B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2012259.1.00
Spruch:
W 213 2012259-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. am 01.08.1972 vertreten durch RA Mag. Ulrich PAULSEN, 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 18.08.2014, GZ. P 761137/33-PersB/2014, betreffend Versetzung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 1 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er im Bereich des KdoSanZ SÜD/FAmb verwendet.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.06.2014 wurde der BESCHWERDEFÜHRER gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle StbKp&DBetr/MilKdo K, Dienstort 9020 Klagenfurt, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (PersPro), Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteinzuteilen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter rechtzeitig Einwendungen. Er stimmte der Maßnahme nicht zu, und brachte vor, dass er seinen Dienst in den letzten 22 Jahren in der Khevenhüllerkaserne beim KdoSanZ SÜD/FAmb als Kdt Sterilisations- Trb & SanUO verrichtet habe. Um die Anfahrtswege kurz und kostengünstig zu halten, habe sich der Beschwerdeführer ein Eigenheim in der nächsten Umgebung der Dienststelle geschaffen. Dieses Eigenheim bewohne der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, wobei der Beschwerdeführer überwiegend die Erziehung ausübe, da seine Lebensgefährtin im Schichtdienst tätig sei.
Eine Versetzung an einen anderen Dienstort, wie es der dem Beschwerdeführer zugeteilte Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 971 darstelle bzw. gerade nicht ausschließe, würde die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigen. Abgesehen von (noch aufzugreifenden) finanziellen Nachteilen wäre der Beschwerdeführer somit mit einer massiven Beeinträchtigung seiner derzeitigen persönlichen und familiären Situation konfrontiert. Im Übrigen habe die belangte Behörde es auch unterlassen, die in diesem Zusammenhang gebotenen Ermittlungen durchzuführen und sich mit der persönlichen, familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. So würde etwa die Anschaffung eines zweiten PKWs notwendig werden, um die An- und Abreise zur Kaserne zeitnah bewältigen und die Erziehung der Tochter bewerkstelligen zu können
Doch selbst wenn der Beschwerdeführer vorerst im Raum Klagenfurt verbleiben würde, habe er mit beträchtlichen finanziellen Nachteilen zu rechnen, da die Einstufung des neuen Arbeitsplatzes unter jener seines bisherigen Arbeitsplatzes gelegen sei. Darüber hinaus sei es ihm auch nicht zumutbar über mehrere Jahre eine Vielzahl an Ausbildungen absolviert zu haben und dann auf einem Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, der nicht einmal einen konkreten Aufgabenbereich umfasse und einen erheblichen finanziellen Rückschritt bedeuten würde. Ferner würden dem Beschwerdeführer dadurch auch sämtliche in seinem angestammten Tätigkeitsfeld realisierbaren Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen genommen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zur StbKp&DBetr/MilKdo Kärnten (Personalprovider) mit Dienstort 9020 Klagenfurt versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit
M BUO 1, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet worden seien. Im Zuge dieser Organisationsänderung sei neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze habe ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei sei, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit seinem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat sei.
Nach wörtlicher Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 38 Abs. 2 BDG eine Versetzung von Amts wegen zulässig sei, wenn daran ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe. Ein wichtiges dienstliches Interesse liege gemäß Abs 3 Z 1 und 2 leg. cit. insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation sowie bei der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Im vorliegenden Fall sei die gesamte Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres einer grundlegenden und alle Organisationselemente umfassenden Änderung unterzogen worden, im Zuge derer neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen sei. Aus diesen Gründen bestehe daher zweifelsfrei ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Abberufung von seinem bisherigen Arbeitsplatz sowie an einer Versetzung zur StbKp&DBetr/MilKdo K (Personalprovider) und Einteilung auf den nicht systemisierten, im Spruch angeführten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971.
Bezüglich seines Einwandes hinsichtlich vermuteter Nichtberücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse bei der in Aussicht genommenen Versetzung von Amts wegen, werde festgestellt, dass gemäß § 38 Abs 4 BDG 1979 die familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten bei einer Versetzung von Amts wegen an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen seien, die gegenständliche Versetzung bedinge, wie im Spruch ausgeführt, keine Änderung des Dienstortes. Somit stünden die vorgebrachten Einwände bezüglich zukünftiger erheblicher finanzieller Nachteile einer Versetzung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 nicht entgegen.
Bezüglich seines Einwandes hinsichtlich finanzieller Nachteile zufolge der minderen Einstufung gegenüber dem bisher innegehabten Arbeitsplatz werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, besoldungsrechtlich keinerlei Nachteile durch die Versetzung auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 erleide, da seine besoldungsrechtliche Stellung für die Dauer der Anwendung der Bestimmungen des § 113e GehG weiterhin M BUO 1, FG 1, sei.
Bezüglich seines Einwandes hinsichtlich zukünftiger verhinderter Weiterbildungsmöglichkeiten und Karrierechancen werde festgestellt, dass diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien.
Der Beschwerdeführer werde daher aus wichtigem dienstlichem Interessen von seinem alten Arbeitsplatz abberufen und auf den im Spruch angeführten Arbeitsplatz eingeteilt, da diese Personalmaßnahme die schonendste Variante der Einteilung darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass der gegenständliche Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten werde, wobei die Beschwerdegründe der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemacht würden.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des wichtigen dienstlichen Interesses an der gegenständlichen Versetzung wurde vorgebracht, dass dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnommen werden könne, wie die angeführte grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung des Österreichischen Bundesheers konkret ausgestaltet sei. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer über die näheren Umstände anderweitig aufgeklärt worden. Obwohl die belangte Behörde angebe, ein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben, seien dem Bescheidinhalt weder konkrete Ermittlungsergebnisse noch konkrete Feststellungen über das Erfordernis und die Zweckmäßigkeit einer solchen Organisationsänderung zu entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb kein adäquater freier Arbeitsplatz existieren solle, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung, der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers entspreche bzw. welche Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu diesem Schluss geführt haben.
Die pauschale Feststellung, wonach eine derartige Änderung vorliege und diese ein wichtiges dienstliches Interesse darstelle, sei im Sinne der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als ausreichende Begründung zu werten, sodass im Ergebnis eine Nicht-Begründung vorliege.
Die nach Ansicht der belangten Behörde vorliegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung nach § 38 BDG 1979 seien mangels jeglicher konkreter Begründung weder für den Beschwerdeführer noch für das Rechtsmittelgericht überprüfbar. Daher sei die belangte Behörde der ihr obliegenden Ermittlungs- und Begründungspflicht in auffallendem Maße nicht nachgekommen. Dies wird als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt und es sei daraus resultierend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, von seinem Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gebrauch zu machen.
Die belangte Behörde stelle darüber hinaus fest, dass gegenständlich die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine finanziellen Nachteile im Zusammenhang mit der Versetzung unberücksichtigt bleiben könnten, da nicht von einer Versetzung an einen anderen Dienstort auszugehen sei. Diese Rechtsansicht sei unrichtig und nicht nachvollziehbar.
Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer zur StbKp&DBetr/MilKdo K (Personalprovider) mit Dienstort 9020 Klagenfurt versetzt worden sei, jedoch werde die vorgenommene Versetzung zum Personalprovider von der belangten Behörde unrichtig und zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt.
Nicht zuletzt aus dem den Beschwerdeführer als Anhang zum angefochtenen Bescheid übermittelten "Betreuungshinweis" gehe hervor, dass die Versetzung auf die Positionsnummer 971 (zur Intensivbetreuung durch den Personalprovider) eine vorübergehende Notmaßnahme darstelle, da zur Zeit keine andere dauernde Aufgabenbetrauung für den Beschwerdeführer vorhanden sei. Es stehe dem Personalprovider offen, den Beschwerdeführer beliebig zuzuteilen, wobei diese Zuteilung in keiner Weise an den Dienstort 9020 Klagenfurt gebunden sei. Somit sei es offensichtlich, dass die Versetzung des Beschwerdeführers zum Personalprovider auf die Positionsnummer 971 gerade nicht an den Dienstort 9020 Klagenfurt gebunden sei. Da im Ergebnis nach dem Akteninhalt nicht von einer Beibehaltung des Dienstortes 9020 Klagenfurt auszugehen sei, liege - entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - eine amtswegige Verlegung an einen anderen Dienstortes vor, weshalb die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien.
Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass er seinen Dienst in den letzten 22 Jahren in der Khevenhüllerkaserne beim KdoSanZ SÜD/FAmb als Kdt Sterilisations- Trb & SanUO verrichtet habe. Um die Anfahrtswege kurz und kostengünstig zu halten, habe sich der Beschwerdeführer ein Eigenheim in der nächsten Umgebung der Dienststelle geschaffen. Dieses Eigenheim bewohne der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, wobei der Beschwerdeführer überwiegend die Erziehung ausübe, da seine Lebensgefährtin im Schichtdienst tätig sei.
Eine Versetzung an einen anderen Dienstort, wie es der dem Beschwerdeführer zugeteilte Arbeitsplatz mit der Positionsnummer 971 darstelle bzw. gerade nicht ausschließe, würde die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigen. Abgesehen von (noch aufzugreifenden) finanziellen Nachteilen wäre der Beschwerdeführer somit mit einer massiven Beeinträchtigung seiner derzeitigen persönlichen und familiären Situation konfrontiert. Im Übrigen habe die belangte Behörde es auch unterlassen, die in diesem Zusammenhang gebotenen Ermittlungen durchzuführen und sich mit der persönlichen, familiären und sozialen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Doch selbst wenn man der (unrichtigen) Rechtsansicht der belangten Behörde folgen und von keiner Versetzung an einen anderen Dienstort ausgehen würde, sei die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der gegenständlichen Versetzung gewählten Vorgangsweise rechtswidrig.
Die Versetzung verstoße gegen zwingende grundsätzliche Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes, welche u.a. auf Weiterbildung, Mitarbeiterqualifizierung, Förderung des dienstlichen Fortkommens und der Leistungsfähigkeit gerichtet seien. Auch der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne entnommen werden, dass einem Beamten nur ein solcher Arbeitsplatz zugewiesen werden dürfe, an dem ihm möglichst geringe finanzielle Einbußen erwachsen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).
Grundsätzlich sei ein Beamter seiner Ernennung entsprechend zu verwenden (ÖJZ 1999, 693/41). Werde ein Beamter auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt, müsse erkennbar sein, mit welchen Pflichten dieser verbunden sei.
Die gegenständlich vorliegende Zuweisung zum Personalprovider werde diesen zwingenden Grundsätzen des Beamtendienstrechtsgesetzes in keiner Weise gerecht. Dies gehe auch aus dem Betreuungshinweis hervor, worin klar zum Ausdruck gebracht werde, dass zurzeit keine dauernde Aufgabenbetrauung für den Beschwerdeführer vorliege und für diesen ein systemisierter Arbeitsplatz im oder auch außerhalb des Ressorts gesucht werden solle.
Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit stets den Anweisungen seiner Dienstbehörde Folge geleistet, sämtliche vorgeschriebenen Ausbildungen absolviert und sich aufgrund des aus seiner Sicht fixen Arbeitsplatzes auch nicht mit einem möglichen Dienstwechsel (beispielsweise in den Landesdienst) auseinandergesetzt.
Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Versetzung mit keinen finanziellen Nachteilen zu rechnen hat, könne nicht gefolgt werden. Das Gehalt des Beschwerdeführers setze sich aus einem relativ niedrigen Grundgehalt und verhältnismäßig hohen Zulagen zusammen.
Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei es von untergeordneter Bedeutung wie sich sein Gehalt zusammensetze, vielmehr habe er seine Lebensverhältnisse und die von ihm getätigten Investitionen an die jahrelange Praxis in der Vergangenheit, somit an dem von ihm bezogenen Nettogehalt ausgerichtet. Davon abgesehen würden die dem Beschwerdeführer gewährten Zulagen in die Bemessungsgrundlage für den Pensionsanspruch einfließen, sodass der Beschwerdeführer durch deren Entfall nicht nur zum jetzigen Zeitpunkt, sondern auch später, zum Zeitpunkt seines Pensionsantrittes, massiv benachteiligt werde.
Der von der belangten Behörde angeführte Verweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 113 e des Gehaltsgesetzes 1956 könne den erhobenen Einwand des finanziellen Nachteils nicht entkräften, zumal die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung zeitlich befristet sei.
Die Dienstbehörde sei verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten, die für den Beschwerdeführer Schonendste zu wählen und dem Beschwerdeführer eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen womit die Verpflichtung einhergehe, dass im Versetzungsverfahren amtswegig die schonendste Variante gewählt werde (BerK 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06 u.a.).
In diesem Zusammenhang könne zunächst nur ein der bisherigen Beschäftigung möglichst identer Arbeitsplatz in Betracht kommen. Erst dann, wenn dies nachweislich nicht möglich sei, könne der Beschwerdeführer einer der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquaten Verwendung zugewiesen werden (Berk 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06). Im Übrigen sei der Dienstgeber verpflichtet, den Beamten auf einen Arbeitsplatz mit entsprechender Tätigkeit einzuteilen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid unter Missachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften und der in diesem Zusammenhang ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer beantrage daher
1. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom 18.08.2014, GZ P761137/33-PersB/2014 dahingehend abzuändern, dass von einer Versetzung des Beschwerdeführers abgesehen werde,
in eventu
2. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen über die konkrete Ausgestaltung der von ihr ins Treffen geführten Organisationsänderung getroffen hat. Darüber hinaus seien die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden, da auch die Wohnsituation und die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers (Erziehung einer Tochter) nicht Bedacht genommen worden sei. Ebenso sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer weiterhin am Dienstort 9020 Klagenfurt eingesetzt werde, da die Versetzung auf den Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 eine vorübergehende Notmaßnahme darstelle und es dem Personalprovider freistehe den Beschwerdeführer beliebig zuzuteilen. Dabei sei es offensichtlich, dass eine derartige Zuteilung nicht an den Dienstort 9020 Klagenfurt gebunden sei.
Ferner wurde eingewendet, dass die vorliegende Versetzung zum Personalprovider keine dauernde Aufgabenbetrauung für den Beschwerdeführer beinhalte, da für diesen ein systemisierter Arbeitsplatz im oder auch außerhalb des Ressorts gesucht werden solle.
Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen die für den Beschwerdeführer schonendste Variante zu wählen.
Der Beschwerdeführer ist mit dieser Argumentation im Recht. Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen sei. Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der dem Beschwerdeführer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).
Gemäß § 38 Abs. 1 BDG stellt eine Versetzung die Zuweisung des Beamten zur dauernden Dienstleistung an einer anderen Dienststelle dar (vgl. VwGH, 02.07.2010, GZ. 2009/09/0297).
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen inwieweit durch die Organisationsänderung der ehemalige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers umgestaltet worden ist. Nur wenn dies in einem Ausmaß von mehr als 25 % beschieden sein sollte, kann überhaupt von einem neuen Arbeitsplatz gesprochen werden. Ebenso wenig lässt sich im bekämpften Bescheid entnehmen, welche konkreten Aufgaben mit der neuen Verwendung des Beschwerdeführers verbunden sind. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gerügten, bloß vorübergehenden Charakter der Zuweisung des Beschwerdeführers zum Personalprovider erscheint es zweifelhaft, ob die in Rede stehende Personalmaßnahme überhaupt eine Versetzung im Sinne des §§ 38 Abs. 1 BDG darstellt. Die belangte Behörde hätte daher unter Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen des alten bzw. des neuen Arbeitsplatzes dartun müssen, dass durch die Organisationsänderung tatsächlich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen sei bzw. welche konkreten Aufgaben der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beinhalte und ob er damit dauernd betraut sei. Die belangte Behörde hat dies - und damit wesentliche Ermittlungen - unterlassen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibungen für den neuen bzw. alten Arbeitsplatz zu ermitteln haben, ob überhaupt von einer dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gesprochen werden kann. Gegebenenfalls wird darzulegen sein, aus welchen konkreten Gründen die Sanitätsorganisation 2013 den Wegfall des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erforderte und so das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 BDG zu begründen. Darüber hinaus wird auch - allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen - darzutun sein, dass die gewählte Variante die für den Beschwerdeführer schonendste gewesen sei bzw. wird auch auf seine persönlichen, sozialen und familiären Umstände Bedacht zu nehmen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Da wesentlichen Sachverhaltsermittlungen im Sinne des § 28 Abs.3 VwGVG unterblieben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
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