BVwG W213 2012190-2

BVwGW213 2012190-212.4.2016

BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2012190.2.00

 

Spruch:

W213 2012190-2/6E

Im Namen der Republik !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Walter SUPPAN, 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 31.07.2015, GZ. P 652295/64-PersB/2015, betreffend Versetzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 und 3 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1 ernannt.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn mit Wirksamkeit vom 01.08.2015 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando und Stabskompanie/Pionierbataillon 1, Dienstort 9524 VILLACH, ROHR-Kaserne, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz OrgPlNr. PI1, TN 2026, PosNr. 054, Fernmelde-Unteroffizier (FMUO), Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, diensteinzuteilen. Weiter wurde er auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2015 rechtzeitig Einwendungen. Er stimmte der Maßnahme nicht zu und brachte vor, dass er auf Befehl des Dienstgebers die Ausbildung zum DGKP absolviert und diese mit dem Kurs für basales und mittleres Pflegemanagement am 12.10.2012 erfolgreich abgeschlossen habe. Aufgrund mehrerer Dienstunfälle sei im Zuge einer Dienstfähigkeitsuntersuchung am 11.03.2003 festgestellt worden, dass er aus chirurgischer, orthopädischer und internistischer Sicht nur Kanzleitätigkeiten oder Tätigkeiten als SanUO im Krankenrevier durchführen könne. Als Gruppenkommandant oder für andere Ausbildungsaufgaben könne er nicht mehr eingesetzt werden. Mit einer Bessereng der Sekundärveränderungen des Knie- und Sprunggelenks sei laut Gutachten nicht mehr zu rechnen. Die von der belangten Behörde in Aussicht genommene ausbildungsfremde Tätigkeit erfordere eine längere Umschulung, die für ihn aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen nicht zumutbar sei. Laut telefonischer Auskunft des BaonKdt/PiB1 sei gegenwärtig für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz ein kürzlich rückversetzter Unteroffizier vorgesehen und befinde sich bereits im fortgeschrittenen Ausbildungsstadium. Durch die Änderung des Dienstortes (Villach statt Klagenfurt) erhöhe sich die tägliche Fahrtstrecke um 80 km sowie der Zeitaufwand um eine Stunde. Ferner entstünde ihm durch den Wegfall an das Tätigkeitsprinzip gebundener, pensionsrelevanter Zulagen und Nebengebühren eine massive finanzielle und wirtschaftliche Belastung. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre es sinnvoller seine bereits absolvierte und kostenintensive Ausbildung im Bereich der Stellungsstraße zu nutzen, zumal dort mittelfristig Nachbesetzungen erforderlich sein würden.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. August 2015 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando und Stabskompanie/Pionierbataillon 1, Dienstort 9524 VILLACH, ROHR-Kaserne versetzt und auf den Arbeitsplatz Fernmeldeunteroffizier, Organisationsplannummer PI1, Truppennummer 2026, Positionsnummer 054, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, diensteingeteilt."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser als Beamter der Verwendungsgruppe C in Unteroffiziersfunktion in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe.

Mit dem Projekt Sanitätsorganisation 2013 sei ein Projektverfahren eingeleitet worden, dass sich mit umfassenden strukturellen Veränderungen und grundlegenden Schwergewichtsverlagerungen im Sanitätswesen befasst habe. Es seien jene Sanitätsstellen geschlossen oder im Umfang reduziert worden, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügt hätten.

Mit dem Organisationsplan GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 seien nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet worden.

Im Zuge der Organisationsänderung sei es erforderlich gewesen, die alte Dienststelle des Beschwerdeführers, Feldambulanz Sanitätszentrum Süd (FAmb/SanZ Süd) mit der Truppennummer 8344 komplett aufzulösen. Daraus resultierend sei sein Arbeitsplatz in Klagenfurt als Sanitätsunteroffizier - dislozierte FAmb/SanZ Süd - ersatzlos weggefallen.

Damit die mit der Organisationsänderung zusammenhängenden Personalmaßnahmen im größtmöglichen Ausmaß sozialverträglich gestaltet werden könnten, hätten im Zeitraum Juni 2014 und September 2014 persönliche Gespräche zwischen den betroffenen Bediensteten und dem für Personalentwicklungsmöglichkeiten zuständigen Personalprovider stattgefunden. Man habe versucht für jeden Betroffenen einen verfügbaren geeigneten Ersatzarbeitsplatz zu finden. Schließlich sollten die geplanten Ersatzarbeitsplätze möglichst der besoldungsrechtlichen Stellung, der bisherigen Verwendung und den Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie den persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen der einzelnen Bediensteten entsprechen.

Zusätzlich hätten die Bediensteten die Möglichkeit gehabt, Fragebögen des Personalproviders auszufüllen, um entsprechende Einsatzgebiete bzw. Interessen ua. auch an einem Ressortwechsel kundzugeben.

Mit Bescheid des BMLVS vom 19. August 2014, GZ P761137/33-PersB/2014 sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der umfassenden Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres von ser bisherigen Funktion abberufen und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 bei der Stabskompanie und Dienstbetrieb/Militärkommando Kärnten, mit Dienstort KLAGENFURT, eingeteilt worden. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde, sei dieser durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2015, GZ. W213 2012190-1/5E, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm. § 38 BDG 1979 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden.

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 38 BDG) und unter Hinweis auf dazu ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs führte die belangte Behörde weiter aus, dass im vorliegenden Fall die Auflösung der Dienststelle des Beschwerdeführers, der FAmb/SanZ Süd, deshalb notwendig gewesen sei, weil eine grundlegende Schwergewichtsverlagerung im Sanitätswesen stattgefunden habe. Aufgrund des geringen Patientenaufkommens habe in den letzten Jahren keine entsprechende Auslastung mehr bestanden. Somit habe es ua. auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit keinen entsprechenden Bedarf zur Weiterbetreibung der Feldambulanz in Klagenfurt gegeben.

Mittels des Organisationsplans GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sei das Projekt Sanitätsorganisation 2013 umgesetzt worden. Es sei dabei nochmals klarzustellen, dass die Organisationsänderung den gänzlichen Untergang der bisherigen Dienststelle FAmb/SanZ Süd und damit auch seines Arbeitsplatzes als Sanitätsunteroffizier bewirkt habe. Die Auflösung seiner Dienststelle habe zur Folge, dass er die ihm übertragenen Aufgaben als Sanitätsunteroffizier nicht mehr erfüllen könne und seitens des Dienstgebers auch keinerlei Bedarf mehr an einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers auf einem faktisch/organisatorisch nicht mehr existenten Arbeitsplatz bestehe.

Es liege daher gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 ein dienstliches Interesse an einer amtswegigen Versetzung vor. Der Beschwerdeführer habe demnach auch keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in seiner bisherigen Weise als Sanitätsunteroffizier verwendet zu werden.

Bei Setzung einer solchen Personalmaßnahme bestehe jedoch die Verpflichtung, im Rahmen der die belangten Behörde treffenden Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Bediensteten die für ihn schonendste zu wählen. Eine schonendere Variante wäre unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers zweifellos die Versetzung an eine seinem Wohnort näher gelegene Dienststelle und die entsprechende Einteilung auf einen Arbeitsplatz, der seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung jedenfalls und seiner bisherigen Ausbildung und fachlichen Qualifikation größtmöglich entspreche.

Diesbezüglich sei festzuhalten, dass derzeit überhaupt keine Arbeitsplätze verfügbar seien, die dem derzeitigen Arbeitsplatz (M BUO 1 in der Funktionsgruppe 1) sowie der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers als Sanitätsunteroffizier auch nur annähernd entsprächen. Dieser Umstand sei auch systemlogisch nachvollziehbar, da nach der massiven Verkleinerung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres gar keine diesbezüglichen freien adäquaten Sanitätsarbeitsplätze mehr vorhanden sein könnten.

Allerdings sei der Fürsorgepflicht entsprechend versucht worden, nach angemessenen Ersatzarbeitsplätzen, unter anderem auch in anderen Ressorts zu suchen. Nachdem angebotene Vermittlungsversuche seitens des Beschwerdeführers abgelehnt worden seien, habe sich die belangte Behörde gezwungen gesehen, im gesamten Bundesgebiet nach einem adäquaten Arbeitsplatz auch außerhalb des Sanitätswesens zu suchen.

Dabei sei jedoch festgestellt worden, dass kein einziger gleichwertiger Arbeitsplatz - also weder ein M BUO 1-Arbeitsplatz in der Funktionsgruppe 1 noch einer in der Grundlaufbahn - in seiner näheren örtlichen Umgebung vorhanden gewesen sei. Im Bundesland KÄRNTEN betrage der Besetzungsgrad im Bereich der M BUO 1-wertigen Arbeitsplätze im Wesentlichen 100 Prozent. Dementsprechend gebe es ebenfalls nahezu keine freien Ersatzarbeitsplätze außerhalb des Sanitätswesens. Das eindeutige Schwergewicht bei freien M BUO 1-Arbeitsplätzen liege im Großraum WIEN und teilweise in NIEDERÖSTERREICH. Es sei jedoch gelungen, folgende freie Arbeitsplätze zu eruieren:

1. Auswerteunteroffizier, Organisationsplannummer AB6, Truppennummer 3477, Positionsnummer 036, Wertigkeit M BUO 1 in der Grundlaufbahn, bei der ABCAbwehrkompanie/Stabsbataillon 7, in 8054 GRAZ-STRAßGANG,

2. Kommandant Datenfunktrupp, Organisationsplannummer FM6, Truppennummer 5074, Positionsnummer 101, Wertigkeit M BUO 1 in der Grundlaufbahn, bei der 3.

Führungsunterstützungskompanie/Führungsunterstützungsbataillon 1, in 9501 VILLACH und

3. der spruchgegenständliche Arbeitsplatz als Fernmeldeunteroffizier, Organisationsplannummer PI1, Truppennummer 2026, Positionsnummer 054, Wertigkeit M BUO 1, in der Grundlaufbahn, bei der Kommando- und Stabskompanie/Pionierbataillon 1, in 9524

VILLACH.

Bei der Abwägung, ob die spruchgegenständliche Personalmaßnahme sich am schonendsten auf den Beschwerdeführer auswirken würde, sei davon auszugehen gewesen, dass hinsichtlich der Umschulungsdauer angeführt werden könne, dass im Bereich des Fernmeldewesens und im Bereich der ABC-Abwehr jeweils ca. 4 Monate an Umschulungsmaßnahmen zu absolvieren seien und diesbezüglich alle drei Ersatzarbeitsplätze grundsätzlich in Betracht kämen. Ähnlich verhalte es sich bei der gehaltsrechtlichen Betrachtung dieser drei Ersatzarbeitsplätze, da alle drei die gleiche Wertigkeit - in concreto M BUO 1 in der Grundlaufbahn - aufwiesen und sich außerhalb des Sanitätswesens befänden.

Ziehe man die Dislokation der freien Ersatzarbeitsplätze ins Kalkül, dann ergebe sich eine Entfernung der Dienstorte im folgenden Umfang:

Die Wegstrecke - bezogen auf die Arbeitsplätze Kommandant Datenfunktrupp und Fernmeldeunteroffizier - von KLAGENFURT nach VILLACH betrage ca. 40 km und von KLAGENFURT zum Arbeitsplatz als ABC-Auswerteunteroffizier in GRAZ ca. 131 km. Dementsprechend sei als diesbezüglich schonendere Variante eine Verwendung am Dienstort VILLACH gegenüber dem Dienstort GRAZ anzusehen.

Zur Auswahl des Ersatzarbeitsplatzes des Beschwerdeführers könne daher festgehalten werden, dass für die weitere Beurteilung die Arbeitsplätze Kommandant Datenfunktrupp und Fernmeldeunteroffizier, welche beide den Dienstort VILLACH aufwiesen, heranzuziehen seien.

Im Ermittlungsverfahren sei erhoben worden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen für Tätigkeiten als Gruppenkommandant bzw. für andere vergleichbare Ausbildungsvorhaben und generell im reinen Außendienst nur mehr partiell einsetzbar sei. Vergleiche man nunmehr die beiden verfügbaren Ersatzarbeitsplätze (Kommandant Datenfunktrupp und Fernmeldeunteroffizier) von den inhaltlichen Anforderungen her, dann sei festzuhalten, dass der Arbeitsplatz Kommandant Datenfunktrupp einen wesentlich höheren Außendienstanteil aufweise und der Beschwerdeführer in Bereichen - in concreto Führung und Ausbildung dieses Trupps - tätig sein werde, die annähernd einer - vom Beschwerdeführer nicht gewünschten bzw. auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen nur schwer ausführbaren - Tätigkeit als Gruppenkommandant entspreche. Dagegen habe er als Fernmeldeunteroffizier bei der Pionierkompanie in erster Linie für die Wartung und Pflege des Fernmeldegerätes der Kompanie Sorge zu tragen, ihm obliege die Umsetzung der Fernmeldeplanung der Kompanie und er sei auch für die Verwaltung und Verteilung der Fernmeldeunterlagen zuständig. Hinsichtlich der von ihm ggf. wahrzunehmenden Ausbildungsaufgaben auf diesen Ersatzarbeitsplatz sei erhoben worden, dass diese hauptsächlich in geschlossenen Räumen bzw. im Lehrsaal - sprich im Innendienst - abgehandelt werden könnten.

Von den drei verfügbaren freien Ersatzarbeitsplätzen, stelle der spruchgegenständliche Arbeitsplatz Fernmeldeunteroffizier bei der Kommando- und Stabskompanie/Pionierbataillon 1 in Villach gerade auch in Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse die schonendste Variante dar.

Wenn auch der Beschwerdeführer durch die amtswegige Versetzung zum Pionierbataillon 1 mit Dienstort VILLACH einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden werde, weil die Arbeitswegsituation vom Wohnort KLAGENFURT zum Dienstort VILLACH eine relative Verschlechterung zur Arbeitswegsituation vom Wohnort zum derzeitigen Dienstort KLAGENFURT nach sich ziehe.

Dem sei jedoch diesbezüglich aus den §§ 36 ff BDG 1979 entgegenzuhalten, dass die Wahl des Ortes seiner Dienstverrichtung dem Beamten nicht freistehe.

Der Einwendung des Beschwerdeführers, dass seine zukünftige Verwendung als Fernmeldeunteroffizier eine ausbildungsfremde Einteilung sei und diese einer länger andauernden Umschulung bedürfe, die ihm aufgrund seiner körperlichen Einschränkung nicht zumutbar sei, müsse entgegengehalten werden, dass zum einen weder die Möglichkeit noch der Bedarf bestehe, ihn weiter als Sanitätsunteroffizier zu verwenden. Zum anderen habe er für die zukünftige Verwendung als Fernmeldeunteroffizier eine Fernmeldeumschulungsausbildung an der Führungsunterstützungsschule in WIEN zu absolvieren. Die Umschulungsmaßnahmen würden auf Grund seiner Vorbildung als Unteroffizier lediglich einen Zeitrahmen von ca. 4 Monaten in Anspruch nehmen.

Diese Umschulungsmaßnahmen seien auch durchaus als verhältnismäßig und auch hinsichtlich seiner körperlichen Einschränkungen (Dienstzuteilung zu einem Schulbetrieb) als zumutbar anzusehen, da er bis zur Ihrer voraussichtlichen Ruhestandsversetzung - für die Dauer von ca. zehn Jahren - im Bereich des Fernmeldewesens tätig sein werde.

Bezüglich seiner Einwendungen, dass er durch die zukünftige Verwendung als Fernmeldeunteroffizier finanzielle und wirtschaftliche Einbußen erleiden werde, sei anzumerken, dass er in der Verwendungsgruppe C in Unteroffiziersfunktion weiterverwendet werde. Somit sei eine gehaltsrechtliche Schlechterstellung in Bezug auf die Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht gegeben, da es für ihn als Bediensteten der Verwendungsgruppe C in Unteroffiziersfunktion unerheblich sei, ob der Ersatzarbeitsplatz die Wertigkeit M BUO 1 in der Funktionsgruppe 1 oder in der Grundlaufbahn aufweise.

Bezugnehmend auf den Entfall von Zulagen und Nebengebühren werde grundsätzlich festgehalten, dass Zulagen und Nebengebühren, die nicht an den Arbeitsplatz, sondern an das Tätigkeitsprinzip gebunden seien, nicht fixer Bestandteil des Monatsbezuges seien. Sie könnten von einem Bediensteten nur dann beansprucht und lukriert werden, wenn diese Tätigkeit ausgeübt werde. Somit könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Zulagen und Nebengebühren immer gebührten.

Zum Einwand des Beschwerdeführers - sein zukünftiger Bataillonskommandant hätte bereits eine andere Person für den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz vorgesehen - könne seitens der Dienstbehörde entgegengehalten werden, dass Personalplanung, Personalmanagement und Personalverwaltung ausschließlich der Sphäre des Dienstgebers zu zurechnen seien und dementsprechend exklusiv durch die dafür zuständigen Dienstbehörden wahrgenommen würden.

Abschließend sei daher festzustellen, dass die Versetzung des Beschwerdeführers vom Dienstort KLAGENFURT zum Dienstort VILLACH als Fernmeldeunteroffizier, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, bei der Kommando- und Stabskompanie/Pionierbataillon 1 die schonendste Variante iSd. § 38 BDG 1979 darstelle.

Gemäß § 2 Abs. 2 DVG sei für das vorliegende Verfahren (dienstbehördenübergreifende Versetzung) der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als Dienstbehörde erster Instanz zuständig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach mit dem Antrag auf Aufhebung, allenfalls Rückverweisung an die Behörde erster Instanz bekämpft werde.

Als Beschwerdegründe mache er inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Begründend führte er weiter aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die die gegenständliche Versetzung tragende Organisationsänderung in ihren Grundzügen darzustellen bzw. darzutun, aus welchen konkreten Gründen der Wegfall des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erforderlich gewesen sei.

Die belangte Behörde habe es unterlassen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 4 BDG zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei ledig und für seine drei Kinder XXXX unterhaltspflichtig. Seine älteste Tochter studiere an der TH Graz, XXXX besuche die Handelsakademie und sein Sohn XXXX habe eine Lehre begonnen.

Er sei bisher der Stellungskommission zugeteilt gewesen, wo er seine Fachkenntnisse als SanUO habe einbringen können. Die bekämpfte Versetzung bringe eine wesentliche finanzielle Verschlechterung und ein berufliches Umfeld, in das er nicht hineinpasse. Er habe bisher mit dem Fernmeldewesen nichts zu tun gehabt und stelle als SanUO einen Fremdkörper dar. Eine erfolgreiche Tätigkeit werde daher nicht möglich sein, zumal sein zukünftiger Kommandant bereits mitgeteilt habe, dass man für ihn keine Verwendung habe und bereits ein anderer geeigneter Beamter für den Posten des betreffenden Fernmeldeunteroffziers vorgesehen sei.

Damit verstoße die gegenständliche Versetzung gegen die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 Z. 1 und 2 BDG.

Darüber hinaus sei er auf Grund seiner eingeschränkten Dienstfähigkeit nicht in der Lage die die mit dem Arbeitsplatz eines FMUO verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Die belangte Behörde habe es unterlassen entsprechende Feststellungen zur Arbeitsplatzbeschreibung des für den Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes zu treffen. Auf Grund seiner körperlichen Einschränkungen sei er nicht in der Lage den jährlichen körperlichen Leistungstest, der Voraussetzung für die Teilnahme am Fernmeldekurs sei zu absolvieren. Er werde daher nie eine Fernmeldeausbildung erhalten können.

Im Hinblick auf die langjährige und kostenintensive Ausbildung des Beschwerdeführers als SanUO verstoße die Verwendung als FMUO gegen die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Da es im Bereich der Stellungsstraße des MilKdo Kärnten in Kürze zwei altersbedingte Pensionierungen geben werde, sei die Möglichkeit eines adäquaten Arbeitsplatzes gegeben.

Er beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 31.07.2014 GZ P652295/64-PersB /2015, aufheben; allenfalls die Rechtsache an die Behörde erster Instanz zurückverweisen möge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

..."

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde schlüssig dargetan, dass im Zuge einer Neuorganisation des Sanitätswesens jene Sanitätsdienststellen aufgelassen worden seien, die aufgrund des Patientenaufkommens in den letzten Jahren nicht über eine entsprechende Auslastung verfügt hätten. Damit ist die belangte Behörde dem in der oben dargestellten Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, die das wichtige dienstliche Interesse an einer Versetzung tragende Organisationsänderung in ihren Grundzügen darzustellen. Die von der belangten Behörde verfolgte Absicht, wenig ausgelastete Dienststellen aus Einsparungsgründen aufzulösen, kann jedenfalls nicht als unsachlich erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen sowie zu prüfen, ob nicht ein anderer geeigneter Beamter für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass im Falle der Auflösung einer Dienststelle eine Vergleichsprüfung im Sinn des § 38 Abs. 4 BDG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH, 18. 12. 2014, GZ. Ra 2014/12/0018).

Bei Vorliegen eines derartigen Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für die Beschwerdeführerin schonendste zu wählen und ihr eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BerK 14.02.2011, GZ 101/10-BK/10 mwN). Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, da ihm ein Arbeitsplatz zugewiesen wurde der seiner dienstrechtlichen Stellung entspricht. Ebenso ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erkenntnis der Berufungskommission vom 21.11.2008, GZ. 48/15-BK/08, eine Fahrtstrecke von 66 km (in einer Richtung) zumutbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die die hier maßgeblichen Rechtsfragen der Zulässigkeit einer amtswegigen Versetzung im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission als geklärt zu betrachten sind.

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