BDG 1979 §75a
B-VG Art. 133 Abs4
GehG §10 Abs1 Z3
GehG §13a Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2221921.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Kommandos Führungsunterstützung & Cyber Defence vom 11.02.2019, GZ. P404489/63-KdoFüU&CD/2018, betreffend Übergenuss (§13a GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13a Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass per 01.02.2019 ein Bruttoübergenuss von € 5663,99 zulasten des Beschwerdeführers aushaftete.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand zuletzt als Berufsoffizier Verwendungsgruppe H2 beim Kommando Führungsunterstützung & Cyber Defense in Verwendung.
Für den Zeitraum vom 31.12.2003 bis 30.12.2008 wurde ihm mit Bescheid vom 03.12.2003, GZ. P404489/14-PersB/2003, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Dabei wurde gemäß § 22e BB-SozPG die Zeit des Karenzurlaubes vom 31.12.2003 bis 30.12.008 für die Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt wird. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer die geforderten Pensionsbeiträge einbezahlt.
Für den Zeitraum vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Im diesbezüglichen Bescheid vom 10.09.2008, GZ P404489/24-PersB/2008, wurde der darauf hingewiesen, dass ihm bereits fünf Jahre für zeitabhängige Rechte gemäß § 22e BB-SozPG angerechnet worden seien und daher eine weitere Berücksichtigung nicht mehr möglich sei. Die Zeit des Karenzurlaubes sei somit gemäß § 75a Abs. 1 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25.05.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass trotz des dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 gewährten Karenzurlaubs (§ 75 BDG) weiterhin Vorrückungen erfolgt seien.
Die belangte Behörde wurde angewiesen ab 01.04.2015 (aufgrund der Verjährung drei Jahre rückwirkend) die PERSIS Buchungen wie folgt zu korrigieren und den Beschwerdeführer hievon in Kenntnis zu setzen:
PVC 52 m.W.v. 01.04.2015 auf H2/VI/06 mit n.V. 01.01.2017
PVC 5V m.W.v. 01.01.2017 auf H2/VI/07 mit n.V. 01.01.2019.
Mit Schreiben vom 12.06.2018 teilte die belangte Behörde unter Hinweis auf den ihm für die Zeit vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 gewährten Karenzurlaub und die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 GehG eintretende Hemmung der Vorrückung dem Beschwerdeführer mit, dass er im genannten Zeitraum zu Unrecht vorgerückt sei. Dadurch sei per April 2015 ein Bruttoübergenuss von € 16.130,82 entstanden. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerrückrechnung und der KV/SV/PB/WFB-Rückrechnung ergebe sich ein Nettoübergenuss von €
12.532,70, der durch monatliche Ratenzahlungen hereinzubringen sei. Für Juli 2018 wurde eine Rate von € 194,63 festgesetzt. Im Hinblick auf die mit Ablauf des Mai 2019 Vollendung des 65. Lebensjahrs erfolgende Ruhestandsversetzung, verkürze sich jedoch der Zeitraum für die Hereinbringung dieses gegenständlichen Übergenusses auf 10 Monate. Daher betrage die Monatsrate ab August 2018 € 1.233,81.
Mit Schreiben vom 14.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides und brachte vor, dass er den Übergenuss nicht verursacht bzw. verschuldet habe. Ferner ersuchte er um eine Ratenvereinbarung, wobei die monatlichen Raten mit max. 10 % seines gegenwärtigen Gehaltes festgesetzt werden sollten.
Mit Schreiben vom 19.06.2018 der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides und bekräftigte, dass er den gegenständlichen Übergenusses nicht verschuldet habe.
Die belangte Behörde stimmte mit Schreiben vom 22.06.2018 dem Abschluss einer Ratenvereinbarung zu und teilte mit, dass der offene Nettoübergenuss von € 12.338,07 per 01.07.2018 in Monatsraten von €
200,00, beginnend mit August 2018, zurückzuzahlen sei. Dies ergebe 61 Monatsraten von € 200,00 (= € 12.200,00) und einer Restrate von €
138,07. Ferner wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses in Aussicht gestellt.
Der Beschwerdeführer nahm zwar mit Schreiben vom 22.06.2018 diese Ratenvorschreibung zur Kenntnis, beharrte aber darauf, dass er den Übergenuss nicht verschuldet habe und forderte aus Billigkeitsgründen die ersatzlose Abbuchung des Übergenusses.
Mit Schreiben vom 11.07.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er habe sich nach seinem Wiedereinrücken 2014 nie um Bezahlung oder Einstufung gekümmert, sondern sich mit voller Kraft dem Dienst gewidmet habe. Er habe nie an einen Irrtum, der immer so rechtmäßig handelnden Behörden, geglaubt, zumal die Besoldung glaublich über das BRZ und nicht über KdoFüU&CD laufe.
Die Einstufung anlässlich seiner Karenzierung habe er mangels laufender Relevanz in diesen10 Jahren Karenz vergessen und erst jetzt zeitintensiv recherchiert. Er habe stets pflichtgemäß sein Gehalt einer überschlagsmäßigen Prüfung auf Plausibilität unterzogen. Im Hinblick auf dazwischenliegende Lohnsteuerreformen bzw. jährliche Gehaltserhöhungen habe er persönlich nachweislich alle ihm rechtlich zumutbare Vorsicht walten lassen und habe keine "auffälligen" Ausreißer bemerkt. Darüber hinaus könne eine Rückrechnung keinesfalls mit 01.04.2018 beginnen.
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.11.2018 mit, dass entgegen der mit Schreiben vom 12.06.2018 getroffenen Aussage die Höhe des Bruttoübergenusses nicht € 16.130,82 sondern per 01.12.2018 ein Übergenuss von € 11.338,07 aushafte.
Im Zeitraum vom 31.12.2003 bis 30.12.2008 sei dem Beschwerdeführer ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt worden (vgl. Bescheid vom 03.12.2003, GZ P404489/14-PersB/2003). Im Bescheid vom 03.12.2003, GZ P404489/14-PersB/2003, sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gemäß § 22e BB-SozPG die Zeit des Karenzurlaubes vom 31.12.2003 bis 30.12.2008 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt werde. Für diesen Zeitraum habe der Beschwerdeführer die geforderten Pensionsbeiträge einbezahlt.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2007 habe der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe H2, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 06, mit nächster Vorrückung am 01.01.2009 aufgewiesen.
Für den Zeitraum vom 31.12. 2008 bis 30.12. 2013 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) (vgl. Bescheid vom 10.09.2008, GZ P404489/24-PersB/2008; Bescheid vom 23.02.2010, GZ P404489/26-PersB/2010) gewährt worden.
Der Beschwerdeführer sei darin aufmerksam gemacht worden, dass ihm bereits fünf Jahre für zeitabhängige Rechte gemäß § 22e BB-SozPG angerechnet worden seien und daher eine weitere Berücksichtigung nicht mehr möglich sei. Die Zeit des Karenzurlaubes sei somit gemäß § 75a Abs. 1 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 GehG werde die Vorrückung durch einen Karenzurlaub gehemmt, weshalb in diesem Zeitraum keine Vorrückung stattfinde. Das System habe jedoch ungeachtet der entsprechenden Speicherung im Persis die Vorrückungen in diesem Zeitraum weiterhin vorgenommen. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 habe der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/09 mit nächster Vorrückung am 01.01.2017 aufgewiesen.
Tatsächlich hätte er jedoch mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/07 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2016 aufweisen müssen.
Im April 2018 sei eine Überprüfung seiner Besoldung vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die Gehaltserhöhungen erhalten habe, die mit den Vorrückungen während seiner Karenz im Zeitraum vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 verbunden gewesen seien.
Der daraus resultierende Bruttoübergenuss sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2018 (übernommen am 22.06.2018) bekannt gegeben worden. In der Folge sei mit Juli 2018 eine Rate von €
194,63 und ab August 2018 eine Rate von € 200,00 einbehalten worden.
Unter Bedachtnahme des § 13b Abs. 2 GehG (Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Entrichtung) sei daher der Bruttoübergenuss ab Juli 2015 neun ermittelt worden und betrage € 7.258,62.
Der Berechnung des neuen Bruttoübergenusses werde Folgendes zugrunde gelegt:
* Der Bruttoübergenuss werde ab Juli 2015 und nicht - wie im Schreiben vom 12.06.2018 angegeben - ab April 2015 ermittelt, weshalb auch der Übergenuss bei der Überschrift "Richtigstellung" für Monate April 2015, Mai 2015 und Juni 2015 mit Null bemessen worden sei.
* Als besoldungsrechtliche Stellung weise der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 H2/VI/07 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2016 und nicht - wie im Schreiben vom 12.06.2018 angegeben - H2/VI/06 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2017 auf. Darauf aufbauend ergäben sich die nächsten Vorrückungen wie folgt:
* Besoldungsrechtliche Stellung mit der Wirksamkeit vom 01.01.2016:
H2/VI/08 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2018.
* Besoldungsrechtliche Stellung der Wirksamkeit vom 01.01.2018:
H2/VI/09 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2020.
Aufgrund dieser geänderten Vorrückungen sei dem Beschwerdeführer im Juli 2018, August 2018 und September 2018 ein zu geringer Grundbezug und für das 3. Quartal (Qu) eine zu geringe Sonderzahlung angewiesen worden, die ihm nunmehr im Oktober 2018 nachgezahlt worden sei. Die Beträge von jeweils € 225,80 (Juli 2018, August 2018 und September 2018) und € 112,90 (Sonderzahlung 3 Qu) seien daher bei der Berechnung des Bruttoübergenusses in Abzug gebracht worden.
Die Gesamthöhe des Bruttoübergenusses bzw. des neuen Bruttoübergenusses (fett gedruckt) ergebe ergibt sich aus der Summe des auf jeden Monat entfallenen Übergenussbetrages im Zeitraum von April 2015 bis Juni 2018 bzw. Juli 2015 bis 2018.
Die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge Folge erfolge automatisch durch die Lohnverrechnungssoftware (SAP) auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben berechnet werden.
Die Höhe der Lohnsteuer (= € 843,18) und der Sozialversicherungsbeiträge (= € 2.754,94), die auf den zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfallen, würden beim Bruttoübergenuss vom SAP automatisch in Abzug gebracht. Der Übergenuss habe somit mit Ende Juni 2018 € 12.532,70 betragen.
Der Änderungen der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung und des Zeitpunkts, ab welchem der Bruttoübergenuss berechnet worden sei, hätten die nachfolgenden an den Beschwerdeführer angewiesenen Nachzahlungen von insgesamt € 4.947,21 für die Monate Oktober 2018, November 2018 und Dezember 2018 zur Folge gehabt. Für diese Nachzahlungen habe er Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (Rückrechnung für Oktober 2018: € 645,59 Lohnsteuer, € 933,95 KV/SV/PB/WFB; Rückrechnung für November 2018: € 202,03 Lohnsteuer, €
536,13 KV/SV/PB/WFB; Rückrechnung für Dezember 2018: € 128,49) entrichtet, wodurch sich die Höhe des Auszahlungsbetrages reduziert habe.
Aus technischen Gründen sei es dem SAP jedoch nicht möglich, die an den Beschwerdeführer ausgezahlten Nachzahlungen von insgesamt €
4.947,21 mit dem noch offenen Übergenuss gegenzurechnen.
Das SAP sei technisch gesehen nur in der Lage, die von Juli 2018 bis Dezember 2018 vom Beschwerdeführer geleisteten Raten von insgesamt €
1.194,63 in Abzug zu bringen, sodass per 01.12.2018 ein Übergenuss von € 11.338,07 aushafte. Der Betrag von € 11.338,07 reduziere sich erst dann um den Betrag von € 4.947,21, wenn er von einer Einzahlung in dieser Höhe Gebrauch machen würde. Bei einer allfälligen Einzahlung des Betrages von € 4.947,21 würde sich der Übergenuss auf € 6.390,86 reduzieren, und dieser Betrag würde auch im SAP aufscheinen.
Die in der Tabelle aufscheinende Differenz von € 326,87 (= €
6.390,86 - € 6.063,99) gehe auf die steuerliche Aufrollung (Nachzahlungen von Grundbezügen und Sonderzahlungen und daraus resultierende Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Änderung des Jahressechstel etc.) zurück, die vom SAP automatisch vorgenommen wurde und daher nicht darstellbar sei.
Seitens des Beschwerdeführers wurde Schreiben seines Steuerberaters vom 26.11.2018 vorgelegt, steuerrechtliche Aspekte der Hereinbringung des Übergenusses releviert wurden.
Mit Schreiben vom 29.11.2018 brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vor, dass aus seiner Sicht unter Einrechnung der gesamten Abgaben(SV/KV/..) und Lohnsteuer ein Gesamtübergenuss von €4.171 , 50 netto entstanden sei. Daraus ergebe sich pro Jahr eine Unschärfe von deutlich weniger als €100.- pro Auszahlungsereignis netto (€86,90). Dieser Unterschied sei für einen Laien niemals zu erkennen. Er habe nie an einen Irrtum, der handelnden Behörden PersB und KdoFüU&CD, geglaubt, zumal die Besoldung glaublich nach Eingabe durch das KdoFüU&CD über das BRZ laufe.
Wenn es auch richtig sei, dass der Beamte sein Gehalt zu kontrollieren habe, stamme das aus einer weit zurückliegenden Zeit, als Computer vielleicht schon erfunden, aber nicht allgemein eingeführt gewesen seien und verwendet wurden. Auch sei im vorliegenden Fall zu bedenken, dass er ohne Vergleichswert nach 10 Jahren Karenz ein Gehalt bekommen habe, was er nur grob einschätzen habe können. Wem falle nach 10 Jahren Karenz ein Unterschied von weniger als €100.- pro Monat schon auf? Er sei, als er 2014 wiedereinrückte, mit vielen anderen Dingen beschäftigt gewesen, um Anschluss zu finden. Da habe die Überlegung seinem Gehaltsauszahlungsbetrag minutiös nachzugehen im Hintergrund gestanden.
Auch habe er bei seinem Wiedereinstig 2014 glaublich von seiner Dienstbehörde keine Mitteilung oder keinen Bescheid erhalten, der seine Gehaltseinstufung beinhaltet hätte. Die heutige komplizierte computerunterstützte Lohn- und insbesondere Steuerrechnung könne ein Laie nie durchschauen. Die Einstufung anlässlich seiner Karenzierung habe er mangels laufender Relevanz in diesen 10 Jahren Karenz klarerweise vergessen und erst jetzt (Juni 2018) zeitintensiv recherchiert. Er habe jedoch seine Verantwortung gegenüber dem System stets wahrgenommen, indem der stets pflichtgemäß seinen Gehalt einer überschlagsmäßigen Prüfung auf Plausibilität unterzogenen habe.
Er habe während seiner Karenzierung (2004 - 2008) ca. €500.- Pensionsbeitrag gezahlt und auf den nachfolgenden Lohnzetteln einen ungefähr ähnlichen Betrag wiedergefunden. Die Einrechnung der dazwischen gelaufenen Gehaltserhöhungen habe er nur schätzungsweise einfließen lassen können. Dazwischen sei noch die Lohnsteuerreform erfolgt, die die Vergleichbarkeit noch schwieriger gemacht habe.
Interessant in diesem Zusammenhang sei auch, dass n die automatische Rechnung des Systems, das auf Biennalsprüngen aufgebaut sei, ihn zwei Biennalsprünge (4 Jahre 2013-2017) in der gleichen Besoldungsstufe 9 verbringen habe lassen. Wenn das stimme, sei das System derart fehlerhaft, dass möglicherweise auch andere Mitarbeiter falsch berechnet worden seien. Wenn die automatische Speicherung so gelaufen wäre, hätte man ihm das 40 jährige Dienstjubiläum bereits anlässlich seines Wiedereinrückens ab 07 01 14 ausbezahlt, und da wäre die Fehlspeicherung sichtbar geworden. Wenn das System an seiner Rückforderung schuld sei, möge auch das System aufgrund des Verursacherprinzips unserer Österreichischen Rechtsordnung den Fehler begleichen, wogegen er nachweislich immer seine Sorgfaltspflicht wahrgenommen habe. Er habe seine zumutbare Sorgfaltspflicht wahrgenommen.
Durch die Dienstbehörde sei die Lohnsteuer auch vom Übergenuss 2015 bis 2018 an das Finazamt abgeführt worden. Jetzt sei es auch Aufgabe der DB, die zu viel abgezogene Lohnsteuer zurückzuverrechnen. Es ist ihm nämlich kein Verschulden an den hierzu führenden Tatsachen und den seit März 2018 laufenden Bearbeitungen zuzurechnen.
Er ersuche um ersatzlose Ausbuchung des Übergenusses weil:
* dies in der Zivilgerichtsbarkeit von jedem Richter wegen des geringen Wertes den der Mitarbeiter nicht hätte erkennen können (ca. €87 pro Lohnerreignis) so entschieden worden wäre;
* kein schuldhaftes Verhalten des Bezogenen vorliege;
* er durch die lange Verfahrensdauer schon genug geschädigt worden sei;
* offensichtlich sei die lange Verfahrensdauer durch die Kompliziertheit des Falles entstanden. Er, als Betroffener, hätte aufgrund seiner geringen dienstrechtlichen Erfahrung und seiner niedrigen Einstufung es nie schaffen können, den Fehler zu erkennen. Daher sei es quasi ein versteckter Mangel gewesen;
* um in ca. 5 Monaten die Übergenussberechnung offensichtlich überhaupt anstellen zu können, seien offenbar durch KdoFüU&CD sogar Zubuchungen auf mehreren Lohnzetteln in der Höhe von ca. €5000.- notwendig gewesen, die er als Bezogener aufgrund des niedrigen Gehalts nie hätte aufbringen können, weil er sie nicht verfügbar habe;
* die befohlene Verantwortung gegenüber dem System wahrgenommen worden sei, indem stets pflichtgemäß die Gehaltszahlungen einer überschlagsmäßigen Prüfung auf Plausibilität unterzogenen worden seien.
Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Spruchpunkt I:
Gemäß § 13a Abs. 3 GehG wird festgestellt, dass Sie im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.06.2018 die mit den während Ihres Karenzurlaubes (31. Dezember 2008 bis 30. Dezember 2013) zu Unrecht erfolgten Vorrückungen verbundenen Gehaltserhöhungen zu Unrecht bezogen haben und daher zum Ersatz dieses Bruttoübergenusses in der Höhe von €
16.130,82 (Nettoübergenuss in der Höhe von € 12.532,70) gemäß § 13a Abs. 1 GehG verpflichtet sind. Der offene Nettoübergenuss in der Höhe von € 12.532,70 ist in monatlichen Teilbeträgen, beginnend mit Juli 2018, wie folgt zurückzuzahlen:
- 1 Monatsrate von € 194,63 (Juli 2018)
- 61 Monatsraten von € 200,00 (ab August 2018)
- 1 Restrate von € 138,07
Spruchpunkt II:
Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 13a GehG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Berufsoffizier, Verwendungsgruppe H2, im Dienstbehördenbereich des Kommandos Führungsunterstützung & Cyber Defense mit Wirksamkeit vom 01.10.2014 auf den Arbeitsplatz PosNr. 039, "LO ÜSys", FüUS/FüUZ, mit der Wertigkeit M BO 2/ Funktionsgruppe 3 diensteingeteilt worden sei.
Er habe mit Wirksamkeit vom 30.12.2003 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/04 (nächste Vorrückung 01.01.2005) aufgewiesen. Im Zeitraum vom 31.12.2003 bis 30.12.2008 sei ihm ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt worden, wobei er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass gemäß § 22e BB-SozPG die Zeit des Karenzurlaubes vom 31.12.2003 bis 30.12.008 für die Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt werde.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2007 habe er die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/06 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2009 aufgewiesen.
Im Zeitraum vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt worden, wobei er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihm bereits fünf Jahre für zeitabhängige Rechte gemäß § 22e BB-SozPG angerechnet worden seien und daher eine weitere Berücksichtigung nicht mehr möglich sei. Die Zeit des Karenzurlaubes sei somit gemäß § 75a Abs. 1 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Das System [gemeint: Die Lohnverrechnungssoftware] habe jedoch ungeachtet der entsprechenden Speicherungen im Persis die Vorrückungen in diesem Zeitraum weiterhin vorgenommen, sodass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/09 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2017 aufgewiesen habe.
Tatsächlich hätte er jedoch mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/07 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2016 aufweisen müssen.
Im April 2018 Seiten Zuge einer Überprüfung festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht die Gehaltserhöhungen erhalten habe, die sich aus den Vorrückungen während der Karenz des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 ergeben hätten.
Daraus resultiere unter Bedachtnahme des § 13b Abs.2 GehG (Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Entrichtung) ein Bruttoübergenuss von € 7.258,62.
Die Gesamthöhe des Bruttoübergenusses ergebe sich aus der Summe des auf jeden Monat entfallenen Übergenussbetrages im Zeitraum von Juli 2015 bis 2018. Es werde festgestellt, dass nicht nur das Bundesministerium für Landesverteidigung, sondern der Bund insgesamt die Besoldung mittels SAP abwickle. Die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge würden automatisch vom SAP auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben berechnet werden.
Festgehalten werde, dass die Rückrechnung der Sozialversicherungsbeiträge für 3 Jahre erfolgt sei und eine Summe von € 2.754,94 ergebe, wohingegen die Lohnsteuer nur für das Jahr 2018 mit einem Gesamtbetrag von € 843,18 rückgerechnet worden sei. Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 müsse der Beschwerdeführer selbstständig die zu viel entrichtete Lohnsteuer im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Die in der Tabelle aufscheinende Differenz von € 326,87 (= €
5,990,86 minus € 5.663,99) gehe auf die steuerliche Aufrollung (Nachzahlungen von Grundbezügen und Sonderzahlungen und daraus resultierende Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, Änderung des Jahressechstels etc.) zurück, die vom SAP automatisch vorgenommen worden und daher nicht
darstellbar sei.
Der Änderungen der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung und des Zeitpunkts, ab welchem der Bruttoübergenuss berechnet worden sei, hätten die nachfolgenden an den Beschwerdeführer angewiesenen Nachzahlungen von insgesamt € 4.947,21 für die Monate Oktober 2018, November 2018 und Dezember 2018 zur Folge gehabt. Für diese Nachzahlungen habe der Beschwerdeführer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (Rückrechnung für Oktober 2018: € 645,59 Lohnsteuer, € 933,95 KV/SV/PB/WFB; Rückrechnung für November 2018: €
202,03 Lohnsteuer, € 536,13 KV/SV/PB/WFB; Rückrechnung für Dezember2018: € 128,49) entrichtet, wodurch sich die Höhe des Auszahlungsbetrages reduziert habe.
Es werde festgestellt, dass aus technischen Gründen es dem SAP jedoch nicht möglich sei, die an den Beschwerdeführer ausgezahlten Nachzahlungen von insgesamt € 4.947,21 mit dem noch offenen Übergenuss gegenzurechnen. Das SAP sei technisch gesehen nur in der Lage, die von Juli 2018 bis Februar 2019 vom Beschwerdeführer geleisteten Raten von insgesamt € 1.594,63 in Abzug zu bringen, sodass per 01.02.2019 ein Übergenuss von € 10.938,07 aushafte.
Der Betrag von € 10.938,07 reduziere sich erst dann um den Betrag von € 4.947,21, wenn der Beschwerdeführer von einer Einzahlung in dieser Höhe Gebrauch machen würde. Bis dato sei die an den Beschwerdeführer ausgezahlte Nachzahlung von insgesamt € 4.947,21 nicht an das von der Dienstbehörde bekannt gegebene Konto überwiesen worden. Daher hafte weiterhin im SAP der abzüglich der Ratenzahlungen ermittelte Übergenuss von € 10.938,07 per 01.02.2019 aus, und es scheine im SAP nicht der neue abzüglich der Ratenzahlungen ermittelte Übergenuss von € 5.663,99 per 01.02.2019 auf.
Dies sei auch der Grund, warum im Spruchpunkt I vom ursprünglich berechneten Bruttoübergenuss von 16.130,82 und Nettoübergenuss von €
12.532,70 per 01.07.2018 ausgegangen werde.
Der Rückforderung der vor Juli 2015 zu viel ausbezahlten Bezugsbestandteile sei die Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Entrichtung entgegengestanden.
Vor Antritt des Karenzurlaubes mit 31.12.2003 sei der Entgeltnachweis des Beschwerdeführers auf dem Bankbeleg (Kontoauszug) ersichtlich gewesen. Sein Grundbezug habe auf Grundlage seiner besoldungsrechtlichen Einstufung vom 30.12.2003 €
2.455,50 betragen.
Nach Rückkehr aus seiner Karenz wurde ihm monatlich der Entgeltnachweis (Monatsabrechnungen) mittels ESS (Employee Self Service) bekannt gegeben. Dieser Bezugsnachweis im ESS enthalte die Informationen z.B. über Bezugsbestandteile (Grundvergütung und Zulagen), Abzüge (z.B. Lohnsteuer), ausbezahlten Nettobetrag und auch die besoldungsrechtliche Stellung. Aus diesen sei für den Beschwerdeführer die Einstufung nach der Rückkehr aus der Karenz mit 31.12.2013 - die besoldungsrechtliche Einstufung war H2/VI/09 - erkennbar gewesen. Für Jänner 2014 sei dem Beschwerdeführer ein Grundbezug von € 3.521,60 ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung der Vorrückungen während des Karenzurlaubes im Zeitraum vom 31.12.2003 bis 30.12.2008 habe er mit Wirksamkeit von 30.12.2008 eine Einstufung von H2/VI/06 aufgewiesen, was einem Grundbezug von €
2.954,8 und damit einer Gehaltserhöhung von € 566,80 in Bezug auf den Grundbezug pro Monat entspreche.
Dies ergebe zwischen dem Grundbezug von Dezember 2003 und jenem vom Jänner 2014 eine Differenz von € 1.066,10. Bei dieser Erhöhung des Grundbezuges von mehr als € 1.000,00 innerhalb von 10 Jahren hätte dem Beschwerdeführer insbesondere im Hinblick auf die Nichtvorrückung innerhalb von 5 Jahren, bekannt gegeben im Bescheid vom 10.09.2008, GZ. P404489/24-PersB/2008, Zweifel an der Richtigkeit seiner Einstufung kommen müssen. Die Gehaltserhöhung seit nämlich fast doppelt so hoch ausgefallen, wie sie tatsächlich hätte erfolgen dürfen. Dies hätte den Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt veranlassen müssen, im Jänner 2014 Kontakt mit dem Pers-Bearbeiter oder der Dienstbehörde aufzunehmen, um eine Überprüfung seiner Einstufung zu veranlassen. Diese Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer im Jänner 2014 unterlassen.
Die Höhe des vom Beschwerdeführer selbst berechneten Übergenusses von € 4.171,50 und der von ihm angegebene Unterschiedsbetrag von €
100,00 beim Monatsbezug nach der 10-jährigen Karenz sei nicht nachvollziehbar sind, da er in seinen Stellungnahmen keine Aufstellung seiner Berechnung samt Erläuterungen übermittelt habe auch.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Empfangs der verfahrensgegenständlichen Leistungen nicht gutgläubig im Sinne des § 13 a GehG gewesen sei. Einerseits sei in dem Bescheid, womit dem Beschwerdeführer der Karenzurlaub für den Zeitraum vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 genehmigt worden sei, ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass dieser Zeitraum für zeitabhängige Rechte nicht berücksichtigt werde. Es sei für den Beschwerdeführer auf Grundlage der ihm zugänglichen Gehaltsabrechnungen jederzeit möglich gewesen seine aktuelle besoldungsrechtliche Stellung zu erkennen. Spätestens bei seiner Rückkehr aus dem Karenzurlaub im Jänner 2014 hätte ihm die falsche besoldungsrechtliche Einstufung auffallen müssen.
Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen, da die Hereinbringung des Übergenusses aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften geboten sei und die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Raten i.H.v. € 200,00 pro Monat keinen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil für diese darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges vorgebracht wurde, dass er erst in der 47. KW 2018 über die Höhe des Übergenusses in Kenntnis gesetzt worden sei:
Bruttoübergenuss | 16.130,82 |
Lohnsteuer Rückrechnung | -843,18 |
KV/SV/PB/WFB Rückrechnung | -2.754,94 |
Nettoübergenuss | 12.532,70 |
Rate Juli 2018 | -194,63 |
| 12.338,07 |
Zeitraum von Aug.18 bis Mai 19 (Ruhestandversetzung): 10 Monate |
|
Rate pro Monat ab Aug.18 | 1.233,81 |
In den Schriftstücken sei der Begriff Nettoübergenuss verwendet worden. Dies sei ihm als höchst unwahrscheinlich aufgefallen. Bei € 16130,82 Bruttoübergenuss über 36 Monate könne die einbehaltene Lohnsteuer doch nicht nur € 843,18 betragen. Dies habe er in mehreren Schreiben, erstmals am 19.07.2018 und auch im persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin kundgetan und stereotyp die Antwort erhalten, dass das SAP so rechne und es keine Einflussmöglichkeit gäbe.
Erst durch den bekämpften Bescheid sei ihm klar geworden, dass der dort ausgewiesene Nettoübergenuss offensichtlich nur den steuerlichen Übergenuss des laufenden Jahres berücksichtig (für jeden offensichtlich eine Neuerung, da ja der Pensionsbeitrag sehr wohl die 3 Jahre rückverrechnet worden sei). Für den restlichen steuerlichen Übergenuss sei er auf die Arbeitnehmerveranlagung verwiesen worden, die längst für die betreffenden Jahre abgeschlossen sei.
Es entspreche nicht dem der österreichischen Rechtsordnung zu Grunde liegenden Verursacherprinzip, dass die lohn- und steuerberechnende Dienststelle zur Richtigstellung wegen zuviel einbehaltener Steuer ohne Hinweis den "Geschädigten" quasi von sich aus beim Finanzamt vorstellig werden lasse. Jetzt müsse er wieder seinen Steuerberater beauftragen, um die Änderungen nachträglich beim Finanzamt einzureichen.
Bei einer selbst durchgeführten Berechnung des Nettoübergenusses sei ein tatsächlicher Nettoübergenuss von €4171,50 herausgekommen. Hier seien die bekannten Zahlen vom November 2018 genommen und die 43,5% für 2015, bzw. 42% für 2016, 2017 und 2018 Lohnsteuer auf die Normzahlungen und der ermäßigte Steuersatz von den Zusatzzahlungen abgezogen worden. Dies sei seiner Berechnung nach bei möglichen Unschärfen der wahre Nettoübergenuss. Der falle, dividiert durch 48 monatliche Auszahlungsereignisse, abgesehen von seiner Meinung nach abenteuerlichen rechtlichen Konstruktionen, wahrlich nicht auf. Pro Auszahlungsereignis mache der Nettoübergenuss weit unter €100.- aus. Es werde auf der Größenordnung nach auf ähnlich gelagerte zivilgerichtliche Erkenntnisse gewesen.
Die ihm zugegangene Aufstellung des Übergenusses beschäftige sich nicht einmal ansatzweise mit dem Versuch den wahren Nettoübergenuss zu eruieren. Unter der "Spalte" Übergenuss werde der neue Bruttoübergenuss von €7258,62 (nicht einmal 45% der ursprünglichen Bruttoforderung) angeführt.
Die Spalte Lohnsteuerrückrechnung und die Zeilen KV/SV/PB/WFB Rückrechnung blieben überhaupt leer. Zur Berechnung des wahren Übergenusses sei offensichtlich im SAP gearbeitet worden, das laut Sachbearbeiterin nur Zubuchungen kenne.
Im gegenständlichen Bescheid stehe, dass er nicht an der Klärung mitgewirkt hätte und einen unklaren Betrag von ca. €5000.- nicht umgehend zurückgezahlt hätte. Wenn sein Steuerberater sage, dass er den Vorgang verstehe, zahle er gerne jeden Betrag, der nötigerweise von ihm verlangt werde.
Da der wahre Übergenuss in entsprechender Höhe erst im November 2018 festgestanden sei, könne nur dieser Zeitpunkt als Beginn der 3-jährigen Rückrechnung herangezogen werden. Alle Vorgänge bis zu diesem Datum seien von den ursprünglichen € 16532,00 brutto ausgegangen.
Es werde daher um rechtlichen Beurteilung durch die der belangten Behörde vorgesetzte Dienststelle ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand zuletzt als Berufsoffizier Verwendungsgruppe H2 beim Kommando Führungsunterstützung & Cyber Defense in Verwendung.
Für den Zeitraum vom 31.12.2003 bis 30.12.2008 wurde ihm mit Bescheid vom 03.12.2003, GZ. P404489/14-PersB/2003, ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Dabei wurde gemäß § 22e BB-SozPG die Zeit des Karenzurlaubes vom 31.12.2003 bis 30.12.008 für die Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt wird. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer die geforderten Pensionsbeiträge einbezahlt.
Für den Zeitraum vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Im diesbezüglichen Bescheid vom 10.09.2008, GZ P404489/24-PersB/2008, wurde der darauf hingewiesen, dass ihm bereits fünf Jahre für zeitabhängige Rechte gemäß § 22e BB-SozPG angerechnet worden seien und daher eine weitere Berücksichtigung nicht mehr möglich sei. Die Zeit des Karenzurlaubes sei somit gemäß § 75a Abs. 1 BDG 1979 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2007 wies der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Stellung Verwendungsgruppe H2, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 06, mit nächster Vorrückung am 01.01.2009 auf. Im Gehaltsverrechnungssystem erfolgten jedoch ungeachtet der entsprechenden Speicherung im Persis in diesem Zeitraum weiterhin die Vorrückungen. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 wies daher der Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/09 mit nächster Vorrückung am 01.01.2017 auf. Tatsächlich hätte er jedoch mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/07 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2016 aufweisen müssen.
Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25.05.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass trotz des dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 gewährten Karenzurlaubs (§ 75 BDG) weiterhin Vorrückungen erfolgt seien.
Mit Schreiben vom 12.06.2018 teilte die belangte Behörde unter Hinweis auf den ihm für die Zeit vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 gewährten Karenzurlaub und die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 GehG eintretende Hemmung der Vorrückung dem Beschwerdeführer mit, dass er im genannten Zeitraum zu Unrecht vorgerückt sei. Dadurch sei per April 2015 ein Bruttoübergenuss von € 16.130,82 entstanden.
Der Beschwerdeführer empfing auf Grundlage der ihm fälschlich zugebilligten besoldungsrechtlichen Stellung in der Zeit vom 01.06.2015 bis 01.06.2018 insgesamt € 161 698,12 (Grundbezüge plus Sonderzahlungen).
Besoldr.Stlg.falsch | Zeitraum | Betrag | Besoldr.Stlg.korr. | Betrag | Übergenuss |
H2/VI/09 | 07/2015 | 3649,00 | H2/VI/07 | 3434,00 | 215,00 |
| 08/2015 | 3649,00 |
| 3434,00 | 215,00 |
| 09/2015 | 3649,00 |
| 3434,00 | 215,00 |
| 10/2015 | 3649,00 |
| 3434,00 | 215,00 |
| 11/2015 | 3649,00 |
| 3434,00 | 215,00 |
| 12/2015 | 3649,00 |
| 3434,00 | 215,00 |
| 01/2016 | 3696,40 | H2/VI/08 | 3588,00 | 108,40 |
| 02/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 03/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 04/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 05/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 06/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 07/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 08/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 09/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 10/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 11/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
| 12/2016 | 3696,40 |
| 3588,00 | 108,40 |
H2/VI/DAZ | 01/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 02/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 03/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 04/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 05/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 06/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 07/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 08/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 09/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 10/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 11/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 12/2017 | 3909,35 |
| 3634,60 | 274,75 |
| 01/2018 | 4000,30 | H2/VI/09 | 3831,70 | 168,70 |
| 02/2018 | 4000,30 |
| 3831,70 | 168,70 |
| 03/2018 | 4000,30 |
| 3831,70 | 168,70 |
| 04/2018 | 4000,30 |
| 3831,70 | 168,70 |
| 05/2018 | 4000,30 |
| 3831,70 | 168,70 |
| 06/2018 | 4000,30 |
| 3831,70 | 168,70 |
Summe |
| 137 164,80 |
| 130 250,40 | 6902,40 |
Ferner erhielt der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Sonderzahlungen:
Besoldr.Stlg. falsch | Zeitraum | Betrag | Besoldr.Stlg. korr. | Betrag | Übergenuss |
H2/VI/09 | Q3/2015 | 1960,80 | H2/VI/07 | 1853,50 | 107,30 |
| Q4/2015 | 1960,80 |
| 1853,50 | 107,30 |
| Q1/2016 | 1986,45 | H2/VI/08 | 1932,25 | 54,20 |
| Q2/2016 | 1986,45 |
| 1932,25 | 54,20 |
| Q3/2016 | 1986,45 |
| 1932,25 | 54,20 |
| Q4/2016 | 1986,45 |
| 1932,25 | 54,20 |
H2/VI/DAZ | Q1/2017 | 2094,73 |
| 1957,35 | 107,38 |
| Q2/2017 | 2094,73 |
| 1957,35 | 107,38 |
| Q3/2017 | 2094,73 |
| 1957,35 | 107,38 |
| Q4/2017 | 2094,73 |
| 1957,35 | 107,38 |
| Q1/2018 | 2143,50 | H2/VI/09 | 2059,20 | 107,38 |
| Q2/2018 | 2143,50 |
| 2059,20 | 107,38 |
Summe |
| 24 533,32 |
| 23 383,8 |
|
Insgesamt wurden im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 01.06.2018 an den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen € 161 698,12? ausbezahlt, tatsächlich gebührt hätten ihm aber nur € 153 646,20. Das ergibt zum 01.06.2018 einen Übergenuss vom € 8 051,92.? unter Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen in den Monaten Juli, August und September 2018 sowie der Nachzahlung für die Sonderzahlung im dritten Quartal 2018 ergibt sich ein Bruttoübergenuss von € 7258,62. Der Beschwerdeführer hat im Juli 2018 € 194,63, in den Monaten nicht 2018 bis einschließlich Februar 2019 insgesamt € 1400,00 (monatliche Ratenzahlung von € 200,00) zurückbezahlt, sodass per 01.02.2019 ein Bruttoübergenuss von €
5663,99 aushaftete.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass sich die betragsmäßige Höhe des Übergenusses aus der von der belangten Behörde vorgelegten Aufstellung über die monatlich vom Beschwerdeführer empfangenen Zahlungen ergibt. Die Feststellungen der Behörde über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers wurden von diesem nicht bestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.)
§ 13a GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
...
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 31.12.2008 bis 30.12.2013 gewährte Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1 BDG am 30.12.2013 geendet hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes gemäß § 75 a BDG für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen war und dass gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 GehG in diesem Zeitraum die Vorrückung gehemmt war. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Karenzurlaubes zu Unrecht vorgerückt ist, daher zu Unrecht mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 die besoldungsrechtliche Stellung H2/VI/09 mit nächster Vorrückung am 01.01.2017 anstatt H2/VI/07 mit der nächsten Vorrückung 01.01.2016 aufgewiesen hat und daher zu Unrecht höhere Bezüge empfangen hat, wurde von diesem nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass nicht er, sondern das System [gemeint ist wohl das System der automationsunterstützten Bundesbesoldung] diesem Übergenuss verursacht habe. Er habe das Vorliegen eines Übergenusses nicht erkannt. Im vorliegenden Fall sei zu bedenken, dass er ohne Vergleichswert nach 10 Jahren Karenz ein Gehalt bekommen habe, was er nur grob einschätzen habe können. Wem falle nach 10 Jahren Karenz ein Unterschied von weniger als €100.- pro Monat schon auf? Er sei, als er 2014 wiedereinrückte, mit vielen anderen Dingen beschäftigt gewesen, um Anschluss zu finden. Da habe die Überlegung, seinem Gehaltsauszahlungsbetrag minutiös nachzugehen im Hintergrund gestanden. Auch habe er bei seinem Wiedereinstig 2014 glaublich von seiner Dienstbehörde keine Mitteilung oder keinen Bescheid erhalten, der seine Gehaltseinstufung beinhaltet hätte. Die heutige komplizierte computerunterstützte Lohn- und insbesondere Steuerrechnung könne ein Laie nie durchschauen. Die Einstufung anlässlich seiner Karenzierung habe er mangels laufender Relevanz in diesen 10 Jahren Karenz klarerweise vergessen und erst jetzt (Juni 2018) zeitintensiv recherchiert. Er habe jedoch seine Verantwortung gegenüber dem System stets wahrgenommen, indem der stets pflichtgemäß seinen Gehalt einer überschlagsmäßigen Prüfung auf Plausibilität unterzogenen habe. Die Einrechnung der dazwischen gelaufenen Gehaltserhöhungen habe er nur schätzungsweise einfließen lassen können. Dazwischen sei noch eine Lohnsteuerreform erfolgt, die die Vergleichbarkeit noch schwieriger gemacht habe. Wenn das System an seiner Rückforderung schuld sei, möge auch das System aufgrund des Verursacherprinzips der Österreichischen Rechtsordnung den Fehler begleichen, wogegen er nachweislich immer seine Sorgfaltspflicht wahrgenommen habe. Er habe seine zumutbare Sorgfaltspflicht wahrgenommen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.03.2002, GZ. 98/12/0199).
Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Jeder Beamte kann über das Employee-Self-Service jederzeit seine monatlichen Gehaltsabrechnungen einsehen. Aus diesen ist auch die jeweils aktuelle besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ersichtlich. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer daher jederzeit erkennen können, dass er nach Ende seines Karenzurlaubes eine falsche besoldungsrechtliche Stellung aufgewiesen hat. Angesichts des klaren Hinweises in dem Bescheid, womit ihm der verfahrensgegenständliche Karenzurlaub gewährt wurde, dass während dieses Karenzurlaubes die Vorrückung gehemmt ist, hätte er leicht erkennen können, dass er zu Unrecht vorgerückt war. Auch ohne Expertenwissen auf dem Gebiet der Lohnverrechnung hätten deshalb dem Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen kommen müssen, da den Monatsabrechnungen eine unzutreffende besoldungsrechtliche Stellung zugrundelag. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer die in Rede stehenden Zahlungen gutgläubig empfangen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH, 22.05.2012, GZ. 2011/12/0157).
Soweit der Beschwerdeführer auf diverse Aspekte der lohnsteuerrechtlichen Behandlung des entstandenen Übergenusses bzw. der lohnsteuerrechtlichen Rückrechnung im Rahmen des Ersatzes des entstandenen Übergenusses Bezug nimmt, ist auf nachstehende Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 02.10.1996, GZ. A7/96-B2844/95, zur Rechtsnatur von Forderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers aus dem Titel des "Lohnsteuerabzuges" hinzuweisen:
"Gemäß den Bestimmungen des - im vorliegenden Fall anzuwendenden - Einkommensteuergesetzes 1972 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 47 EStG 1972). Diese Erhebung ist dadurch gekennzeichnet, daß sie unter wesentlicher Mitwirkung des Arbeitgebers vor sich geht (VfSlg. 7571/1975, 7947/1976). Zwar ist gemäß § 82 Abs1 leg. cit. der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr (§ 79 leg. cit.) der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Die persönliche Haftung des Arbeitgebers wird dabei gegebenenfalls - dies ist im hier vorliegenden Fall geschehen - durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht (§ 224 Abs1 der Bundesabgabenordnung). Der Arbeitnehmer selbst kann - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen des § 82 Abs2 EStG abgesehen - hiefür nicht in Anspruch genommen werden.
Gemäß der allgemeinen Regelung des § 7 Abs1 der Bundesabgabenordnung werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern und sind gemäß § 6 Abs1 leg. cit. Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Ungeachtet der Modifikationen, die sich diesbezüglich aus der erwähnten Sonderbestimmung des § 82 EStG ergeben, gilt dies grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf die lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen (VfSlg. 4347/1963, 4815/1964). Daraus folgt aber insbesondere, daß der Arbeitgeber bei der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer an den Bund eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB bezahlt, für die er persönlich haftet; wenn er daher wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in der oben bezeichneten Weise in Anspruch genommen wird, so tritt er gemäß § 1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH 17.6.1987, 14 Ob A80/87).
Die zivilrechtliche Qualifikation dieses Anspruches, die sich aus den oben zitierten abgabenrechtlichen Regelungen ergibt (im Hinblick darauf unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in diesem normativen Zusammenhang etwa von jenem, das sich gemäß den §§ 58 und 60 ASVG für die Beitragspflicht nach diesem Gesetz ergibt; siehe dazu VwGH 30.6.1988, 87/08/0327, 18.12.1989, 88/12/0066 oder - für die nach Meinung dieses Gerichtshofes vergleichbare Rechtslage gemäß §24 B-KUVG - 17.2.1993, 89/12/0074 und die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1987, ArbSlg. 10.646, und vom 14. September 1988, 9 Ob A514/88), besteht unabhängig davon, ob das zugrundeliegende Dienstverhältnis öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter trägt (vgl. hiezu § 85 Abs1 EStG 1972, wonach die Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten haben; s. dazu VfSlg. 7975/1977)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und festgestellt, dass im Hinblick auf den zivilrechtlichen Charakter der im Zuge des Lohnsteuerabzugs entstehenden Forderungen der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist (vgl. VwGH, 23.11.2011, GZ. 2011/12/0024).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass Gegenstand eines Dienstrechtsverfahrens nach § 13 a GehG nur die Feststellung eines allenfalls entstandenen Übergenusses sein kann, wobei darunter die Differenz zwischen den vom Beamten tatsächlich - wenn auch zu Unrecht - bezogenen und den ihm gebührenden Bezügen zu verstehen ist.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Verjährung im Sinne des § 13 b GehG jener Zeitpunkt ist, an dem der Übergenuss dem Beamten gegenüber von der Behörde erstmals geltend gemacht wurde. Das ist im vorliegenden Fall das Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2018, das dem Beschwerdeführer am 13.06.2018 zugegangen ist. Daher können nur Übergenüsse, die nach dem 13.06.2015 entstanden sind Gegenstand einer Rückforderung nach § 13 a GehG sein.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Hereinbringung eines Übergenusses vor der bescheidmäßigen Feststellung der Ersatzpflicht unzulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 13a Abs. 2 und 3 GehG eine förmliche Absprache über die Ersatzpflicht nur auf Antrag zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Hereinbringung eines Übergenusses schon vor Erlassung eines derartigen Bescheides erfolgen kann (vgl. VwGH, 19.01.1994 GZ. 90/12/0095).
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 13a Abs. 1, GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet - mit der aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Modifikation - abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofs erscheinen die hier maßgebliche Fragen, inwieweit auf Seiten des Beschwerdeführers beim Empfang der Geldleistungen im Zeitraum vom 13.06.2015 bis 13.06.2018 guter Glaube vorhanden war bzw. der Rechtsnatur von im Zuge des Lohnsteuerabzugs entstandenen Forderungen eindeutig geklärt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
