BVwG W213 2208727-1

BVwGW213 2208727-121.5.2025

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W213.2208727.1.00

 

Spruch:

 

W213 2208727-1/16E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin MR Mag. Jutta RAUNIG und den fachkundigen Laienrichter Gerhard BAYER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Dr. Johannes DÖRNER, Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 06.09.2018, GZ. PAG-649043/13-A15, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG), den Beschluss gefasst:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er im Briefzentrum XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 (fachlicher Hilfsdienst/Logistik - Code 0841) verwendet.

I.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.01.2013 durchgehend im Krankenstand. Mit Schreiben vom 24.04.2013 wurde er durch die belangte Behörde von der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Die belangte Behörde ließ den Beschwerdeführer mehrmals durch die Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit (PVA) untersuchen. Dabei wurde mit zuletzt erstattetem Gutachten vom 24.05.2018 nachstehend angeführte Diagnose gestellt:

Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-IO: M17.9

Endgradige Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk nach Umstellungsoperation (02/2013) und Teilmaterialentfernung (04/2014) mit gelegentlichen belastungsabhängigen Beschwerden

Weitere Leiden:

Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenprotrusion L3 – S1 mit endgradiger Funktionseinschränkung, ohne neurologische Ausfallserscheinungen - M54.1

Beginnende Hüftgelenksabnützung beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung - M16.9

Bluthochdruck, unzureichend eingestellt, mit beginnendem Hochdruckherz - I10

Zustand nach paroxysmalem Vorhofflimmern mit elektrischer Kardioversion (30.04.2018), derzeit normaler Sinusrhythmus - I48.0

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich und eine leistungskalkülrelevante Verbesserung nicht zu erwarten.

I.3. Die belangte Behörde brachte dieses Gutachten mit Schreiben vom 18.07.2018 dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis. Ferner wurde ihm eröffnet, dass er dauerhaft nicht mehr in der Lage sei die Anforderungen seines ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ferner wurden ihm die in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze mitgeteilt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass kein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dessen Anforderungen der erfüllen könne.

I.4. Der Beschwerdeführer sprach sich durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 02.08.2018 gegen die in Aussicht genommene Ruhestandsversetzung aus und brachte im Wesentlichen vor, dass er ungeachtet des langen Krankenstandes noch nicht die Dienstfähigkeit bleibend verloren habe. Davon ungeachtet gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass für ihn Verweisungsberufe bestünden.

Die belangte Behörde habe zwar in ihrem Schreiben eine umfangreiche Verweisungsprüfung nach möglichen anderen Arbeitsplätzen im Bereich von PT 8 vorgenommen. Es werde aus Gründen advokatorischer Vorsicht allerdings vorgebracht, dass die Verweisungsberufe ungeachtet der Zahl der Prüfung noch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben würden. Weiters werde aus advokatorischer Vorsicht vorgebracht, dass entgegen der Sichtweise der belangten Behörde das Erfordernis der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens nicht dadurch substituiert werden könne, dass zu allen einzelnen in Betracht kommenden Verweisungsberufen Anforderungsprofile intern erstellt würden. Dies vermöge nicht das Erfordernis, aufgrund des medizinischen Leistungskalküls auch ein berufskundliches Gutachten zu erstellen, zu substituieren. Der Beschwerdeführer trete daher seiner amtswegigen Ruhestandsversetzung nach wie vor entgegen.

I.5. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 06.09.2018, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Sie werden gemäß § 14 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBI.Nr. 333 in der geltenden Fassung, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.“

In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 28.01.2013 durchgehend im Krankenstand befinde und am 24.04.2013 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet worden sei.

Der dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, fachlicher Hilfsdienst/Logistik - Code 0841, im Briefzentrum XXXX stelle unter anderem nachstehend angeführte Anforderungen: Mittlere bis schwere körperliche Beanspruchung, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und überdurchschnittlichen Zeitdruck. Diese Anforderungen seien dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich und zumutbar.

In der zusammenfassenden Stellungnahme der PVA werde als Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit eine endgradige Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk nach Umstellungsoperation (02/2013) und Teilmaterialentfernung (04/2014) mit gelegentlichen belastungsabhängigen Beschwerden angeführt. Eine leistungskalkülrelevante Verbesserung sei nicht zu erwarten. Aus dem zu der zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 24.05.2018 erstellten Gesamtrestleistungskalkül ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer vollschichtig ständig Sitzen, überwiegend Gehen und Stehen, ständig leichte und mittlere sowie fallweise schwere körperliche Belastbarkeit, ständig Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, im Freien und unter starker Lärmeinwirkung, ständig berufsbedingtes Lenken eines KFZ sowie höhenexponierte und allgemein exponierte (z. B. offenlaufende Maschine) Tätigkeiten, überwiegend leichte und mittelschwere sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, lediglich fallweise knieende und hockende Tätigkeiten, überwiegend Tätigkeiten über Kopf, vorgebeugt und gebückt, überwiegend Exposition von Staub, Kälte, Nässe und Hitze, rechts (Gebrauchshand) und links überwiegend Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit, ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz sowie reine Bildschirmarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Kundenkontakt, ein besonderer Zeitdruck (bedingt steuerbar), durchschnittliche psychische Belastbarkeit und ein mäßig schwieriges geistiges Leistungsvermögen zumutbar seien.

Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen und dem Krankheitsverlauf stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die konkreten dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen und infolge der Schwere der Erkrankungen sei die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht als wahrscheinlich zu erwarten und daher eine weitere Nachuntersuchung nicht zielführend.

Hinsichtlich einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes sei von jener Verwendungs- und Dienstzulagengruppe auszugehen, in die der Beschwerdeführer ernannt wurde, nämlich der Verwendungsgruppe PT 8 auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse seien nur Verweisungsarbeitsplätze, die örtlich im Bereich des Regionalzentrums Graz als Dienstbehörde lägen, berücksichtigt worden, da eine Versetzung in den Bereich eines anderen Bundeslandes nicht in Betracht gezogen worden sei.

Es seien im Bereich der Dienstbehörde folgende der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechende Arbeitsplätze vorhanden:

Code

Bezeichnung

0802

Gesamtzustelldienst

0805

Paketzustelldienst

0809

Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...)

0812

Vorverteildienst

0818

Motorisierte Briefeinsammlung

0827

Fachlicher Hilfsdienst/Schalter

0840

Fachlicher Hilfsdienst/Distribution

0842

Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik

0879

KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg)

8840

Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit

  

Der Arbeitsplatz Code 0802 Gesamtzustelldienst scheide als Verweisungsarbeitsplatz aus, da dieser eine schwere körperliche Belastbarkeit, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und sehr gute Konzentrationsfähigkeit erfordere und Beschwerdeführer diese Anforderungen laut seinem Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr zumutbar seien.

Der Arbeitsplatz Code 0805 Paketzustelldienst erfordere körperlich schwere Beanspruchung und ein mittelschweres bis verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen, diese Anforderungen seien ihm jedoch laut seinem Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr zumutbar.

Die Arbeitsplätze Code 0809 Verteildienst für Inlandspostsendungen (ausgenommen Geld- und Wertsendungen, ...) und Code 0820 Elektrokarren-, Hubstapler- und Büffelfahrer erforderten Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit, verantwortungsvollem geistigem Leistungsvermögen und Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck, diese Anforderungen seien dem Beschwerdeführer allerdings laut seinem Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr zumutbar.

Der Arbeitsplatz Code 0812 Vorverteildienst scheide als Verweisungsarbeitsplatz aus, da dieser Arbeitsplatz körperlich mittelschwere bis schwere Beanspruchung, sehr gute Konzentrationsfähigkeit, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck erfordere und diese Anforderungen dem Beschwerdeführer laut seinem Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr zumutbar seien.

Der Arbeitsplatz Code 0818 Motorisierte Briefeinsammlung erfordere verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck, diese Anforderungen seien dem Beschwerdeführer laut seinem Gesamtrestleistungskalkül jedoch nicht mehrzumutbar.

Der Arbeitsplatz Code 0819 Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw. erfordere eine körperlich schwere Beanspruchung und überwiegend schwere Hebe- und Trageleistungen, was dem Beschwerdeführer laut seinem Gesamtrestleistungskalkül jedoch nicht mehr zumutbar sei.

Die Ausübung der Arbeitsplätze Code 0840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution und Code 8840 Fachlicher Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit, sei für den Beschwerdeführer nicht möglich, da diese jeweils eine körperlich schwere Beanspruchung, ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck erforderten und diese Anforderungen dem Beschwerdeführer laut seinem Gesamtrestleistungskalkül nicht mehr zumutbar seien.

Der Arbeitsplatz Code 0842 Fachlicher Hilfsdienst mit LZ Brieflogistik erfordere eine mittlere bis schwere körperliche Beanspruchung, verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck, was dem Beschwerdeführer laut seinem Gesamtrestleistungskalkül jedoch nicht mehr zumutbar sei.

Der Arbeitsplatz Code 0879 KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7.500 kg) erfordere ein verantwortungsvolles geistiges Leistungsvermögen und sehr gute Konzentrationsfähigkeit, diese Anforderungen seien dem Beschwerdeführer laut seinem Gesamtrestleistungskalkül allerdings nicht mehr zumutbar.

Somit verbleibe ausschließlich der Arbeitsplatz Code 0827 Fachlicher Hilfsdienst/Schalter, den der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Gesamtrestleistungskalküls noch ausüben könne. Allerdings sei derzeit und auch in absehbarer Zeit keiner dieser Arbeitsplätze frei oder werde frei. Ein der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz dessen Aufgaben er noch erfüllen könne, stehe daher nicht zur Verfügung.

Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.08.2018 wurde ausgeführt, dass damit keine neuen ärztlichen Befunde oder Beweise vorgelegt worden seien. Die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen sei nicht geboten gewesen, da es nur um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen gehe.

Dies habe umso mehr auch für die Primärprüfung zu gelten, da der zuletzt dienstrechtlich zugewiesene Arbeitsplatz ebenfalls von der Behörde organisatorisch eingerichtet und ihr folglich von den Anforderungen her bekannt sei. Aufgrund des von der PVA erstellten Gesamtrestleistungskalküls könne anhand der Standard-Anforderungsprofile außerdem eindeutig abgeklärt werden, welche Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde überhaupt in Betracht kämen. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, ein berufskundliches Sachverständigengutachten zur Klärung dieser Frage heranzuziehen.

Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer dauernd dienstunfähig.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ungeachtet des langen Krankenstandes der Beschwerdeführer seine Dienstfähigkeit noch nicht bleibend verloren habe, weil deren Wiedererlangung in absehbarer Zeit (innerhalb eines Jahres) konkret wahrscheinlich sei und es sich nicht nur um eine vage Möglichkeit handle.

Im Rahmen Verweisungsprüfung wäre auch zu fragen gewesen, ob in Kenntnis der bevorstehenden Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers ein Arbeitsplatz vor kurzem mit einem anderen Arbeitnehmer, möglicherweise mit einer günstigeren KV Neu-Kraft besetzt worden sei. Insofern erweise sich die Verweisungsprüfung schon nicht als vollständig und werde nachzujustieren sein.

Es sei nicht auf die bloß intern gestellten Anforderungsprofile der Österreichischen Post AG zurückzugreifen, sondern es bedürfe sehr wohl eines berufskundlichen Gutachtens, welches durch die internen Erhebungen der Dienstbehörde nicht substituiert werden könne.

Auch werde aus advokatorischer Vorsicht festgehalten, dass die Verweisungsprüfung trotz dieses Umfanges keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebe, und es daneben noch Berufe gäbe, in denen er nach dem medizinischen Restleistungskalkül noch einsatzfähig wäre. Dies sei ebenfalls ein Thema für die Beurteilung durch einen berufskundlichen Sachverständigen.

Es werde daher beantragt,

 das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;

 der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von einer amtswegigen Ruhestandsversetzung Abstand genommen werde

in eventu

- den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

I.7. Mit Erkenntnis vom 06.09.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 2 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

I.8. Mit Erkenntnis vom 17.09.2024, Zl. Ra 2022/12/0148-8, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 06.09.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl die dem Sachverständigengutachten als Befund zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen als auch die daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen, also jeweils klassische Tatsachenfragen, strittig gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Der Revisionswerber habe im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens überdies zu Recht gerügt, dass die medizinischen Unterlagen veraltet seien und aus dem Jahr 2018 stammten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a PTSG der österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er im Briefzentrum XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 (fachlicher Hilfsdienst/Logistik - Code 0841) verwendet.

Mit dem oben genannten Arbeitsplatz ist nachstehend angeführtes Anforderungsprofil verbunden:

Körperliche Beanspruchung

Mittel und schwer

Sitzen

nicht

Stehen

Überwiegend

Gehen

Überwiegend

Geistiges Leistungsvermögen

Verantwortungsvoll

Auffassungsgabe

Durchschnittliche

Konzentrationsfähigkeit

Durchschnittliche

Arbeitsauslastung/Zeitdruck

Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck

Hebe- und Tragleistungen

Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer

Erschwernisse

Stark staubhältige Luft, nicht ständig temperierter Arbeitsraum, Zuglufteiwirkung, produktionsbedingte Staubbelastung

Aufenthalt

Hauptsächlich in geschlossenen Räumen

Diensteinteilung

Tag- und Nachtdienst

Dienstabschnitte

Zum Teil über 9 Stunden

Lenken von KFZ

Nein

Bedienung von Maschinen

Nein

Computerarbeit

Keine

Erforderl. Arm- und Handbeweglichkeit

In normalem Ausmaß

Feinmotorik der Finger

In normalem Ausmaß

Bücken, Strecken

Häufig erforderlich

Treppensteigen

Nicht erforderlich

Sehleistung

Normale Sehleistung

Gehörleistung

Normale Gehörleistung

Erforderliche Sprechkontakte

Wenig

Soziale Anforderungen

Kein Kundenverkehr Tätigkeit in Arbeitsgruppe

  

1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.01.2013 durchgehend im Krankenstand. Die belangte Behörde leitete von Amts wegen ein Verfahren betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 ein und ließ den Beschwerdeführer mehrmals durch die Pensionsversicherungsanstalt im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit (PVA) untersuchen.

1.3. Es wurde mit zuletzt erstattetem Gutachten vom 24.05.2018 nachstehend angeführte Diagnose gestellt:

Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: ICD-IO: M17.9

Endgradige Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk nach Umstellungsoperation (02/2013) und Teilmaterialentfernung (04/2014) mit gelegentlichen belastungsabhängigen Beschwerden

Weitere Leiden:

Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenprotrusion L3 – S1 mit endgradiger Funktionseinschränkung, ohne neurologische Ausfallserscheinungen - M54.1

Beginnende Hüftgelenksabnützung beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung - M16.9

Bluthochdruck, unzureichend eingestellt, mit beginnendem Hochdruckherz - I10

Zustand nach paroxysmalem Vorhofflimmern mit elektrischer Kardioversion (30.04.2018), derzeit normaler Sinusrhythmus - I48.0

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich und eine leistungskalkülrelevante Verbesserung nicht zu erwarten.

Im Einzelnen wies der Beschwerdeführer dabei nachstehend angeführtes Gesamtrestleistungskalkül auf bzw. waren ihm folgende Anforderungen zumutbar:

Sitzen

Ständig

Gehen

Überwiegend

Stehen

Überwiegend

Körperliche Belastbarkeit

Ständig leicht und mittel, fallweise schwer

Aufenthalt in geschlossenen Räumen

Ständig

Aufenthalt im Freien

Ständig

Arbeit unter starker Lärmeinwirkung

Ständig

Hebe- und Tragleistung

Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer

Zwangshaltungen:

 

- Über Kopf

Überwiegend

- vorgebeugt

Überwiegend

- gebückt

Überwiegend

- kniend

Fallweise

- hockend

Fallweise

Allgemein exponiert (z. B. offenlaufende Maschine)

Ständig

Lenken eines Kfz

Ständig

Höhenexponiert

Ständig

Exposition von Kälte

überwiegend

- Nässe

überwiegend

- Hitze

überwiegend

- Staub

überwiegend

Feinarbeiten

Überwiegend

Grobarbeiten

Überwiegend

Fingerfertigkeit

Überwiegend

Gebrauchshand

Rechts

Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz und reine Bildschirmarbeit

Zumutbar

Schichtarbeit, Nachtarbeit und Kundenkontakt

Zumutbar

Arbeitstempo

Geringer bis durchschnittlicher Zeitdruck, Fallweise besonderer Zeitdruck

Psychische Belastbarkeit

Gering bis durchschnittlich

Geistiges Leistungsvermögen

Mäßig schwierig

Anmarschweg von mindestens 500m ohne Pause

Möglich

Übliche Arbeitspausen

Ausreichend

  

1.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

1.5. Mit Erkenntnis vom 06.09.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.6. Mit Erkenntnis vom 17.09.2024 hat der Verwaltungsgerichtshof einer dagegen erhobenen Revision Folge gegeben und das Erkenntnis vom 06.09.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1.7. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht nicht fest.

1.8. Ob und ggf. welche Arbeitsplätze, die der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers entsprechen, im Bereich der belangten Behörde vorhanden sind, steht nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen über den historischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten. Der Beschwerdeführer wurde durch einen Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin und einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie untersucht. Auf Grundlage dieser Untersuchungen erfolgte die zusammenfassende Diagnose bzw. Erstellung des Rest Leistungskalküls durch den chefärztlichen Dienst der PVA.

Die Feststellung zu 1.7. ergibt sich aus dem Umstand, dass die der Ruhestandsversetzung zugrundeliegenden ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde im Jahr 2018 durchgeführt wurden und somit bereits mehr als sechs Jahre zurückliegen.

Die Feststellung zu 1.8. ergibt sich aus dem Umstand, dass die dem Bescheid zugrunde gelegte Sekundärprüfung ebenfalls aus dem Jahr 2018 stammt und somit keinen Aufschluss über die aktuell vorhandenen Arbeitsplätze gibt.

Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 AVG [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Zu A)

3.1. § 14 BDG 1979 lautet:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein.“

3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 29.03.2012, GZ. 2008/12/0148).

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).

Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).

3.3. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Bescheide, die bloß in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen hingegen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (siehe u.a. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071).

In seinem Urteil vom 14.06.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach hg. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar verpflichtet – eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.

3.4. Die für das Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich– mangels anderer gesetzlicher Regelung – nach dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, allenfalls bestimmt sich die Sachlage nach dem Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens (vgl. zuletzt etwa VwGH 09.10.2024, Ra 2024/09/0054; 17.05.2024, Ra 2021/04/0009; vgl. ferner Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 835/1).

3.5. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Im vorliegenden Fall liegen lediglich zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits veraltete Gutachten vor. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer „in absehbarer Zeit“, jedenfalls jedoch „innerhalb eines Jahres“ ab seiner Beschwerde wieder dienstfähig sei, lässt sich anhand der Gutachten nicht prüfen, zumal es sich um einen ohnedies bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum handelt.

Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht, wie festgestellt wurde, nicht fest. Auch die dem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen zu allfälligen Verweisarbeitsplätzen aus dem Jahr 2018 geben, wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, keinen Aufschluss über die aktuell bei der belangten Behörde vorhandenen Arbeitsplätze.

Zwar besteht die Möglichkeit der Zurückverweisung zwar nicht schon dann, wenn Sachverständigengutachten mangelhaft sind und die fraglichen Punkte durch Ergänzung der Gutachten bzw. Befragung der Sachverständigen bereinigt werden können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 124 (Stand 15.02.2017, rdb.at), unter Verweis auf VwGH 26.03. 2015, Ra 2014/07/0077).

Das Gericht verkennt auch nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein kann, ein unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren.

Im vorliegenden Fall jedoch, in welchem aufgrund des langen Zeitablaufes seit der Bescheiderlassung des in den Jahren 2017 und 2018 von der belangten Behörde geführten Ruhestandsversetzungsverfahren dieses zur Gänze neu geführt und alle Beweise neuerlich erhoben werden müssten. Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen, welche de facto eine neue Beweisaufnahme erfordert und das Gericht somit in die Rolle der Behörde drängt. Es liegen daher für eine nunmehrige Prüfung durch das Verwaltungsgericht bloß ansatzweise taugliche Ermittlungsergebnisse vor.

In der Gesamtschau ist daher der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist demzufolge im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat:

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob überhaupt noch und ggf. welche konkrete Minderung der Dienstfähigkeit und welches Restleistungskalkül des Beschwerdeführers vorliegen sowie was die konkreten Anforderungen und dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sind. Anhand dessen ist in weiterer Folge die Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (abermals) zu prüfen.

Sollte die Behörde nach diesen Ermittlungen weiterhin zum Ergebnis kommen, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer innehabenden Arbeitsplatzes eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, wird sie dann in einem weiteren Schritt auf die (nachgeordnete) Frage des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes (Sekundärprüfung) einzugehen haben.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, allenfalls auch in einer mündlichen Verhandlung, „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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