BVwG W208 2105802-1

BVwGW208 2105802-123.6.2015

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §10 Abs1 Z2
GebAG §12
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §6
GebAG §9 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §10 Abs1 Z2
GebAG §12
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §6
GebAG §9 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2105802.1.00

 

Spruch:

W208 2105802-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom 27.02.2015, Zl. Ds 12/14, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühr des Zeugen gemäß §§ 6, 7, 10, 13, 14, 15, 17 und 18 Abs. 1 Z 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. I Nr. 136/1975 idgF, mit €

671,60 bestimmt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in der vom Oberlandesgericht XXXX als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte (OLG) am 22.01.2015 zur Zl. XXXX durchgeführten Verhandlung in einer Disziplinarstrafsache als Zeuge vernommen.

2. Für seine Teilnahme als Zeuge machte der BF mit Schreiben vom 03.02.2015, eingelangt beim OLG am 04.02.2015 via Telefax, Reisekosten in Höhe von € 473,08 (amtliches Kilometergeld für 200,16 km iHv € 114,08, Flug von XXXX (Z.) nach XXXX (G.) und retour iHv €

288,00, Taxikosten iHv € 20,00 und Kosten für Parkgebühren am Flughafen Z. iHv € 51,00), Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verpflegung, Nächtigung) in Höhe von € 135,50 sowie Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienst-/Einkommensentgang 16 Stunden zu je € 14,20) in Höhe von € 227,20, in Summe sohin € 835,78, geltend.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Präsidenten des OLG vom 27.02.2015 (dem BF am 03.03.2015 zugestellt) wurden die Gebühren des BF wie folgt festgelegt:

1.) Reisekosten (§ 6 Abs. 1 GebAG) A) Fahrt von XXXX (F.) nach G. und retour

mit der ÖBB, 2 x € 73,50 € 147,00

B) Fahrten innerhalb von G. (vom Bahnhof G.

zum Hotel XXXX und retour), 2 x Zone 1 á € 2,10 € 4,20

2.) Aufenthaltskosten (§ 14 Abs. 1 u. 2 GebAG)

Am 21. Jänner 2015 (Tag der Anreise)

Abendessen € 8,50

Am 22. Jänner 2015 (Tag der Vernehmung und Heimreise)

Frühstück € 4,00

Mittagessen € 8,50

Abendessen € 8,50

3.) Entschädigung für Zeitversäumnis

16 Stunden á € 14,20 € 227,20

Summe € 445,10.

Das Mehrbegehren des Zeugen in Höhe von € 390,68 wurde abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß §§ 6, 7 GebAG dem Zeugen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten, in der Regel in der Höhe der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, zustehe. Im gegenständlichen Fall bedeute dies, dass der Zeuge Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Fahrt mit der Bahn von F. nach G. habe. Ebenso stünden ihm die Kosten für die Fahrt vom Bahnhof G. zum Hotel und wieder retour zu. Bei dem Weg vom Hotel bis zum OLG handle es sich um einen kurzen Fußmarsch, weshalb hierfür keine weiteren Fahrtkosten zuzusprechen seien.

Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die vom BF begehrten Kosten der notwendigen Verpflegung iHv € 29,50 zur Gänze zugesprochen worden seien. Betreffend die Nächtigung im Hotel im Wert von € 106,00 sei auszuführen, dass nach den geltenden Bestimmungen (§ 15 GebAG) aufgrund der Bescheinigung der Hotelrechnung der Pauschalbetrag von € 14,20 bis zum Dreifachen überschritten werden könne und folglich ein pauschalierter Betrag von € 37,20 zuzusprechen sei.

Betreffend die Entschädigung wurde ausgeführt, dass der BF einen Verdienstentgang (Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 GebAG) im Umfang von 16 Stunden zu je € 14,20 geltend gemacht habe. Dies entspreche zwei Arbeitstagen. Ginge man von einer Anreise mit dem zugesprochenen öffentlichen Verkehrsmittel aus, hätte der BF am 21.01.2015 anreisen müssen. Am 22.01.2015 sei es dem BF möglich gewesen, die Rückreise anzutreten, sodass ihm der Verdienstentgang im beantragten Umfang zuzusprechen sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.03.2015 (beim OLG eingelangt am 11.03.2015) binnen offener Frist Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werde. Der BF sei der Ladung für den 22.01.2015, 09:00 Uhr, gefolgt und um sicherzustellen, dass eine zeitgerechte Zeugeneinvernahme stattfinden könne, sei dieser am 21.01.2015 mit dem Flugzeug von Z. nach G. gereist. Ein Flugzeug sei als Massenbeförderungsmittel auszulegen und wegen der Länge des Reiseweges sei ihm eine andere Beförderungsart unzumutbar gewesen, sodass für die Vergütung der Reisekosten ausreichend sei, wenn wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar sei. Die Nettoflugzeit von Z. nach G. betrage 1:30 Stunde, wobei diese bei der ÖBB 8 Stunden betrage. Um vom Wohnort des BF in F. bis zum Flughafen in Z. zu gelangen, habe der BF seinen privaten PKW nutzen müssen. Es werde daher ersucht, den angefochtenen Bescheid vom 27.02.2015 abzuändern und die Zeugengebühren des BF mit € 766,98 zu bestimmen.

5. Mit Schriftsatz vom 08.04.2015 legte der Vorsteher des OLG die Beschwerde samt Verwaltungsunterlagen - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 13.04.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde vom OLG im Verfahren XXXX für den 22.01.2015, 09:00 Uhr, als Zeuge geladen. Der BF kam dieser Zeugenladung nach und befand sich entsprechend einem handschriftlichen Vermerk auf der Ladung von 09:00 Uhr bis 10:35 Uhr im Gerichtsgebäude.

Der BF wohnt in F., XXXX, 700 m vom nächsten Bahnhof entfernt.

Am Tag vor der Zeugeneinvernahme reiste der BF mit seinem Privat-PKW von seinem Wohnort nach Z. und bestieg ein Flugzeug, welches um 20:00 Uhr Richtung XXXX abhob; die Landung in G. erfolgte um 21:30 Uhr. Der BF fuhr sodann mit einem Taxi zum Hotel.

Nach Beendigung der Einvernahme um 10:35 Uhr reiste der BF am 22.01.2015 mit dem Flugzeug um 18:00 Uhr nach Z., welches um 19:25 Uhr landete, um mit seinem Privat-PKW von Z. zu seinem Wohnort zu fahren.

Für die Fahrt mit dem Privat-PKW machte der BF für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort bis zum Flughafen € 114,08 (217,6 km á € 0,42) sowie für die Flugtickets € 288,00 geltend. Für die Verpflegung für zwei Tage (1x Frühstück 22.01.2015, 1 x Mittagessen 22.01.2015, 2x Abendessen 21.01.2015 + 22.01.2015) stellte der BF € 29,50 in Rechnung und machte überdies die Kosten für die Nächtigung im Hotel iHv € 106,00 sowie € 227,20 an Verdienstentgang - in Summe sohin €

835,78 - geltend.

Lt. Fahrplanauskunft der ÖBB besteht die Möglichkeit mit dem Massenbeföderungsmittel Bahn vom Wohnort des BF nach Z. Flughafen zu gelangen. Vom Bahnhof in F. fährt ein Zug (Abfahrt 16.12 Uhr) bis Z. Flughafen, wobei bis zum Ziel zweimal umgestiegen werden muss. Die Gesamtfahrzeit von F. nach Z. Flughafen beträgt 2:29 Stunden. Bei der Rückfahrt am Verhandlungstag (Donnerstag) ist der BF um 19:25 Uhr mit dem Flugzeug in Z. gelandet. Der Zug von Z. Flughafen nach F. fährt um 20:22 ab, wobei bis F. dreimal umgestiegen werden muss, um um 23:00 Uhr F. zu erreichen Die Fahrzeit beträgt 2:38 Stunden. Vom Bahnhof F. erreicht der BF seinen Wohnadresse zu Fuß in 700m.

Es wird festgestellt, dass der BF am Tag vor der Vernehmung am Flughafen in G. um 21:30 Uhr landete. Vom Flughafen in G. besteht die Möglichkeit mit dem Bus bis zum JAKOMINIPLATZ in G. zu gelangen, wobei der Bus um 22:11 Uhr am Flughafen losfährt und um 22:27 Uhr J. erreicht. Vom JAKOMINIPLATZ gelangt der BF entweder über Neutorgasse und Radetzkystrasse oder über die kostenlose Altstadtstraßenbahn in das von der Busstation 850 m weit entfernte Hotel XXXX.

Die Gesamtreisedauer von F. nach G. (Zeit im Massenbeförderungsmittel inkl. Warte- und Umsteigezeiten) beträgt bei Nutzung der Masssenbeföderungsmittel Bahn, Flugzeug und Bus 04:16 Stunden. Die Dauer der Rückreise beträgt 04:19 Stunden.

Die Fahrtkosten für das Zugticket vom Wohnort des BF bzw. ab dem Bahnhof in F. (700 m von der Wohnadresse des BF entfernt) bis Z. Flughafen betragen € 40,50. Das Kosten für das Flugticket von Z. nach G. betragen für Hin- und Rückflug EUR 288,00. Die Stadtverkehrskarte von Flughafen in G. zum JAKOMINIPLATZ in G. kostet € 2,10, hin und retour daher € 4,20. Die Fahrtkosten für das Zugticket von Z. Flughafen zum Wohnort des BF in F. betragen €

45,00. Die Gesamtkosten für die Hin- und Rückreise betragen daher €

377,70.

Es wird im Weiteren festgestellt, dass neben der Möglichkeit der Nutzung eines Flugzeuges lt. Fahrplanauskunft der ÖBB auch die Möglichkeit besteht, mit der Bahn vom Wohnort des BF nach G. zu gelangen. Vom Bahnhof F. fährt ein Zug (Abfahrt 12:15 Uhr) bis SALZBURG (S.) Von S. führt ein Anschluss-Zug um 16:15 Uhr nach G. Die Gesamtfahrzeit nach G. beträgt 7:59 Stunden, bei jenem Zug, der die geringste Fahrzeit aufweist und bis zum Ziel lediglich einmal umgestiegen werden muss, um um 20:14 Uhr G. zu erreichen. Bei Nutzung einer späteren Anbindung wäre der BF entweder erst am späteren Abend (22:14 Uhr) in G. angekommen oder hätte eine längere Reisedauer (Abfahrt 16:15 Uhr, Ankunft in G. 05:44 Uhr; Gesamt-Dauer: 13:29 Stunden) gehabt.

Bei der Rückfahrt am Verhandlungstag (Donnerstag) wäre eine Zugfahrt von G. nach F. um 11:45 Uhr und folglich eine Ankunft des BF in F. Bahnhof um 19:44 Uhr möglich gewesen, wobei dieser Zug die geringste Fahrzeit 07:59 Stunden aufweist und nur einmal in S. umgestiegen werden muss. Vom Bahnhof F. erreicht der BF seinen Wohnort zu Fuß in

700m.

Im Weiteren wird festgestellt, dass aufgrund der Fahr bzw. Flugpläne der Massenbeförderungsmittel eine Übernachtung des BF in G. jedenfalls notwendig gewesen ist, um der Ladung nachzukommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Angaben zur Bahnverbindung wurden der im Internet verfügbaren Fahrplanauskunft (oebb.at) entnommen. Die Angaben der Verbindungen vom Flughafen G. bis zum JAKOMINIPLATZ wurden ebenso der im Internet verfügbaren Fahrplanauskunft (flughafen-XXXX.at; verbundlinie.at) entnommen. Dass die Altstadtfahrten mit der Straßenbahn in G. kostenfrei sind, wird auf der Homepage holding-XXXX.at angeführt. Die Dauer der Flugstrecken ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Flugtickets.

Die Entfernung von 700 m von der Wohnadresse des BF bis zum Bahnhof in F. sowie die Entfernung vom JAKOMINIPLATZ in G. bis zum Hotel wurden einem gebräuchlichen Internet-Routenplaner entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid vom 27.02.2015 am 03.03.2015 dem BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 11.03.2015 per ERV beim OLG einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der rechtskundige BF nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich, da es lediglich um eine Rechtsfrage geht zu der sich auch der VwGH noch nicht geäußert hat.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975, idgF lauten (auszugsweise):

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

[...]

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Flugzeug

§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,

2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder

3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

[...]

Kilometergeld

§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder

2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.

(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.

(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.

Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €

2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

[...]

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080).

Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).

Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 24.09.1997, 96/03/0058; 25.02.1994, 93/14/0001; 17.02.1986, 85/15/0066).

Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Aus der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF den Bescheid des Präsidenten des OLG hinsichtlich der Höhe der Reisekosten anficht. Die Gebührenbestimmung hinsichtlich der Reisekosten bildet damit den Beschwerdegegenstand.

3.3.1. Reisekosten (§ 6 ff GebAG)

Die Gebühr des Zeugen umfasst gem. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Die notwendigen Reisekosten beinhalten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (das dem allgemeinen Verkehr zu gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können) oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (§ 6 GebAG). Grundsätzlich sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.

Die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel sind nur bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG genannten Voraussetzungen zu ersetzen. Dies ist der Fall, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder dem Zeugen wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).

Die Kosten für die Benützung eines Flugzeuges sind gemäß § 10 Z 1 bis 3 GebAG nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu erstatten: Wenn bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist, als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels (Z 1), wegen der Länge des Reiseweges eine andere Beförderungsart unzumutbar ist (Z 2) oder die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist (Z 3).

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten bezieht sich gemäß § 6 GebAG auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Der BF hat seine Reise an seinem Wohnort angetreten und beendet. Der Ort der Vernehmung war das OLG. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem OLG zu ersetzen.

Der Bahnhof am Wohnort des BF befindet sich 700 m von der Wohnadresse des BF entfernt. Auch das Hotel ist 850 m von der Busstation JAKOMINIPLATZ entfernt. Es ist ihm sohin gem. § 12 GebAG kein Ersatz für den Fußweg zu erstatten, weil die Fußwege je unter 2 km liegen. Ab dem Bahnhof in F. steht dem BF eine durchgehende Verbindung nach G., wenn auch mit Umstiegen, zur Verfügung.

Betreffend die Nutzung des Privat-Pkw des BF ist im gegenständlichen Fall keine der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels erfüllt, weil 1. ein Massenbeförderungsmittel (Zug von F. nach Z.) zur Verfügung stand und nach der Lage der Verhältnisse auch benützt werden konnte,

2. die Gebühr bei der Benützung des anderen Beförderungsmittels (Pkw) höher ist als bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels, 3. die Rechtssache nicht die sofortige Vernehmung des Zeugen erforderte und 4. auch kein körperliches Gebrechen des BF behauptet wurde, sodass ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zugemutet werden kann. Folglich sind dem BF die Kosten, die für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätten aufgewendet werden müssen, zu ersetzen und er hat keinen Anspruch auf das von ihm geltend gemachte Kilometergeld.

Das Flugzeug stellt gemäß §§ 6, 7 GebAG ein Massenbeförderungsmittel dar. Unter dem Begriff Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel zu verstehen, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können. Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringen Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs. 1 und 2 GebAG).

Im Weiteren war daher zu prüfen, ob eine der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 GebAG für die Benützung eines Flugzeuges erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Z 1 und Z 3 liegen unstrittig nicht vor, weil die Gebühr für dieses Beförderungsmittel höher ist als die Benützung eines anderes Massenbeförderungsmittels (Z 1) und die Rechtssache nicht die sofortige Vernehmung des Zeugen erforderte (Z 3).

Es wurde allerdings festgestellt, dass die (zeitliche) Länge des Reiseweges ohne Nutzung des Flugzeuges wesentlich länger wäre und stellt sich nunmehr die Rechtsfrage der Zumutbarkeit (Z 3).

Die Fahrtzeit für die Strecke vom Wohnort des BF nach Z. mit der Bahn beträgt 2:29 Stunden, die Flugzeit von Z. nach G. 1:30 Stunden, die Busfahrt vom Flughafen in G. zum JAKOMINIPLATZ 0:16 Stunden, sodass die Gesamtreisedauer von Z. nach G. 04:15 Stunden beträgt.

Die Dauer der Rückreise von G. nach Z. wird bemessen, wie folgt:

Busfahrt von JAKOMINIPLATZ in G. zum Flughafen G. 0:16 Stunden, der Flugzeit von G. nach Z: 1:25 Stunden, Dauer Bahnfahrt von Z. nach F. 02:38 Stunden, sohin gesamt 04:19 Stunden.

Die Gesamtreisezeit für Hin- und Rückfahrt beträgt in Summe 08:34 Stunden.

Im Gegensatz dazu beläuft sich die Gesamtreisezeit bei ausschließlicher Nutzung des Zuges und Busses 17:58 Stunden. Sohin beträgt die Zeitersparnis des BF durch die Nutzung des Flugzeuges 09:24 Stunden.

Ein Vergleich der Gesamtreisedauern von 08:34 Stunden (Bahn, Flugzeug, Bus) zu 17:58 Stunden (Bahn, Bus) ist vor diesem Hintergrund als vertretbare Rechtfertigung für die Nutzung eines Flugzeuges anzusehen, zumal eine mehr als doppelt so lange Gesamtreisedauer bei Nutzung der Bahn (17:59 Stunden) im vorliegenden Fall eine Unzumutbarkeit der Bahnfahrt begründet.

Der Begriff "Länge des Reiseweges" im § 10 Abs. 1 Z 2 GebAG ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zu sehen, wobei dabei - neben der Zeit im Massenbeförderungsmittel - auch unvermeidliche Warte- und Umsteigezeiten einzurechnen sind.

Dass der Zeuge ohnehin auch eine Entschädigung für die Zeitversäumnis erhält (§§ 17, 18 GebAG) ist für die Frage der Unzumutbarkeit eines anderen Massenbeförderungsmittels als dem Flugzeug hingegen nicht relevant, weil es dabei ausschließlich auf die Länge des Reiseweges ankommt.

Aus diesem Grund ist die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 GebAG für die Benützung eines Flugzeuges erfüllt. Die Kosten für die Benützung eines Flugzeuges sind dem BF daher zu erstatten.

Dem BF sind somit folgende Gebühren zu ersetzen:

Reisekosten:

Zugticket von Wohnort bis Z. á € 45,00

Zugticket von Z. zum Wohnort á € 40,80 Hin- und Rückfahrt, gemäß §§ 6, 7, 8 GebAG € 85,80

Stadtverkehrsticket vom Flughafen G. zum JAKOMINIPLATZ á € 2,10

Hin- und Rückfahrt, daher 2 x gemäß §§ 6, 7, 8 GebAG € 4,20

Flugtickets von Z. nach G. á € 144,00

Hin- und Rückfahrt, daher 2 x gemäß 10 GebAG € 288,00

Entschädigung für Zeitversäumnis:

Verdienstentgang gemäß § 18 Abs. 1. Z 1 lit. a GebAG

16 Std. á € 14,20 € 227,20

Aufenthaltskosten:

Verpflegung gem. § 14 GebAG:

21.01.2015 Abendessen € 8,50

22.01.2015 Frühstück € 4,00 /Mittag € 8,50/Abend € 8,50 € 29,50

Nächtigungskosten (pauschal) gem. § 15 GebAG € 37,20

Gesamtsumme € 671,60

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes "Länge des Reiseweges" in Verbindung mit der Unzumutbarkeit ein anderes Beförderungsmittel als das Flugzeug zu benutzen (§ 10 Z 2 GebAG) fehlt und damit auch eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, über den Anlassfall hinaus, vorliegt.

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