BVwG W211 2192758-1

BVwGW211 2192758-123.7.2019

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W211.2192758.1.00

 

Spruch:

W211 2192758-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,

StA: Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht:

 

A)

 

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

II. Die Spruchpunkte II. - VI. werden ersatzlos behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Eritreas, reiste legal mit einem Visum D ausgestellt durch die ÖB Addis Abeba am XXXX .2016 nach Österreich ein und stellte am XXXX .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie zusammengefasst angab, in Eritrea verheiratet gewesen zu sein und drei Kinder zu haben. Wegen häuslicher Probleme und, weil ihr Mann sie geschlagen habe, habe sie sich scheiden lassen. Sie sei dann von ihrem früheren Mann kontrolliert worden und habe Stress gehabt; sie habe weiter die Religion zur Pfingstgemeinde gewechselt. Da diese Religion in ihrer Heimat verboten sei, habe sie drei Tage im Gefängnis verbracht.

 

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2018 gab die Beschwerdeführerin soweit wesentlich an, dass sie sich den Reisepass im Sudan nach einer illegalen Ausreise aus Eritrea habe ausstellen lassen. Sie sei ein Mitglied einer christlichen Freikirche, die sie hier regelmäßig besuche. Ihre Großmutter lebe in Wien und arbeite in der algerischen Botschaft. Nach ihrer Scheidung habe sie in Asmara bei ihren Eltern, mit zwei ihrer Geschwister und den Kindern gelebt. Sie habe in Fabriken und dann als Kellnerin gearbeitet. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Religion an, außerdem habe ihr ehemaliger Mann sie verfolgt. Und es gebe keine Freiheit. Ihre Religion, die Pfingstgemeinde, sei verboten, man dürfe nur in Hauskirchen beten. Eine Cousine väterlicherseits habe ihr etwas über die Pfingstgemeinde erzählt. Nach der Scheidung habe sie dann beitreten können. Eines Tages seien Sicherheitskräfte gekommen und hätten die Betenden drei Tage eingesperrt. Die Beschwerdeführerin sei durch eine Bürgschaft ihres Vaters wieder freigekommen, da dieser eine kleine Führungsposition habe. Danach sei sie unter Beobachtung ihres Vaters gestanden, damit sie die Religion nicht mehr ausübe. Sie habe sich dann mit ihrem Bruder verständigt und in den Sudan ausreisen können.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Eritrea gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und erteilte gemäß § 55 Abs.

1 - 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

 

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

 

Am XXXX .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für Tigrinja und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde gab mit Beschwerdevorlage bekannt, auf eine Teilnahme an einer Verhandlung zu verzichten.

 

Am XXXX .2019 langten Unterlagen und ein Schriftsatz der Vertretung der Beschwerdeführerin zu zusätzlich ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen ein.

 

Am XXXX .2019 wurde zu zwischenzeitlich aktualisiert erschienenen Länderinformationen Parteiengehör eingeräumt; zu diesen langte keine weitere Stellungnahme ein.

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Beschwerdeführerin

 

Die Beschwerdeführerin ist eine weibliche Staatsangehörige Eritreas, die nach einer legalen Einreise nach Österreich mit einem Visum D am XXXX .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

 

Die Beschwerdeführerin zog nach ihrer Scheidung in Eritrea im Jahr 2014 nach Asmara und lebte dort bei ihren Eltern und zwei ihrer Geschwister, sowie mit ihren Kindern. Nunmehr lebt ihr Vater in Asmara und ihre Mutter mit drei der vier Halbgeschwistern in XXXX . In Asmara lebt noch eine Tante der Beschwerdeführerin. In Eritrea hält sich außerdem noch ein Bruder auf. Ihre drei Kinder leben nunmehr bei ihrem ehemaligen Mann und dem Vater der Kinder in Asmara.

 

Die Beschwerdeführerin besuchte die Schule bis zur achten Klasse; sie heiratete mit 17 Jahren und beendete daher die Schule nicht. Sie war zuerst Hausfrau, arbeitete dann drei Jahre als Kellnerin und noch ein weiteres Jahr in einer Keksfabrik.

 

Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

 

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea

 

In Eritrea kann es fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen (AA 25.2.2018). Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Ein Vierteljahrhundert nach der Unabhängigkeit hat das Land immer noch keine Verfassung umgesetzt. Hochrangige Regierungsvertreter, darunter der Präsident, äußern offen ihre Missachtung und Nichtanerkennung der international anerkannten Menschenrechte und des rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung (BTI 2018). In der am 23.5.1997 von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung, die bis heute nicht in Kraft getreten ist, sind in den Artikeln 14 bis 24 die Grundrechte niedergelegt, welche von staatlichen Organen nicht respektiert werden (AA 25.2.2018). Somit bleibt die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich (AA 24.5.2018; vgl. BTI 2018). Alle Versammlungen von mehr als fünf Personen - in geschlossenen öffentlichen Räumen wie unter freiem Himmel - müssen vorher genehmigt werden (AA 25.2.2018).

 

Zu den Menschenrechtsvergehen gehören willkürliche Inhaftierung, Folter ( HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019, AA 25.2.2018), Verschwindenlassen und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit (HRW 3.10.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Fernerhin werden weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert (AA 25.2.2018). Auch während des Nationaldienstes kommt es zu systematischem Missbrauch, einschließlich Folter und unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln (HRW 3.10.2018).

 

Die Regierung hat im Allgemeinen keine Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu ermitteln, sie zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit bei Missbrauch bleibt die Regel (USDOS 20.4.2018).

 

Die Veränderung der Beziehung zu Äthiopien änderte bisher weder die repressive Politik noch die Härte staatlicher Herrschaft. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen beklagt die systematischen, weit verbreiteten und schweren Menschenrechtsverletzungen der Regierung, die in einem Klima der allgemeinen Straflosigkeit begangen werden (HRW 17.1.2019). Die von der UNO ernannte Untersuchungsmission für Menschenrechte in Eritrea stellte fest, dass in Eritrea seit 1991 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, darunter Versklavung, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Folter, Verfolgung, Vergewaltigung und Mord begangen werden (BTI 2018; vgl. HRW 3.10.2018, HRW 17.1.2019, HR 27.8.2018). Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sind eingeschränkt und Bewegungs- und Reisefreiheit beeinträchtigt. Frauen sind von Genitalverstümmelung und häuslicher Gewalt betroffen. Zudem kam es zu Menschenhandel, Zwangs- und Kinderarbeit. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind verboten (HR 27.8.2018).

 

In den Gefängnissen gibt es keinen Ombudsmann der auf Beschwerden reagiert. Es gibt auch keine zivilrechtlichen Verfahren für Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung geltend machen (USDOS 20.4.2018).

 

Die Position der Frauen ist in der Gesetzgebung Eritreas relativ gut geschützt (NMFA 21.6.2018). Laut Gesetz haben Frauen und Männer denselben rechtlichen Status innerhalb der Familie, der Arbeit, bei Eigentums- und Erbrecht (USDOS 20.4.2018; vgl. NMFA 21.6.2018). Das Gesetz und die nicht implementierte Verfassung verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, dies wird aber von der Regierung nicht durchgesetzt (AA 25.2.2018).

 

Vergewaltigung ist ein Verbrechen, welches bei Verurteilung mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft wird. Das Gesetz kriminalisiert nicht ausdrücklich Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt wird als Tätlichkeit und Körperverletzung geahndet. Die Behörden greifen nur selten ein (USDOS 20.4.2018). Körperverletzung, häusliche Gewalt und Vergewaltigung sind strafbar, werden meist jedoch weder angezeigt noch rechtlich verfolgt. Kulturelle Normen verhindern auch das Anzeigen von sexueller Belästigung (USDOS 20.4.2018).

 

Besonders im Militär sind Frauen und Mädchen sexueller Belästigung ausgesetzt, vor allem durch Vorgesetzte. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlung Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (USDOS 20.4.2018). Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär bzw. dem Nationaldienst entlassen (AA 25.2.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Viele Mädchen und junge Frauen versuchen daher bewusst früh zu heiraten, um aus dem Nationaldienst entlassen zu werden (AA 25.2.2018).

 

Es gibt keine Gesetze, welche die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken (USDOS 20.4.2018). In den nationalen und regionalen Parlamenten haben Frauen Anspruch auf 30% der Sitze (NMFA 21.6.2018). Frauen bekleiden vier von 17 Ministerposten und waren auch in anderen Regierungspositionen tätig (USDOS 20.4.2018). In der Praxis allerdings sind Frauen in der Hochschulbildung und in der Verwaltung unterrepräsentiert (BTI 2018). Die National Union of Eritrean Women (NUEW), die eng mit der Regierungspartei verbunden ist, arbeitet an der Verbesserung der Position eritreischer Frauen (NMFA 21.6.2018).

 

In der überwiegend ländlichen Bevölkerung herrscht ein von traditionellen Wertvorstellungen geprägtes Rollenverständnis von Frauen vor (Kindererziehung, Haus- und leichtere Feldarbeit, keine sexuelle Selbstbestimmung). So sind viele unverheiratete Mütter, auch wenn die Schwangerschaft auf sexuelle Gewalt zurückzuführen ist, von gesellschaftlicher Ächtung, oft auch in der eigenen Familie, betroffen. Dies gilt sowohl für die islamischen als auch für die christlichen Teile der Bevölkerung (AA 25.2.2018).

 

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung für Männer und Frauen beträgt 18 Jahre, obwohl religiöse Entitäten Ehen in jüngeren Jahren dulden können. Mädchen in ländlichen Gebieten bleiben besonders gefährdet für eine frühe Heirat (USDOS 20.4.2018). Die Regierung arbeitet mit UN-Agenturen zusammen, um die Öffentlichkeit diesbezüglich aufzuklären und um das Bewusstsein zu schärfen (NMFA 21.6.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

 

Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. Sie gibt - ohne Zahlen zu veröffentlichen - das Verhältnis zwischen Christen und (sunnitischen) Muslimen mit "etwa gleich" an (AA 25.2.2018). Dies entspricht auch den Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF 4.2018).

 

Die Religionsfreiheit ist auf die vier offiziell anerkannten Religionen beschränkt (BTI 2018). Dies sind die eritreisch-orthodoxe, die römisch-katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam (AA 25.2.2018; vgl. BTI 2018, HRW 17.1.2019). Diese Religionen dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen. Im Gegensatz zu den vier anerkannten Religionsgemeinschaften verlangt die Regierung von kleineren Religionsgemeinschaften, dass sie sich registrieren lassen (AA 25.2.2018; vgl. USCIRF 4.2018). Angehörige nicht anerkannter Religionen unterliegen der Überwachung, Einschüchterung und Verhaftungen (BTI 2018).

 

Als Begründung für die restriktive Politik gegenüber "neuen Religionen" gibt die Regierung an, dass es sich bei ihnen um vom Ausland illegal finanzierte Gruppen handle, die das traditionelle nationale Gefüge zerstören wollen. Daher ist es diesen Religionsgemeinschaften nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern - auch nicht in privatem Rahmen - ohne dass die Teilnehmer mit Verhaftungen rechnen müssen (AA 25.2.2018). Die Verleugnung ihrer Religion wäre meist der Preis für die Freilassung. Im März 2018 wurde ein frisch verheiratetes Paar bei seiner Hochzeitsfeier verhaftet. Und auch der eritreisch-orthodoxe Patriarch Antonios, der 2007 von der Regierung abgesetzt wurde, steht weiterhin unter Hausarrest (HRW 17.1.2019). Den Zeugen Jehovas werden alle Bürgerrechte verweigert, christliche und muslimische konfessionelle Minderheiten werden verfolgt (BTI 2018). Dreiundfünfzig Zeugen Jehovas befinden sich nach wie vor in Haft (HRW 17.1.2019).

 

1.3. Zum Fluchtvorbringen

 

Die Beschwerdeführerin heiratete, als sie siebzehn Jahre alt war, bekam drei Kinder und wurde 2014 geschieden. Sie befand sich in der Zeit der Scheidung und danach in einer schwierigen psychischen Situation. In dieser Zeit wurde sie durch ihre Cousine auf die Pfingstgemeinde aufmerksam gemacht. Sie fand in dieser Gemeinde Freundschaften und Unterstützung in belastenden Zeiten.

 

Die Beschwerdeführerin besucht in ihrer hiesigen Aufenthaltsgemeinde eine christliche Freikirche.

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine Notwendigkeit verspüren würde, sich weiterhin mit der Pfingstgemeinde zu beschäftigen. Aufgrund des restriktiven Umgangs Eritreas mit verbotenen Religionen muss davon ausgegangen werden, dass in weiterer Folge der Beschwerdeführerin eine Gefährdung durch staatliche Einrichtungen wegen ihrer Nähe zur Pfingstgemeinde drohen wurde.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Aufgrund der im Verfahren vorgenommenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

 

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

 

2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:

 

2.2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin

 

Die Feststellungen zum Wohnort, zur Heirat und Scheidung und zum Aufenthalt der Familienangehörigen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, wie auch die Feststellungen zur Schulbildung und Berufstätigkeit.

 

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Fehlen anderslautender Angaben und Unterlagen.

 

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister.

 

2.2.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea

 

Die Feststellungen zur Situation in Eritrea basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Eritrea vom 26.02.2019 und auf den folgenden Einzelquellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

 

2.2.3. Zum Fluchtvorbringen

 

Die Beschwerdeführerin bringt als fluchtauslösend im Wesentlichen Probleme wegen ihrer Konversion zur Pfingstgemeinde und häusliche Gewalt bzw. familiäre Probleme vor.

 

Der belangten Behörde ist recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin nur wenige und dabei nur oberflächliche Angaben zu ihrer nunmehr gewählten Religion, der Pfingstgemeinde, machen kann, und auch in der mündlichen Verhandlung dazu sehr unkonkret und offenbar unreflektiert geblieben ist.

 

Dennoch hinterließ die Beschwerdeführerin bei der erkennenden Richterin in der Verhandlung den Eindruck einer psychisch labilen Frau, die mit ihrer frühen Familiengründung überfordert gewesen ist und wenig Resilienz zur Meisterung ihrer Probleme mitbrachte: Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:

 

" [...] P: Erstens: ich wurde ja zwangsverheiratet. Es tut mir leid, das zu sagen, ich hatte einfach Stress, weil ich nicht volljährig war. Ich habe mich auch nicht ausgekannt, was Familiengründung anbelangt, und das war zu viel Verantwortung für mich. Dann kamen die drei Kinder und der ganze Stress wurde noch mehr und mehr. Dadurch hatte ich Depressionen. Ich habe nicht einmal unser Haus verlassen können. Ich bin immer in meinem Zimmer gesessen. Nachdem meine Cousine das bemerkt hat, hat sie mir gesagt, dass ich mich an Jesus wenden soll. Sie hat für mich auch gebetet und mir gesagt, wenn ich konvertiere und nur an Jesus glauben werde, dass ich von dieser ganzen Depression und Unterdrückung befreit werde. Danach habe ich angefangen über Jesus zu hören. Aus diesem Grund habe ich von meinem Ehemann Probleme bekommen, weil ich 2014 konvertiert bin.

[...]"

 

Diese Passage aus dem Verhandlungsprotokoll, die im Rahmen des Vorbringens konsistent, stimmig und nachvollziehbar ist, zeichnet nach Wahrnehmung der erkennenden Richterin ein Bild, dass die folgende Einschätzung nach sich zieht: die Beschwerdeführerin fand in der Gemeinschaft, bei der auch ihre Cousine Mitglied war, Unterstützung, Freundschaft und Trost in einer für sie schweren Zeit, in der sie mit psychischen Problemen zu kämpfen hatte. Sie setzte sich - offenbar - nicht in einem größeren Ausmaß mit der Theologie oder den Hintergründen der Gemeinschaft auseinander, und besteht auch für die erkennende Richterin der Verdacht, dass, wenn die Cousine damals einem anderen, vielleicht einem anerkannten, Glauben zugehörig gewesen wäre, dann eben dieser für die Beschwerdeführerin relevant geworden wäre. Die Beschwerdeführerin hatte daher sehr persönliche, und nicht unbedingt mit einem bestimmten religiösen Glauben zusammenhängende, Gründe, sich mit jener Gemeinschaft auseinanderzusetzen und sich dieser zugehörig zu fühlen.

 

In Österreich besucht sie eine christliche Freikirche und fühlt sich dort in die Gemeinschaft aufgenommen (vgl. Bestätigung vom XXXX .2018 und Verhandlungsprotokoll S. 13).

 

Im Lichte der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Kontakt mit der Pfingstgemeinde in Eritrea durch ihre Cousine in einer schwierigen Lebensphase und des labilen Eindrucks, den sie auch in der Verhandlung hinterließ, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht wieder über soziale Kontakte die Nähe der Pfingstgemeinde suchen würde, um die für sie notwendige psychische Unterstützung zu erhalten.

 

Eritrea geht restriktiv gegen Angehörige nicht anerkannter Religionen vor, die der Überwachung, Einschüchterung und Verhaftungen unterliegen. In Eritrea kann es fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Es gibt absolut keinen Schutz der Bürgerrechte, sie werden durch kein Gesetz garantiert. Das Recht auf Leben und Sicherheit wird ignoriert und Folter ist in Gefängnissen und Haftanstalten des Militärs weit verbreitet. Der Mangel an Bürgerrechten betrifft die gesamte Bevölkerung. Zu den Menschenrechtsvergehen in Eritrea gehören willkürliche Inhaftierung, Folter, Verschwindenlassen und sexuelle Gewalt sowie Zwangsarbeit.

 

Im konkreten Fall der Beschwerdeführerin, die aus einer labilen familiären Situation kommt und für die die Pfingstgemeinde in Eritrea eine wichtige Unterstützung darstellte, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr auf der erneuten Suche nach dieser Unterstützung einer entsprechenden Gefährdung durch die restriktive und repressive Politik des Eritreer Regimes im Zusammenhang mit nicht anerkannten Religionsgemeinschaften unterliegen würde, wobei die Gefährdung insbesondere in willkürlichen Inhaftierungen ohne rechtsstaatliches Verfahren, Folter und sexueller Missbrauch in der Haft liegen würde.

 

Auf Basis dieser Verfahrensergebnisse sowie Feststellungen muss daher nicht weiter geprüft werden, ob es bereits einmal zu einer Haft in Eritrea gekommen ist, ob die Beschwerdeführerin einer Gefährdung wegen häuslicher Gewalt unterlegen ist oder unterliegen würde, ob sie den Nationaldienst nachholen müsste, ob ihre Ausreise illegale gewesen ist und welche Konsequenzen sich daran knüpfen würden oder nicht. Feststellungen dazu werden daher nicht getroffen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

A) Spruchpunkt I.:

 

3.1. Rechtsgrundlagen

 

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

 

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

 

3.2.1. Wie in den Feststellungen ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin wichtige Unterstützung in schwierigen Zeiten durch eine in Eritrea nicht anerkannte religiöse Gemeinschaft gefunden hat, und aufgrund ihrer Labilität nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie diese Unterstützung auch weiterhin suchen würde. Im Lichte des in den Länderberichten dokumentierten restriktiven und repressiven Umgangs des Eritreer Regimes mit nicht anerkannten Religionsgemeinschaften besteht daher für die Beschwerdeführerin eine aktuelle und auch maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch das Regime in Eritrea wegen ihrer religiösen Überzeugung, sollte sie dorthin zurückkehren.

 

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht offen, da diese Gefahr auf dem gesamten Staatsgebiet droht. Da die Verfolgungsgefahr außerdem durch das Regime selbst ausgelöst würde, kann von einer entsprechenden Schutzwilligkeit der Eritreer Sicherheitskräfte nicht ausgegangen werden.

 

3.2.2. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.

 

3.3.

 

A) Zu Spruchpunkt II.:

 

In weiterer Folge waren die Spruchunkte II. - VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.

 

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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