BVwG W213 2012190-1

BVwGW213 2012190-124.3.2015

BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2012190.1.00

 

Spruch:

W 213 2012190-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. am 27.09.1961, vertreten durch RA Dr. Walter SUPPAN, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 19.08.2014, GZ. P 652295/49-PersB/2014, betreffend Versetzung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs.3 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1 ernannt.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 04.06.2014 wurde der BESCHWERDEFÜHRER gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle StbKp&DBetr/MilKdo K, Dienstort 9020 Klagenfurt, zu versetzen und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummer 971 (PersPro), Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, diensteinzuteilen. Weiter wurde er auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen. Er stimmte der Maßnahme nicht zu und brachte vor, dass ihm im Rahmen des Personalgesprächs kein systemisierter Arbeitsplatz in der Lehrkompanie/Laudonkaserne angeboten worden sei. Dies bedeute für ihn eine massive finanzielle Einbuße in der Zukunft, die sich sowohl hinsichtlich der Lebensverdienstsumme als auch der Pensionsberechnung auswirken werde. Es sei ihm auch kein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz im Raum Klagenfurt angeboten worden. Er habe die Ausbildung zum DGKP und auch den Führungslehrgang "Basales und mittleres Pflegemanagement" abgeschlossen. Derzeit werde er auf einem minderwertigen Arbeitsplatz in der Steko Klagenfurt im Rahmen einer Dienstzuteilung eingesetzt. Er wolle weiterhin als SanUO/DGKP im Garnisonsbereich Klagenfurt verwendet werden, um diese Verschlechterungen abzufedern.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 von Amts wegen von Ihrer bisherigen Funktion abberufen, zur StbKp&DBetr/MilKdo Kärnten (Personalprovider) mit Dienstort 9020 Klagenfurt versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit

M BUO 1, Grundlaufbahn, diensteingeteilt. Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass mit GZ S92610/1-Org/2014 vom 3. Februar 2014 sowie mit GZ S91669/1-GStb/2014 vom 13. Februar 2014 nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt die konkreten Umsetzungsschritte für eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres angeordnet worden sei. Im Zuge dieser Organisationsänderung sei neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weggefallen.

Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze habe ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei sei, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung, seiner fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit seinem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat sei.

Bezüglich seines Einwandes hinsichtlich offener Verfahren gemäß Bundes-Personalvertretungsgesetz, werde festgestellt, dass diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien.

Bezüglich seines Einwandes hinsichtlich Verschlechterung seiner Entgeltbedingungen, sowie der damit verbundenen Auswirkungen auf die Berechnung seines Ruhestandsbezuges werde festgestellt, dass zwar der Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 971 mit der Bewertung M BUO 1, Grundlaufbahn bewertet sei, seine besoldungsmäßige Einstufung "C/04 - Beamter der allgemeinen Verwaltung in Unteroffiziersfunktion der Verwendungsgruppe C" durch die gegenständliche Versetzung keine Änderung erfahre.

Allfällige Zulagen und Nebengebühren seien ausschließlich an das Tätigkeitsprinzip gebunden. Es sei jedoch das vornehmliche Ziel der zuständigen Dienstbehörde sowie des Personalproviders den Beschwerdeführer in weiterer Folge möglichst rasch auf einen seiner Ausbildung entsprechenden, freien und systemisierten Arbeitsplatz einzuteilen.

Der Beschwerdeführer werde daher aus wichtigem dienstlichen Interessen von seinem alten Arbeitsplatz abberufen und auf den im Spruch angeführten Arbeitsplatz eingeteilt, da diese Personalmaßnahme die schonendste Variante der Einteilung darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach mit dem Antrag auf Aufhebung, allenfalls Rückverweisung an die Behörde erster Instanz bekämpft werde.

Als Beschwerdegründe mache er inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Gemäß § 38 Abs. 2 BDG sei eine Versetzung von Amts zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Dieses liege bei Änderungen der Verwaltungsorganisation oder Auflassung von Arbeitsplätzen vor. Um dieses wichtige dienstliche Interesse zu begründen und durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen zu können, sei die Dienstbehörde verpflichtet, konkrete Ermittlungen darüber anzustellen, welche Erwägungen zur angefochtenen Versetzung geführt hätten. Dazu werde nur kurz und bündig ausgeführt, dass eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze ergeben habe, dass kein einziger Arbeitsplatz frei sei, der nach seiner besoldungsrechtlichen Stellung, fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung, sowie in dem Zusammenhang mit dem bisherigen Dienstort des Beschwerdeführers gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat sei.

Mit diesem allgemeinen Hinweis komme die Dienstbehörde weder ihrer Vermittlungs- noch ihrer Begründungspflicht nach. Es sei nicht ersichtlich welche Arbeitsplätze überprüft und verglichen worden seien. Es sei nämlich zu erheben, ob nicht der dem Beamten trotz Umsetzung von Änderungen verbliebene Rest an höherwertigen Tätigkeiten im erheblichen Ausmaß verblieben sei (VwGH 25.2.1998, 96/12/0018). Ein Hinweis auf eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres vermöge diesen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu beheben.

Der bekämpfte Bescheid gehe mit keinem Wort auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ein, die jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu berücksichtigen seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und für seine drei Kinder Monika geb. 1995, Julia geb. 1997 und Wolfgang geb. 1998 unterhaltspflichtig. Seine älteste Tochter studiere an der TH Graz, Julia besuche die Handelsakademie und sein Sohn Wolfgang habe eine Lehre begonnen.

Durch die unzulässige Versetzung zum Personalprovider beim MilKdo erfahre der Beschwerdeführer eine wesentliche finanzielle Schlechterstellung. Sein Arbeitsplatz sei nicht systematisiert, er wisse gar nicht, was die dort Zugewiesenen tun sollten. Er entnehme dem Informationsblatt, dass es sich um eine vorüber gehende Notmaßnahme handle, da zur Zeit keine dauernde Aufgabenbetrauung für ihn vorhanden sei.

In der FAmb sei er als SanUO in der Bettenstation tätig gewesen, sein Vorgesetzter sei Vzlt Skornschek gewesen. Die Station habe rund 40 Betten umfasst. Er sei von der Aufnahme über die Betreuung bis zur Entlassung für die Patienten zuständig gewesen. Die ihm untergebenen Mitarbeiter seien Rettungssanitäter gewesen. Die Versetzung mache ihn zum Arbeitslosen, was im Hinblick auf seine bisherigen Ausbildungsstand und den Umfang seiner Tätigkeit auch einen persönlichen und sozialen Absturz bedeute. Er habe sich ein berufliches und familiäres Umfeld geschaffen, das durch diese Versetzung zerstört werde.

Damit verbundene wesentliche Einkommensnachteile könnten nicht mit dem Hinweis auf das Tätigkeitsprinzip wegdiskutiert werden. Das Besoldungsschema des Beamten und des Soldaten sehe eben ein Grundgehalt und Zulagen vor, die insgesamt das Durchschnittsgehalt darstellten, von dem aufgrund der langjährigen Ausbildung und Fachqualifikation auch auszugehen sei. Er verliere vom derzeitigen Durchschnittsgehalt die Pflegedienstzulage, die Ergänzungszulage, die Vergütung nach § 100 Abs 6 u. 7 GehG sowie die Nebengebühr für jene Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind. Ihm sei die Rechtsprechung zu Nebengebühren und Zulagen bekannt, die jedoch bei Betrachtung der persönlichen und sozialen Verhältnisse im Versetzungsfalle nicht heran gezogen werden könne. Er müsse mit einer Gehaltseinbuße von monatlich rund € 450,-- rechnen, was bei seinen dargelegten Unterhaltsverpflichtungen eine Belastung darstelle, die für seine Familienangehörigen als Unterhaltsberechtigte nicht mehr verkraftbar sei.

§ 33 BDG habe die dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung zum Inhalt, § 36 leg cit regle die Verwendung des Beamten. Dieser sei seiner Ernennung entsprechend zu verwenden (ÖJZ 1999,693/41).

Werde ein Beamter auf einen neuen Arbeitsplatz versetzt, müsse erkennbar sein, mit welcher Pflicht dieser verbunden sei. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten sei bei der Zuweisung zum Personalprovider in keiner Weise gegeben. Im Betreuungshinweis selbst werde ausgeführt, dass "... zur Zeit keine andere dauernde Aufgabenbetrauung für Sie vorhanden ist". Es handle sich um ein Betreuungsprogramm, welches für den arbeitslosen Soldaten neue Chancen und Perspektiven in seinem Berufsleben ermöglichen solle. Der Voraussetzung des Gesetzgebers werde damit in keiner Weise Rechnung getragen.

Gemäß § 45 BDG habe der Vorgesetzte und Dienststellenleiter das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspreche. Davon könne bei dieser Abschiebung in ein Betreuungsprogramm keine Rede sein.

Selbst bei begründetem Abzugs- oder Zuweisungsinteresse eines Beamten habe die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die schonendste zu wählen und dem Beamten eine in der bisherigen Verwendung möglichst adäquate zu zuweisen. Jener Arbeitsplatz werde dabei als erstes in Frage kommen, der mit dem bisherigen weitestgehend ident sei, erst dann wenn sich diese Möglichkeit nicht biete, was zu ermitteln und festzustellen wäre, sei eine möglichst gleichwertige, jedenfalls eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuweisen. Die Prüfungspflicht der Gleichwertigkeit beziehe sich auf den gesamten Dienstbehördenbereich.

Die Treue- und Fürsorgepflicht sei auch im Zusammenhang zur allgemeinen und besonderen Ausbildung des Beschwerdeführers gegeben. Er sei als SanUO ab 1992 beim Jägerbataillon 25 in der Khevenhüllerkaserne tätig gewesen. Zuletzt beim Sanitätszug der StbKp, das sei eine Einheit mit speziellen Aufgaben für Einteilung und Planung der MobPhase gewesen. Die geänderte Gesetzeslage habe auch für das militärische San-Personal die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger erfordert. Das Diplom habe er im Jahr 2000 abgelegt. Er habe damals wie andere Kameraden die Möglichkeit gehabt, als DGKP in den Landesdienst zu wechseln, die Krankenhäuser in Klagenfurt und Wolfsberg hätten ausgebildete Pfleger gesucht. Hätte er sich damals für den Landesdienst entschieden, hätte er weiterhin einen gesicherten Arbeitsplatz mit Gehaltsgarantie.

Die Dienstbehörde wäre verpflichtet gewesen, ihn und seine Kameraden auf mögliche Organisationsänderungen im militärischen Sanitätswesen hinzuweisen, das habe man unterlassen. Dieses schuldhafte Verhalten begründe einen Verstoß gegen die Fürsorgeverpflichtungen des Dienstgebers.

Im Zuge seiner Ausbildung hätte der Beschwerdeführer den Führungslehrgang als Ausbildungsleiter der Station absolviert, damit sei ihm in Aussicht gestellt worden, in absehbarer Zukunft die Stationsleitung übernehmen zu können. Dies und die weitere militärische Karriere würden nun durch die bekämpfte Versetzung verhindert.

Er beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 19.8.2014 GZ P652295/49-PersB /2014 aufheben; allenfalls die Rechtsache an die Behörde erster Instanz zurück verweisen möge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist von welchem Arbeitsplatz der Beschwerdeführer abberufen wurde. Ebenso wird hinsichtlich der in Rede stehenden Änderung der Sanitätsorganisation nur die pauschale Feststellung getroffen, dass diese alle Organisationselemente umfasse und neben anderen Arbeitsplätzen auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wegfalle.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.

Zu A)

§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

..."

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.

In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass eine Versetzung von Amts zulässig sei, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Dieses liege bei Änderungen der Verwaltungsorganisation oder Auflassung von Arbeitsplätzen vor. Um dieses wichtige dienstliche Interesse zu begründen und durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen zu können, sei die Dienstbehörde verpflichtet, konkrete Ermittlungen darüber anzustellen, welche Erwägungen zur angefochtenen Versetzung geführt hätten. Dazu werde nur kurz und bündig ausgeführt, dass eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze ergeben habe, dass kein einziger Arbeitsplatz frei sei, der nach seiner besoldungsrechtlichen Stellung, fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung, sowie in dem Zusammenhang mit dem bisherigen Dienstort des Beschwerdeführers gegebenen sozialen Rahmenbedingungen auch nur annähernd adäquat sei.

Mit diesem allgemeinen Hinweis komme die Dienstbehörde weder ihrer Ermittlungs- noch ihrer Begründungspflicht nach. Es sei nicht ersichtlich welche Arbeitsplätze überprüft und verglichen worden seien. Es sei nämlich zu erheben, ob nicht der dem Beamten trotz Umsetzung von Änderungen verbliebene Rest an höherwertigen Tätigkeiten im erheblichen Ausmaß verblieben sei (VwGH 25.2.1998, 96/12/0018). Ein Hinweis auf eine grundlegende und alle Organisationselemente umfassende Änderung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres vermöge diesen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu beheben.

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Argumentation im Recht. Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wegfalle. Damit hat es die Behörde aber verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und inwieweit der Inhalt der dem Beschwerdeführer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die gravierenden Ermittlungs- und Begründungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibungen für den neuen bzw. alten Arbeitsplatz zu ermitteln haben, aus welchen konkreten Gründen die Sanitätsorganisation 2013 den Wegfall des alten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers erforderte, ob überhaupt von einer dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gesprochen werden kann und so das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 BDG zu begründen. Ferner wird im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dargestellte familiäre Situation zu prüfen sein, welche Variante seiner weiteren dienstlichen Verwendung die für ihn schonendste darstellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht mangelhaft nachgekommen ist. Da wesentlichen Sachverhaltsermittlungen im Sinne des § 28 Abs.3 VwGVG unterblieben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

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