B-VG Art.133 Abs4
GehG §113 Abs10
GehG §13b
GehG §56
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2003183.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter RINGHOFER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Stadtschulrat für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung bzw. Auszahlung von Bezugsansprüchen, zu Recht erkannt
A)
Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und dem Stadtschulrat für Wien 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Fachoberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 30.04.2010 verbessert mit Formularantrag vom 14.12.2010 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 10 GehG die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen, wobei sie darauf hinwies, dass die nach Beendigung der Schulpflicht und vor ihrem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten als Lehrerin, Erzieherin sowie Studentin für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages im Hinblick auf die unionsrechtlichen Erfordernisse der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zu berücksichtigen seien.
Die belangte Behörde setzte hierauf mit Bescheid vom 28.08.2012, GZ. 4856.240958/14-ahs/2010, den 08.08.1975 als neuen Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin fest. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16.10.2013, GZ. BMUKK-4856.240958/0003-III/8/2013, der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der 08.02.1975 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28.10.2013, GZ. BMUKK-4856.240958/0004-III/8/2013, wurde der obzitierte Berufungsbescheids gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass der 01.07.1973 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Hingegen wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.04.2010 verbessert mit Formularantrag vom 14.12.2010 ihre besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen keine bescheidmäßige Entscheidung getroffen. Mit Schriftsatz vom 10.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde und beantragte die Erlassung eines Bescheides.
Mit hg. Erkenntnis vom 18.10.2016, GZ. W213 2003183-1/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Stattgebung der Säumnisbeschwerde gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin, zum 01.01.2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe L2b1, Gehaltsstufe16, mit nächster Vorrückung am 01.07.2005 gebührt. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist die entsprechenden Bezugsdifferenzen nachzuzahlen sein werden.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter vor, dass dieses Erkenntnis bis dato nicht umgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe weder faktisch eine Zahlung erhalten noch sei ihr eine abrechnungsmäßige Darstellung der ihr betraglich ausgehend von diesem Erkenntnis zustehenden Geldleistungen zur Kenntnis gebracht worden.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes setze die Zulässigkeit einer Klage nach Art 137 B-VG voraus, dass in dieser der Durchsetzung der Liquidierung feststehender Ansprüche (VfSlg. 7846, 15820 uva) begehrt werde. Wenn es nicht bloß um die Liquidierung gehe, sondern um die Höhe des Bezuges, müsse vorrangig eine Feststellungsentscheidung erwirkt werden (Beschluss vom 22.11.2012 A8/12). In diesem Sinne verstehe sich die gegenständliche Eingabe.
Die Durchrechnung der Einstufungen ab 01.01.2004 und die Errechnung, der sich daraus Monat für Monat ergebenden besoldungsrechtlichen Ansprüche sei daher jedenfalls bis einschließlich Februar 2015 von der Ausgangsbasis laut Erkenntnis her vorzunehmen, und zwar gemäß den Monat für Monat jeweils in Geltung gewesenen Rechtsvorschriften. Sodann sei die Überleitung in das neue Besoldungsschema auf Basis des ihr in diesem Sinne zuletzt gebührenden Monatsbezuges vorzunehmen. Was ihr mit dieser Maßgabe ab März 2015 zustehe, ist bis zum letzten vom Entscheidungszeitraum umfassten Monat festzusetzen, ohne dass darauf das Besoldungsanpassungsgesetz 2016 irgendeinen Einfluss habe.
Es werde daher beantragt, bescheidmäßig feststellend zu entscheiden
1. welche besoldungsrechtlichen Ansprüche ihr in welcher betraglichen Höhe in der Zeit ab 1.1.2004 gebühren und zu liquidieren (auszuzahlen) seien und zwar unter monatlicher Aufschlüsselung samt Angabe der Gehaltsstufenvorrückungen, all dies bis einschließlich Februar 2015;
2. für die Zeit ab März 2015 über die neue besoldungsmäßige Einstufung und die sich daraus Monat für Monat betraglich ergebenden Besoldungsansprüche.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte - unter Hinweis auf den Antrag vom 27.02.2017 - im Wesentlichen vor, dass es in ihrer Sache um keine jener strittigen Fragen gehe, die höchstgerichtlich (beim EuGH) in Verbindung mit österreichischen Gesetzesregelungen betreffend beamtenbesoldungsrechtliche Ansprüche anhängig seien. Speziell gehe es nicht darum, auf der Basis der Anwendung und lnterpretation früher Gesetzesbestimmungen zu ermitteln, welche Einstufung in ihrem Fall bis einschließlich Feber 2015 zugrunde zu legen sei. Dafür gebe es vielmehr die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 18.10.2016.
Daraus folge, dass ihr Gehaltsanspruch ab 01.01.2004 monatlich €
2.473,20 und ab 01.07.2005 monatlich € 2.568,70 betragen habe, letzteres gemäß der höchsten Gehaltsstufe 17, wozu allerdings gemäß § 58 GehG ab 01.07.2009 eine Dienstalterszulage in Höhe von eineinhalb Vorrückungsbeträgen gekommen sei, das wären unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Gehaltserhöhungen für Juli 2009 (€ 2.871,40 + € 160,05) € 3.031,45.
Der Bezug für Feber 2015 habe in diesem Sinne(€ 3.069,--+ € 168,--) € 3.237,-- betragen.
Da dieses Schema bei den Lehrern auch im neuen System (Novellen BGBI. I Nr.32/2015 und Nr. 104/2016) aufrechterhalten worden sei, ergebe sich aktuell für den laufenden Monat September 2017 ein Monatsgehalt von(€ 3.205,70+ € 175,50 ) € 3.381, 20.
Das sei nur im Sinne der Angaben einiger Eckpunkte zu verstehen, bei der entscheidungsmäßigen Festsetzung habe selbstverständlich die vollständige Abstufung gemäß der jeweiligen Gehaltserhöhungen Berücksichtigung zu finden.
Sie halte dazu ausdrücklich fest, dass sie durch diese Angaben keineswegs auf höhere Ansprüche verzichte, es würden amtswegig Monat für Monat die laufend richtigen Beträge festzusetzen sein.
Es werde daher beantragt, in Stattgebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde sowie ihres Antrages vom 27.02.2017 über die ihr ab 01.01.2004 betragsmäßig gebührenden Bezüge zu entscheiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist am 01.06.1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe L2b1) eingetreten.
Mit Schreiben vom 30.04.2010, verbessert mit Formularantrag vom 14.12.2010, beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen.
Über den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin wurde endgültig mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28.10.2013, GZ. BMUKK-4856.240958/0004-III/8/2013, dahingehend abgesprochen, dass der 01.07.1973 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 01.11.2013 in die Gehaltsstufe 17 + DAZ der Verwendungsgruppe L2b1 eingestuft.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016, GZ. W213 2003183-1/7E, wurde festgestellt, dass gemäß §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und 16 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 der Beschwerdeführerin, zum 01.01.2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe L2b1, Gehaltsstufe 16, mit nächster Vorrückung am 01.07.2005 gebührt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 18.10.2016, GZ. W213 2003183-1/7E, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits mit 01.11.2013 in die Gehaltsstufe 17 + DAZ der Verwendungsgruppe L2b1 eingestuft wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Mit Schreiben vom 30.04.2010, verbessert mit Formularantrag vom 14.12.2010, beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 10 Gehaltsgesetz die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die Nachzahlung von Bezügen.
Über den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin wurde endgültig mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 28.10.2013, GZ. BMUKK-4856.240958/0004-III/8/2013, dahingehend abgesprochen, dass der 01.07.1973 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem bereits oben zitierten hg. Erkenntnis vom 18.10.2016, GZ. W213 2003183-1/7E, dahingehend abgesprochen, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin zum 01.01.2004 ein Gehalt der Verwendungsgruppe L2b1, Gehaltsstufe 16, mit nächster Vorrückung am 01.07.2005 gebührt.
Obwohl in der Begründung dieses Erkenntnisses darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist die entsprechenden Bezugsdifferenzen nachzuzahlen sein werden, ist dies - unstrittig - unterblieben, weshalb die belangte Behörde in jedenfalls in Bezug auf Feststellung bzw. Nachzahlung der in Rede stehenden Bezugsdifferenzen säumig geworden ist.
§ 13b GehG lautet wie folgt:
"Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass alle Ansprüche der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die mit 30.04.2010 erfolgte Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche vor dem 30.04.2007 verjährt sind.
Im Hinblick auf die rechtskräftig mit hg. Erkenntnis vom 18.10.2016, GZ. W213 2003183-1/7E, festgestellte besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall daher wie folgt vorzugehen:
Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin mit 01.10.2005 in der Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe L2b1 (§ 55 GehG) vorgerückt ist und ihr gemäß § 56 Gehaltsgesetz ab 01.07.2009 eine Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeiträgen gebührte, ist für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.10.2013 der Differenzbetrag zwischen den tatsächlich ausbezahlten Bezügen und den ihr in den jeweiligen Monaten zustehenden Bezügen der Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe L2b1 (ab 01.10.2009 zuzüglich Dienstalterszulage gemäß § 58 GehG) festzustellen und der Beschwerdeführerin auszuzahlen.
Der belangten Behörde war daher gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufzutragen binnen acht Wochen den verlangten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen bzw. Berechnungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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