BVwG W208 2289349-1

BVwGW208 2289349-19.4.2024

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §1
WG 2001 §19
WG 2001 §20
WG 2001 §21
WG 2001 §24
WG 2001 §25
WG 2001 §26
WG 2001 §31

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2289349.1.00

 

Spruch:

 

W208 2289349-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von StWm XXXX , geb. XXXX , gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommando XXXX , Ergänzungsabteilung vom 06.05.2021, XXXX , vorgelegt mit GZ: P825556/53-MilKdo XXXX /Kdo/ErgAbt/2024 zu Recht erkannt:

 

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 20 und 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Berufssoldat und nunmehr, nach Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, im Milizstand (im Folgenden: BF).

2. Mit dem im Spruch angeführten Einberufungsbefehl (im Folgenden: EB oder Bescheid) vom 13.03.2024 wurde der BF zur Ableistung einer Milizübung von 13.06.2024 bis 22.06.2024 einberufen. Als Zweck der Übung ist die Ausbildung in der Einsatzfunktion angeführt.

3. Mit Schreiben vom 26.03.2024 brachte der BF gegen den ihm am 18.03.2024 zugestellten EB Beschwerde ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Versetzung in den Reservestand.

Begründend führt er zusammengefasst aus, dass er als Eigentümer einer Flugschule (mit nur einem Mitarbeiter), die sich auf Aus- und Weiterbildung im Bereich des Gleitschirmsportes und weitere damit im Zusammenhang stehende Geschäftstätigkeiten spezialisiert habe, nicht in der Lage sei, diese Tätigkeit während der Milizübung einzustellen. Im Zeitraum der Übung seien bereits Ausbildungen in Italien durch sein Unternehmen geplant und von Teilnehmern gebucht worden. Er sei auch aufgrund seiner langen Abwesenheit (10-jährige Karenz, Beendigung des Dienstverhältnisses und nunmehr Milizstand ohne Wehrdienstleistungen) nicht mehr iSd § 31 Abs 2 Z 3 WG 2001 geeignet.

Als Beweismittel wurde eine Kopie des Jahreskalender 2024 vorgelegt aus dem hervorgeht, dass er im Zeitraum 19. – 23.06.2024 verplant ist.

4. Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 (eingelangt beim BVwG am nächste Tag) legte die belangte Behörde das im Spruch angeführte Militärkommando (MilKdo) – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

Im Vorlageschreiben merkte die belangte Behörde ergänzend an, dass über die vorgebrachten Befreiungsgründe in einem gesonderten Verfahren entschieden werde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang wird festgestellt.

Der BF ist tauglich und hat seinen Grundwehrdienst von 08.01. bis 07.09.2001 abgeleistet. Danach war er Zeitsoldat bis 30.06.2002, daraufhin Militärperson auf Zeit bis 30.09.2007 und sodann bis zur Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vom 01.10.2007 bis 31.01.2024 Berufsmilitärperson, mit zuletzt dem Unteroffiziersdienstgrad Stabswachtmeister. Die letzten Jahre davon war er im unbezahlten Karenzurlaub.

Er hat am 16.03.2001 eine freiwillige Meldung zu Milizübungen abgegeben (gem § 21 Abs 1 WG 2001 für 120 Tage als Unteroffizier) und davon noch keinen einzigen Tag abgeleistet.

Er ist als Milizsoldat seit 04.03.2024 bei einer Wachkompanie des MilKdo beordert.

Sofern der BF in der Beschwerde sinngemäß anführt, er sei aufgrund seiner zehnjährigen Karenz, der nunmehrigen Beendigung seines Dienstverhältnisses und der langen Zeit ohne Teilnahme an einer Wehrdienstleistung nicht mehr für den Militärdienst geeignet bzw befähigt, ist das im Gegenstand rechtlich nicht relevant (vgl dazu die rechtliche Beurteilung).

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt und die Angaben des BF belegt und ist unstrittig.

Die Feststellung, dass er als Milizsoldat noch keinen einzigen Übungstag geleistet hat, beruht auf einer telefonischen Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters beim MilKdo vom 09.04.2024.

Der BF hat keinerlei Angaben gemacht, die darauf hindeuten würden, dass er gesundheitlich nicht mehr tauglich wäre. Ohnehin würde er, sollte sich bei Einstellungsuntersuchung zu Beginn der Übung herausstellen, dass er nicht tauglich ist, sofort aus dem Wehrdienst entlassen.

Der BF bezweifelt seine militärische Eignung aufgrund langer Abwesenheit bzw keiner Wehrdienstleistung. Das zu beurteilen obliegt aber der belangten Behörde und hat der BF dazu auch keine näheren Angaben gemacht. Das BVwG geht davon aus, dass dem MilKdo diese Abwesenheit bzw Nichtübungstätigkeit bekannt war, als sie den EB erlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

§ 1 (1) […] (2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation

1. Soldaten,

2. Wehrpflichtige des Milizstandes und

3. Frauen, die Wehrdienst geleistet haben.

[...]

(4) Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).

(5) Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).

[...]

§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst oder

2. Milizübungen oder

[...]

§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt

1. für Offiziersfunktionen 150 Tage,

2. für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und

3. für die übrigen Funktionen 30 Tage.

Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum dreifachen Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. Zu Milizübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich ist.

(2) Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen

1. spätestens innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,

2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, jedoch eine vorbereitende Milizausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen zur Leistung von Milizübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Funktionen nicht ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen betreffen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr den Grundwehrdienst geleistet haben. Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben. Auf Verlangen des Wehrpflichtigen ist vor Erlassung eines Auswahlbescheides eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheerkommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Milizübungen herangezogen werden.

(4) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht kommen, sind vom Einheitskommandanten oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu einer vorbereitenden Milizausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

a) Milizübungen und

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

[...]

Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

1. Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,

2 Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,

3 Wehrpflichtige, die

a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 erfüllen oder

b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und

[...]

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

(3) [...](4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.

Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 31. (1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Milizübungen oder

2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Milizübungen herangezogen werden dürfen, oder

3. jedenfalls acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

Die Heranziehbarkeit zu Milizübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.

(3) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

1. einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder

2. einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(4) [...](5) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Der BF ist nach Beendigung seines Dienstverhältnisses als Berufsmilitärperson nach § 31 Abs 3 Z 2 WG 2001 ex lege zum Wehrpflichtigen der Miliz geworden. Er hat sich nach § 21 Abs 1 WG 2001 für 120 Tage Milizübungen freiwillig gemeldet und wurde diese nach § 21 Abs 2 WG 2001 unwiderrufliche Meldung angenommen. Als Milizsoldat kann er für Milizübungen herangezogen werden. Er hat bis dato noch keine Milizübungen geleistet.

Der BF beschwert sich zwar gegen den EB, bringt aber inhaltlich als Grund dafür besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen nach § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 vor (Unabkömmlichkeit im eigenen Unternehmen), über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen das MilKdo noch nicht bescheidmäßig abgesprochen hat und wo es gem dem Vorlageschreiben noch prüft. Erst nach einer bescheidmäßigen Erledigung des Befreiungsantrages durch das MilKdo, steht als Rechtsmittel die Beschwerde an das BVwG offen.

Weiters beantragt der BF seine Versetzung in den Reservestand nach § 31 Abs 2 Z 3 WG 2001, weil er der Meinung ist, dass die Voraussetzungen dafür aufgrund der jahrelangen Nichtleistung von Wehrdienst vorliegen. Auch über diesen Antrag hat das MilKdo noch nicht entschieden.

In vorliegenden Verfahren ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Erlassung des EB, der einen Bescheid darstellt, gegenständlich und entsprechend vom BVwG zu überprüfen.

3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des EB nach § 24 Abs 1 WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22.04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).

Bei Milizübungspflichtigen zusätzlich, ob die Höchstdauer nach § 21 Abs 1 WG 2001 nicht überschritten wurde.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt hat der BF keine Angaben darüber getätigt, dass die Tauglichkeit beispielsweise aufgrund gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt wäre und sind auch keine diesbezüglichen oder anderwärtigen Bedenken über die Tauglichkeit des BF oder die Überschreitung der maximal zulässigen Heranziehungsdauer im Verfahren hervorgekommen.

3.3.3. Im Beschwerdefall ist überdies unbestritten, dass der erlassene EB gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz WG 2001 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit ergangen ist.

Der gegenständliche EB wurde am 18.03.2024 – damit gemäß § 24 Abs 1 Z 2 lit b WG 2001 mindestens 8 Wochen vor dem Einberufungstermin 13.06.2024 – erlassen und dem BF wirksam zugestellt.

Ausschlussgründe iSd § 25 WG 2001 wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht gegen die Erlassung eines EB, solange über einen Befreiungsantrag (vgl oben) nicht zugunsten des Wehrpflichtigen entschieden worden ist, kein Hindernis (siehe u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.04.1988, Z88/11/0042, und vom 21.09.1990, 90/11/0135). Die belangte Behörde hätte daher im gegebenen Zusammenhang nur dann den EB nicht erlassen dürfen, wenn der BF bereits rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden wäre (VwGH 08.03.1991, 91/11/0013).

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene EB nicht als rechtswidrig und ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der BF muss dem EB – sofern nicht seinem bei der belangten Behörde anhängigem Befreiungsantrag stattgegeben wird oder er in den Reservestand versetzt wird – nachkommen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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