BVwG W208 2180514-1

BVwGW208 2180514-114.2.2018

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §14 Abs1
GebAG §14 Abs2
GebAG §17
GebAG §18
GebAG §4 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2180514.1.00

 

Spruch:

W208 2180514-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts INNERE STADT WIEN vom 25.10.2017, Zl Jv 3414/17k-14d, wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe

abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert wird:

 

"Die Gebühr der Zeugin XXXX , für die Teilnahme an der Verhandlung am 23.10.2017 wird wie folgt bestimmt:

 

1. Reisekosten (§§ 6-12):

 

Zug hin und retour € 196,80 2 Fahrscheine á € 2,20 € 4,40

 

2. Aufenthaltskosten (§§ 13-16):

 

2 x Frühstück (2 x € 4,00) € 8,00

 

1 Mittagessen € 8,50

 

2 x Abendessen (2 x € 8,50) € 17,00

 

2 Nächtigung - Pauschalvergütung (á € 12,40) € 24,80

 

SUMME: € 259,50

 

Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, aus Amtsgeldern den Betrag von € 259,50 (in Worten: zweihundertneunundfünfzig Euro und fünfzig Cent) an die Zeugin XXXX , auf das Konto XXXX , zu überweisen und darüber zu berichten."

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Mitbeteiligte XXXX (im Folgenden: Zeugin), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 in dem Verfahren XXXX vor dem Bezirksgericht Innere Stadt WIEN (im Folgenden: BG), in welchem die beschwerdeführende Partei (im folgenden: bP) Angeklagter war, als Zeugin einvernommen.

 

Die Zeugin war mit schriftlicher Ladung des BG vom 25.09.2017, zugestellt am 02.10.2017, zu dem genannten Verhandlungstermin für 13:00 Uhr als Zeugin geladen worden. Die Ladung wurde ihr persönlich an ihre Wohnadresse in XXXX (im Folgenden: G) zugestellt.

 

Die Zeugin legte der Gerichtsvorstehung des BG am Tag der Einvernahme den Ausdruck eines Online-Zugtickets für die Strecke von Gütersloh nach Wien und retour über einen Betrag von gesamt € 196,80 vor, wobei die Hinfahrt laut Ticket am 22.10.2017 um 19:05 Uhr begann und um 08:19 Uhr des folgenden Tages endete. Die auf dem Ticket genannte Rückfahrt dauerte von 23.10.2017 um 20:39 Uhr bis zum Folgetag um 08:38 Uhr.

 

Weiters legte die Zeugin Rechnungen über Konsumationen in Gastronomiebetrieben während ihrer Reise sowie während ihres Aufenthalts in Wien über die Beträge von € 3,75 (Frühstück), € 7,50 (Mittagessen) sowie € 7,19 (Abendessen), vor.

 

2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.10.2017 wurden die Gebühren der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung am 23.10.2017 gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) wie folgt bestimmt:

 

1. Reisekosten (§§ 6-12):

 

Zug hin und retour € 196,80 2 Fahrscheine á € 2,20 € 4,40

 

2. Aufenthaltskosten (§§ 13-16):

 

Zeitaufwand vom 22.10.2017 bis 24.10.2017 a) Mehraufwand für die Verpflegung (§14)

 

1 Frühstück (laut vorgelegter Rechnung) € 3,75

 

1 Mittagessen (laut vorgelegter Rechnung) € 7,50

 

1 Abendessen (laut vorgelegter Rechnung) € 7,19

 

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung (§ 15)

 

2 Nächtigung - Pauschalvergütung (á € 12,40) € 24,80

 

SUMME: € 244,40

 

Begründend wurde - ausschließlich - wie folgt ausgeführt:

 

"Die Entscheidung über die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren findet in den angegebenen Bestimmungen des GebAG idgF ihre Deckung."

 

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 30.10.2017) richtet sich die am 08.11.2017 eingelangte Beschwerde der bP. In dieser wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühren mit € 5,00 begehrt.

 

Begründend wird insbesondere ausgeführt, die Reisekosten der Zeugin seien "nicht angefallen", es seien auch nicht drei Mahlzeiten und eine Nächtigung notwendig gewesen. Das Erscheinen der Zeugin sei nicht notwendig gewesen, weil sie nicht rechtzeitig ihre Ermächtigung zur Verfolgung erteilt habe. Somit sei das aufgrund eines Ermächtigungsdeliktes geführte Verfahren "nicht rechtmäßig" gewesen. Die Einvernahme der Zeugin und ihre damit verbundene Reise seien daher nicht notwendig gewesen.

 

Überdies wäre eine Einvernahme der Zeugin an deren Wohnort im Rechthilfeweg möglich gewesen, sodass in diesem Fall keine Reisekosten angefallen wären.

 

4. Mit Schreiben vom 18.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

 

5. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 27.12.2017 eine Beschwerdemitteilung an die übrigen Parteien des Verfahrens (Zeugin und Revisor des OLG Wien) und forderte diese zu einer allfälligen Stellungnahme auf.

 

6. Die Zeugin gab mit Schreiben vom 06.01.2018 eine Stellungnahme ab, in der sie ua vorbrachte, die Kosten seien durch die zurückgelegte Distanz von ihrem Wohnort in Deutschland zum Gericht in Wien zustande gekommen, sowie auf die dem BG bereits vorgelegten Rechnungen verwies und nochmals eine Kopie ihres Zugtickets vorlegte.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

 

Insbesondere wird festgestellt, dass der Zeugin am 02.10.2017 eine schriftliche Zeugenladung des BG zur Verhandlung am 23.10.2017 für 13:00 Uhr zugestellt wurde.

 

Weiters wird festgestellt, dass die Zeugin zu ihrer Einvernahme vor dem BG mit dem Zug zum Preis der 2. Klasse von G. nach Wien und retour reiste, wobei die Hinfahrt laut ihrem Ticket am 22.10.2017 um 19:05 Uhr begann und um 08:19 Uhr des folgenden Tages endete. Die Rückfahrt dauerte laut Ticket von 23.10.2017, 20:39 Uhr, bis zum Folgetag um 08:38 Uhr.

 

Die Zeugin ist in der Nacht gereist und hatte ein Ticket für einen Sitzplatz und nicht für einen Schlafwagen.

 

Die Zeugin bezahlte für das Zugticket einen Betrag von gesamt €

196,80.

 

Die Zeugin hat die durch ihre Einvernahme bedingte Reise von G. nach Wien und retour spätestens am 22.10.2017 um 19:05 Uhr angetreten und frühestens am 24.10.2017 um 08:38 Uhr beendet.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zum rechtserheblichen Sachverhalt und zur erfolgten Einvernahme der Zeugin ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Die Feststellung betreffend die Ladung und deren Zustellung an die Zeugin ergeben sich aus der in Kopie beigeschafften schriftlichen Zeugenladung samt Zustellnachweis.

 

Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat die Zeugin die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet "bescheinigen", dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).

 

Die Zeugin hat ihre Zugreise sowie die hierfür bezahlten Kosten iHv € 196,80 durch Vorlage des Zugtickets (Sitzplatz) hinreichend bescheinigt. Die festgestellten Zeitpunkte des Antritts und der Beendigung der Reise ergeben sich aus den auf dem Zugticket angeführten Fahrtzeiten.

 

Die bP bringt in ihrer Beschwerde zwar vor, die Reisekosten der Zeugin seien "nicht angefallen", führt jedoch keinerlei Begründung für diese Behauptung an. Dieses lediglich unsubstantiierte Bestreiten der genannten Kosten durch die bP ist nicht geeignet, den Beweiswert der oa Urkunden in Zweifel ziehen, weshalb weitergehende diesbezügliche Ermittlungen entbehrlich waren. (Auf das Vorbringen der bP zur Frage der grundsätzlichen Notwendigkeit der Einvernahme der Zeugin wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt

3.3.1. eingegangen.)

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

 

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN).

 

Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG - worunter die Prozesserklärung der bP zu verstehen ist, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll - ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6).

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

 

Zu A)

 

3.2. Gesetzliche Grundlagen

 

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die mit dem bekämpften Bescheid bestimmte Gebühr hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG.

 

Die einschlägigen Vorschriften des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten (auszugsweise):

 

"§ 3. Umfang der Gebühr

 

(1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

 

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

 

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

 

Anspruchsvoraussetzungen

 

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

 

Reisekosten

 

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

 

[...]

 

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

 

Massenbeförderungsmittel

 

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

 

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

 

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

 

Fahrpreisklasse

 

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

 

Schlafwagen und Kabine

 

§ 11. Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder für eine Schiffskabine nur dann, wenn er, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden muss.

 

Aufenthaltskosten

 

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

 

1 den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

 

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

 

Verpflegung

 

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

für das Frühstück

4,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

für das Mittagessen

8,50 €

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

für das Abendessen

8,50 €

 

 

 

 

 

 

 

 

           

 

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

 

Nächtigung

 

§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €

zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

 

[...]

 

Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland

 

§ 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.

 

Geltendmachung der Gebühr

 

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

 

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

 

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß."

 

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

 

3.3.1. Notwendigkeit der Einvernahme

 

Die bP bringt vor, das Erscheinen der Zeugin sei nicht notwendig gewesen, weil sie nicht rechtzeitig ihre Ermächtigung zur Verfolgung erteilt habe. Somit sei das aufgrund eines Ermächtigungsdeliktes geführte Verfahren "nicht rechtmäßig" gewesen. Die Einvernahme der Zeugin und ihre damit verbundene Reise seien daher nicht notwendig gewesen. Überdies wäre eine Einvernahme der Zeugin an deren Wohnort im Rechthilfeweg möglich gewesen, sodass in diesem Fall keine Reisekosten angefallen wären.

 

Die bP hat den gegenständlichen Gebührenanspruch daher nur insofern substantiell bestritten, als sie vorbringt, dass die Einvernahme der Zeugin nicht notwendig gewesen sei und diese allenfalls auch im Wege der Rechtshilfe möglich gewesen wäre.

 

Gemäß § 4 Abs 1 erster Satz GebAG hat der Zeuge, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist, Anspruch auf die Gebühr.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Zeugin zu ihrer Vernehmung vom Gericht geladen. Ob eine Einvernahme der Zeugin auch im Rechtshilfeweg möglich gewesen wäre, war nicht zu prüfen, weil dieser Umstand gemäß zweiter Satz leg cit ausschließlich dann von Bedeutung ist, wenn der Zeuge ohne gerichtliche Ladung zur Verhandlung gekommen und vernommen worden ist.

 

Auch die Frage einer allfälligen notwendigen bzw fehlenden Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung, welche das Grundverfahren betrifft, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die Voraussetzungen für den Gebührenanspruch der Zeugin nach § 4 Abs 1 erster Satz GebAG unabhängig von diesen Umständen in jedem Fall erfüllt sind.

 

Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe der über den Gebührenanspruch entscheidenden Verwaltungsbehörden, die gerichtliche Ladung darauf hin zu prüfen, ob die Ladung als Zeuge zu Recht erfolgte (vgl VwGH 04.07.2001, 97/17/0128).

 

Dem angefochtenen Bescheid haften somit die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht an. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

 

3.3.2. Mehraufwand für die Verpflegung

 

Im angefochtenen Bescheid wurde der Mehraufwand für die Verpflegung - entsprechend der von der Zeugin vorgelegten Rechnungen über tatsächliche Konsumationen - mit € 3,75 (Frühstück), € 7,50 (Mittagessen) sowie € 7,19 (Abendessen), festgestellt.

 

Die Verpflegungskosten sind dem Zeugen aber unabhängig davon zu ersetzen, ob er die Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat und welcher Aufwand ihm dabei erwachsen ist, somit ohne Bescheinigung (Krammer/Schmidt, GebAG, 3. Auflage, 2001, § 14 Anm 2; vgl VwGH 24.09.1997, 96/03/0058 mwN).

 

Gemäß den Feststellungen hat die Zeugin hat ihre Reise spätestens am 22.10.2017 um 19:05 Uhr angetreten und frühestens am 24.10.2017 um 08:38 Uhr beendet. Unter Heranziehung der pauschalierten Vergütungssätze des § 14 Abs 1 GebAG sowie der in Abs 2 leg cit festgelegten zeitlichen Begrenzung des Anspruchs ergibt sich daher ein Anspruch der Zeugin auf € 8,00 (2 x € 4,00) für 2 mal Frühstück, € 8,50 für ein Mittagessen sowie € 17,00 (2 x € 8,50) für 2 mal Abendessen, daher in Summe € 33,50.

 

Somit hat die belangte Behörde den Mehraufwand für die Verpflegung mit einem geringeren Betrag berechnet als gesetzlich vorgesehen.

 

Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an, sodass der Spruch gesetzeskonform abzuändern ist.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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