GehG §12
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2208630.3.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Ragossnig & Partner Rechtsanwalts GmbH, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen - Personalangelegenheiten im Strafvollzug, vom 15.04.2024, GZ. 2024-0.225.907, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 12 GehG), den Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Justiz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (VerwGr. E2b) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.10.2018 im Bundesministerium für Justiz (belangte Behörde) auf einer Planstelle als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in Verwendung und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
I.2. Mit Bescheid vom 15.10.2018 zu GZ BMVRDJ-3009122/0006-II 4/B/2018 hat die belangte Behörde „gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) im Nachhang zum Ernennungsbescheid vom 26.09.2018 unter Berücksichtigung der Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes vom 01.10.1993 bis 31.05.1994 (Anrechnung 6 Monate) sowie der Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vom 16.08.1995 bis 07.11.1995, vom 20.11.1995 bis 24.12.1995, vom 03.01.1996 bis 23.06.1996 (Ausgliederung Post/Telegraphendirektion am 01.05.1996) und vom 02.10.2017 bis 30.09.2018 (angerechnet zu Gänze)“ sein Besoldungsdienstalter mit 2 Jahren, 3 Monaten und 18 Tagen festgestellt.
I.3. Diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerde des Beschwerdeführers, mit Beschluss vom 22.03.2021 zu GZ: W274 2208630-1/4E gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 als Angestellter der Post-und Telegrafendirektion bzw. in weiterer Folge der Österreichischen Post AG beschäftigt gewesen sei und die Anrechnung dieser Vordienstzeiten als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs 3 GehG begehrt habe.
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 28.02.2019, GZ. Ra 2018/12/0002, folgend, sei es daher im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Darüber hinaus sei festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen ist bzw. die Vortätigkeit für den – allenfalls vorhandenen – erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit in diese Richtung unterlassen und auch in der Begründung nicht ausgeführt, warum sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegebenen Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 nicht gemäß § 12 Abs 3 GehG angerechnet habe. Im fortgesetzten Verfahren sei daher auf Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Kriterien zu ermitteln bzw. zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 positiv auf seinen Arbeitserfolg ausgewirkt haben.
I.4. Mit Schreiben vom 05.03.2024 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen des Parteiengehörs detailliert aufzuschlüsseln, welche Kenntnisse und Fähigkeiten er bei seiner Dienstverrichtung bei der Österreichischen Post AG vom 8. Juli 1996 bis 31. August 2017 anzuwendenden hatte.
I.5. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu am 20.03.2024 fristgerecht eine Stellungnahme samt Antrag auf Anrechnung sämtlicher geltend gemachter Vordienstzeiten.
I.6. Mit Bescheid vom 25.09.2023 zu GZ: 2023-0.626.740 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 BDG definitiv gestellt. Zu einem weiteren Spruchteil dieses Bescheides, wonach in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers keine Änderung eintrete, ist ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur hg. GZ: W246 2208630-2 anhängig.
I.7. Die belangte Behörde erließ am 15.04.2024 den im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid, dessen erster Spruchteil nachstehendem Wortlaut hat:
„Gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter (Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b mit Wirksamkeit 1. Oktober 2018), unter Berücksichtigung der Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes vom 1. Oktober 1993 bis 31. Mai 1994 sowie der Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vom 16. August 1995 bis 7. November 1995, vom 20. November 1995 bis 24. Dezember 1995, vom 3. Jänner 1996 bis 23. Juni 1996 sowie vom 2. Oktober 2017 bis 30. September 2018, mit 2 Jahren 5 Monaten und 17 Tagen festgestellt. Demnach gebührt Ihnen ab 1. Oktober 2018 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe E2b mit nächster Vorrückung am 1. Mai 2020. Ferner erhalten Sie für die Dauer Ihrer Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage dieser Verwendungsgruppe (§ 81 Abs. 1 und 2 GehG).“
In weiteren Spruchteilen wurde über die Gehaltsstufe, die nächste Vorrückung und den Erhalt der Wachdienstzulage abgesprochen.
Zum – hier relevanten – ersten Spruchteil wurde begründend festgestellt, dass folgende Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 18 Tagen zur Anrechnung gelangt seien:
„Präsenzdienst vom 1. Oktober 1993 bis 31. Mai 1994 (Anrechnung 6 Monate – Höchstgrenze für die Anrechenbarkeit bildete damals eine Mindestdauer von sechs Monaten – Schreiben des BKA zur 2. Dienstrechtsnovelle),
Vertragsbediensteter bei der Post- und Telegraphendirektion vom 16. August 1995 bis 7. November 1995, vom 20. November 1995 bis 24. Dezember 1995, vom 3. Jänner 1996 bis 23. Juni 1996 (Ausgliederung Post- und Telegraphendirektion am 1. Mai 1996)
VB des Bundes (BMJ) vom 2. Oktober 2017 bis 30. September 2018“
Aufgrund der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 könnten nunmehr sämtliche Formen des Präsenz-, Ausbildungs-und Zivildienstes im tatsächlich abgeleisteten Ausmaß als Vordienstzeiten angerechnet werden und seien auch andere Formen des Präsenzdienstes wie der Grundwehrdienst wieder uneingeschränkt anzurechnen, was im vorliegenden Fall die Anrechnung zweier zusätzlicher Monate bedeute.
Bestimmte, näher angeführten Zeiträume als Angestellter bei der Österreichischen Post AG (vormals Post- und Telegraphendirektion) im Zeitraum zwischen 08.07.1996 und 31.08.2017 hätten dabei keine Anrechnung gefunden. Unter Hinweis auf § 12 GehG wurde sodann im Wesentlichen ausgeführt, welche Tätigkeiten der Stellungnahme vom 20.03.2024 sowie dem vorliegenden Dienstzeugnis der Österreichischen Post AG vom 02.10.2017 zu entnehmen seien. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass diese Tätigkeiten keine Voraussetzung für die Aufnahme in den Justizwachdienst gemäß Z 10.1 und 11a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ernennungserfordernisse) darstellen würden.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Umfang des abweisenden (ersten) Spruchpunktteiles hinsichtlich der Zeiträume als Angestellter bei der Österreichischen Post AG und brachte im Wesentlichen vor, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 durch eine Vortätigkeit des Beamten vorliege, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen sei, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien.
Darüber hinaus sei im Hinblick auf § 12 GehG festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten habe, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt habe, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liege bzw. die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Eine derartige Auseinandersetzung habe die belangte Behörde gänzlich außer Acht gelassen.
Die belangte Behörde habe eine unzureichende Ermittlungstätigkeit in diese Richtung entfaltet und auch in der Begründung nicht ausgeführt, warum sie die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachvollziehbar angegebenen Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 – 24.12.1996, 13.01.1997, 05.05.1997 – 03.08.1997 und 26.08.1997 bis 31.08.2017 nicht gemäß § 12 Abs 3 GehG sowie die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angegebenen Zeiten der Lehrausbildung nicht angerechnet habe. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, dass sie sich mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Speziellen nicht auseinandergesetzt habe und habe sie es ebenfalls unterlassen, einen Vergleich zwischen der seinerzeit gültigen Arbeitsplatzbeschreibung anzustellen. Dem Normunterworfenen und Bescheidadressaten sei es sohin gänzlich unmöglich, den nunmehr bekämpften Bescheid einer überprüfenden Kontrolle zuzuführen. Erst durch einen derartigen Vergleich könne objektiviert werden, welche Arbeitserfolge für die Arbeitserfolge der nunmehr ausgeübten Tätigkeit eine anrechenbare Vortätigkeit darstelle.
Ebenfalls leide der bekämpfte Bescheid insofern unter einem Begründungsmangel, als dass hieraus nicht erkennbar hervorgehe, welche Kriterien die belangte Behörde ermittelt und wie beurteilt habe, und sei es der belangten Behörde ferner anzulasten, dass sie es unterlassen habe, festzustellen, welcher seinerzeitige Arbeitserfolg sich positiv auf den nunmehrigen Arbeitserfolg auswirke. Eine unmittelbare Beweisaufnahme habe die belangte Behörde bereits revolvierend gänzlich außer Acht gelassen, dies offensichtlich geleitet von einer irrigen Rechtsmeinung. Der seitens der belangten Behörde angestellte Verweis auf die Z 10.1 und 11a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ernennungserfordernisse) sei in der Sache insofern nicht zielführend, da in der von der belangten Behörde angeführten Anlage keine hinreichenden Determinierungsbestimmungen abgebildet und normiert seien.
Überdies handle es sich bei Postdiensten um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und sei davon auszugehen, dass durch die Nichtanrechnung der Vordienstzeiten des Beschwerdeführers für den Zeitraum 08.07.1996 bis 31.08.2017 es zu einer eklatanten Ungleichbehandlung im Lichte des Artikel 7 B-VG komme, welche Ungleichbehandlung das ihm zukommende Grundrecht auf Gleichheit eklatant verletze. Aufgrund der Tatsache, dass die Österreichische Post AG ausschließlich Tätigkeiten im Allgemein- und Gemeininteresse so auch zum volkswirtschaftlichen Nutzen angeboten habe und es sich sohin um einen Staatsbetrieb bzw. einer staatsnahen Einrichtung handle, müssten diese Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet werden. Warum die belangte Behörde die Lehrausbildung zum Koch des Beschwerdeführers, die mit 18.04.1989 begonnen habe und die LAP zur Kochlehre die er am 18.07.1992 absolviert habe, bei ihrer Anrechnung nicht berücksichtigt habe (vgl. § 169g GehG 1956), sei dem bekämpften Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen.
Es werde daher beantragt,
a) den bekämpften Bescheid des Bundesministeriums für Justiz – Generaldirektion, BMJ – II 4/b (Personalangelegenheiten im Strafvollzug – Personalangelegenheiten) zu GZ: 2024-0.225.907 vom 15.04.2024 in seinem bekämpften Umfang aufheben;
in eventu
b) die beantragten Beweise aufnehmen und die Ergebnisse dem Rechtsfreund zur ergänzenden Stellungnahme übermitteln;
in eventu
c) eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Beschwerdeführer laden und ihn einvernehmen so auch die beantragten Beweise aufnehmen, wobei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung expressis verbis beantragt wird;
in eventu
d) aussprechen, dass dem Bf neben den bereits bescheidmäßig zugestandenen Vordienstzeiten auch jene Vordienstzeiten im Zeitraum 08.07.1996 – 24.12.1996, 13.01.1997, 05.05.1997 – 03.08.1997 und 26.08.1997 bis 31.08.2017 so auch die Zeit der Lehrlingsausbildung vom 18.04.1989 bis 18.07.1992 als Vordienstzeit anerkennt;
in eventu
e) die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.
Der Beschwerde beigelegt war ein Konvolut an Unterlagen zu früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers.
I.8. Mit Schreiben vom 03.06.2024 legte die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor (VerwGr. E2b) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.10.2018 im Bundesministerium für Justiz (belangte Behörde) auf einer Planstelle als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in Verwendung und ist der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat 18.04.1989 eine Lehrausbildung zum Koch begonnen und am 18.07.1992 mit Absolvierung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen. Er war in den Zeiträumen vom 08.07.1996 bis zum 24.12.1996, am 13.01.1997, vom 05.05.1997 bis zum 03.08.1997 und vom 26.08.1997 bis zum 31.08.2017 bei der Österreichischen Post AG beschäftigt. Mit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, am 01.05.1996 wurde die Post- und Telegraphenverwaltung aus der Bundesverwaltung ausgliedert (vgl. § 24 Abs 1 Poststrukturgesetz idStF).
1.3. Mit Bescheid vom 15.10.2018 hat die belangte Behörde „gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) im Nachhang zum Ernennungsbescheid vom 26.09.2018 unter Berücksichtigung der Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes vom 01.10.1993 bis 31.05.1994 (Anrechnung 6 Monate) sowie der Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vom 16.08.1995 bis 07.11.1995, vom 20.11.1995 bis 24.12.1995, vom 03.01.1996 bis 23.06.1996 (Ausgliederung Post/Telegraphendirektion am 01.05.1996) und vom 02.10.2017 bis 30.09.2018 (angerechnet zu Gänze)“ das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit 2 Jahren, 3 Monaten und 18 Tagen festgestellt.
1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 zu GZ: W274 2208630-1/4E wurde dieser Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht (mit Verweis auf VwGH vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0002) die Rechtsanschauung geäußert, dass die belangte Behörde verabsäumt habe, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen der Beschwerdeführer während seiner Vortätigkeit bei der Österreichischen Post AG besorgt hat, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten er erworben hat. Darüber hinaus sei festzustellen gewesen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen ist bzw. die Vortätigkeit für den - allenfalls vorhandenen -erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Im fortgesetzten Verfahren sei daher auf Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Kriterien zu ermitteln bzw. zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 positiv auf seinen Arbeitserfolg ausgewirkt haben.
1.5. Mit Bescheid vom 15.04.2024 hat die belangte Behörde erneut das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers festgestellt und dieses im Hinblick auf dessen Grundwehrdienst um die Anrechnung zweier zusätzlicher Monate verbessert.
1.5.1. Sie hat im Bescheid Feststellungen getroffen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit bei der Österreichischen Post AG besorgt wurden und welche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.
1.5.2. Die belangte Behörde hat jedoch – abermals – verabsäumt, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die tatsächlichen Verrichtungen während dieser Vortätigkeit besorgt wurden und hat überdies erneut jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen und auch in der Begründung nicht ausgeführt, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen ist bzw. die Vortätigkeit für den - allenfalls vorhandenen -erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen ist.
1.5.3. Ein der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechender Rechtszustand wurde durch den Bescheid vom 15.04.2024 nicht hergestellt.
1.6. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie jene zum schulischen und beruflichen/dienstlichen Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich unstrittig unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insb. aus den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid und aus der Beschwerde. Zudem wurde in den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 zu GZ: W274 2208630-1/4E unmittelbar Einsicht genommen.
Die Feststellungen zu 1.5.2., 1.5.3. und 1.6. ergeben sich aus einer Zusammenschau des Bescheides mit dem Beschwerdevorbringen (vgl. I.8.) – dem die belangte Behörde im Rahmen ihrer Aktenvorlage auch nicht entgegengetreten ist – sowie aus dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021. Die im Beschluss verlangten verwaltungsbehördlichen Ermittlungen bzw. Feststellungen (siehe S. 9-10 des Beschlusses sowie oben II.1.5.2.) waren dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Zur Feststellung zu 1.5.3. wird auch auf die sogleich folgende Rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 12 GehG lautet – auszugsweise - wie folgt:
„Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
§ 28 VwGVG lautet – auszugsweise – wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) […]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
Bleibt ein im ersten Rechtsgang ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts unbekämpft und gehört er sohin unverändert dem Rechtsbestand an, so folgt aus dessen Rechtskraftwirkung im Sinn der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 letzter Satz und § 28 Abs. 5 VwGVG, dass im fortgesetzten Verfahren sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht an die in den in Rede stehenden Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte tragende Rechtsanschauung des VwG gebunden waren bzw. (solange die Entscheidungen dem Rechtsbestand angehören) weiterhin gebunden sind. An diese Rechtsauffassung ist hernach auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden, selbst wenn sie allenfalls rechtswidrig gewesen sein sollte. Eine Bindung im soeben erörterten Sinn wäre (nur) dann nicht gegeben, wenn sich die relevante Sach- oder Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Erkenntnisses bzw. Beschlusses des VwG nachträglich (wesentlich) geändert hätte (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0093; 15.03.2018, Ra 2018/21/0011).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach judiziert, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zuletzt etwa VfGH 27.11.2023, E 1414/2022; VfSlg 19.518/2011 ua; vgl auch VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfGH E 1805/2018 ua).
In seiner Entscheidung vom 03.04.2018, Ra 2017/01/0433 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert ist, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall wurde im ersten Rechtsgang der Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2018 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der Beschluss blieb unbekämpft und gehört sohin unverändert dem Rechtsbestand an. Eine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage ist nicht ersichtlich und wurde von den Parteien auch nicht vorgebracht, zumal es sich in tatsächlicher Hinsicht um zurückliegende Sachverhalte handelt und auch die anzuwendende Rechtsvorschrift des § 12 (bzw. dessen Abs 3) GehG 1956 zuletzt durch BGBl. I Nr. 153/2020 – und somit vor Erlassung des ersten hg. Beschlusses in der Causa – geändert wurde.
Die belangte Behörde war im zweiten Rechtsgang daher an die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 von diesem zum Ausdruck gebrachte tragende Rechtsanschauung gebunden und ist dies auch weiterhin. Sie hatte daher die im Beschluss benötigten verwaltungsbehördlichen Ermittlungen zu tätigen bzw. darauf aufbauend, die verlangten Feststellungen (siehe S. 9-10 des Beschlusses sowie oben II.1.5.2.) zu treffen. Da diese jedoch, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden konnten, hat die belangte Behörde ihre Verpflichtung verletzt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und damit ihren Ersatzbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, auch gegenständlich nicht gegeben sind. Weder steht, anhand der krassen Ermittlungsmängel der belangten Behörde, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2021 aufgezeigten Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch die belangte Behörde als Dienstbehörde des Beschwerdeführers rascher und effizienter durchgeführt werden können, da es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher abermals mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde hat – unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet – keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Insbesondere stellt, wie in der Beschwerde zutreffend moniert, der seitens der belangten Behörde angestellte – nicht näher ausgeführte – Verweis auf die Z 10.1 und 11a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ernennungserfordernisse) keine hinreichende Begründung für eine Negativbeurteilung der Anrechenbarkeit von Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs 3 GehG dar.
Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen hg. Kassationsentscheidung vom 22.03.2021. Der bekämpfte Bescheid war daher zwingend gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit abermals zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverwiesen.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren (dritter Rechtsgang), wie ihr bereits in der rechtskräftigen hg. Kassationsentscheidung vom 22.03.2021 aufgetragen wurde, „auf Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof [Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2018/12/0002] angeführten Kriterien zu ermitteln bzw. zu beurteilen haben, ob und in welchem Ausmaß sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vordienstzeiten bei der Österreichischen Post AG im Zeitraum vom 08.07.1996 bis zum 31.08.2017 positiv auf seinen Arbeitserfolg ausgewirkt haben“.
Dazu wird es erforderlich sein, in Bezug auf die bereits im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit bei der Österreichischen Post AG besorgt wurden, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auch festzustellen, „in welchem Ausmaß dies geschehen ist“.
Darüber hinaus wird festzustellen sein, „welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellung zu verrichten hatte, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt hat, ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen ist bzw. die Vortätigkeit für den – allenfalls vorhandenen – erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich war“ (vgl. hg. Beschluss vom 22.03.2021, GZ: W274 2208630-1/4E, S. 9-10).
Der Vollständigkeit halber weist das erkennende Gericht darauf hin, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß §§ 13 Abs 3, 18 Abs 1, 39 AVG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im Hinblick auf § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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