VwGH 90/11/0135

VwGH90/11/013521.9.1990

B gegen Militärkommando Kärnten vom 23. Mai 1990, Zl. K/58/04/09/10, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst

Normen

WehrG 1978 §36;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1978 §36;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 23. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 1. Oktober 1990 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Bei Bezeichnung des Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, daß er durch den gegenständlichen Einberufungsbefehl in seinem Recht, "zur Ableistung des Grundwehrdienstes beim Bundesheer NICHT einberufen werden zu können, zumal ich rechtens von der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes nach § 37 Abs. 2 lit. b WehrG. zu befreien bin, verletzt" worden sei. Auch die sonstigen Beschwerdeausführungen stimmen damit zur Gänze überein. Dabei wiederholt der Beschwerdeführer die Begründung, deren er sich in seiner (zur hg. Zl. 90/11/0029 protokollierten) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 29. November 1989, betreffend Abweisung seines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes (über den 15. November 1988 hinaus), bedient hat. Er vertritt die Ansicht, daß, "insoweit jedoch der Bescheid, mit welchem ich von der Wehrpflicht nicht befreit wurde, rechtswidrig ist, ich somit rechtens vom Wehrdienst hätte befreit werden müssen, damit zwangsläufig auch ein sich auf einen rechtswidrigen Bescheid stützender Einberufungsbefehl, was den Inhalt der in dieser getroffenen Anordnung (von der rein formellen Berechtigung abgesehen) anlangt, zwangsläufig gleichfalls RECHTSWIDRIG sein muß". Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht gegen die Erlassung eines Einberufungsbefehles, solange über einen Befreiungsantrag gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 nicht zugunsten des Wehrpflichtigen entschieden worden ist, kein Hindernis, mag nun ein derartiger Antrag noch unerledigt oder auch über einen formell rechtskräftigen Bescheid, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig sein (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/11/0291, und die dort angeführte weitere Judikatur). Die belangte Behörde hätte daher im gegebenen Zusammenhang nur dann den Einberufungsbefehl nicht erlassen dürfen, wenn der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall mit Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 90/11/0077, ausgesprochen, daß daher eine allfällige Rechtswidrigkeit des den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes abweisenden Bescheides nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einberufungsbefehles nach sich zieht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Bescheid vom 29. November 1989 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1990, Zl. 90/11/0029, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 90/11/0058 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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