HGG 2001 §2
HGG 2001 §55
HGG 2001 §6 Abs5 Z1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WG 2001 §30 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §2
HGG 2001 §55
HGG 2001 §6 Abs5 Z1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WG 2001 §30 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2014590.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 04.07.2014, GZ. P1100665/7-HPA/2014, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin über die Verpflichtung des Beschwerdeführers einen Erstattungsbetrag i.H.v. € 1122,63 (Punkt a) des Spruches) zu ersetzen abgesprochen wird, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 01.09.2013 den Ausbildungsdienst beim Österreichischen Bundesheer angetreten. Am 17.10.2013 wurde im Rahmen einer truppenärztlichen Untersuchung festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Ventrikulärer Extrasystolie (ICD-Code: I49.3 02) leide. Er habe bei Belastung Herzbeschwerden, Druckgefühl in der Brust und Rhythmusstörungen. Da die Belastungen beim EF-Kurs nicht weniger würden, erfolge eine Herabsetzung der Wertungsziffer auf "2". Es wurde die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 30 WehrG festgestellt und der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 21.10.2013 aus dem Präsenzdienst entlassen.
Mit Schreiben vom 20.10.2013 ersuchte der Beschwerdeführer von der Hereinbringung des Übergenusses abzusehen und führte aus, dass seine Herzerkrankung bereits bei seiner Stellung bekannt gewesen sei, weshalb seine Tauglichkeit mit "5" bewertet worden sei. Durch diese Einstufung sei der von ihm gewünschte Ausbildungsdienst möglich gewesen. Bereits nach kurzer Ausbildungszeit hätten die körperlichen Belastungen zu Schmerzen und Beklemmungsgefühlen in der Brustgegend geführt. Er habe an Herzstechen und Schweißausbrüchen gelitten und deswegen den Sanitäter aufgesucht.
Er sei im Ausbildungsdienst unverhältnismäßigen Anstrengungen ausgesetzt gewesen und sei wegen der bereits erwähnten Herzbeschwerden auch psychisch stark belastet gewesen und habe an Ein- und Durchschlafstörungen sowie Alpträumen gelitten.
Dennoch habe den Ausbildungsdienst - solange es ihm seine Herzerkrankung erlaubt habe - vollinhaltlich erfüllt. Sein Gesundheitszustand habe ihn nunmehr gezwungen den Ausbildungsdienst zu beenden. Er könne sich aber nicht vorstellen, dass ihm das nun angelastet werde, zumal er kein Verschulden am Ausscheiden aus dem Ausbildungsdienst trage. Er werde nun finanziell für eine Situation bestraft, die er nicht zu verantworten habe. Viel mehr liege das Verschulden an der nun bestehenden Situation aufgrund der bei der Stellung festgestellten Tauglichkeit - wie sich jetzt nachträglich durch die Herabstufung der Wertungsziffer zeige. Eine Rückerstattungspflicht entfalle, wenn die Dienstunfähigkeit in ursächlichem Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehe und durch einen Militärarzt festgestellt werde. In seinem Fall liege es auf der Hand, dass seine Herzerkrankung durch die massiven physischen Belastungen akut geworden sei, sich darüber hinaus psychische Belastungen ergeben hätten und dadurch die Dienstunfähig herbeigeführt worden sei. Dies werde auch durch die militärärztlichen Befunde und die Herabstufung seiner Tauglichkeit attestiert.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folgen den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt €
1384,94 zu ersetzen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus
€ 1122,63 Erstattungsbetrag
€ 262,31 Übergenuss
Dieser Betrag ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels beiliegender Zahlungsanweisung einzuzahlen.
IBAN: AT310100000005090015
BIC: BUNDATWW
bei der: BAWAG-P.S.K.
lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2
Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 HGG 2001, BGBl.I Nr. 31 idgF. iVm. dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtlage ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 21.10.2013 eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes pro Monat erhalten habe. Gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG sei für jeden Monat dieses Zeitraumes ein Erstattungsbetrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu leisten.
Der Erstattungsbetrag ergebe sich aus den erhaltenen Bezügen (Monatsprämie) für den Zeitraum 01.09.2013 bis 21.10.2013 abzüglich der für diesen Zeitraum gebührenden Grundvergütung und belaufe sich auf € 1122,63.
Ferner sei ein Übergenuss in Höhe von € 313,11 für den Zeitraum 22.10.2013 bis 31.10.2013 entstanden. Abzüglich des Einbehalts von Fahrtkosten und Kostgeld ergebe sich letztlich ein hereinzubringender Übergenuss von € 262,31. Der gesamte von der belangten Behörde hereinzubringende Betrag belaufe sich auf €
1384,94.
Die belangte Behörde führte ins Treffen, dass der militärärztliche Dienst nachstehende Stellungnahme abgegeben habe:
"Im Rahmen der Stellungsuntersuchung im April 2012 wurde ein damals aktueller Befund zu einer bereits bestehenden, als gutartig diagnostizierten, Herzschlagunregelmäßigkeit vorgelegt. Der Facharzt für Innere Medizin der Stellungskommission beurteilte die Sachlage selbst neuerlich und veranlasste eine Ergometrie. Wie bei dieser Art der gutartigen Extraschläge zu erwarten, besserte sich die Symptomatik unter Belastung von der Facharzt konnte sich dem Urteil der Voruntersuchung nur anschließen: Eine Einschränkung der körperlichen Belastung ist nicht erforderlich, auch nicht für die Grundausbildung.
Anm.: Extraschläge, wie sie bei Ihnen gefunden wurden haben, insbesondere bei Jugendlichen, zumeist keinen Krankheitswert. Der Nachweis dafür wurde durch die Ergometrie erbracht: Während der Belastung verschwanden die Extraschläge, weshalb davon auszugehen war, das körperliche Belastungen eben nicht schaden würde.
Extraschläge werden von manchen Patienten gespürt, von anderen nicht. Es subjektives wahrnehmen dieser Extraschläge durch sie ist in keinem der Vorbefunde erwähnt. Während Ausbildung allerdings entwickelte sich unübersehbarer Weise eine überdeutliche subjektive Wahrnehmung. Diese Wahrnehmung ändert allerdings nichts am objektiven Krankheitswert des Zustandes.
Dennoch wurde Ihr subjektives krankheitsempfinden letztlich so ernstgenommen, dass Sie im Mai 2014 für nicht geeignet für den Wehrdienst beurteilt wurden, nicht aufgrund der Verschlechterung ihres Zustandes, sondern vielmehr aus Rücksicht auf das heftige subjektive Krankheitsempfinden inklusive der nun vorhandenen Vorerfahrungen. "
Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass dem Österreichischen Bundesheer ein Verschulden im Rahmen der Stellungsuntersuchung angelastet werde, da die Herzerkrankung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sei. Seitens des Facharztes für Innere Medizin der Stellungskommission sei eine anhand des damals aktuellen Befundes eine Ergometrie veranlasst worden. Da sich die Symptome des Beschwerdeführers unter Belastung gebessert hätten, sei eine Einschränkung der körperlichen Belastung nicht erforderlich gewesen.
Während der Ausbildung habe sich beim Beschwerdeführer - aufgrund der vermehrten körperlichen Anstrengungen infolge der unregelmäßigen Lebensstilführung - eine unübersehbarerweise überdeutliche subjektive Wahrnehmung entwickelt weshalb er mit Ablauf des 21.102013 wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 30 WehrG vorzeitig entlassen worden sei. Ausdrücklich festgehalten werde, dass die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführer in keinem Zusammenhang mit der Leistung seines Ausbildungsdienstes gestanden habe und keinesfalls dem Bundesheer angelastet werden könne, da von Beginn der Stellungsuntersuchung lege artis vorgegangen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides bzw. die Erlassung eines neuerlichen Bescheides der nur den Übergenuss umfasse. Gegen den Ersatz des im Leistungsbescheid unter b) angeführten Übergenusses werde keine Beschwerde erhoben.
Begründend führte er aus, dass er sich den Anforderungen des Ausbildungsdienstes habe stellen wollen und es nicht sein Wunsch gewesen sei vorzeitig entlassen zu werden. Diese Entscheidung sei eindeutig seitens der Behörde getroffen worden.
Die belangte Behörde brachte im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführer die Stellungnahme der Chefärztin des Heerespersonalamtes vom 06.08.2013 zur Kenntnis, die nachstehenden Wortlaut hatte:
"Im Rahmen der Stellungsuntersuchung im April 2012 wurde ein damals aktueller Befund zu einer bereits bestehenden, als gutartig diagnostizierten, Herzschlagunregelmäßigkeit vorgelegt. Der Facharzt für Innere Medizin der Stellungskommission beurteilte die Sachlage selbst neuerlich und veranlasste eine Ergometrie. Wie bei dieser Art der gutartigen Extraschläge zu erwarten, besserte sich die Symptomatik unter Belastung von der Facharzt konnte sich dem Urteil der Voruntersuchung nur anschließen: Eine Einschränkung der körperlichen Belastung ist nicht erforderlich, auch nicht für die Grundausbildung.
Anm.: Extraschläge, wie sie bei Herrn XXXX gefunden wurden haben, insbesondere bei Jugendlichen, zumeist keinen Krankheitswert. Der Nachweis dafür wurde durch die Ergometrie erbracht: Während der Belastung verschwanden die Extraschläge, weshalb davon auszugehen war, das körperliche Belastungen eben nicht schaden würde.
Extraschläge werden von manchen Patienten gespürt, von anderen nicht. Es subjektives wahrnehmen dieser Extraschläge durch Herrn XXXX ist in keinem der Vorbefunde erwähnt. Während Ausbildung allerdings entwickelte sich unübersehbarer Weise eine überdeutliche subjektive Wahrnehmung. Diese Wahrnehmung ändert allerdings nichts am objektiven Krankheitswert des Zustandes.
Dennoch wurde Ihr subjektives krankheitsempfinden letztlich so ernstgenommen, dass Herr XXXX im Mai 2014 für nicht geeignet für den Wehrdienst beurteilt wurden, nicht aufgrund der Verschlechterung ihres Zustandes, sondern vielmehr aus Rücksicht auf das heftige subjektive Krankheitsempfinden inklusive der nun vorhandenen Vorerfahrungen.
Wäre das subjektive Krankheitsempfinden des Herrn XXXX vorhersehbar gewesen, während seine freiwilligen Meldung für den Ausbildungsdienstes jedenfalls nicht angenommen worden, jedoch wäre der Wehrdienst im Ausmaß von 6 Monaten eventuell unter eingeschränkten Belastungsbedingungen dennoch abzuleisten gewesen, wie in allen anderen vergleichbaren Fällen.
Conclusio: Die Extrasystolen des Herrn XXXX sind schicksalhaft, waren bereits vor Antritt des Wehrdienstes vorhanden und standen daher keineswegs ursächlich mit dem Wehrdienst im Zusammenhang. Die plötzlich auftretende, subjektive Wahrnehmung der seit langer Zeit bestehenden Extraschläge ca. 2 Wochen nach Beginn der militärischen Ausbildung hat mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr viel mehr mit der in dieser Phase häufig auftretenden psychischen Ausnahmesituation zu tun als mit einer -nachgewiesenermaßen nicht aufgetretenen - objektiven Verschlechterung bestehender Symptomatik. Der subjektiven Belastung des Beschwerdeführers wurde durch die Erklärung der "Untauglichkeit" zu einem späteren Zeitpunkt vorsichtshalber Rechnung getragen."
Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme vom 28.08.2014 daraufhin, dass laut einem Befund des Ambulatoriums Döbling vom 29. 10. 2012 von einer "leichten Änderung zum Vorbefund - etwa 10 % weniger ES" auszugehen sei und daher "weiterhin keine Einschränkung in der physikalischen Aktivität notwendig" sei.
Dem Befund der Gruppenpraxis von XXXX vom 13.05.2014 sei zu entnehmen, dass "massiv gehäufte, sich zum Bigeminus verdichtende monomorphe VES (30 % aller Schläge)" attestiert worden seien und "dem Patienten aufgrund dieses Befundes schwere körperliche Arbeit und Leistungssport nicht zuzumuten" seien. Aufgrund dieser beiden Befunde sei klar zu erkennen, dass sein Krankheitsbild vor dem Wehrdienst kontinuierlich besser geworden sei und nach dem Wehrdienst eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei.
Der Conclusio der Chefärztin der belangten Behörde müsse daher widersprochen werden, da den beiden Befunden eine klare objektive Verschlechterung der Symptomatik entnommen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Der obige Sachverhalt konnte unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 2, 5, 6 und 55 HGG lauten wie folgt:
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben:
1. Weisen Anspruchsberechtigte nach, dass sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen verhindert waren, eine Milizübung anzutreten, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem
4. und 6. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung.
2. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit haben Anspruchsberechtigte ab dem Zeitpunkt, an dem sie sich selbst stellen oder aufgegriffen werden, Anspruch auf Leistungen nach dem
3. und 4. Hauptstück.
3. Der Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.
4. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.
5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während
1. der Truppenoffiziersausbildung in der Höhe von 12,60 vH des Bezugsansatzes und
2. der Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres sowie während sonstiger Kurse und Praktika im Rahmen dieser Ausbildung in der Höhe von 4,36 vH des Bezugsansatzes.
(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für
1. Journaldienste, die an einem Werktag beginnen und an einem Werktag enden, in der Höhe von 5,76 vH des Bezugsansatzes und
2. Journaldienste, die an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder an einem Sonn- oder Feiertag enden, in der Höhe von 11,52 vH des Bezugsansatzes.
....
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. .......
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich durch den Wehrdienst sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe. Gemäß § 6 Abs. 5 Z. 1 HGG sei daher von der Vorschreibung eines Erstattungsbetrages Abstand zu nehmen.
Im vorliegenden Fall ist es daher von zentraler Bedeutung ob beim Beschwerdeführer eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 3 WehrG vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn es sich um eine Gesundheitsschädigung infolge des Wehrdienstes handelt oder diese sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung steht (vgl. VwGH, 18.9.2012, GZ. 2010/11/0024). Gegebenenfalls entfällt gemäß § 6 Abs. 5 Z. 1 HGG die Verpflichtung zur Zahlung des gegenständlichen Erstattungsbetrages.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich an gesundheitlich unbedenklichen Extrasystolen gelitten habe. Die plötzlich auftretende subjektive Wahrnehmung der bereits seit langer Zeit bestehenden Extraschläge ca. 2 Wochen nach Beginn der militärischen Ausbildung habe mit hoher Wahrscheinlichkeit sie viel mehr mit der in dieser Phase häufig auftretenden psychischen Ausnahmesituation zu tun als mit einer nachgewiesenermaßen nicht aufgetretenen objektiven Verschlechterung seiner Symptomatik.
Diese Feststellungen werden durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom 13.05.2014 infrage gestellt. Darin werden massiv gehäufte, sich zum Bigeminus verdichtende VES bei 30 % aller Schläge festgestellt. Ausdrücklich wird von schwerer körperlicher Arbeit und Leistungssport abgeraten. Vergleicht man diesen Befund mit den Feststellungen der Chefärztin der belangten Behörde, liegt daher der Verdacht nahe, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Es wird nur zu klären sein, ob dies durch den Ausbildungsdienst verursacht wurde.
Für eine fundierte Beurteilung der Frage, ob der Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers kausal für dessen Erkrankung war, wäre es erforderlich gewesen im Rahmen einer Begutachtung durch einen fachärztlichen Sachverständigen für Innere Medizin bzw. Kardiologie die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vor dem Antritt des Ausbildungsdienstes bzw. dessen Zustand nach dem Ausbildungsdienstes zu vergleichen. Erst in einer gesamthaften Betrachtung der Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor, während und nach dem Ausbildungsdienst kann eine abschließende Beurteilung getroffen werden ob die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers durch den von ihm geleisteten Ausbildungsdienst verursacht wurde. Diese notwendigen Ermittlungen hat die belangte Behörde unterlassen (vgl. hiezu auch VwGH, 18.9.2012, GZ. 2010/11/0024).
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben dargestellten gravierenden Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint die gegenständliche Rechtsfrage eindeutig geklärt.
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