.06.2019 an die Beschwerdeführerin aus, dass für die Behörde auf den vorgelegten Fotos kein rotes Licht einer Kamera erkennbar sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, zu konkretisieren auf welcher Beilage und wo konkret das rote Licht zu sehen sei.
13. Mit Stellungnahme vom 01.07.2019 legte die Beschwerdeführerin abermals das dritte Foto des Fotokonvoluts Beilage ./B vor und führte aus, dass es sich um eine Kamera handle, deren Linse ein zweireihiger, weißer Lichtbogen umschließe. Lediglich unterhalb der Linse ende dieser Lichtbogen und werde dort durch lediglich ein rot leuchtendes Licht verbunden, welches mit einem Pfeil markiert worden sei. Dieses markante Zeichen eines rot leuchtenden Lichts lasse erkennen, dass die Kamera sehr wohl funktionstüchtig, zumindest aber an den Stromkreis angeschlossen sei.
14. Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin am 15.07.2019 abermals ein Foto der besagten Kamera.
15. Am 07.08.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und gab Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Wochen.
16. Mit Schreiben vom 08.10.2019 forderte die belangte Behörde den Mitbeteiligten abermals auf, bekanntzugeben, um welches Kamera-Modell es sich handle und Stellung zur roten Lampe bzw. dem roten Leuchten zu nehmen.
17. Mit Stellungnahme vom 20.12.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.01.2020, übermittelte der Mitbeteiligte ein Foto, auf welchem die Modellnummer der Kamera ersichtlich sei. Bezüglich des roten Punktes auf der Lampe werde ausgeführt, dass es sich dabei um ein Infrarotlämpchen für die Nachtsicht handle. Tatsächlich habe die Kamera jedoch nicht funktioniert und funktioniere bis heute nicht. Eine Reparatur der Kamera sei bislang noch nicht durchgeführt worden, da zuerst das Ergebnis der Datenschutzbehörde abgewartet werde.
18. Die belangte Behörde übermittelte am 28.01.2020 der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Mitbeteiligten und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
19. Die Beschwerdeführerin erstattete am 20.02.2020 eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass dem Mitbeteiligten bislang nicht der Beweis gelungen sei, dass die installierte Kamera funktionsuntüchtig sei, der Beschwerdeführer habe auch über Aufforderung keine Rechnung vorgelegt und den Kameratyp nicht benannt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der zuletzt vorgelegten Beilage des Mitbeteiligten um ein Lichtbild des Empfangsgerätes der Kamera handle. Sohin sei nur die Modellnummer des Empfangsgerätes vorgelegt worden. Das Vorhandensein eines Empfangsgerätes spreche umso mehr für die ständige Speicherung von Videoaufnahmen.
20. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und die Anträge auf Deinstallation der Kamera, auf Auftragung der Unterlassung zukünftiger Eingriffe sowie auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zurück (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiederholung des Verfahrensganges) zunächst aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Mitbeteiligte die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser eine funktionstüchtige Videokamera im Wohnhaus auf einer (näher genannten) Liegenschaft betreibe. In diesem Zusammenhang sei auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, dem Mitbeteiligten die Löschung aufgenommener Daten aufzutragen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass aufgrund dieses Antrags auch über eine Verletzung im Recht auf Löschung abzusprechen sei. Schließlich sei auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin in Bezug die Deinstallation der Kamera, der Auftragung der Unterlassung zukünftiger Eingriffe sowie auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens einzugehen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Mitbeteiligte die Wohnung TOP XXXX der gegenständlichen Wohnung bewohne und es im Jahr 2010 zu einem Einbruch an der genannten Adresse gekommen sei, weshalb der Mitbeteiligte in Abstimmung mit seinem Sohn im Jahr 2010 die gegenständliche Videokamera installiert habe. Die Videokamera befinde sich im ersten Stock und sei auf den Wohnungszugang der TOPs XXXX und XXXX gerichtet. Die Kamera sei funktionsuntüchtig und diene zur abschreckenden Wirkung gegenüber Einbrechern. Der Mitbeteiligte habe mit der genannten Videokamera kein Bildmaterial angefertigt, welches die Beschwerdeführerin zeige.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Ausführungen des Mitbeteiligten glaubhaft seien und auch kein besonderer Beweggrund ersichtlich sei, weshalb der Mitbeteiligte Bildmaterial von der Beschwerdeführerin anfertigen sollte.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Funktionsuntüchtigkeit der Kamera ausgeschlossen sei, dass personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin verarbeitet würden, der bloße Eindruck des „Beobachtet-Werdens“ reiche für eine Verletzung von § 1 Abs. 1 DSG nicht aus. Die Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung (und damit verbunden der Antrag, dem Mitbeteiligen eine Datenlöschung aufzutragen) sei bereits mangels Stellung eines Antrags auf Löschung abzuweisen gewesen, zudem sei die Kamera auch funktionsuntüchtig, weshalb keine „aufgenommenen Daten“ vorhanden seien, deren Löschung die belangte Behörde auftragen könne. Soweit die Beschwerdeführerin die Deinstallation der Kamera und die Auftragung der Unterlassung zukünftiger Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung beantrage, sei darauf hinzuwesen, dass ein Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ausschließlich auf Feststellung einer – auf eine unzulässige Datenverwendung zurückzuführende – Rechtsverletzung gerichtet sein könne. Ein Beseitigungsausspruch sei daher in einem solchen Verfahren nicht möglich. Zuletzt sei festzuhalten, dass ein Verwaltungsstrafverfahren von einer betroffenen Person nur angeregt werden könne, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen bestehe nicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
20. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.04.2020 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der Mitbeteiligte habe die Funktionsunfähigkeit der Kamera trotz Auftrages der belangten Behörde nicht nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert und unbelegt behauptet, dass die Kamera nicht funktionsfähig sei. Es sei davon auszugehen, dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspreche, zumal sich herausgestellt habe, dass das rote Infrarotlämpchen an der Kamera leuchte. Die belangte Behörde habe diesen Umstand völlig außer Acht gelassen. Es handle sich auch nicht um eine bloße Kameraattrappe, sondern um eine grundsätzlich funktionsfähige, lediglich reparaturbedürftige Kamera. Aufgrund des Vorliegens einer funktionsfähigen Kamera, welche ohne Einwilligung installiert worden sei, sei jedenfalls eine Datenschutzverletzung gegeben.
Es sei jedoch auch für den Fall, dass die Kamera mangels Reparatur nicht voll funktionsfähig sei, von einer Datenschutzverletzung auszugehen, da der Mitbeteiligte selbst eingeräumt habe, eine Reparatur der Kamera nach Abschluss des Verfahrens durchzuführen, und es der Beschwerdeführerin sowie den übrigen Bewohnern des Hauses nicht zumutbar sei, nach Abschluss des Verfahrens permanent gemäß der Ankündigung des Mitbeteiligten zu prüfen, ob die Kamera nunmehr repariert worden sei oder nicht. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde werde auch kein nur bloßer Eindruck des Beobachtet-Werdens geschaffen, sondern bestehe vielmehr die konkrete Befürchtung, dass die Kamera jederzeit repariert werde und konkrete Aufnahmen angefertigt würden.
21. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt und die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – mit Schreiben vom 16.04.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme dazu ab.
Aufgrund des Umstandes, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Funktionsunfähigkeit der Kamera nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei, könne im Umkehrschluss nicht davon ausgegangen werden, dass die Kamera funktionsfähig gewesen sei und zudem Bildmaterial der Beschwerdeführerin angefertigt worden sei. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Mitbeteiligte die Kamera reparieren und es in Zukunft zu Datenschutzverletzungen kommen könne, könne dahingestellt bleiben, da die belangte Behörde eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nämlich nur ex post betrachtet feststellen könne, weshalb eine diesbezügliche Beschwerde hinsichtlich möglicherweise in Zukunft eintretender Verletzungen mangels Beschwer im Entscheidungszeitpunkt keinen Erfolg haben könne. Im gegenständlichen Fall seien auch keine Verfahrensvorschriften verletzt worden, die belangte Behörde habe sich ausführlich mit der Frage der Funktionstüchtigkeit der Kamera auseinandergesetzt und die Beschwerde „im angemessenen Umfang“ gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO untersucht.
22. Am 07.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der einige Zeugen einvernommen wurden und auch die Parteien des Verfahrens befragt wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin auch klar, dass mit der Beschwerde die Unzulässigkeit der Bildaufnahme sowie eine Verletzung des Rechts auf Löschung und des Rechts auf Geheimhaltung geltend gemacht würden und die Deinstallation auch weiterhin beantragt würde. Auch der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bleibe aufrecht.
23. Eine – nach Aussage der Parteien angestrebte – außergerichtliche Einigung kam nicht zustande, was von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2020 mitgeteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Der Mitbeteiligte bewohnt unter der Woche die Wohnung in XXXX TOP XXXX Im Jahre 2010 kam es zu einem Einbruch an der genannten Adresse und wurden von dort Bauwerkzeuge gestohlen, weshalb der Mitbeteiligte im Einvernehmen mit seinem Sohn XXXX , der TOP XXXX bewohnt, und seiner Tochter XXXX , die TOP XXXX gemietet hat, eine Videokamera im selben Jahr beschafft und selbst installiert hat. Vom Blickwinkel der Videokamera war die Eingangstür zu den TOPs XXXX , eine Türe zu einer anderen Mietwohnung (TOP XXXX ), die aber nicht verwendbar ist, weil innen eine Gipswand eingezogen wurde, sowie ein Fenster und eine Bassena (letztere zur Hälfte) erfasst. Die Kamera erfasste nicht jenen Teil des Stiegenhauses, der von allen Personen verwendet wird, die in ein höheres Stockwerk gelangen wollen.
Der Mitbeteiligte holte im Jahr 2010 die Zustimmung der damaligen Hauseigentümerin, Frau XXXX , zur Installierung der Kamera ein.
Die Beschwerdeführerin ist Fruchtgenussberechtigte der Liegenschaft XXXX XXXX
Die Beschwerdeführerin erfuhr von der Existenz der Kamera im Jahr 2016 von ihrem Sohn. Im Jahr 2018 fand eine Hausbegehung statt, nach der die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Existenz der Kamera hingewiesen wurde. Daraufhin erhob sie Beschwerde an die belangte Behörde.
Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Beschwerde an die belangte Behörde keinen Antrag auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten an den Mitbeteiligten gerichtet.
Der Mitbeteiligte prüfte während des Verfahrens bei der belangten Behörde im Jahre 2018 die Funktionsfähigkeit seiner Kamera und stellte fest, dass diese nicht mehr funktioniert und dass auf der Speicherkarte keine Bilddaten gespeichert waren. Der Mitbeteiligte beließ die Videokamera am Strom angeschlossen zur abschreckenden Wirkung an ihrem Ort. Nach Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde im Jahre 2020 entfernte der Mitbeteiligte das Speichergerät und entsorgte es.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte mit der genannten Videokamera Bildmaterial angefertigt hat, welches die Beschwerdeführerin zeigt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine derartige Aufzeichnung nicht gegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der Mitbeteiligte die Entscheidung, eine Videokamera zu installieren, im Einvernehmen mit seinem Sohn XXXX und seiner Tochter XXXX getroffen hat, ergibt sich nicht nur aus den Stellungnahmen des Mitbeteiligten im Verfahren vor der belangten Behörde vom 25.03.2019, sondern wurde auch durch die Zeugenaussage seines Sohnes und seiner eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Dass der Mitbeteiligte darüber hinaus das Einvernehmen mit seiner Tochter XXXX hergestellt hat, ergibt sich aus deren Aussagen. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Mitbeteiligten auch selbst angegeben, dass er die Kamera installiert habe. Dass 2010 das Einverständnis der damaligen Eigentümerin des Hauses eingeholt wurde, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Mitbeteiligten und seiner als Zeugen einvernommenen Kinder.
Dass der Blickwinkel der Kamera lediglich den Bereich des Ganges erfasste, der zum Wohnbereich des Mitbeteiligten und seiner Familie führt, ergibt sich aus den Aussagen des Mitbeteiligten und den Zeugenaussagen seiner Kinder sowie auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos, wobei zu bedenken ist, dass diese Fotos auf ebener Erde angefertigt wurden, weshalb der Aussage der Tochter des Mitbeteiligten gefolgt wird, dass (bei einem Blickwinkel von oben) lediglich das halbe Waschbecken erfasst wurde. Dass der Kamerawinkel nur den Gangbereich, der zur Tür der Familie des Mitbeteiligten führt, erfasst, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass die im Blickwinkel liegende Tür zu XXXX nicht verwendet werden kann, wurde von drei Zeugen, insbesondere auch vom Sohn der Beschwerdeführerin, bestätigt.
Dass in die Wohnungen der Familie des Mitbeteiligten im Jahre 2010 eingebrochen wurde, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Anzeige.
Dass die Beschwerdeführerin Fruchtgenussberechtigte an der genannten Liegenschaft ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem von ihr vorgelegten Grundbuchsauszug. Dass die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn 2016 von der Existenz einer Kamera erfuhr, ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin führte aus, dass ihm schon „vor ein paar Jahren“ die Kamera aufgefallen ist. Dass die Beschwerdeführerin nach einer Hausbegehung von der Existenz der Kamera (ebenfalls) informiert wurde, ergibt sich aus ihrer Beschwerde an die belangte Behörde. Dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Löschung an den Mitbeteiligten stellte, ergibt sich aus den Aussagen des Mitbeteiligten. Diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin auch nie bestritten und sie legte auch keinen entsprechenden Löschungsantrag im Verfahren vor der belangten Behörde vor.
Dass die Kamera jedenfalls seit 2018 nicht funktionstüchtig ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Mitbeteiligten vom 25.03.2019 im Verfahren vor der belangten Behörde und aus seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass ein rotes Lämpchen leuchtet, widerspricht dem nicht, weil die nicht mehr aufnahmefähige Kamera nach wie vor am Strom angeschlossen ist. Dass der Beteiligte das Speichergerät im Jahre 2020 entfernt hat, entspricht den glaubwürdigen Ausführungen des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung und korreliert auch mit der Wahrnehmung des Sohnes der Beschwerdeführerin, der bei seiner Zeugenvernehmung angegeben hat, dass offenbar zwischen Weihnachten letzten Jahres und der mündlichen Verhandlung „etwas im Bereich der Kamera gemacht“ wurde und die Holzverblendung der Kamera aufgeschnitten wurde.
Dass eine Herstellung von Bildmaterial, auf dem die Beschwerdeführerin zu sehen war, nicht feststellbar ist, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Mitbeteiligten, andererseits aus der Tatsache, dass auch die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Beweis dafür vorlegen konnte. Im Übrigen haben der Mitbeteiligte und seine Tochter nach ihren eigenen Angaben einige Wochen nach Installation der Kamera deren Funktionsfähigkeit überprüft und dabei jedenfalls keine die Beschwerdeführerin zeigenden Bilder gesehen. Aus den Aussagen des Mitbeteiligten ergibt sich, dass es danach zu keiner weiteren Sichtung der Daten kam, da es keine Vorfälle gab und erst 2018 im Rahmen des Datenschutzverfahrens festgestellt wurde, dass die Kamera nicht mehr funktionstüchtig war. Dass die Kamera nicht funktionsfähig ist, kann auch durch die Aussage des Hausverwalters, der aussagte, dass ein Elektriker eine Überprüfung der Kamera vorgenommen habe und diese als aktiviert ansah, nicht widerlegt werden, da davon auszugehen ist, dass der Elektriker lediglich eine Prüfung von außen vorgenommen hat und dabei feststellen konnte, dass sie am Strom angeschlossen war. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er das Speichergerät ausbaute und überprüfte, da ansonsten (insbesondere dem Sohn der Beschwerdeführerin, der regelmäßig das Haus inspiziert) Veränderungen (so wie sie nunmehr durch das Herausnehmen des Speichergerätes erfolgt sind) aufgefallen sein müssten. Der Zeuge hatte auch nicht mehr in Erinnerung, worin die „Erkenntnisse“ des Elektrikers bestanden, nur, dass dieser offenbar davon ausging, dass die Kamera aktiviert sei. Ob etwas Schriftliches vom Elektriker vorliege, sei ihm nicht in Erinnerung. Von der Beschwerdeführerin, der die „Erkenntnisse“ der Überprüfung offenbar 2018 bzw. während des Verfahrens vor der belangten Behörde mitgeteilt wurden, wurde in weiterer Folge im Verfahren vor der DSB auch nur vorgebracht, dass bei der Kamera ein rotes Lämpchen leuchte, woraus ersichtlich sei, dass die Kamera aktiviert sei (was auf keine erfolgten Detailuntersuchungen der Kamera schließen lässt).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin behauptete, erst ca. 2016, und zwar durch ihren Sohn, von der Existenz der Kamera erfahren zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass sie davor den Gangbereich vor der Sicherheitstür gar nicht oder äußerst selten betreten hat. Wenn die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie - seit eine neue Mieterin in den TOPs XXXX wohnt - die Bassena verstärkt aufsucht, um diese zu reinigen, so ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls seit 2018, vermutlich auch schon seit einiger Zeit davor, die Kamera funktionsuntüchtig war und ist und dass die neue Mieterin nach Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin erst vor ca. einem halben Jahr eingezogen ist.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2 Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Rechtslage
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid folgende Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt:
Art. 4 Z 1, 2 und 7, Art. 12 Abs. 3, Art. 17 sowie Art. 77 der Verordnung (EU= 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1 und §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 sowie 24 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Darüber hinaus ist auch § 24 Abs. 2 und 3 DSG von Relevanz.
Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:
„Artikel 4Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürlich oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“
§ 12 Abs. 3 DSGVO lautet:
„(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.“
Art. 17 DSGVO lautet:
„Art. 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) | Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. |
b) | Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. |
c) | Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. |
d) | Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. |
e) | Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. |
f) | Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. |
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) | zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; |
b) | zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; |
c) | aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; |
d) | für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder |
e) | zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. |
Art. 77 DSGVO lautet:
„Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“
§ 1 Abs. 1 und 3 DSG lauten:
„Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
§ 24 Abs. 1, 3, 4 und 5 DSG lauten:
„§ 24 DSG
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
3.3.2 Auf den konkreten Fall umgelegt bedeute dies Folgendes:
Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides
1. Zum Recht auf Geheimhaltung und zur Verletzung des § 12 DSG bzw. Art. 6 DSGVO:
Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung als beschwerdegegenständlichen Zeitraum, in dem rechtswidrige Aufzeichnungen über sie getätigt worden seien, „ungefähr 2016 bis jetzt“ an. Wie sich im Beweisverfahren ergeben hat, war die durch den Mitbeteiligten installierte Kamera in den letzten Jahren defekt und fand eine Speicherung personenbezogener Daten nicht statt. Auch konnte die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass personenbezogene Bildaufnahmen ihrer Person angefertigt wurden. Wie der VwGH ausführte, ist im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (VwGH vom 16.06.1992, Zl. 92/08/0062).
Da im gegenständlichen Fall daher vom Nichtvorliegen einer Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann auch keine Verletzung des in § 1 Abs. 1 DSG verankerten Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten vorliegen. Diesbezüglich konnte auch keine Verletzung des (von der Beschwerdeführerin gar nicht angesprochenen) Art. 6 DSGVO oder des § 12 (dessen Anwendbarkeit im Bereich privater Videoüberwachung vom Bundesverwaltungsgericht überhaupt verneint wurde, siehe die Ausführungen in W211 2210458-1/10E vom 25.11.2019 und W256 2214855-1/6E vom 20.11.2019) vorliegen.
Der belangten Behörde ist auch dahingehend beizupflichten, dass sie (und im Instanzenzug auch das Bundesverwaltungsgericht) über einen Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin durch den Eindruck des „Beobachtet-Werdens“ nicht absprechen kann, sondern dies allenfalls in einem zivilrechtlichen Verfahren gemäß § 16 ABGB geltend zu machen wäre (siehe dazu OGH vom 20.01.2012, Zl 8 Ob 125/11g mwN). Der bloße Eindruck des „Beobachtet-Werdens“ stellt keine Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG dar.
Soweit im Verfahren eine Verletzung anderer Personen in deren Recht auf Geheimhaltung angesprochen wurde, ist festzustellen, dass eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nur von der betroffenen Person für sich selbst geltend gemacht werden kann, nicht jedoch für andere Personen, die im Haus unterwegs waren oder sind.
2. Zum Recht auf Löschung
Davon abgesehen, dass sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herausgestellt hat, dass gar keine personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin gespeichert sind und das Speichergerät inzwischen entsorgt wurde, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten beim Mitbeteiligten gestellt.
Wie die belangte Behörde zutreffender Weise ausführt, ist das Recht auf Löschung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 iVm Art. 17 DSGVO antragsbedürftig. Dies bedeutet, dass das Recht auf Löschung nur dann als subjektives Recht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 1 DSG geltend gemacht werden kann, wenn die betroffene Person im Vorfeld gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO einen solchen Antrag auf Löschung an den (mutmaßlichen) Verantwortlichen gestellt hat. Gemäß § 24 Abs. 2 DSG ist einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Ein Antrag auf Löschung an den Mitbeteiligten wurde nicht gestellt und wurde dies im Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde auch gar nicht behauptet. Es wurde lediglich der Antrag an die belangte Behörde gestellt, dem Mitbeteiligten (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) „die Löschung der aufgenommenen Daten“ aufzutragen.
Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:
a) Zum Antrag auf Deinstallation der Kamera und Auftragung der Unterlassung zukünftiger Eingriffe:
Auch diesbezüglich ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass ein Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ausschließlich auf Feststellung einer – auf eine unzulässige Datenverwendung zurückzuführende – Rechtsverletzung gerichtet sein kann. Ein Beseitigungsanspruch ist in einem solchen Verfahren nicht möglich und kann aus § 1 Abs. 1 DSG nicht abgeleitet werden (BVwG vom 14.03.2019, Zl. W256 205433-1).
Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
b) Zum Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens:
Wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ist ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen bestimmten Verantwortlichen nicht aus Art. 77 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG abzuleiten und gilt darüber hinaus nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG-Kommentar 2 [2017] § 25 Rz 1).
Ein Verwaltungsstrafverfahren kann daher von einer (allenfalls) betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen besteht nicht.
Daher war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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