BVwG W213 2122390-1

BVwGW213 2122390-116.3.2016

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §16
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §16

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2122390.1.00

 

Spruch:

W213 2122390-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerden desXXXX, vertreten durch Mag. Robert IGÁLI-IGÁLFFY, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.11.2015, Zl. 397326/28/ZD/1115, betreffend Nichteinrechnung von Zeiten in den ordentlichen Zivildienst gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.11.2015, Zl. 397326/24/ZD/1115, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2016, Zl. 397326/30/ZD/0216,betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gemäß § 16 ZDG wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der Zivildienstserviceagentur wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gab am 06.06.2013 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ab. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.06.2013 wurde daher der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 06.06.2013 festgestellt.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer für den Zuweisungszeitraum von 01.04.2015 bis 31.12.2015 wunschgemäß der Caritas der Erzdiözese Wien, Abteilung Behinderteneinrichtungen, Außenstelle NÖ, zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

2. Betreffend den hier gegenständlichen Zeitraum von 19.10.2015 bis 30.10.2015, in dem der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht im Dienst war, teilte die zuständige Mitarbeiterin der Einrichtung mit Schreiben vom 10.11.2015 der Zivildienstserviceagentur mit, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung erst am 27.10.2015 vorgelegt habe.

Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 10.11.2015 zur Stellungnahme binnen einer Woche vorgehalten und darauf hingewiesen, dass die Zivildienstserviceagentur beabsichtige, den Zeitraum von 19.10.2015 bis 26.10.2015 (8 Tage) nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen.

Mit Stellungnahme vom 17.11.2015 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 19.10.2015 bis 30.10.2015 aufgrund einer schweren Bronchitis bettlägerig gewesen sei. Der von ihm konsultierte Arzt habe eine Krankmeldung erstattet und ihm über ausdrückliche Nachfrage erklärt, dass es nicht erforderlich sei, die Art der Erkrankung darauf anzuführen, womit sich der Beschwerdeführer zufrieden gegeben habe, da er in dieser Hinsicht ein Laie sei.

Die Dienststelle des Beschwerdeführers in Maria Enzersdorf sei unverzüglich, nämlich schon am 19.10.2015, telefonisch über die erhebliche Erkrankung informiert worden. Die ärztliche Bestätigung sei sodann zu dem Zeitpunkt abgegeben worden, als der Beschwerdeführer laut ärztlicher Anweisung wieder seine Wohnung verlassen habe dürfen.

Der Beschwerdeführer lebe in seiner Wohnung in Mödling alleine und verfüge über kein Faxgerät. Die Dienststelle in Maria Enzersdorf habe sich mit der mündlichen Bekanntgabe der Erkrankung zufrieden gegeben und habe nie mehr gefordert. Ansonsten hätten die Eltern des Beschwerdeführers die nun neu geforderte Krankmeldung schriftlich vorgelegt.

Normen sollten einen Zweck erfüllen. Wenn wie im gegenständlichen Fall die Dienststelle über die Erkrankung unverzüglich informiert worden sei und die schriftliche Krankmeldung zu einem Zeitpunkt vorgelegt werde, zu dem es dem Erkrankten erstmalig wieder möglich sei, müsse dies ausreichend sein. Es bestehe daher keine Berechtigung, den genannten Zeitraum nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes einzurechnen. Erforderlichenfalls möge der praktische Arzt dazu gehört werden, wann es dem Erkrankten erstmalig möglich gewesen sei, die Erklärung persönlich vorzulegen.

Mit Bescheid vom 20.11.2015, Zl. 397326/28/ZD/1115, stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG fest, dass der Zeitraum von 19.10.2015 bis 26.10.2015 (8 Tage) nicht in die mit Bescheid vom 17.02.2015 verfügte Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes von 01.04.2015 bis 31.12.2015 eingerechnet werde.

Begründend wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrens ausgeführt, es stehe auf Grund des Ermittlungsverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer die Krankmeldung für den gegenständlichen Zeitraum erst am 27.10.2015 an die Einrichtung übermittelt habe. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern werde lediglich behauptet, dass eine frühere Übermittlung nicht notwendig und nicht möglich gewesen sei.

Dem sei entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer mehrmals über seine Pflichten als Zivildiener aufgeklärt worden sei, und zwar erstmalig am 01.04.2015 sowie weiters u.a. am 02.06.2015, am 11.06.2015 und am 06.10.2015, was von ihm jeweils durch seine Unterschrift bestätigt worden sei. Dass die Schwere der Erkrankung den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Übermittlung gehindert habe, sei eine Schutzbehauptung. Er sei am 20.10.2015 bei seinem Arzt und somit außer Haus gewesen. Er hätte die Krankmeldung sowohl aus der Ordination an die Einrichtung faxen können, als auch hätte er sie am Heimweg postalisch übermitteln können.

Gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG werde die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG dem Vorgesetzten nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden sei, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen sei. Gemäß § 15 Abs. 3 ZDG habe die Zivildienstserviceagentur die nach § 15 Abs. 2 ZDG nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen. Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 29.12.2015 rechtzeitig Beschwerde und wiederholte eingangs sein bereits in der Stellungnahme vom 17.11.2015 ausgeführtes Vorbringen. Der Bescheid werde deshalb vollinhaltlich angefochten, weil sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 15 ZDG verletzt sehe. Er habe seinen Vorgesetzten fristgerecht von der Erkrankung und der voraussichtlichen Dauer telefonisch informiert und habe die ärztliche Krankmeldung nach seiner Genesung persönlich abgegeben. Der Beschwerdeführer sei stets bereit gewesen, seinen Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Die Tatsache, dass er mehrere Tage erkrankt gewesen sei, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Von den Vorgesetzten und Kollegen und den betreuten Patienten habe es immer nur positive Rückmeldungen über die abgeleistete Arbeit des Beschwerdeführers gegeben. Sich nunmehr lediglich auf die verspätet abgegebene ärztliche Bescheinigung zu stützen, könne die Feststellung nichteinrechenbarer Zeiten nicht rechtfertigen. Auch der Vorwurf, dass die Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers diesen an der rechtzeitigen Übermittlung gehindert habe, eine reine Schutzbehauptung darstelle, sei unrichtig und stelle eine Infragestellung der Krankheit und der Befundung eines zugelassenen praktischen Arztes dar. Der Zivildienstserviceagentur stehe es nicht zu, die Krankheit sowie deren Schwere und Verlauf ohne Begutachtung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen oder zuständigen in Österreich zugelassenen Arzt zu bewerten.

Mit Schreiben von 03.02.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Zivildienstserviceagentur unter Bezugnahme auf seine Beschwerde dazu aufgefordert, die vermeintliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu benennen, zu begründen und zu beweisen.

Dazu gab der Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail vom 15.02.2016 Folgendes an:

"Dass mein Sohn die ärztliche Krankmeldung nicht spätestens am siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung übermittelte, ist aktenkundig. In meinen Ausführungen bezweifle ich auch nicht, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist, nur fehlt es an der subjektiven Vorwerfbarkeit. Diesbezüglich verweise ich auf mein bisher erstattetes Vorbringen, zu dem Sie bisher kein Gegenargument vorbrachten. Die Schwere der Erkrankung meines Sohnes ist wiederum auf der subjektiven Tatseite einzuordnen und hat mit dem Gesetzestext nichts zu tun."

2. Betreffend die hier ebenfalls gegenständliche vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wandte sich die Einrichtung mit Schreiben vom 14.10.2015 an die Zivildienstserviceagentur mit folgendem Ansuchen:

"Seit Beginn des Zivildienstes wurde [der Beschwerdeführer] bereits mehrmals mündlich und schriftlich auf seine Dienstpflichten hingewiesen. Schriftliche Verwarnungen ergingen am 02.06., 08.06., 11.06., 07.09. und 06.10.2015. Weiters wurden neben der heute eingebrachten Anzeige noch vier weitere am 30.07., 09.09., 23.09. sowie 07.10.2015 sowohl an die Zivildienstserviceagentur als auch an die BH Mödling übermittelt.

Bei den Anzeigen ging es insbesondere um Verstöße im Zusammenhang mit Meldepflichten bei Krankenstand und um mehrfache Verstöße gegen die Dienstzeit (regelmäßige Verspätungen zu Dienstbeginn bzw. Nichteinhalten der Dienstzeit).

Am 17.09.2015 erging ein eingeschriebener Brief an [den Beschwerdeführer], in dem er noch einmal explizit darauf hingewiesen wurde, seine Dienstleistungen pünktlich und gewissenhaft zu verrichten bzw. seinem Zivildienst ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig nachzukommen. Seit diesem Zeitpunkt wurden jedoch bereits drei weitere Anzeigen eingebracht.

Da [der Beschwerdeführer] scheinbar nicht gewillt ist, seinen Zivildienst ordentlich zu leisten und aufgrund der Vielzahl an bereits eingebrachten Anzeigen und vorangegangenen persönlichen Gesprächen sowie schriftlichen Verwarnungen, die jedoch zu keiner Besserung des Verhaltens führten, ersuchen wir um vorzeitige Entlassung nach § 16 ZDG."

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 16.10.2015 die Möglichkeit gegeben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.11.2015, Zl. 397326/24/ZD/1115, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 ZDG per 13.11.2015 (letzter Arbeitstag) vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von drei Monaten zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 02.12.2015 rechtzeitig Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde deshalb vollinhaltlich angefochten, weil sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 16 ZDG verletzt sehe.

Die Rechtsverletzung ergebe sich aus folgenden Überlegungen: Die Dienstpflichtverletzung des verspäteten Antretens des Dienstes liege zwar vor, jedoch sei der Beschwerdeführer dafür bereits disziplinär bestraft worden. Er habe sich bei seinem Vorgesetzten in jeden einzelnen Fall für die Verspätung entschuldigt und die Disziplinarmaßnahmen widerspruchslos akzeptiert. Er habe auch durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Verspätung und auch im daraufhin geleisteten Dienst - gegenüber seinen Vorgesetzten, Kollegen und gegenüber den zu betreuenden Personen - jedenfalls zu erkennen gegeben, dass er gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten und dass ihm dies auch Freude mache. Von daher bestehe keine rechtliche Rechtfertigung, den Beschwerdeführer vorzeitig zu entlassen. Der Tatbestand für die Setzung dieser disziplinären Maßnahme sei keinesfalls erfüllt.

Es sei die beabsichtigte Entlassung auch in keiner Weise angedroht, angekündigt oder sonst in irgendeiner Art und Weise von der Einrichtung in den Raum gestellt worden. Noch vor der Abholung des nun bekämpften Bescheides sei der Beschwerdeführer überraschend aufgefordert worden, die Schlüssel der Arbeitsstelle abzugeben, und sei in Kenntnis gesetzt worden, dass er noch einige Tage des Urlaubes zu verbrauchen habe.

Zudem sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer für das verspätete Antreten des Dienstes bereits von seinem Vorgesetzten disziplinär bestraft worden sei. Daher könnten diese Dienstpflichtverletzungen nicht als Entlassungsgrund neuerlich herangezogen werden, zumal es sich sonst um eine nicht zulässige Doppelbestrafung handeln würde. Eine vorzeitige Entlassung nach dem ZDG sei anders zu werten als eine Entlassung aus einem normalen Arbeitsverhältnis. Denn nach dem ZDG sei die vorzeitige Entlassung als disziplinäre Maßnahme zu qualifizieren und genau hier liege die widerrechtliche Doppelbestrafung.

Im Falle der Erkrankung habe der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten fristgerecht über den Krankenstand informiert. Er habe sich stets am Tag der Erkrankung bzw. spätestens am nächsten Werktag zum Zwecke der Untersuchung zum Arzt begeben. Die ihm ausgestellte Bescheinigung habe der Beschwerdeführer unverzüglich übermittelt. Der Beschwerdeführer sei stets bereit gewesen, seinen Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten. Dass der Beschwerdeführer mehrere Tage erkrankt sei, könne ihm nicht zur Last gelegt werden, zumal er stets krank gewesen sei und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt habe. Dass er diese mitunter einen Tag zu spät vorgelegt habe, könne nicht zu der Annahme führen, dass er nicht zur ordnungsgemäßen Ableistung des Zivildienstes bereit sei.

Sowohl von den Vorgesetzten und den Kollegen als auch von den Patienten habe es immer nur positive Rückmeldungen über die geleistete Arbeit gegeben. Auch nach der Entlassung werde der Beschwerdeführer auf Stundenbasis an der ehemaligen Dienststelle eingesetzt, was aufzeige, dass keine berechtigten Gründe für die nun bekämpfte Entlassung aus dem Zivildienst vorlägen.

Sich nunmehr lediglich auf die verspätet abgegebene ärztliche Bescheinigung zu stützen, könne die disziplinäre Maßnahme der vorzeitigen Entlassung nicht rechtfertigen.

In der Folge machte die Einrichtung von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch und legte im Wesentlichen Folgendes dar:

Zur Aussage, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit sehr ernst genommen habe, wurde festgehalten, dass der Kontakt und die Arbeit mit den Klienten tatsächlich sehr zufriedenstellend gewesen seien. Andere angewiesene Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mithilfe im Haushalt, seien hingegen nicht wie gewünscht erledigt worden. Die Einhaltung der Dienstpflichten eines Zivildieners sei auf engste Weise mit dem Zivildienst an sich verbunden. In den insgesamt sechs eingebrachten Anzeigen sei daher nicht die konkrete Ausführung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers kritisiert worden, sondern es seien Verstöße wegen Nichteinhaltung der Dienstzeit und Verletzung der Pflichten bei der Meldung von Krankenständen zur Anzeige gebracht worden. Trotz mehrmaliger schriftlichen Verwarnungen und mündlicher Gespräche sowie einer Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung habe sich dieses Verhalten im Zeitraum April bis Oktober 2015 nicht spürbar geändert.

Der Aussage, dass sich der Beschwerdeführer bei jeder Verspätung stets unverzüglich bei seinem Vorgesetzten gemeldet habe, wurde widersprochen. Dazu wurden von der Einrichtung detaillierte Ausführungen gemacht, jeweils mit konkretem Verweis auf die erstatteten Anzeigen und die Erinnerungen an die Dienstpflichten.

Der Aussage, dass der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Entlassung nicht Bescheid gewusst habe, wurde seitens der Einrichtung entgegen gehalten, dass alle Zivildienstleistenden ausführlich bei der Orientierungsveranstaltung am 01.04.2015 über ihre Rechte und Pflichten informiert worden seien, wobei explizit mögliche Konsequenzen von Pflichtverletzungen (Verwarnung, Anzeige, Entlassung) erläutert worden seien. Diese Informationen seien sowohl mündlich in Form einer Präsentation erfolgt, als auch schriftlich durch Weitergabe der von der Zivildienstserviceagentur herausgegebenen Broschüre. Weiters habe es Anfang Oktober ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten gegeben, bei dem der Beschwerdeführer mündlich über die möglicherweise bevorstehende Entlassung informiert worden sei, von diesem Gespräch liege allerdings keine Verschriftlichung vor.

Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bekanntgabe von Krankenständen, zur ärztlichen Begutachtung sowie zur Abgabe von Bestätigungen wurde von der Einrichtung widersprochen. Dazu wurden von der Einrichtung detaillierte Ausführungen gemacht, jeweils mit konkretem Verweis auf die erstatteten Anzeigen und die verspätete eingeholten und vorgelegten Arztbestätigungen.

Das Vorbringen, wonach es von Vorgesetzten, Kollegen und Klienten stets nur positive Rückmeldungen über die geleistete Arbeit des Beschwerdeführers gegeben habe, wurde von der Einrichtung deutlich relativiert. Positives Feedback habe es in Bezug auf die Arbeit mit den Klienten gegeben, andere nicht-Klienten-bezogene Tätigkeiten seien jedoch nicht immer gewissenhaft und ordentlich verrichtet worden. Man habe die Arbeitsaufträge mehrmals wiederholen und auch urgieren müssen, bis die Aufgaben auch tatsächlich erledigt worden seien. Von Seiten der Kollegen habe es wegen der zahlreichen Verspätungen des Beschwerdeführers kritische Rückmeldungen gegeben. Da der Morgendienst in der Wohngemeinschaft eine sehr aufwändige Tätigkeit darstelle, bei der jeder Einzelne fixe Aufgaben übernehme - dies bei gleichzeitigem Mitarbeiterwechsel von Nacht- auf Tagschicht - sei es unerlässlich, dass der Zivildienstleistende - genauso wie alle anderen Mitarbeiter auch - pünktlich erscheine. Die Verspätungen des Beschwerdeführers hätten sich durchaus negativ auf die Atmosphäre im Team ausgewirkt und seien auch von den Klienten wahrgenommen worden. So habe eine Klientin laut zu schreien begonnen, wenn sie bemerkt habe, dass der Beschwerdeführer nicht zur gewohnten Uhrzeit bei ihr gewesen sei. Derartige Unruhen hätten sich dann auch auf weitere Bewohner ausgewirkt, wodurch für das Betreuungspersonal zusätzlicher Aufwand entstanden sei.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Stundenbasis an der ehemaligen Zivildienststelle eingesetzt werde, stellte die Einrichtung Folgendes klar: Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer seit dem vorzeitigen Ende des Zivildienstes bei einem konkreten Klienten, der in der Einsatzstelle wohnhaft sei und zu dem eine besonders gefestigte Beziehung bestehe, Besuchsdienste auf Honorarbasis vornehme. Dabei fungiere die Einrichtung lediglich als Vermittlerin zwischen dem Klienten und der Besuchsperson. Bei dem vereinbarten Besuchsdienst handle es sich somit um eine private Vereinbarung zwischen einem Klienten und dem Beschwerdeführer, nicht jedoch um ein stundenweises Beschäftigungsverhältnis mit der Einrichtung.

Abschließend hielt die Einrichtung fest, dass sich der Wille, den Zivildienst ordentlich und gewissenhaft abzuleisten, auch in der Einhaltung von gemeinschaftlichen Spielregeln und juristischen Gesetzen widerspiegeln müsse. Es reiche nicht aus, nur die Tätigkeiten auszuführen, die Freude bereiten würden (Kontakt mit Klienten). Die Arbeit mit dem Beschwerdeführer sei nicht mehr tragbar, zumal der Aufwand, der durch die zahlreichen Dienstpflichtverletzungen entstanden sei sowie die dadurch negativ hervorgerufenen Effekte auf die Arbeit im Team höher seien, als der Beitrag und Nutzen, der durch die Unterstützung des Beschwerdeführers während seines Zivildienstes entstanden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Zivildienstserviceagentur vom 03.02.2016, Zl. 397326/30/ZD/0216, wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung stellte die Zivildienstserviceagentur nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges die vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen fest.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer gewillt sei, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten, wurde festgehalten, dass diese als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Dienstpflichtverletzungen begangen habe.

Auch die Argumentation, dass die Entlassung eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle, gehe ins Leere. Zum einen sei das Verfahren gemäß § 16 ZDG kein Verwaltungsstrafverfahren. Zum anderen wäre - würde man der Argumentation folgen - § 16 ZDG nie anwendbar und somit totes Recht. Jede Entlassung gemäß § 16 ZDG setze Dienstpflichtverletzungen voraus, welche vom Vorgesetzten bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 39 Abs. 3 ZDG anzuzeigen seien. Dem Gesetzgeber könne aber nicht unterstellt werden, nicht anwendbare Bestimmungen zu erlassen.

Per Fax vom 18.02.2016 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

Der Verwaltungsakt langte am 01.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 17.02.2015 für den Zuweisungszeitraum von 01.04.2015 bis 31.12.2015 der Caritas der Erzdiözese Wien, Abteilung Behinderteneinrichtungen, Außenstelle NÖ, zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.

Unmittelbar zu Beginn des Zivildienstes wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Orientierungsveranstaltung am 01.04.2015 ausführlich über seine Rechte und Pflichten als Zivildiener in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm eine entsprechende Informationsbroschüre ausgehändigt.

Dennoch blieb der Beschwerdeführer schon am nächsten Tag vom Dienst fern, suchte diesbezüglich erst am 10.04.2015 einen Arzt auf und übermittelte die ärztliche Bestätigung am selben Tag und somit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist an die zuständige Stelle. Zudem trat der Beschwerdeführer bereits am 07.04.2016 und am 08.04.2016 verspätet seinen Dienst (Erste Hilfe Kurs) an.

Am 02.06.2016 und am 08.06.2016 trat der Beschwerdeführer erneut seinen Dienst verspätet an, sodass er an beiden Tagen sowie auch am 11.06.2016 abermals über seine Pflichten belehrt wurde.

Am 02.09.2015 und am 03.09.2015 blieb der Beschwerdeführer dem Dienst fern und verabsäumte es, seinen Vorgesetzten unverzüglich von seiner Abwesenheit zu benachrichtigen.

Am 07.09.2015, 05.10.2015 und 06.10.2015 erschien der Beschwerdeführer abermals verspätet zum Dienst, sodass er am 06.10.2015 wieder schriftlich an seine Dienstpflichten erinnert wurde.

Die Krankmeldung für den Zeitraum von 15.09.2015 bis 21.09.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der Einrichtung erst am 23.09.2015, sodass mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12.10.2015 sieben Tage nicht in die Zeit der Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wurden.

Am 11.10.2015 und am 14.10.2015 erschien der Beschwerdeführer abermals verspätet zum Dienst.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer auch die Krankmeldung für den Zeitraum von 19.10.2015 bis 30.10.2015 erst am 27.10.2015 (ohne Anführung der Erkrankung) und somit verspätet an die Einrichtung übermittelte, obwohl ihm die fristgemäße Übermittlung der Bestätigung zumutbar gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten - insbesondere der darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer unterschriebenen Informationsblätter sowie der zahlreichen Verwarnungen, der diversen Anzeigen und der Strafverfügungen der BH Mödling - der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Darlegungen der Einrichtung festgestellt werden. Beide Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A):

Spruchpunkt I.:

Für Spruchpunkt I. sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013, maßgeblich:

"§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. [...]

2. [...]

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

4. [...]

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. [...]"

Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Z 3 ZDG stellt lediglich auf die Zumutbarkeit der Übermittlung von ärztlichen Bestätigungen an. Überlegungen hinsichtlich der notwendigen Sorgfalt bei der Übermittlung von Bestätigungen können hintangestellt werden. Daraus folgt, dass selbst ein minderer Grad des Versehens zur Rechtsfolge der Nichteinrechnung führt (vgl. BVwG vom 07.08.2014, W122 2003173-1/2E).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Krankmeldung für den Zeitraum von 19.10.2015 bis 30.10.2015 vom Beschwerdeführer erst am 27.10.2015 an die Einrichtung übermittelt und somit jedenfalls verspätet vorgelegt wurde.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass sich die Einrichtung mit seiner telefonischen Krankmeldung zufrieden gegeben habe und nie mehr gefordert habe, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines Zivildienstes eine von der Zivildienstserviceagentur herausgegebene Informationsbroschüre ausgehändigt wurde, der sich alle wesentlichen Rechte und Pflichten von Zivildienstleistenden entnehmen lassen. Wenn der Beschwerdeführer also implizit behauptet, ihm sei es nicht bewusst gewesen, eine Krankmeldung binnen sieben Tagen der Einrichtung vorlegen zu müssen, weil er nicht noch einmal darüber informiert worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es seitens der Einrichtung gar nicht notwendig war, den Beschwerdeführer abermals darauf hinzuweisen, dass er fristgerecht eine entsprechende Bestätigung vorzulegen hat. Dies hätte ihm schon vor dem Hintergrund der besuchten Informationsveranstaltung zu Beginn seines Zivildienstes bewusst sein müssen.

Der vom Beschwerdeführer implizit behauptete Rechtsirrtum vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2010/03/0179). Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (VwGH 26.04.2011, 2010/03/0044; 28.02.2014, 2012/16/0039; 06.03.2014, 2013/11/0110, mwN).

Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht früher möglich gewesen sei, die Krankmeldung vorzulegen, da er eine schwere Bronchitis gehabt habe und das Haus nicht verlassen habe können, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wie schon von der Erstbehörde völlig richtig festgehalten wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer die Übermittlung der Bestätigung unzumutbar gewesen wäre. So hätte er direkt aus der Ordination des behandelnden Arztes die Übermittlung per Fax veranlassen können oder aber die Krankmeldung am Heimweg per Post an die Einrichtung schicken können. Weiters wäre es ihm freigestanden - wie sogar von ihm selbst vorgebracht wurde - seine Eltern zu ersuchen, ihn bei der Übermittlung der Krankmeldung zu unterstützen. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer schweren Bronchitis von seinem behandelnden Arzt Bettruhe empfohlen wurde, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer deshalb völlig handlungsunfähig gewesen wäre. Auch von einem an Bronchitis Erkrankten darf erwartet werden, dass er sich im Rahmen der eben aufgezeigten Möglichkeiten um seine Angelegenheiten kümmert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Spruchpunkt II.:

Für Spruchpunkt II. ist folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010, maßgeblich:

"Disziplinäre Maßnahmen

§ 16. (1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.

(3) Wenn der Zivildienstleistende, nachdem er ein Verhalten gesetzt hat, das in weiterer Folge zu seiner disziplinären Entlassung nach Abs. 1 geführt hat, einen weiteren schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten setzt, kann die Zivildienstserviceagentur mit Bescheid dessen verbleibende Dienstzeit um bis zu drei Wochen verlängern.

(4) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.

(5) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt."

Schon die Erstbehörde hat sowohl im Bescheid vom 03.11.2015 als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2016 völlig richtig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an Dienstpflichtverletzungen gesetzt hat, sodass er durch seinen Vorgesetzten in der Einrichtung wiederholt zur ordnungsgemäßen Dienstleistung aufgefordert werden musste. Auf die unter Punkt II.1) im Detail festgestellten Dienstpflichtverletzungen sei an dieser Stelle verwiesen.

Dem Akteninhalt lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers trotz mehrmaliger Erinnerung an seine Dienstpflichten und trotz Beteuerung seinerseits, dass er sich ändern werde, nicht gebessert hat. Wenn die Einrichtung anhand von konkreten Beispielen (Verspätet übermittelte Krankenbestätigungen; Verspätungen beim Dienstantritt; berechtigter Unmut im Team über den wiederholt verspäteten Dienstantritt des Beschwerdeführers; Unruhe bei den Klienten aufgrund von Unregelmäßigen bei den gewohnten Abläufen; erhöhter Kontrollaufwand bei Tätigkeit des Beschwerdeführers, die nicht die reine Arbeit mit Klienten sondern organisatorische Hilfstätigkeiten betreffen) nun darlegt, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer für die Einrichtung nicht mehr tragbar ist, so zeigt sie nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, die seiner Ansicht nach für seine Bereitschaft der ordnungsgemäßen Ableistung des Zivildienstes sprechen würden, wurden von der Einrichtung in mehreren Stellungnahmen stark relativiert. So wurde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer zwar Freude an der Arbeit mit Klienten hat und hier einen guten Umgang zeigt, was sich auch dadurch äußert, dass ein konkreter Klient mit dem Beschwerdeführer eine private Vereinbarung über Besuchsdienstleistungen getroffen hat, doch umfasst die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers weder alle ihm aufgetragenen Tätigkeiten noch lässt sich eine ernsthafte Arbeitshaltung in Bezug auf Pünktlichkeit des Arbeitsantrittes und Meldepflichten von Krankenständen erkennen. Zur ordnungsgemäßen Ableistung des Zivildienstes gehören zweifelsfrei verschiedenste Aspekte (hier konkret: die Arbeit mit Klienten genauso wie die Übernahme von organisatorischen Hilfsdiensten im Haushalt der Wohngemeinschaft und das verlässliche Zusammenarbeiten im Team mit den anderen Mitarbeitern, insbesondere auch deshalb, weil es sich um Schichtdienste handelt), die der Zivildienstpflichtige allesamt umfassend erfüllen muss.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist es dem Beschwerdeführer insgesamt betrachtet durch sein gesetztes Verhalten nicht gelungen, zu erkennen zu geben, dass er gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Verbot der Doppelbestrafung stehe der disziplinären Maßnahme seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst entgegen, zumal aufgrund seiner Dienstpflichtverletzungen bereits Strafverfügungen seitens der BH Mödling ergangen seien, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass diese Argumentation ins Leere geht.

§ 16 Abs. 5 normiert dezidiert, dass die Anwendung des Abschnittes X des ZDG von den Verfügungen nach den Abs. 1 bis 4 unberührt bleibt. Im Abschnitt X des ZDG sind Strafbestimmungen geregelt, darunter auch die Verwaltungsübertretungen der Nichtbefolgung von Weisungen (§ 64ff.). Sämtliche von der BH Mödling erlassenen Strafverfügungen stützen sich auf ebendiese Normen und stehen daher der Anwendung des § 16 ZDG ausdrücklich nicht entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die dargelegte Beweiswürdigung und die dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Der für die Entscheidung in der Sache erforderliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorgelegten festgestellt werden. Eine weitere Beweiserhebung konnte daher unterbleiben. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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