BVwG W208 2271430-1

BVwGW208 2271430-12.7.2024

BDG 1979 §117 Abs2
BDG 1979 §117 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2271430.1.01

 

Spruch:

 

W208 2271430-1/26Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, in Folge der Rechtskraft des Schuldspruches des BVwG vom 15.02.2024, GZ W208 2271430-1/15E von Prof. Mag. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Peter HUBER, betreffend Kostentragung beschlossen:

A)

Prof. Mag. XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm mit § 117 Abs 2 BDG, BGBl I Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 58/2019, zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren des minderjährigen Zeugen XXXX sowie dessen Vertrauenspersonen Ing. XXXX und der minderjährigen Zeugin XXXX sowie deren Vertrauenspersonen XXXX iHv 409,80 EUR verpflichtet.

Es wird ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT84 0100 0000 0501 0167, binnen 14 Tagen ab Zustellung – bei sonstiger Exekution – einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt

Mit dem im Spruch bezeichneten Erkenntnis des BVwG wurde der ursprünglich von der Bundesdisziplinarbehörde (Bescheid vom 31.03.2023, GZ: 2022-0.123.686. - Senat 14) ausgesprochener Freispruch des Prof. Mag. XXXX (in der Folge: M) in einem Disziplinarverfahren, nach einer Verhandlung am 18.12.2023 vor dem BVwG, in der ua die im Spruch angeführte Zeugin und der Zeuge gehört wurden, aufgehoben. M wurde schuldig gesprochen und eine Geldstrafe verhängt.

Der Schuldspruch ist nach Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mit Beschluss des VwGH vom 29.05.2024, Ra 2024/09/0027 rechtskräftig.

Im nunmehr ebenso rechtskräftigen Spruchpunkt des Erkenntnisses des BVwG wurde der M gemäß § 117 Abs 2 BDG zur Tragung der Kosten des Zeugen und der Zeuginnen dem Grunde nach verpflichtet.

Die genannte minderjährige Zeugin und der minderjährige Zeuge, sowie deren jeweilige Begleitperson nach § 125b BDG, haben fristgerecht gemäß § 26 Abs 1 VwGVG Gebühren nach § 2 Abs 3 und §§ 3 bis 18 Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) geltend gemacht.

Die Gebühren von XXXX und seiner Vertrauensperson Ing. XXXX (2024-0.000.927) betragen nach den angeführten Bestimmungen des GebAG: € 202,60

Antrag vom 20.12.2023

Reise- und Verpflegungskosten Ing. XXXX :

Reisekosten (Salzburg nach Wien und retour) € 52,98

Reisekosten (Öffentliche Verkehrsmittel Wien) € 2,40

Verpflegungskosten (Frühstück) € 4,00

Verpflegungskosten (Mittagessen) € 8,50

Gesamt: € 67,88

Gesamt (gem. GebAG auf volle 10 Cent aufgerundet): € 67,90

Reise- und Verpflegungskosten XXXX :

Reisekosten (Salzburg nach Wien und retour) € 119,80

Reisekosten (Wien,) € 2,40

Verpflegungskosten (Frühstück) € 4,00

Verpflegungskosten (Mittagessen) € 8,50

Gesamt: € 134,70

Gesamt (zwei Personen): € 202,60

 

Die Gebühren von XXXX und ihrer Vertrauensperson XXXX (2024-0.000.928) betragen nach den oa Bestimmungen des GebAG: € 207,20

Antrag vom 18.12.2023

Reisekosten (Wohnort zum Bahnhof und retour, 1 km à € 0,70, zwei Personen) € 1,40

Reisekosten ( XXXX nach Wien und retour, zwei Personen) € 188,78

Verpflegungskosten (Mittagessen, zwei Personen, 18.12.2023) € 17,00

Gesamt: € 207,18

Gesamt (gem. GebAG auf volle 10 Cent aufgerundet): € 207,20

Das BVwG hat die geltend gemachte Gebühren entsprechend der gesetzlichen Regelungen des GebAG auf das gesetzliche zustehende Ausmaß gekürzt und betragen diese insgesamt € 409,80 die vorerst aus Amtsgeldern auf die angegebenen Konten der Zeugin bzw des Zeugen überwiesen wurden.

 

Zu A)

II. Rechtliche Beurteilung

§ 117 BDG in der Fassung vor dem 31.12.2022 lautet:

„Kosten

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

1. das Verfahren eingestellt,

2. der Beamte freigesprochen oder

3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen

wird.

(2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“

Gemäß § 117 Abs 2 BDG – der gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem BVwG anzuwenden ist – sind die Kosten dem BF aufzuerlegen.

Gemäß § 117 Abs 3 BDG ist hinsichtlich der Gebühren der Zeugen das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden (vgl dazu auch VwGH 29.04.2011, 2009/09/0043 zu Sachverständigengebühren, die Ausführungen sind aber auf Zeugengebühren übertragbar). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der M die Zeugengebühren iHv € 409,80 zu tragen hat.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zeugengebühren zählen nach dem klaren Wortlaut des § 117 Abs 2 BDG zu den Verfahrenskosten.

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