BVwG W212 2218305-2

BVwGW212 2218305-212.11.2021

AsylG 2005 §4a
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W212.2218305.2.00

 

Spruch:

W212 2218306-2/6E

W212 2218305-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA Afghanistan, beide vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2021, Zlen.: 1.) XXXX und 2.) XXXX :

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF 1) ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in der Folge BF 2). Beide sind afghanische Staatsangehörige.

2. Die Beschwerdeführer stellten am 19.01.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF 1 zuvor bereits am 22.02.2017 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zum BF 2 liegt kein EURODAC-Treffer vor.

3. In Griechenland betrieben die Beschwerdeführer Asylverfahren und wurde ihnen am 01.11.2019 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und sind sie von 04.11.2019 bis 03.11.2022 aufenthaltsberechtigt. Den Beschwerdeführern wurden auch spezielle Reisedokumente für Flüchtlinge (T.D.V) ausgefolgt, gültig von 19.06.2020 bis 18.06.2025 (BF 1) und von 20.07.2020 bis 19.07.2025 (BF 2).

4. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2021, gab der BF 1 zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei gemeinsam mit seinem Sohn nach Österreich gereist und würden sich bereits seine Ehefrau und eine Tochter in Österreich befinden. Sein Herkunftsland habe er vor etwa 25 Jahren verlassen und habe sich nach sechs Monaten in Pakistan 20 Jahre im Iran aufgehalten. Über die Türkei sei er im Februar 2016 in Griechenland eingereist und habe dort ca. fünf Jahre bis 15.01.2021 gelebt. Nach Durchreise durch Italien sei er schließlich am 17.01.2021 eingereist. Er und sein Sohn, der BF 2, hätten in Griechenland einen positiven Bescheid bekommen, diese seien ihnen aber auf dem Schiff nach Italien gestohlen worden. In Griechenland sei die Situation gut gewesen, aber seine Frau und seine Tochter seien seit 2017 in Österreich und wolle er als Familie in Österreich leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF 1 an, er habe Afghanistan vor 25 Jahren wegen des Krieges verlassen und fürchte dort getötet zu werden. Der BF 1 legte die Kopie einer Heiratsurkunde vor.

Der BF 2 gab zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei im Iran geboren und könne sich nicht mehr erinnern, wann er den Iran mit seiner Familie verlassen habe. Von 2016 bis 17.01.2021 sei er in Griechenland gewesen bevor er nach Durchreise durch Italien am 17.01.2021 in Österreich eingereist sei. In Griechenland habe er einen Flüchtlingspass bekommen, diesen aber in Italien verloren, und mit seinem Vater in Athen gelebt. Nach Griechenland wolle er nicht zurück, sondern mit seiner Mutter und seiner Schwester in Österreich leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF 2 an, dass er gehört habe, dass seine Eltern Afghanistan wegen eines familiären Konflikts verlassen hätten. Er selbst habe in Afghanistan niemanden und deshalb Angst.

5. Mit Schreiben vom 01.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland und Italien. Mit Schreiben vom 04.02.2021 teilte die italienische Dublinbehörde mit, keine Informationen zu den Beschwerdeführern zu haben. Mit Antwortschreiben vom 19.04.2021 teilte die griechische Dublinbehörde mit, dass den Beschwerdeführern am 01.11.2019 der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei und ihre Aufenthaltsberechtigungen von 04.11.2019 bis 03.11.2022 gültig seien. Beide Beschwerdeführer hätten auch spezielle Reisedokumente für Flüchtlinge erhalten, die von 19.06.2020 bis 18.06.2025 (BF 1) und von 20.07.2020 bis 19.07.2025 (BF 2) gültig seien. Die österreichische Dublinbehörde hätte auch zweimal die Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 17 Abs. 2 Dublin III-VO abgelehnt, nämlich am 15.05.2018 und am 10.09.2018.

6. Am 25.05.2021 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Der BF 1 gab zunächst an, er sei psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Seit seiner Antragstellung sei er in Österreich in ärztlicher Behandlung gewesen und lege er hierzu auch Befunde vor. Er habe einen Termin für eine Augenoperation gehabt, die aber wegen Corona abgesagt worden sei. Er habe auch Probleme an seiner linken Leiste, mit dem Magen und dem Gedächtnis. Aufgrund der Folterungen in Afghanistan spüre er seine Finger und Zehen nicht und sei auch seine Wirbelsäule „gebrochen“ gewesen, nachdem er „runtergeschmissen“ worden sei. Morgens und abends müsse er Medikamente nehmen. In Griechenland sei er immer zum Arzt gegangen und oft behandelt worden. Seine Angaben aus der Erstbefragungen würden bis auf das Geburtsdatum seines Sohnes, des BF 2, stimmen. Dieser sei 14 und sein Geburtsdatum der XXXX . In Österreich würden sich seine Ehefrau und seine Tochter aufhalten, die beide asylberechtigt seien. Er habe auch eine Tochter in Schweden. Er sei gemeinsam mit seiner Familie vom Iran nach Griechenland gereist und hätten sie auch aus Griechenland gemeinsam weiterreisen wollen, seien aber von einem Schlepper betrogen und getrennt worden. Es habe dann immer wieder geheißen, er und der BF 2 würden nachreisen können, aber das sei dann nicht so gewesen. Seit der Trennung habe es immer telefonischen Kontakt gegeben. Etwa fünf Jahre sei er in Griechenland aufhältig gewesen und er habe geschaut, dass sie über die Runden kommen. Die Leute, mit denen er in Afghanistan Schwierigkeiten gehabt habe, seien vorher im Iran und dann auch in Griechenland gewesen, sie hätten ihn aber nicht gesehen. Er sei hierhergekommen, um gemeinsam mit seiner Familie in einem sicheren Land zu leben und solle der BF 2 hier eine entsprechende Schulausbildung absolvieren.

Vorgelegt wurden: Ärztlicher Entlassungsbrief vom 25.01.2021 mit vorläufigen Diagnosen: Aktivitätsbeurteilung (Z03.0), postspezifische Veränderungen bds. Oberlappen (B90.9), Bronchialsekret ZN und PCR negativ – Kulturen angelegt, Z.n. pulmonaler Tuberkulose mit sechsmonatiger Therapie vor sechs Jahren, Verdacht auf polyneuropathische Beschwerden Extremitäten sowie thorakal, Leistenhernie links, abgelaufene Hepatitis B Infektion und Daflon 500mg 1x täglich, Pantoprazol 40mg 1x täglich und Neurontin 300mg 2x täglich als empfohlene Medikation; e-card Ersatzbeleg gültig für das 2. Quartal 2021; Überweisung an eine Augenambulanz vom 21.05.2021; Ambulanzkarte vom 18.02.2021 mit Diagnose Hernia inguinalis links, VE, Gastritis; Sonographie beider Leistenregionen vom 08.03.2021; Überweisung vom 03.03.2021 an XXXX Augenambulanz; Konvolut an griechischen Befunden.

Der BF 2 gab ebenfalls an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen die gestellten Fragen zu beantworten. Seit seiner Antragstellung in Österreich sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe nur Probleme mit seinen Augen und Zähnen. In Griechenland habe er eine Brille bekommen. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Griechisch, Englisch und ein bisschen Deutsch. Seine Angaben aus der Erstbefragung würden stimmen, bis auf sein Geburtsdatum. Er sei am XXXX geboren, dazu gebe es aber keine Dokumente. In Österreich würden sich seine Mutter und eine Schwester befinden. Er habe sich etwa fünf Jahre in Griechenland aufgehalten, konkrete Vorfälle gegen ihn habe es nicht gegeben. Er habe nur nicht regelmäßig die Schule besuchen können und würden Flüchtlinge in der Schule nicht ernst genommen werden. Er wolle mit seiner Mutter leben, die hier wegen ihm einen Schlaganfall gehabt habe. Er wolle zur Schule gehen und Arzt werden.

7. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2021, zugestellt am 11.10.2021 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig seien.

 

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden und nicht in ärztlicher Behandlung stehen würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Wie festgestellt hätten die Beschwerdeführer in Griechenland einen Schutzstatus als Asylberechtigte erhalten. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Liegen die Voraussetzungen des § 4a AsylG vor, stehe das einer inhaltlichen Entscheidung bzw. Sachentscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz entgegen. Das gilt auch, wenn bereits Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG in Österreich Schutz zuerkannt worden sei. Im Fall der Beschwerdeführer werde eine gemeinsame Rückkehr angeordnet. Die Familienmitglieder der Beschwerdeführer seien bereits im Februar 2016 in Österreich eingereist, während sie weiterhin in Griechenland verblieben seien. Es bestehe seit der Antragstellung im Bundesgebiet laut Einsicht in das ZMR kein gemeinsamer Wohnsitz. Die Außerlandesbringungen würden daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleitete Recht darstellen.

8. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 wurde gegen die Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Familie habe gemeinsam weiterreisen wollen, sei aber von einem Schlepper betrogen und danach getrennt worden. Die Beschwerdeführer würden in Griechenland nicht adäquat medizinisch behandelt werden. Zudem habe die Covid-19-Pandemie laut den Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Griechenland ein besonders schweres Ausmaß angenommen. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes E 599/2021 vom 25.06.2021 gehe hervor, dass Griechenland seine Verpflichtungen aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie nicht erfülle. Außerdem seien im gegenständlichen Verfahren keine ausreichenden Feststellungen zur Versorgung und Unterbringung in Griechenland getätigt worden. Die festgestellten verwandtschaftlichen Beziehungen des BF 1 als Ehegatte bzw. des BF 2 zur Mutter, die in Österreich Asyl gefunden habe, seien zweifellos gemäß Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen Aufenthaltsberechtigungen von 04.11.2019 bis 03.11.2022 und spezielle Reisedokumente für Flüchtline erteilt und ausgefolgt wurden.

Die Beschwerdeführer gaben anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übereinstimmend an, sich etwa fünf Jahre – von 2016 bis 17.01.2021 – in Griechenland aufgehalten zu haben. Beide brachten vor medizinische Versorgung erhalten zu haben. Der BF 2 gab weiters an, er und der BF 1 hätten in Athen gelebt und er sei zur Schule gegangen.

Ergänzende Ermittlungen dazu, wie die Beschwerdeführer nach Zuerkennung ihres Schutzstatus ihr tägliches Leben in Griechenland finanzierten, fehlen im angefochtenen Bescheid gänzlich.

Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vom BF 1 vorgelegten medizinischen Befunde und Unterlagen nicht in das Verfahren miteinbezogen hat. So wurde im angefochtenen Bescheid nur allgemein festgestellt, dass der BF 1 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Zudem gab der BF 1 aber auch an täglich Medikamente einzunehmen und dass er am Auge operiert werden müsse, worauf im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen wurde. So fehlen diesbezüglich auch Feststellungen dahingehend, ob der BF 1 akute medizinische Behandlungen benötigt und ob diese gegebenenfalls auch in Griechenland zur Verfügung steht und dem BF 1 tatsächlich zugänglich ist. Gleiches gilt für die von ihm eingenommenen Medikamente.

Weiters hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, obwohl es im angefochtenen Bescheid richtig feststellte, dass die Mutter des BF 1 und dessen Schwester in Österreich leben würden und asylberechtigt seien, nicht ausreichend geprüft, ob eine Übstellung des minderjährigen BF 2 nach Griechenland eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde. Insbesondere hat keinerlei Prüfung des Kindeswohls stattgefunden. Der BF 1 brachte beispielsweise vor, dass die Familie auch nach ihrer Trennung weiterhin telefonischen Kontakt gehabt habe, was ein im weitesten Sinne intaktes Familienleben nahelegt. Der BF 2 wurde hierzu jedoch nicht befragt, auch nicht seine Mutter.

Abschließend fehlen auch Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach hierzu nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben hätten, dass diese konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen der Beschwerdeführer in Österreich und deren Status als Asylberechtigte in Griechenland, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Zuerkennung des Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sowie dem Antwortschreiben der griechischen Dublinbehörde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF 1 stützen sich auf seine Angaben im Verfahren und die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellung über die familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgabe der Beschwerden:

Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).

Den Beschwerdeführern wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seine Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist.

In ebengenannter Entscheidung, in der es um eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte, ging, führte der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen aus:

„Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“

Auch wenn sich dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt:

 Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021).Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen.

 Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

 In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

 Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021).

 Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 3.3.2021). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018).

 Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: (…) Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020).

Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können.

Wie bereits erwähnt, werden laut den vorliegenden Länderinformationen im angefochtenen Bescheid Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bleibt jedoch im vorliegenden Fall unklar, ob die Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen haben bzw. im Fall einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätten. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Juni 2021“ habe. Auf der öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird demgegenüber eine Laufzeit bis September 2021 erwähnt (siehe https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios , abgerufen am: 09.11.2021). In dieser Hinsicht erweisen sich die Länderinformationen als nicht hinreichend aktuell und insofern mangelhaft, als offenbleibt, ob dieses Integrationsprogramm Schutzberechtigten nach wie vor offensteht und Unterstützung anbietet, oder ob es durch andere Programme, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte bieten, ersetzt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend auf die Situation der Beschwerdeführer bei deren Rückkehr nach Griechenland eingegangen. So gaben die Beschwerdeführer zwar an, Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt und in Athen gelebt zu haben, womit genau sie nach Gewährung ihres Asylstatus noch über ein Jahr ihren Lebensunterhalt bestritten, wie und wo sie lebten, wurde jedoch keiner näheren Prüfung unterzogen. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob die Beschwerdeführer – sollten ihnen in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während ihres vormaligen Aufenthalts in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung ihrer Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Schutzberechtigte auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer von Bedeutung sein, auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. So gab beispielsweise der BF 2 an, etwas Griechisch zu sprechen.

Somit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob es den Beschwerdeführern möglich wäre im Falle einer Rückkehr nach Griechenland ihr dortiges Leben in Griechenland unter denselben Bedingungen wiederaufzunehmen oder ob sie nunmehr drohende Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit zu erwarten hätten. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Feststellungen zu Integrationsmaßnahmen getroffen, die Schutzberechtigen in Griechenland zur Verfügung stehen.

Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob eine etwaig notwendige medizinische Behandlung bzw. die Medikamente des BF 1 in Griechenland tatsächlich verfügbar und leistbar wäre und ob den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob den Beschwerdeführern allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnten, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren.

Des Weiteren wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer gerechtfertigt erscheint oder insbesondere eine Überstellung des BF 2 – obgleich mit seinem Vater, dem BF 1 – nach Griechenland negative Auswirkungen auf das Kindeswohl hätte und er so in seinen geschützten Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt wäre, da es eine erneute Trennung des familiären Bandes zwischen dem BF 2 und seiner Mutter bedeuten würde. Hierzu wird es für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch notwendig sein, die Mutter des BF 2 zu befragen.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war.

Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).

Angesichts der notwendigen Ermittlungen zu den Gesundheitszuständen des BF 1 und BF 2 und zur Situation in Griechenland und der umfassenden Befragung der Beschwerdeführer kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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