AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2231422.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 16.12.2019 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 11.10.2019 bis 21.11.2019 nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit bekämpftem Bescheid vom 16.12.2019 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für die Zeit von 11.10.2019 bis 21.11.2019 (sechs Wochen) den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. In ihrer gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie alle Bewerbungen abgeschickt habe, zu denen sie vom AMS aufgefordert worden sei, und auch alle Vorstellungsgespräche wahrgenommen habe. Ihr einziges Vergehen sei es, dass sie eine von zwei am 01.10.2019 auf ihrem e-AMS-Konto eingegangenen Aufforderungen zur Bewerbung verwechselt habe. Sie habe sich bei der Auftragsnummer 12105090 beworben und sei der Meinung gewesen, dass sie die Auftragsnummer 12069327 beim nochmaligen Einstieg ins System eben schon verschickt habe, da beide Bewerbungen Hotels mit gleichem Anfangsbuchstaben betroffen hätten. Als sie am 16.10.2019 vom AMS verständigt worden sei, dass sie ein Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen habe, habe sie sofort nachgefragt, um welches Vorstellungsgespräch es sich handle, und angeboten, das Vorstellungsgespräch direkt oder über das AMS nachzuholen. Das sei ihr vom AMS nicht gestattet worden, sondern sie sei auf einen Termin mit ihrer AMS-Betreuerin am 29.10.2019 verwiesen worden. Sie habe zudem auch mehrfach schriftlich beim AMS nachgefragt, ob sie den Termin nachholen könne. Ihre AMS-Betreuerin habe ihr empfohlen, bei der Geschäftsstelle Hietzinger Kai nachzufragen, von der sie aber keine Antwort bekommen habe. Am 11.11.2019 sei ihr bei einem Termin von ihrer AMS-Betreuerin gesagt worden, dass es nun nicht mehr möglich sei, sich zu bewerben. Sie glaube, dass es leicht möglich gewesen wäre, sich noch eine Woche nach dem Termin erfolgreich zu bewerben, wenn das AMS sie unterstützt hätte. Darüber hinaus sei ihr Profil ohne jede Hotelerfahrung sicher nicht das Beste für die gesuchte Position gewesen. Die Sperre ihres Bezugs sei daher nicht begründet. Auch ihr AMS-Betreuer habe bestätigt, dass es sich lediglich um ein unabsichtliches Versehen gehandelt habe, das sie sofort korrigieren habe wollen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin das gegenständliche Stellenangebot am 01.10.2019 per e-AMS-Konto übermittelt worden sei. Der Protokollierung ihrer Aktivitäten sei zu entnehmen, dass sie das Stellenangebot am 11.10.2019 gelesen habe. Laut einer Meldung des Service für Unternehmen (im Folgenden: SfU) vom 11.10.2019 sei die Beschwerdeführerin nicht zur Vorauswahl beim AMS Wien Hietzinger Kai erschienen. Bei einer am 11.11.2019 aufgenommenen Niederschrift habe die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die Beschäftigung geltend gemacht und eingeräumt, sich nicht beworben zu haben. Als Begründung dafür habe sie angegeben, dass sie die verfahrensgegenständliche Bewerbung mit einer schon vorgenommenen Bewerbung verwechselt habe. Auf Nachfrage des AMS habe das SfU mitgeteilt, dass keine E-Mail-Bewerbung der Beschwerdeführerin gefunden worden und die Stelle am 25.10.2019 abgebucht worden sei. Durch das Nichterscheinen zur Vorauswahl habe die Beschwerdeführerin eine mögliche Beschäftigung vereitelt. Sie habe sich entgegen der Betreuungsvereinbarung nicht binnen acht Tagen nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 01.10.2019 beworben oder dem AMS eine Rückmeldung erstattet, sondern das Stellenangebot erst am 11.10.2019 gelesen. Hinsichtlich des Vorbringens, dass sie die Stellenvorschläge verwechselt habe, sei festzuhalten, dass ein Vergessen von Bewerbungen oder ein Verwechseln von Auftragsnummern den gegenständlichen Bescheid nicht beheben könne, da das Verwahren von Vermittlungsvorschlägen in der privaten Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen sei und es ihr zumutbar sein müsse, diese so zu verwahren, dass ein Übersehen oder ein Verwechseln von Auftragsnummern nicht möglich sei.
4. In ihrem rechtzeitig erstatteten Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie bereits 58 Jahre alt sei und bis auf das eine Mal aufgrund einer Verwechslung alle Bewerbungen und Vorstellungsgespräche, die ihr vom AMS aufgetragen worden seien, wahrgenommen und sich auch eigeninitiativ beworben habe. Sie habe sich sogar Geld ausgeborgt, um ein berufsbegleitendes Studium in der Immobilienbranche zu belegen, damit sie ihre Chancen auf einen Job erhöhen könne. Dies aus Eigeninitiative, da das AMS die Unterstützung für diese Umschulung abgelehnt habe. Wenn sich jemand beim AMS damit auseinandergesetzt hätte, hätte man diesen Schritt unterstützen müssen, da klar sei, dass in der Eventbranche keine 58-jährige Event-Managerin gesucht werde, sondern immer jüngere Personen, während in der Immobilienbranche die Chancen für seriöse, reifere, vertrauenswürdige Personen viel höher seien. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr AMS-Betreuer all ihre angeführten Initiativen und ihr intensives Bemühen um eine Stelle bestätigt habe. Sie benötige das Geld dringend, um ihr Studium an der TU Wien zur Eröffnung neuer Berufschancen zu bezahlen. Das zeige, dass mit der Sperre des Arbeitslosengeldes die falsche Person getroffen werde.
5. Am 29.05.2020 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld.
Laut Betreuungsvereinbarung vom 06.08.2019 unterstützte das AMS sie bei der Suche nach einer Stelle als Event Managerin im Vollzeitausmaß und dem gewünschten Arbeitsort Wien. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote, die ihr vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und über ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tage eine Rückmeldung zu geben habe.
Am 01.10.2019 erhielt die Beschwerdeführerin vom AMS einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Event Managerin in einem Hotel in XXXX auf ihr e-AMS-Konto. Zu den Bewerbungsmodalitäten wurde im Stellenvorschlag ausgeführt, dass die Stelle im Zuge eines Vorauswahlverfahrens des AMS Hietzinger Kai besetzt werde. Die Bewerbung sollte persönlich jeweils dienstags und donnerstags von 08:00 bis 11:30 Uhr im AMS Wien Hietzinger Kai erfolgen. Eine Terminvereinbarung war nicht erforderlich. Laut Begleitschreiben sollte die Bewerbung „sofort“ erfolgen.
Die Beschwerdeführerin ist nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht binnen acht Tagen zum Vorauswahlverfahren erschienen, sodass das Service für Unternehmen das AMS mit Schreiben vom 11.10.2019 über das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin informierte.
Der Vermittlungsvorschlag wurde von der Beschwerdeführerin erst am 11.10.2019 über ihr e-AMS-Konto eingesehen.
Am 16.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS im Zuge des eingeleiteten Prüfverfahrens nach § 10 AlVG über ihr Nichterscheinen zur Vorauswahl informiert. Zu den Gründen für die Nichtbewerbung am 11.11.2019 niederschriftlich befragt gab die Beschwerdeführerin an, keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung zu haben und sich nicht beworben zu haben, da sie das Hotel mit einem Hotel, bei dem sie sich schon beworben habe, verwechselt habe.
Die Beschwerdeführerin nahm am 01.08.2020 eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
2. Beweiswürdigung:
Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 06.08.2019, die Übermittlung eines Stellenvorschlages mit dem oben angeführten Inhalt, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig zum Vorauswahlverfahren erschienen ist, sowie die Gründe, die sie hierfür angab, stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. So räumte die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Nichtbewerbung selbst ein, sich (irrtümlich) nicht auf die zugewiesene Stelle beworben zu haben.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag erst am 11.10.2019 über ihr e-AMS-Konto gelesen hat, gründet auf den Feststellungen des AMS im Verwaltungsverfahren, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist.
Die erfolgte Wiederaufnahme einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 01.08.2020 ergeht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin vom 05.11.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist (u.a.) arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person die
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. zum Ganzen VwGH 27.8.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).
Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführerin am 01.10.2019 eine Stelle als Event-Managerin in einem Hotel angeboten, für die sie sich innerhalb von achten Tagen im Zuge eines Vorauswahlverfahrens bewerben hätte sollen. Die Bewerbung sollte jeweils dienstags und donnerstags zwischen 08:00 Uhr und 11:30 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung persönlich im AMS Wien Hietzinger Kai erfolgen. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Vorauswahl.
Durch die unterlassene Bewerbung ist die erforderliche Kausalität jedenfalls als gegeben anzunehmen, zumal der Umstand, dass eine Arbeitslose nicht unverzüglich auf einen Stellenvorschlag reagierte, jedenfalls einer Beschäftigung entgegensteht (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0184).
Auch der geforderte (bedingte) Vorsatz ist gegeben. Die Beschwerdeführerin hat den ihr vom AMS am 01.10.2019 übermittelten Stellenvorschlag erst am 11.10.2019 und somit zehn Tage nach Zugang über ihr e-AMS-Konto eingesehen. Bereits aus der verspäteten Einsichtnahme in ihr e-AMS-Konto ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf nahm, zugewiesene Beschäftigungen – darunter die verfahrensgegenständliche – aufgrund verspäteter Bewerbungen nicht zu erhalten.
Demensprechend kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich zu einer Verwechslung von Stellenvorschlägen kam.
Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin gab in der Niederschrift vom 11.11.2019 auch ausdrücklich an, keine Einwendungen gegen die angebotene Beschäftigung zu haben. Auch das nachträgliche Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin keine Erfahrungen mit Hotels habe und für sich in der Immobilienbranche perspektivisch bessere Arbeitsplatzchancen sehe, vermag keine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle als Event-Managerin darzutun, zumal die Beschwerdeführerin unbestritten für die Stelle ausreichend qualifiziert war. Schließlich wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 06.08.2019 festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Event-Managerin, wie sie gegenständlich zugewiesen wurde, unterstützt.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Zwar hat die Beschwerdeführerin am 01.08.2020 eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und kann laut Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Eine derartige zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall bei einer Beschäftigungsaufnahme mehr als ein halbes Jahr nach der Vereitelung jedoch nicht mehr gegeben.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, bislang alle ihr zugewiesenen Vermittlungsvorschläge wahrgenommen und auch von sich aus Bewerbungen versandt zu haben, stellt dies keinen Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar, zählt das Bewerben und Wahrnehmen von Vorstellungsgesprächen doch zu den grundlegenden Pflichten, welche die Beschwerdeführerin als Bezieherin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung treffen, und wird daher alleine dadurch kein Ausgleich der durch die Vereitelung (bzw. Weigerung) entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).
Damit war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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