BDG 1979 §14 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §14
BDG 1979 §14 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2010343.1.00
Spruch:
W 213 2010343-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Michaela POPPER-PRANDSTÖTTER und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Günter GSELLMANN, 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138A, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz vom 08.05.2014, PAG-653062/13-A03, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die am 07.12.1961 geborene Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war zuletzt an der Zustellbasis 8793 Trofaiach als Briefzustellerin tätig. Mit Schreiben vom 28.05.2013 teilte ihr die belangte Behörde mit, dass sie innerhalb des letzten Jahres überdurchschnittlich häufig im Krankenstand gewesen sei. Es werde daher beabsichtigt, ihre gesundheitliche Verfassung durch Beauftragung der Pensionsversicherungsanstalt zur Befunderhebung und Gutachtenserstellung einer Überprüfung unterziehen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 04.06.2013 mit dass sie sich gesundheitlich voll in der Lage fühle, ihren dienstlichen Aufgaben ohne Einschränkungen nachzukommen.
In weiterer Folge wurde am 27.11.2013 die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beauftragt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 09.01.2014 in der fachärztlichen Begutachtungstelle der Pensionsversicherungsanstalt Steiermark durch XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht.
Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit mäßiger Funktionseinschränkung festgestellt. Die dadurch entstehenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Hals-und Lendenwirbelsäule seien mäßig ausgeprägt und auf Bandscheibenvorwölbungen C5/C6, L1/L5 und auf einen Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie degenerative Veränderungen zurückzuführen. Es seien endgradige Bewegungs- und Belastungsschmerzen festzustellen. Aus internistischer Sicht präsentiere sich die Beschwerdeführerin kardio-respiratorisch kompensiert. Von psychischer Seite seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Der Beschwerdeführerin seien ständig leichte und mittelschwere Erwerbsarbeiten zumutbar.
Im Einzelnen wurden nachstehende Anforderungen als zumutbar konstatiert:
Arbeitshaltung: Ständiges Sitzen, Stehen und Gehen.
Körperliche Belastbarkeit: Ständig leicht und mittelgradig.
Umgebung: Ständiger Aufenthalt in geschlossenen Räumen, im Freien und unter starker Lärmeinwirkung.
Lenken eines Kfz: Überwiegend zumutbar.
Höhenexponiertheit: Überwiegend zumutbar.
Allgemeine Exponiertheit: Ständig zumutbar.
Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend leicht und mittelschwere.
Zwangshaltungen: Fallweise gebückt, alle anderen überwiegend.
Kälte, Nässe, Hitze und Staub: Überwiegend zumutbar.
Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit: Beidseitig überwiegend zumutbar, Gebrauchshand rechts.
Arbeitstempo: Durchschnittlicher, fallweise besonderer Zeitdruck sind zumutbar.
Psychische Belastbarkeit: Gering bis durchschnittlich.
Geistiges Leistungsvermögen: Sehr einfach bis mäßig schwierig.
Diese Feststellungen fanden in weiterer Folge Eingang in die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt Steiermark vom 15.01.2014. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursache der Minderung der Dienstfähigkeit wurde als nicht möglich erachtet. Hervorgehoben wurde, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen nicht mehr möglich seien.
Mit Schreiben vom 21.01.2014 veranlasste die belangte Behörde eine Erhebung hinsichtlich allenfalls vorhandener Verweisungsarbeitsplätze. Aufgrund der von der Pensionsversicherungsanstalt konstatierten Einschränkungen wurden nachstehende Tätigkeiten in Betracht gezogen:
Code 0832 Stempeldienst bei Sonderpostenämtern
Code 0835 Fachpostverteilerdienst
Code 0991 Archiv-und Registraturdienst/Rechnungswesen.
Im Bereich der belangten Behörde fanden sich jedoch keine derartigen freien Arbeitsplätze.
Mit Schreiben vom 26.03.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Absicht bestehe sie gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand zu versetzen. Zugleich wurde ihr die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt Steiermark vom 15.01.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Sie werden gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 i.d.g.F., von Amts wegen in den Ruhestand versetzt."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt Steiermark am 15.01.2014 die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei die Anforderungen ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Dies deshalb, weil ihr körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe-und Trageleistungen sowie geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten mit sehr guter Konzentrationsfähigkeit nicht mehr und Tätigkeiten gebückt lediglich fallweise möglich seien.
Aufgrund der bei ihr bestehenden Beeinträchtigungen kämen als Verweisungsarbeitsplätze solche der der Codes 0832 Stempeldienst bei Sonderpostämtern, 0835 Fachpostverteildienst und Code 0991 Archiv-und Registraturdienst/Rechnungswesen in Betracht. Anfragen bei den zuständigen regionalen Leitungen habe jedoch ergeben, dass ein solcher freier oder in nächster Zeit freiwerdender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehe.
Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen und ein ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Verweisung Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen, sei die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
In der Begründung führte sie aus, dass seitens der Pensionsversicherungsanstalt am 15.01.2014 als Hauptursache der Minderung ihrer Dienstfähigkeit ein Hals-und Lendenwirbelsäulensyndrom bei mäßiger Funktionseinschränkung, ohne Besserungsfähigkeit, festgestellt worden sei. Ihr Leistungskalkül stelle sich wie folgt dar:
Arbeitshaltung ständig im Sitzen, Stehen und Gehen;
körperliche Belastbarkeit ständig, leichte und mittelschwer;
ständig in geschlossenen Räumen und im Freien auch unter starker Lärmeinwirkung;
hebe-und Trageleistungen überwiegend leicht und mittelschwer;
Zwangshaltungen überwiegend über Kopf und auch vorgebeugt, fallweise auch gebückt, überwiegend kniend und hockend;
überwiegend Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub;
bildschirmunterstützte Arbeitsplatz;
Nachtarbeit, Schichtarbeit und Kundenkontakt;
geringer, durchschnittlicher und auch fallweise besonderer Zeitdruck;
durchschnittliche psychische Belastbarkeit sowie
auch mäßig schwieriges geistiges Leistungsvermögen.
Mit diesem Leistungskalkül sei sie noch für zahlreiche Verwendungen im Bereich der Österreichischen Post AG wie auch ressortübergreifend z. B. im Polizeidienst, Finanzdienst oder Asylgerichtshof voll geeignet. Gemäß § 14 Abs. 5 BDG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung trete die Ruhestandsversetzung nicht ein, wenn ihr spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werde, dessen Anforderungen sie zu erfüllen im Stande sei. Mehrere aufeinanderfolgende Zuweisungen seien zulässig, sofern sie insgesamt der Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten würden.
Die Versetzung in den Ruhestand werde in diesem Fall wirksam, wenn
sie nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimme oder
die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet werde oder
sie der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimme.
Da der Pensionsaufwand für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a Z. 1 PTSG zugewiesenen Beamten bis auf die im § 17 Abs. 7 PTSG bestimmten prozentuell Beiträge von der Republik Österreich, Bund, zu tragen sei, habe die belangte Behörde im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch ihre ressortübergreifenden Verwendungsmöglichkeiten, z.B. im Polizeidienst, Finanzdienst, Asylgerichtshof usw. im Einvernehmen mit ihr vor Ruhestandsversetzung zu erheben und ihr zur Kenntnis zu bringen. Da dies bisher nicht erfolgt sei und ihr in ihrem Wirkungsbereich entsprechende Informationen fehlen würden wären unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihr solche Verwendungsmöglichkeiten vor Ruhestandsversetzung mitzuteilen gewesen. Da dies nicht geschehen sei, leide der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die gutachterlichen Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Ebenso wenig wurde bestritten, dass im Bereich der belangten Behörde kein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz vorhanden ist. Es wurde lediglich vorgebracht, dass die belangte Behörde nicht nach § 14 Abs. 5 BDG vorgegangen sei bzw. dass ihr kein Arbeitsplatz in einem anderen Ressort angeboten worden sei. Es
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen betreffend Beamte aus dem PTA-Bereich an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 14 BDG lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.3.2012, GZ. 2008/12/018).
Diem Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.6.2010, GZ. 2009/12/0154).
Im vorliegenden Fall geht aus dem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Steiermark vom 15.01.2014 eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist Gegenstände von mehr als 25 kg anzuheben oder Gegenstände, die schwerer als 15 kg sind, zu tragen. Auf ihrem Arbeitsplatz Code 0802 Gesamtzustelldienst sind aber Zustellungen von Sendungen bis zu einem Gewicht von 31,5 kg zu bewältigen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen dieses Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen kann. Dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Soweit die Beschwerdeführerin eingewendet, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihr Verweisungsarbeitsplätze in anderen Ressorts anzubieten, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet ist nach in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätzen zu suchen. Wenn auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs neben bereits existierenden freien oder in absehbarer Zeit frei werdenden Arbeitsplätzen als Verweisungsarbeitsplatz aber auch ein solcher in Betracht komme, welcher seitens der Dienstbehörde durch Umgestaltung bestehender Geschäftseinteilungen von Dienststellen in absehbarer Zeit zu schaffen beabsichtigt sei, ist diese Verpflichtung doch auf den Zuständigkeitsbereich der Behörde beschränkt (vgl. VwGH, 30.03.2011, GZ. 2010/12/0049 mwN).
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe ihr im Sinne des §§ 14 Abs. 5 BDG in der Fassung des BGBl. I Nr. 140/2011einen Alternativarbeitsplatz in einem anderen Ressort anzubieten, ist folgendes anzumerken:
In den Gesetzesmaterialien (AB 1610, XXIV. Gesetzgebungsperiode) heißt es:
"Vor einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist derzeit ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde zu eruieren, ob ein zumindest gleichwertiger und auch freier Arbeitsplatz vorhanden ist, den der (die) gesundheitlich beeinträchtige Beamte (Beamtin) noch bewältigen kann. In der Praxis spielt diese Verweisungsregelung mangels Vorhandensein derartiger Arbeitsplätze so gut wie keine Rolle.
Weitere Dienstleistung ist jedoch einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung sowohl aus dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstgebers als auch aus demjenigen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit grundsätzlich vorzuziehen. Der Bereich in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze soll daher auf freiwilliger Basis auf den gesamten Bundesdienst ausgeweitet werden. Findet sich ein geeigneter Arbeitsplatz, so erfolgt mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine mit längstens zwölf Monaten befristete Zuweisung dieses Arbeitsplatzes, wodurch die Ruhestandsversetzung aufgeschoben wird. Mehrere aufeinander folgende Arbeitsplatzzuweisungen sind möglich. Die neue Verwendung kann auch auf einen Arbeitsplatz einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgen als jener, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Spätestens nach diesen zwölf Monaten wird der Beamtin oder Beamten entweder ein neuer Arbeitsplatz auf Dauer zugewiesen oder die aufgeschobene Ruhestandsversetzung wird wirksam.
Unterstützt wird die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz insbesondere durch die Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at ). Der mit der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungs- oder Funktionsgruppe im Regelfall verbundene Einkommensverlust wird durch eine Ergänzungszulage, die die bisherige Besoldung mit Ausnahme allfälliger Nebengebühren aufrecht erhält, weitgehend hintangehalten (§ 12h GehG). Für Dienstbehörden wird die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insofern attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt."
Diese seit 2012 in Geltung stehende Bestimmung bezweckt in erster Linie nur den Aufschub einer bereits bescheidmäßig ausgesprochenen Ruhestandsversetzung für den Fall, dass dem Beamten mit seiner Zustimmung ein Alternativarbeitsplatz zugewiesen wird. Aus dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 5 BDG folgt, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes der Beamte grundsätzlich selbst vorzunehmen hat. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes besteht nicht. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert sind, können schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechend sondieren. Dies gilt nach § 14 Abs. 5 1. Satz leg. cit. auch für die Zeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, da die bezogene Gesetzesstelle die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes bis zum Tag vor der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung zulässt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Ansehung der Bestimmung des § 14 Abs. 5 BDG nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt durch Recherche in der im Internet zugänglichen Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at ) nach geeigneten Alternativarbeitsplätzen zu suchen. Das Beschwerdevorbringen geht daher insofern ins Leere.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt wurde, war im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 5 BDG verpflichtet war, der Beschwerdeführerin einen anderen Arbeitsplatz in einem anderen Bereich des Bundesdienstes anzubieten. Diese Frage ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und des aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Willens des Gesetzgebers zu verneinen.
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