BVwG W214 2009389-1

BVwGW214 2009389-115.12.2014

B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs3 Z2
DSG 2000 Art.2 §27 Abs1 Z2
DSG 2000 Art.2 §4 Z2
DSG 2000 Art.2 §4 Z6
DSG 2000 Art.2 §6 Abs1 Z5
DSG 2000 Art.2 §7 Abs1
DSG 2000 Art.2 §7 Abs3
DSG 2000 Art.2 §8 Abs4 Z1
DSG 2000 Art.2 §8 Abs4 Z3
StPO §355
StPO §75 Abs2
StPO §75 Abs3
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs3 Z2
DSG 2000 Art.2 §27 Abs1 Z2
DSG 2000 Art.2 §4 Z2
DSG 2000 Art.2 §4 Z6
DSG 2000 Art.2 §6 Abs1 Z5
DSG 2000 Art.2 §7 Abs1
DSG 2000 Art.2 §7 Abs3
DSG 2000 Art.2 §8 Abs4 Z1
DSG 2000 Art.2 §8 Abs4 Z3
StPO §355
StPO §75 Abs2
StPO §75 Abs3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.2009389.1.00

 

Spruch:

W214 2009389-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.05.2014, Zl. DSB-D122.002/0001-DSB/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2000 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Beginnend mit einer privaten Strafanzeige des A*** an die Staatsanwaltschaft Wien vom 02.04.2012 und einer entsprechenden Aufforderung dieser Justizbehörde vom 10.04.2012 XXXX führte die (damalige) Bundespolizeidirektion Wien (Landeskriminalamt - XXXX) ab dem 16.04.2012 zu Zl. XXXX ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 178 StGB gegen den Beschwerdeführer. Dieser wurde verdächtigt, den A*** trotz Wissens über die eigene HIV-Infektion bei ungeschützten gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen in seiner Gesundheit gefährdet zu haben. Da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Tirol hat, wurde am 22.05.2012 nach Einvernahme des A*** ein Amtshilfeersuchen an Tirol gerichtet (zunächst an die Polizeiinspektion XXXX, die es an die Polizeiinspektion XXXX weiterleitete). Am 26.06.2012 wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter auf der Polizeiinspektion XXXX zur Sache einvernommen. Die darüber aufgenommene Niederschrift und weitere Aktenstücke wurden bei der Bundespolizeidirektion XXXX (als Vorgängerbehörde der nunmehrigen Landespolizeidirektion Tirol) zu Zl. XXXX dokumentiert. Seit dem 30.05.2012 war der Beschwerdeführer durch Strafverteidiger (zunächst durch die Rechtsanwälte XXXX und XXXX aus XXXX, später durch Rechtsanwalt XXXX aus XXXX) vertreten. Am 09.07.2012 erstattete die Bundespolizeidirektion Wien einen Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft Wien, die zunächst am 17.07.2012 eine Benachrichtigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus dem Grund des § 190 Abs. 2 StPO an die Bundespolizeidirektion Wien übermittelte. Am 14.08.2012 wurde diese Entscheidung offenkundig widerrufen und der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 83 Abs. 1 und 178 StGB werde gemäß § 195 Abs. 3 StPO durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Gefährlichkeit der ausgeübten Sexualpraktiken fortgeführt. Am 24.12.2012 erging die Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ: XXXX an die Landespolizeidirektion Wien, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2012 (rechtskräftig mit 20.12.2012) von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden sei.

Über das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren zu Zl. XXXXwurde von der (bis zum 01.09.2012 bestehenden) Bundespolizeidirektion Wien sowohl ein Papierakt (im Folgenden auch kurz: Kopienakt) als auch eine automationsunterstützt geführte Dokumentation im Rahmen des als PAD bekannten Datenverarbeitungssystems für Zwecke der Bundespolizei angelegt. Der Kopienakt ist eine im Wesentlichen chronologische Dokumentation der einzelnen Schritte des Ermittlungsverfahrens in Form einer Urkundensammlung (insbesondere die Niederschriften über die Einvernahme des A*** sowie die Berichte an die Staatsanwaltschaft Wien und die von ihr übermittelten Schreiben sowie die Schreiben im Amtshilfeverkehr mit Dienststellen der Bundespolizei in Tirol). Die automationsunterstützt geführte PAD-Dokumentation ist zum Großteil mit dem Inhalt des Kopienaktes identisch (so genannte "innere" PAD-Daten).

Die PAD-Dokumentation enthält weitere für die Aktenverwaltung, Verfahrensführung und Verfahrensdokumentation verarbeitete Daten (so genannte "äußere" Verfahrensdaten oder Protokolldaten) wie Versanddaten von Aktenstücken, Aktenschlagworte, Kategorisierungen (einschließlich Angabe des gegenständlichen Strafdelikts) und Daten zu sichergestellten Beweismitteln sowie Personen- und Kontaktdaten des Beschwerdeführers und des Opfers/Geschädigten A***.

In gleicher Weise wurden die eigenen Amtshandlungen im Rahmen der Amtshilfe von der Landespolizeidirektion Tirol bzw. ihrer Vorgängerbehörde zu Zl. XXXX dokumentiert.

Die PAD-Daten wurden weiter verarbeitet.

2. Am 11.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter je ein als "Anträge" bezeichnetes schriftliches Anbringen an die Landespolizeidirektion Tirol und die Landespolizeidirektion Wien. Darin verlangte er mit entsprechender Begründung, die zu seiner Person im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren "(automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeitete Daten, insb. im KPA, in den Allgemeinen Protokollen, im PAD und in den entsprechenden Erhebungsakten...zu löschen".

3. Die Landespolizeidirektion Tirol teilte dazu dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.07.2013 mit, dass keine Daten "in der Datenanwendung EKIS" existieren würden, insbesondere auch keine erkennungsdienstlichen Daten. Die im Protokollsystem verarbeiteten Daten würden nicht übermittelt und seien gemäß § 13 Abs. 2 SPG rechtmäßig erhoben und gespeichert worden.

Die Landespolizeidirektion Wien teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.07.2013 mit, dass im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) und in der Erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) mit Stichtag 12.07.2013 keine den Beschwerdeführer betreffenden Daten durch die Landespolizeidirektion Wien verarbeitet würden. Hinsichtlich der "Erhebungsakten" und der "Allgemeinen Protokolle (PAD")" lehnte die Landespolizeidirektion Wien eine Löschung von Daten mit der Begründung ab, dass der Kopienakt keine Datei sei und damit nicht dem Löschungsrecht nach § 27 DSG 2000 unterliege, während die PAD-Daten für Zwecke der Aktenverwaltung und als Dokumentation eines behördlichen Verfahrens ohne Evidenzcharakter jedenfalls auf Dauer der Aufbewahrung des Kopienaktes noch benötigt würden.

4. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2013 (per Telefax am folgenden Tag eingebracht) Beschwerde an die Datenschutzkommission und behauptete eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 15.07.2013, GZ: XXXX, und die Landespolizeidirektion Wien mit Schreiben vom 22.07.2013, GZ: XXXX, seinem Löschungsverlangen vom 11.07.2013 nicht entsprochen hätten. Gegen ihn sei im Jahr 2012 durch die Bundespolizeidirektion

XXXX und die Bundespolizeidirektion Wien ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach § 178 StGB geführt worden. Er sei jedoch in dieser Sache mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.12.2012 (XXXX) vollumfänglich rechtskräftig freigesprochen worden. Nach dem rechtskräftigen Freispruch dürfe keine Behörde mehr einen Verdacht hegen, dass er die betreffenden Taten begangen habe. Die von den Landespolizeidirektionen Tirol und Wien zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten würden daher nicht (mehr) benötigt, weshalb sie zu löschen seien. Der Beschwerdeführer habe daher bei den Landespolizeidirektionen Tirol und Wien die Löschung der Daten begehrt; diese hätten aber mitgeteilt, dass die Daten in den Allgemeinen Protokollen und im Erhebungsakt nicht gelöscht würden. Der Beschwerdeführer beantrage daher 1. a) die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der Löschung der Daten in den Allgemeinen Protokollen und dem Erhebungsakt durch die genannten Landespolizeidirektionen zu überprüfen, b) festzustellen dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme dieser Löschungen in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei und 2. über diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen.

5. Auf Aufforderung der Datenschutzkommission gaben die Landespolizeidirektionen Tirol und Wien Stellungnahmen ab. Die Landespolizeidirektion Tirol brachte in ihrer Stellungnahme vom 06.09.2013, GZ: XXXX, vor, dem Löschungsverlangen des Beschwerdeführers soweit entsprochen zu haben, als dies durch Gesetz geboten sei. Das von ihr geführte Ermittlungsverfahren habe sich auf die Ausforschung, Ladung und Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten, die Dokumentation der aufgenommenen Niederschrift sowie den für diese Zwecke abgewickelten Schriftverkehr beschränkt. Die den Akt der kriminalpolizeilichen Ermittlungen führende untersuchende Sicherheitsbehörde sei die Landespolizeidirektion Wien gewesen. Eine Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers für Evidenzzwecke (kriminalpolizeiliche Aktenindex - KPA) sei durch die Landespolizeidirektion Tirol nie erfolgt, entsprechende Daten seien auch bei Prüfung seines Löschungsverlangens nicht zu finden gewesen. Sachverhaltsmäßig wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, was die Führung eines kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts nach § 178 StGB (vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten) und den erfolgten Freispruch betreffe, nichts entgegengehalten. Es würden weiterhin sowohl eine elektronische Verfahrensdokumentation im Rahmen des als "PAD" bekannten Systems für Zwecke der Aktenverwaltung und Verfahrensführung der Bundespolizei als auch ein als Papierakt geführter Erhebungsakt (Kopienakt) betreffend die von der Landespolizeidirektion Tirol vorgenommenen Verfahrensschritte existieren. Das Verlangen des Beschwerdeführers, die PAD-Daten sowie den Erhebungsakt zu löschen, sei im Hinblick darauf abgelehnt worden, dass nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission der Erhebungsakt als Papierakt ohne besondere Dateiqualität nicht dem Löschungsrecht unterliege, und die PAD-Daten, deren Verarbeitung sich auf § 13 SPG stütze, als Dokumentation eines Verfahrens noch einen gesetzmäßigen Verarbeitungszweck hätten, da die Löschungsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 SPG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden. Bis zur Skartierung des Erhebungsaktes (Frist von 10 Jahren ab dem letzten Aktenvorgang) müsse dieser, etwa zum späteren Nachweis des gesetzmäßigen Handelns der Sicherheitsbehörde, mit Hilfe der Protokolldaten auch nach einem Freispruch auffindbar bleiben. Die PAD-Daten würden - anders als etwa der KPA - auch keinen "Evidenzzwecken" dienen und würden daher, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine Missachtung der verfassungsmäßigen Unschuldsvermutung darstellen. Dies ergebe sich u. a. aus den gesetzlich in § 13 Abs. 2 SPG vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen (Einschränkung der Suche). Die Wirksamkeit der entsprechenden Suchbeschränkungen habe man bei der Suche nach den PAD-Daten selbst feststellen können.

Am 09.09.2013 legte die Landespolizeidirektion Tirol noch ergänzend (pseudonymisierte) Ausdrucke aus dem PAD vor.

Die Landespolizeidirektion Wien hielt in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2013, GZ: XXXX, dem Beschwerdevorbringen entgegen, in der erkennungsdienstlichen Evidenz (EDE) sowie im KPA würden keine den Beschwerdeführer betreffenden Daten mehr verarbeitet, was dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 27.07.2013 mitgeteilt worden sei. Eine Löschung der PAD-Daten und des Kopienaktes habe man unter Berufung auf die Rechtsprechung der Datenschutzkommission abgelehnt, wonach Unterlagen über Ermittlungsschritte und Verfahrensergebnisse bei einer ermittelnden Behörde auch nach Verfahrensbeendigung aus Gründen der Nachvollziehbarkeit behördlichen Handelns dokumentiert werden dürften. Die Landespolizeidirektion Wien bestätigte, dass in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer (wegen §§ 178, 15 StGB und § 83 Abs. 1 StGB) das Landesgericht für Strafsachen Wien ein (mit Wirkung vom 20.12.2012) rechtskräftiges freisprechendes Urteil erlassen habe. Es würden ein Kopienakt Zl. XXXX (der in Kopie der Datenschutzkommission vorgelegt wurde) sowie Aktenverwaltungsdaten ("äußere PAD-Daten"; auch hievon wurden Ausdrucke vorgelegt) und elektronisch archivierte Aktenbestandteile ("innere PAD-Daten"; auch hievon wurden Ausdrucke vorgelegt) existieren. Zur Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Daten und zu deren Beschränkungen werde u. a. auf § 13 SPG verwiesen, insbesondere auf Abs. 2 leg. cit. Die Skartierung (Vernichtung) des Kopienaktes sei entsprechend den geltenden Vorschriften für die Landespolizeidirektion Wien 10 Jahre nach dem letzten Aktenvorgang vorgesehen. Wie von der Landespolizeidirektion Wien nochmals betont wurde, hätten die PAD-Daten keinen "Evidenzcharakter" in dem Sinne, dass sie die Unschuldsvermutung gefährden oder Zweifel an der strafrechtlichen Unschuld des Beschwerdeführers erwecken könnten. Die dokumentierten Aktenvorgänge würden sich überdies in verschiedener Ausprägung auf mehrere Personen beziehen. Im PAD könnte derzeit auch nicht die volle Aktenführung elektronisch erfolgen, sodass eine vollständige Dokumentation durch "Handakte in Papierform" erforderlich sei. Diese Formen der Dokumentation seien rechtmäßig, die Verweigerung der Löschung diesbezüglich sei daher zu Recht erfolgt.

6. Mit Schreiben vom 11.09.2013, GZ: DSK-K122.002/0006-DSK/2013, übermittelte die Datenschutzkommission dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien zum Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab zu den Ergebnissen des Ermittlungserfahrens keine Stellungnahme ab.

7. Mit Bescheid vom 28.05.2014, DSB-D122.002/0001-DSB/2014, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde ab.

Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde wies diese darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren, das bei der früheren Datenschutzkommission eingeleitet worden sei, gemäß § 61 Abs. 9 DSG 2000 von der an die Stelle der Datenschutzkommission getretenen und damit nunmehr formal zuständigen Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) entschieden werde.

Die belangte Behörde erachte sich auch in der Sache als zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Zwar hätten die beiden Landespolizeidirektionen in ihrer Rolle als Kriminalpolizeibehörden bzw. im Rahmen der Amtshilfe ersuchten Behörden grundsätzlich im Dienste der Strafjustiz und unter der Leitung der Staatsanwaltschaft gehandelt; gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (wobei insbesondere auf das Erkenntnis vom 16.12.2010, VfSlg 19281, RIS, verwiesen wurde) sei aber nur dann von einem Handeln einer Sicherheitsbehörde unter unmittelbarer Leitung und Verantwortung einer Justizbehörde - und damit von einer Zuständigkeit der Gerichte im Rechtsschutzverfahren - auszugehen, wenn eine Entscheidung oder Verfügung der Gerichtsbarkeit (etwa eine entsprechend genau determinierte Anordnung einer Staatsanwaltschaft) vollzogen worden sei. Für die rechtliche Prüfung des Handelns einer Sicherheitsbehörde aus eigener Macht und auf eigene Initiative hin verweise der Verfassungsgerichtshof auf administrative Rechtsbehelfe wie unter anderem die Beschwerde an die belangte Behörde (früher: die Datenschutzkommission) gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000. Im vorliegenden Beschwerdefall sei überdies kein kriminalpolizeiliches Handeln im eigentlichen Sinn, sondern die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde über Löschungsverlangen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 der Gegenstand des Verfahrens gewesen. Bei der Entscheidung der Landespolizeidirektionen Tirol und Wien, die Löschung abzulehnen, habe es sich um kein Handeln im Dienste der Gerichtsbarkeit gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 gehandelt.

Zur Frage einer Löschung des Kopienaktes verwies die belangte Behörde auf die bisherige Rechtsprechung der Datenschutzkommission und der Höchstgerichte, wonach Kopienakten einer Sicherheitsbehörde ohne besondere innere oder äußere Strukturierung keine Datenanwendungen und keine manuellen Dateien im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 bilden und daher nicht dem Löschungsrecht gemäß § 27 DSG 2000 unterliegen würden.

Zur Frage der Löschung der PAD-Dokumentation führte die belangte Behörde aus, dass das elektronische System "PAD" ein Aktenprotokollierungssystem (Aktenindex) sei, das in der neuen Version "PAD 2.0" zusätzlich mit einem elektronischen Aktenbearbeitungs- und Aktenaufbewahrungssystem verbunden sei. Bis zum 31.12.2013 habe sich die Verfahrensdokumentation der Sicherheitsbehörden für Zwecke der Kriminalpolizei neben den §§ 74 und 75 StPO auch auf § 13 Abs. 2 SPG stützen können (nunmehr § 13a SPG). Diese Rechtslage sei auch im Beschwerdefall (entscheidende Zeitpunkte: die Ablehnung des Löschungsverlangens durch die Landespolizeidirektionen Tirol am 15.07.2013 und Wien am 22.07.2013) maßgeblich. Die gesetzlich normierten Löschungsfristen seien im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht abgelaufen. Daher sei eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Beide Landespolizeidirektionen hätten dem Löschungsverlangen des Beschwerdeführers, das sich auf den erfolgten gerichtlichen Freispruch und die damit erwiesene strafrechtliche Unschuld des Beschwerdeführers sowie den Schutz seiner Privatsphäre unter Unschuldsvermutung berufe, in erster Linie den weiterhin bestehenden Dokumentationszweck der PAD-Daten entgegengehalten.

Dass der Gesetzgeber in der Dokumentation eines bestimmten Sachverhalts, etwa eines behördlichen Verfahrens, einen tauglichen Grund für Eingriffe in das Recht auf Geheimhaltung sehe, ergebe sich aus § 27 Abs. 3 DSG 2000 allgemein und § 75 Abs. 3 StPO für das kriminalpolizeiliche Verfahren im Besonderen. Die §§ 74 und 75 StPO würden dabei eine Ermächtigung sowohl für das in Strafsachen zuständige Gericht, für die Staatsanwaltschaft wie auch für eine im Rahmen der Kriminalpolizei tätig werdende Sicherheitsbehörde bilden, sich für Zwecke der Vollziehung der StPO der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Das Gesetz bestimme dabei keine einzelne Stelle (etwa die Staatsanwaltschaft) zum "Depositär" der Dokumentation des Ermittlungsverfahrens. Vielmehr sei jede beteiligte Behörde berechtigt, ihr Verfahren bzw. ihre Verfahrensführung getrennt von den anderen Behörden zu dokumentieren (arg "Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verwenden [....] personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten"; der Gesetzgeber sehe also offenkundig Behörden aller drei genannten Typen ermächtigt, als Auftraggeber Daten zu verarbeiten).

Die belangte Behörde sehe ein Interesse der Landespolizeidirektionen Tirol und Wien als Sicherheitsbehörden bzw. ein öffentliches Interesse an der Nachvollziehbarkeit deren Handelns gegeben.

Zur Frage, ob zwecks Aktenverwaltung das Delikt, dessen der Beschwerdeführer beschuldigt wurde, gespeichert werden dürfe, sei ebenfalls auf die Rechtsprechung der früheren Datenschutzkommission zu verweisen. Demnach handle es sich dabei nicht um die Verarbeitung sensibler Daten, sondern um die Speicherung eines strafrechtlich relevanten Datums gemäß § 8 Abs. 4 DSG 2000 (dabei verwies die belangte Behörde auf den Bescheid der Datenschutzkommission vom 25.02.2009, K121.423/0003-DSK/2009, RIS).

Die Richtigkeit im Sinne der Vollständigkeit der PAD-Dokumentation sei von der das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren führenden Landespolizeidirektion Wien gemäß § 27 Abs. 3 DSG 2000 durch die Speicherung des freisprechenden Gerichtsurteils hergestellt worden.

Es sei zu beachten, dass auch Verfahren, die zur Einstellung oder zum Freispruch geführt hätten, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden könnten. Schon dies setze augenfällig voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach dem Verfahrensabschluss noch vorhanden sein müsse. Das Delikt, dessen der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, sei mit einer Höchststrafe von drei Jahren von Freiheitsentzug bedroht, verjähre daher gemäß § 57 Abs. 3 dritter Fall StGB fünf Jahre ab dem Abschluss der mit Strafe bedrohten Tätigkeit oder der Beendigung des strafbaren Verhaltens.

In einem Zeitpunkt, an dem die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschwerdeführers noch rechtlich möglich gewesen sei, hätten die Landespolizeidirektionen damit rechnen müssen, dass die Akten des Ermittlungsverfahrens, sowohl der Kopienakt wie die gesamte oder Teile der PAD-Dokumentation, jederzeit von der Staatsanwaltschaft oder vom zuständigen Strafgericht neuerlich angefordert hätten werden können. Gemäß § 75 Abs. 2 Z 2 StPO sei es daher für diesen Zweck auch innerhalb der erlaubten Höchstfrist zulässig gewesen, den Zugriff auf die Namensverzeichnisse weiter zu gestatten.

Die Interessenabwägung ergebe weiters, dass hier kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers vorliege, die gesamte automationsunterstützt gespeicherte Dokumentation des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie der Amtshilfehandlungen der Landespolizeidirektion Tirol gemäß § 75 Abs. 3 StPO zu löschen, also den Zugang zu diesen Daten auch dann unmöglich zu machen, wenn gezielt nach Verfahrensdaten (Aktenzahl, Aktenzeichen, zuständige Behörde, Dienststelle oder Organisationseinheit, etc.) gesucht werde. Damit würde auch die Verwaltung und Auffindbarkeit des entsprechenden Kopienakts zur Gänze unmöglich gemacht und dem unter anderem aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsatz widersprochen, dass die Behörden ihre Verfahrensführung zu dokumentieren haben. Die im verfahrensrelevanten Zeitpunkt anwendbare Beschränkung der Verwendung der Protokolldaten gemäß § 13 Abs. 2 SPG (Verbot einer auf den Namen des Beschwerdeführers beschränkten Suchmöglichkeit in den PAD-Daten) bilde eine Garantie im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000, da "die Art und Weise in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen" gemäß DSG 2000 - hier des Geheimhaltungsinteresses des Beschwerdeführers - gewährleiste.

Darüber hinaus seien weitere Fälle denkbar, in denen diese Daten nochmals benötigt werden könnten (z. B. die Verwendung der Daten als Beweismittel in einem Verfahren betreffend die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen).

Die vorliegenden öffentlichen Interessen an der Dokumentation und damit der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Handelns der Sicherheitsbehörde hätten hier das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Löschung der entsprechenden Daten überwogen. Die Landespolizeidirektionen Tirol und Wien hätten damit die Löschung der gesamten PAD-Dokumentation (Protokolldaten und Inhalte) mit rechtmäßigen Gründen abgelehnt.

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.06.2014 bei der belangten Behörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ein. Darin führt er im Wesentlichen Folgendes aus:

Die belangte Behörde stütze die Verweigerung der Löschung der Daten in den allgemeinen Protokollen (PAD) darauf, dass der Dokumentationszweck der Daten eine Aufbewahrung über die Verfahrensdauer hinaus erfordere. Auch die belangte Behörde selbst erkenne aber grundsätzlich ausdrücklich an, dass Daten nur solange verwendet werden dürfen als sie noch benötigt würden.

Würden nun dokumentierte Daten nicht mehr benötigt, so treffe dies auch auf die Dokumentationsdaten zu, die dann ebenfalls zu löschen seien. Zudem sei die Sensibilität von Daten auch bei Daten über Straftatbestände zu berücksichtigen, wie sich bereits aus der gesonderten Anführung der sensiblen Daten neben strafrechtlich relevanten Daten in § 74 Abs. 2 StPO ergebe. Auch die belangte Behörde selbst habe diese Bedeutung der Sensibilität von Daten auch bei Daten über Straftatbestände anerkannt.

Die den Beschwerdeführer betreffenden Daten würden nicht mehr benötigt. Der Freispruch sei in Rechtskraft erwachsen. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer niemals eine strafbare Handlung intendiert hatte, woran keine staatliche Behörde mehr Zweifel äußern dürfe. Erfolge diese Löschung nicht, so verletze dies den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß § 1 DSG und Art. 8 EMRK. In Fällen, in denen trotz Freispruchs infolge erwiesener Unschuld eine kriminelle Energie und damit eine weitere Gefahr konstatiert werden könne, könnten die Daten weiter benötigt werden und eine weitere Speicherung gerechtfertigt sein. Dies sei aber beim Beschwerdeführer, der niemals einen Straftatbestand setzen wollen habe, nicht der Fall. Deshalb seien seine Vormerkungen ja auch beispielsweise aus dem KPA entfernt worden. Die Ansicht, dass die Weiterverarbeitung der Daten notwendig sei ("wohl für allfällige künftige gerichtliche Vorerhebungen: wofür sonst?; Dokumentation ist ja kein Selbstzweck!"), sei mit den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beschwerdeführers unvereinbar. Diese Löschungsverpflichtung sei auch durch die Notwendigkeit der Auffindbarkeit des Kopienaktes der sicherheitsbehördlichen Ermittlungen nicht ausgeschlossen, weil der Kopienakt selbst nicht mehr benötigt werde und daher zu vernichten (oder zumindest zu anonymisieren) sei. Sei schon die weitere (unanonymisierte) Aufbewahrung des Kopienaktes über die sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen unzulässig, so gelte dies umso mehr für die Protokolldaten, die der Auffindung dieses Kopienaktes dienen würden, sowie für den im PAD vorrätig gehaltenen (mit dem Papierakt identischen, allerdings elektronisch durchsuchbaren) elektronischen Akt.

Für allfällige Wiederaufnahmeverfahren würde (ebenso wie für die "Nachvollziehbarkeit der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns" oder den Schutz des Beschwerdeführers vor weiteren identischen Vorwürfen und für zivilgerichtliche Verfahren) der Gerichtsakt (also das Original!) völlig genügen. Die Daten im PAD wären daher zu löschen gewesen, und zwar zur Gänze, weil durch eine nur teilweise Löschung immer noch ein Personenbezug durch Einsicht in den Papier-Kopienakt hergestellt werden könne.

Die Datenschutzkommission habe in einem anderen Fall festgehalten, dass eine Vormerkung in einer Datei einer Polizeidienststelle das Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung verletze und dass dies nur dann erfolgen dürfe, wenn diese Vormerkung für jedermann verständlich zur Förderung der Strafrechtspflege oder des Sicherheitspolizei gerechtfertigt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Zusätzlich würden die verfahrensgegenständlichen Daten im PAD auch sensible Daten beinhalten; die Datenschutzkommission habe in einem anderen Fall anders entschieden als im vorliegenden Fall. Dabei sei in diesem anderen Fall, im Gegensatz zu dem hier vorliegenden, gar kein elektronischer Akt im PAD vorgelegen.

Nur die Löschung der Daten vermöge die Weiterverarbeitung der Daten für allfällige künftige kriminal- und sicherheitspolizeiliche Tätigkeit wirksam zu unterbinden. Der Beschwerdeführer sei durch die Verweigerung der Löschung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG, Art. 8 EMRK; Art. 2 StGG; Art. 7 B-VG) und einfachgesetzlichen Rechten (§ 27 DSG; §§ 74f StPO; § 63 SPG) verletzt worden, woraus folge, dass die belangte Behörde die auf Löschung gerichtete Beschwerde nicht abweisen hätte dürfen, sondern die Rechtswidrigkeit der Nichtlöschung festzustellen gehabt hätte. Dadurch, dass sie dies nicht getan und damit im Effekt die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung der Daten bestätigt habe, habe sie selbst diese Rechte verletzt.

Der Beschwerdeführer zitierte bei seinen Ausführungen eine Reihe von Judikaten der Datenschutzkommission (DSK), des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).

Zum Kopienakt führte der Beschwerdeführer aus, dass die in den Kopienakten und dem Protokoll enthaltenen personenbezogenen Daten als Gesamtheit zu sehen seien. Damit handle es sich aber auch bei den personenbezogenen Daten (auch) in den Kopienakten um (Teile) eine(r) strukturierte(n) Sammlung, die (durch das Protokoll) nach mindestens einem Kriterium (hier etwa der Aktenzahl und dem Namen des Beschwerdeführers) zugänglich seien. Im Übrigen könne die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 DSG nicht anhand der einfachgesetzlichen, niederrangigeren Bestimmung des § 4 Z 6 DSG ausgelegt werden.

Darüber hinaus verleihe Art. 8 EMRK jedenfalls einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Löschung (auch) und strukturiert (konventionell) verarbeiteter Daten. Der Kopienakt werde nicht mehr benötigt. Daher werde der Beschwerdeführer auch durch die Weigerung der Löschung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Durch die Abweisung in diesem Punkt habe die belangte Behörde auch selbst diese Rechte verletzt.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, 1. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben, in eventu 2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

9. Mit Schreiben vom 03.07.2014, Zl. DSB-D062.010/0001-DSB/2014, leitete die belangte Behörde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In ihrem Schreiben stellt die belangte Behörde die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe und 2. die Beschwerde abzuweisen.

10. Mit Schreiben vom 17.09.2014 wurde die Beschwerde den Landespolizeidirektionen Tirol und Wien zur Kenntnis und zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme (innerhalb einer bestimmten Frist) gebracht. Beim Bundesverwaltungsgericht langten keine Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind: § 1 Abs. 3 Z 2, § 4 Z 2 und 6, § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 4 Z 1 und 3, § 27 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 57/2013 sowie § 31 Abs. 2 und 7 und § 61 Abs. 9 DSG 2000 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, § 75 Abs. 2 und 3, § 352 Abs. 1 und § 355 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 161/2013, und § 6 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 122/2013.

3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Zur Zuständigkeit der belangten Behörde wird auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, denen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist. Die Zuständigkeit der belangten Behörde wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.

Zur Frage der Löschung des Kopienaktes ist Folgendes festzuhalten:

Die belangte Behörde wies in ihrem Bescheid zutreffender Weise auf die langjährige -- und auch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestätigte -- Spruchpraxis der Datenschutzkommission, deren unmittelbare Nachfolgebehörde die belangte Behörde ist, hin, wonach Kopienakten einer Sicherheitsbehörde, etwa solche, die ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren dokumentieren, ohne besondere innere oder äußere Strukturierung keine Datenanwendungen und keine manuellen Dateien im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 bilden und daher nicht dem Löschungsrecht gemäß § 27 DSG 2000 unterliegen (vgl. dazu u.a. VfSlg 17745/2005, VfSlg 18963/2009, VwSlg 16477 A/2004, VwSlg 16778/2005, VwSlg 16779 A/2005).

Demnach besteht kein aus § 27 DSG 2000 ableitbares Löschungsrecht betreffend Papierakten ohne "Dateiqualität". Das Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den Papierakt und die Aktenverwaltung als eine "Gesamtheit" betrachten müssen, verkennt überdies selbst den Schutzzweck des Gesetzes. § 27 DSG 2000 als einfachgesetzliche Regelung des Rechts auf Löschung bezweckt nicht, einer mit gesetzlichen Aufgaben der Kriminalpolizei betrauten Behörde die Dokumentation entsprechender Verfahren nach einem Freispruch zu verbieten, sondern ermächtigt diese in § 27 Abs. 3 DSG 2000 (iVm § 74 StPO und [früher] § 13 SPG) vielmehr durch den dort vorgesehenen Verarbeitungszweck der Dokumentation erst allgemein zu dieser Datenverarbeitung. Die Dokumentation muss vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, in dem hier kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers erwiesen wurde, getrennt betrachtet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher ebenfalls keinen Grund dafür, von der langjährigen und höchstgerichtlich mehrmals bestätigten Rechtsmeinung abzugehen.

Was die Frage der Löschung der PAD-Dokumentation anlangt, zitiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Reihe von höchstgerichtlichen Judikaten, mit denen er vermeint, seinen Standpunkt zu stärken. Diese Judikatur steht aber nicht im Gegensatz zum gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde.

Die Erkenntnisse des VfGH vom 16.06.2008, B 494/07, und vom 05.12.2007, B 654/05, bringen zum Ausdruck, dass auch zu Dokumentationszwecken verwendete Daten nicht dem "inneren Dienst" zuzurechnen seien (wovon der angefochtene Bescheid ohnehin ausgeht). Das Erkenntnis des VfGH vom 14.12.2007, B 295/05, bezog sich auf Steckzetteleintragungen zu Anzeigen nach dem (vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobenen) § 209 StGB. Bezüglich der Eintragungen zu diesem aufgehobenen Straftatbestand verfolgte der VfGH eine strenge Linie, weil der gegenständliche Straftatbestand durch dessen Aufhebung quasi "aus der Welt geschafft" wurde und dies bei allfälligen Eintragungen ebenfalls der Fall sein sollte. Der in diesem Verfahren gegenständliche Fall ist jedoch anders gelagert (siehe unten die entsprechende zitierte Rechtsprechung des VfGH).

Sofern der Beschwerdeführer auf den Fall K121.374/0012-DSK/2008 Bezug nimmt, so war der Sachverhalt gerade im Hinblick auf den stattgebenden Teil des Spruches mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar. Die Datenschutzkommission hat der Beschwerde damals teilweise stattgegeben und angeordnet, dass der "Modus Operandi", also im Wesentlichen der sensible Daten beinhaltende Kurzsachverhalt (ein solcher ist hingegen im gegenständlichen Fall nicht in den PAD-Daten enthalten) zu löschen war. Darüber hinaus war damals durch den Auftraggeber eine Richtigstellung unterlassen worden und daher auch diesbezüglich der Beschwerde stattzugeben. Im Übrigen (nämlich bezüglich des Teils, der mit dem nunmehr vorliegenden Fall vergleichbar ist) wurde die Beschwerde aber abgewiesen.

Mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des VfGH wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Eine - ebenfalls gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde -- wie weiter unten dargelegt wird -- abgewiesen.

Was den gegenständlichen Fall betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auf die (jüngere) Rechtsprechung der Höchstgerichte öffentlichen Rechts zu verweisen: In einem ähnlich gelagerten Fall wie dem gegenständlichen wies die Datenschutzkommission das Löschungsbegehren des damaligen Beschwerdeführers ab und führte unter anderem Folgendes aus: "Im Übrigen hat auch der VfGH ausschließlich im Zusammenhang mit Verfahren betreffend den wegen Grundrechtswidrigkeit aufgehobenen § 209 StGB eine generelle Löschungsverpflichtung elektronischer Dokumentationsdaten ausgesprochen. Außerhalb des Problembereichs des aufgehobenen § 209 StGB hat der VfGH die Zulässigkeit der Aufbewahrung strafrelevanter Daten für Zwecke des späteren Informationsrückgriffs bei neuerlichen strafrechtlichen Ermittlungen nicht generell verneint, sondern jeweils an eine vorhergehende Prüfung im Einzelfall unter Vornahme einer Interessenabwägung gebunden (vgl. etwa VfSlg. 16149)."

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigte in seinem Erkenntnis vom 16.12.2009, B298/09, VfSlg 18963, diesen Bescheid der Datenschutzkommission. Was ein allfälliges Löschungsrecht bezüglich Kopienakten betreffe, verwies der VfGH in diesem Erkenntnis auf die bisherige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, wonach diesbezüglich kein Löschungsanspruch bestehe. Weiters verwies der VfGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten, die von der Kriminalpolizei für Zwecke der Strafrechtspflege ermittelt wurden, dann, wenn die weitere Speicherung der Anzeigedaten zum Zweck der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich sei, eine umgehende Löschung in Betracht komme. Ob die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen, sei im Einzelfall unter Vornahme einer (ausreichenden) Interessensabwägung zu beurteilen.

Der VfGH verwies des Weiteren auf seine Rechtsprechung, dass diese Daten nicht dem inneren Dienst zugerechnet werden dürfen.

Weiters führte der VfGH im oben zitierten Judikat aus, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Datenschutzkommission den angewendeten Rechtsvorschriften einen verfassungswidrigen, insbesondere dem § 1 Abs. 3 DSG 2000 oder dem Art. 8 EMRK zuwiderlaufenden Inhalt unterstellt habe. Die elektronische Datensammlung im EDV-System PAD könne sich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 SPG stützen. Die hier maßgeblichen Daten seien von der Datenschutzkommission (im Unterschied zur Konstellation in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis VfGH 11.6.2007, B1737/06) zu Recht nicht dem inneren Dienst (als bloß behördeninterner Dokumentationszweck) iSd § 13 SPG zugerechnet, sondern zutreffend als dem Löschungsrecht unterfallend eingestuft worden. Davon ausgehend habe die belangte Behörde das Löschungsbegehren anhand der datenschutzrechtlichen Kriterien geprüft und eine Interessenabwägung vorgenommen, in der sie zum Ergebnis gelangt sei, dass die öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Speicherung den Löschungsanspruch des Beschwerdeführers - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt (der Mitteilung über das Unterbleiben der Löschung durch die Bundespolizeidirektion Wien) - an Gewicht übersteigen.

In Anbetracht der von der Datenschutzkommission erwogenen Möglichkeit des Hervorkommens von Gründen, die Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens bieten, aber auch angesichts der näheren Erörterung denkbarer nachträglicher Kontrollvorgänge, könne der Datenschutzkommission aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie den öffentlichen Interessen an der Auffindbarkeit der Ermittlungsakten höheres Gewicht beimesse als dem (evidenten) Löschungsinteresse des Beschwerdeführers. Dies u.a. auch deshalb, weil - zumindest im aktuellen Zeitraum (ca. sechs Monate nach Verfahrensbeendigung) - nicht von der Hand zu weisen sei, dass die in Rede stehenden Dateien nicht nur für die Nachvollziehbarkeit innerbehördlicher Vorgänge, sondern auch für andere, mit den konkreten Ermittlungen im Zusammenhang stehende sicherheitspolizeiliche Belange noch Bedeutung haben können.

Der Umstand, dass die Daten zusätzlich im Bereich der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtes aufgefunden werden können, vermöge an der Vertretbarkeit der (Gesamt)Beurteilung durch die Datenschutzkommission aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu ändern. In besonderen Konstellationen (wie im denkbaren Fall einer neuerlichen Anzeige wegen desselben Sachverhaltes) könne die Speicherung der Daten im Übrigen (auch) im Interesse des Betroffenen liegen. Auch ein willkürliches Verhalten könne der Datenschutzkommission nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Die Erwägungen des VfGH in der oben zitierten Entscheidung können auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall Daten -- im Gegensatz zum im zitierten Erkenntnis genannten Fall --- über einen längeren Zeitraum gespeichert wurden, ist nicht zu folgen, da sich die im VfGH-Erkenntnis genannten sechs Monate offenbar auf die Frist zwischen Zurücklegung der Strafanzeige und Stellung des Löschungsbegehrens bzw. dessen Beantwortung beziehen. Der im gegenständlichen Fall zwischen Freispruch und Löschungsbegehren bzw. deren Beantwortung verstrichene Zeitraum ist nicht erheblich länger als der im zitierten Erkenntnis genannte. Insofern kann hier also kein relevanter Unterschied konstruiert werden. Davon abgesehen ist es aber nicht auszuschließen, dass auch eine über sechs Monate hinausgehende Speicherung der Daten gerechtfertigt sein kann (siehe dazu die Beispiele in der Begründung der belangten Behörde).

Ebenso wies der Verwaltungsgerichthof (VwGH) eine gegen denselben Bescheid (Bescheid der Datenschutzkommission vom 21.01.2009, Zl. K121.390/0001-DSK/2009) gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.02.2010, Zl. 2009/17/0064, ab. Dabei verweist er im Wesentlichen auf die Begründung des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis.

Ebenso ist auf ein (noch jüngeres) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.10.2012, Zl. 2008/17/0248, zu verweisen, in dem es um einen ebenfalls ähnlich gelagerten Fall handelt, nämlich einer Beschwerde gegen den vom Beschwerdeführer selbst zitierten Bescheid der Datenschutzkommission GZ K 121.374/0012-DSK/2008. Der VwGH führt in diesem Zusammenhang aus:

"Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, § 13 Abs. 2 SPG als lex specialis erlaube hinsichtlich der "äußeren" Verfahrensdaten u.a. von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren für Zwecke der Aktenverwaltung und der Verfahrensdokumentation auch die Verarbeitung sensibler Daten und die gemäß § 27 Abs. 3 DSG durchzuführende Interessenabwägung spreche hinsichtlich der Dokumentationsdaten für die Bundespolizeidirektion Wien. Er vertritt die Auffassung, die (von der belangten Behörde nicht als zu löschend qualifizierten) Dokumentationsdaten würden nicht mehr benötigt und seien deshalb ebenfalls zu löschen gewesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0064, und vom 16. November 2011, Zl. 2011/17/0266, im Anschluss an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, B 298/09, ausgesprochen hat, führt das öffentliche Interesse an der Wiederauffindbarkeit der Ermittlungsakten dazu, dass die Interessenabwägung des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 jedenfalls in einem zeitlichen Konnex zu den Ermittlungen wie er auch im Beschwerdefall vorlag gegen die Annahme der Löschungsverpflichtung spricht.

Insofern sind die in Rede stehenden Daten, die in den Angaben im System PAD enthalten sind, als solche zu qualifizieren, die für den in der Rechtsprechung anerkannten Zweck noch benötigt werden. Daraus ergibt sich, dass der Einschätzung der belangten Behörde, dass ein ausreichendes Dokumentationsinteresse an der Aufrechterhaltung der Eintragung des Straftatbestandes, dessentwegen die Vorerhebungen geführt wurden, im System "PAD" gegeben sei und die Interessenabwägung zu Gunsten der weiteren Speicherung des Datums spreche, gefolgt werden kann.

...Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Abweisung seiner Beschwerde hinsichtlich des Löschungsbegehrens bezüglich des Kopienaktes.

Zu behördenüblichen "Papierakten" hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 geltend gemacht werden kann und ein "Papierakt" nur dann als solche Datei qualifiziert werden kann, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" im Sinne einer "Strukturierung" aufweist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140, VwSlg. 16.779/A, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086, und vom 21. Oktober 2009, Zl. 2006/06/0222). Auch im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, was für eine derartige "Strukturierung" des gegenständlichen "Papierakts" spräche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0301).

Das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich insofern auf einen Papierakt, bei welchem es sich nicht um eine Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 handelte. Das geltend gemachte Recht auf Löschung besteht daher insoweit auf dem Boden der gegebenen Rechtsprechung nicht.

Soweit in der Beschwerde der Anspruch auf Löschung auf Art. 8 EMRK gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z 1 B-VG nicht zur Entscheidung über die Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zuständig ist. Das Beschwerdevorbringen zeigt insofern keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

...Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist."

3.2.3. Im Lichte dieser - übereinstimmenden - Ausführungen der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts kann das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit im Bescheid der belangten Behörde erblicken.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der Sachverhalt völlig unstrittig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ergänzend wird festgehalten, dass der VwGH mit zwei Beschlüssen vom 27.10.2014 (z. B. Zl. Ra 2014/04/0032-5) die außerordentlichen Revisionen gegen zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, die in dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Fällen ergangen sind, zurückgewiesen hat.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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