BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §118 Abs1 Z4
BDG 1979 §126 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2015477.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des Oberoffizials XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN; SENAT VI, vom 29.10.2014, GZ S6/15-DK-VI/14, betreffend Schuldspruch ohne Strafe, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben und der Beschuldigte von den dort erhobenen Tatvorwürfen gemäß § 126 Abs. 2 BDG freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Zusteller der Österreichischen Post AG.
2. Am 29.07.2014 wurde vom Personalamt der Post gegen den BF eine Disziplinarverfügung (Geldbuße € 100,-) erlassen, weil er am 02.07.2014 eine ihm zugeschriebene PSK-Anweisung über € 102,24 als ausbezahlt verrechnet, den Geldbetrag aber vorschriftswidrig in seiner Privatgeldbörse aufbewahrt und bei der Abrechnung die Buchung der Anweisung nicht berücksichtigt habe. Als der Empfänger der PSK-Anweisung am 04.07.2014 mit der Benachrichtigung die Postfiliale aufgesucht habe, um sich den Betrag ausbezahlen zu lassen, sei dies nicht möglich gewesen, weil die Anweisung bereits als ausbezahlt gebucht gewesen sei.
3. Dagegen erhob der BF am 18.08.2014 Einspruch. Die Disziplinarkommission (DK) erließ in der Folge am 01.09.2014 einen Einleitungsbeschluss und führte am 29.10.2014 eine mündliche Verhandlung durch.
4. Am 29.10.2014 fasste die DK das beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis, welches am 17.11.2014 der Rechtsvertretung des BF zugestellt wurde. Daran wird wörtlich Folgendes ausgeführt [Anmerkung: Anonymisierung durch BVwG]:
"Der BF ist schuldig.
Er hat als Zusteller in der Zustellbasis XXXX am 2. Juli 2014 die ihm zugeschriebene PSK-Anweisung PA 141811000994 über Euro 102,24 als ausbezahlt verrechnet, den Geldbetrag vorschriftswidrig in seiner Privatgeldbörse aufbewahrt, bei der Abrechnung die Rückbuchung der Anweisung nicht berücksichtigt und den Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 102,24 nicht gemeldet.
Der BF hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 BDG 1979 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
BEGRÜNDUNG:
Der BF [...], steht seit 2. Jänner 1991 im Postdienst und wird in der Zustellbasis [...] als ‚Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell' verwendet. Mit 1. April 1994 wurde er zum Beamten ernannt.
Das Monatsbruttoeinkommen des Beschuldigten beträgt EUR 1674,26. Das Wochenstundenausmaß des Beamten wurde von 40 auf derzeit 29 Wochendienststunden reduziert.
Der Beschuldigte ist verheiratet und hat Sorgepflichten für zwei Kinder. Nebenberuflich führt er Drechselarbeiten durch. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind jedoch sehr gering und werden vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft.
Aus der Dienstbeurteilung vom 11. Juli 2014 geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte ein ‚guter Postbeamter' sei. Herausragende Leistungen oder Fehlverhalten, außer einer mündlichen Ermahnung am 9. Februar 2012 wegen eines vorschriftwidrigen Zusammenlegens von Info-Post-Sendungen, lägen nicht vor.
Mit Disziplinarverfügung des Personalamtes [...] vom 29. Juli 2014 wurde über den BF eine Geldbuße in Höhe von EUR 100,-- verhängt.
Mit innerhalb offener Frist eingebrachtem Einspruch vom 2. Juli 2014 bekämpfte der BF die Disziplinarstrafe und führte im Wesentlichen aus, dass die ausgesprochene Disziplinarstrafe im Hinblick auf die Rechts- und Sachlage keineswegs angemessen sei. So sei weder die langjährige unbeanstandete Ausübung seines Dienstes und sein untadelige Verhalten noch die Tatsache, dass der Vorfall nicht auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten zurückzuführen war, entsprechend berücksichtigt worden.
Da er ständig mit Geldauszahlungen beschäftigt sei, verwende er ein privates Geldbörsel mit Wechselgeld, um entsprechende Wechselvorgänge bei den Kunden durchführen zu können. Diese Geldbörse verwende er nicht privat, sondern nur für seine dienstliche Tätigkeit und verwahre diese immer in seiner Schublade in der Zustellbasis. Grund dafür sei die bessere Praktikabilität dieser Geldbörse, insbesondere bei kleineren Beträgen. Er habe am betreffenden Tag offenbar übersehen, im Computer des Status "benachrichtigt" zu vergeben, weshalb letztendlich bei der Endabrechnung der Computer von ihm ‚kein Geld verlangt' hätte.
Überdies hätte dieser Vorgang auch dem Abrechner bei der Kontrolle auffallen müssen. Sein geringfügiger Fehler hätte dann sofort korrigiert werden können. Die falsche Statusvergabe im Computer habe mit der Verwahrung des Geldes in der privaten Geldbörse nichts zu tun. Auch wenn er das Geld in der als Betriebsmittel zur Verfügung gestandenen Geldbörse verwahrt hätte, hätte sich der Sachverhalt genauso abgespielt. Außerdem sei das Zurverfügungstellen von privatem Wechselgeld eine kundenfreundliche Maßnahme seinerseits, die sowohl dem Kunden als auch der Post zum Vorteil ist.
Aufgrund seines geringen Fehlverhaltens sei die verfügte Geldbuße unangemessen.
Zum Sachverhalt:
Der BF ist in seiner Funktion als Zusteller bei der Zustellbasis [...] auch für die Auszahlung von Geldbeträgen an Kunden zuständig.
Der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG wurde am 4. Juli 2014 vom Distributionsleiter (DL) der Zustellbasis [...], informiert, dass der Kunde [...], am 4. Juli 2014, in der Postfiliale [...] eine Benachrichtigung über die PSK-Anweisung PA 141811000994 über EUR 102,24 vorgelegt habe und diese einlösen wollte. Die Auszahlung dieser PSK-Anweisung war nicht möglich, weil diese bereits den Status "ausgezahlt" aufgewiesen habe. Die Leiterin der Postfiliale habe daraufhin [...] kontaktiert und dieser habe im BAA-System festgestellt, dass die gegenständliche Anweisung als ‚ausbezahlt' verrechnet war.
Der BF hat die gegenständliche PSK-Anweisung am 2. Juli 2014 zur Auszahlung mitgenommen, als ausgezahlt bestätigt und keinen Kassenüberschuss gemeldet.
Durch den Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG am 7. Juli 2014 befragt wurde vom BF bestätigt, am 2. Juli 2014 den Geldbetrag in der Höhe von EUR 102,24 und die dazugehörige PSK-Anweisung für den Empfänger [...] von [...] übernommen zu haben. Er verwahrte die Banknote zu einhundert Euro und das Münzgeld in der Höhe von EUR 2,24 in seiner privaten Geldbörse, die zwei getrennte Fächer für Banknoten aufweist.
Dazu wird festgehalten, dass der BF diese private Geldtasche - die er aus Praktikabilitätsgründen angeschafft hat - ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet und in der Zustellbasis verwahrt. Am Zustellgang werden von ihm EUR 15,-- Privatgeld mitgeführt, das er als Wechselgeld verwendet.
Die PSK-Anweisung wurde vom BF wie immer in seine Zustellmappe gelegt. An der Abgabestelle [...] läutete er, der Empfänger des Geldbetrages war aber offensichtlich nicht zu Hause. Der Beschuldigte stellte, entsprechend der Bestimmungen eine Benachrichtigung aus und legte diese in die Hausbrieffachanlage des Empfängers. Die PSK-Anweisung beließ er in seiner Zustellmappe.
Um etwa 12:00 Uhr am selben Tag wurde vom BF in der Zustellbasis die Abrechnung durchgeführt. Dabei wurde von ihm für die gegenständliche PSK-Anweisung nicht der Status ‚benachrichtigt' vergeben. Durch diese Fehlleistung wurde für diese PSK-Anweisung der Status ‚ausbezahlt' vergeben. Weil das Abrechnungsprogramm auf Grund dieses Fehlers keine Geldabfuhr verlangte, hat der BF seine von ihm benützte Geldtasche nicht kontrolliert. In weiterer Folge fiel es ihm nicht mehr auf, dass er noch Geld der Österreichischen Post AG in seiner privaten Geldbörse hatte. Die diesbezüglichen Vorschriften waren dem Beschuldigten bekannt.
Erst am 7. Juli 2014, als der BF von seinem Vorgesetzten wegen der gegenständlichen PSK-Anweisung befragt wurde, hat der Beschuldigte die Banknote zu EUR 100,-- im Fach seiner Geldbörse aufgefunden. Festgehalten wird, dass sich dieser Geldbetrag demnach immer in der Zustellbasis befunden hat.
Der BF hat daraufhin die PSK-Anweisung unverzüglich an den Empfänger ausbezahlt und sich beim Kunden für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt. Der betreffende Kunde habe, nach Aussage des Beschuldigten, sehr verständnisvoll reagiert.
Der Beschuldigte hat demnach den materiellen Schaden, den er der Österreichischen Post AG zugefügt hat, unverzüglich ersetzt.
Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014, der Disziplinarverfügung des Personalamtes [...] vom 29. Juli 2014, der Ergebnisse der niederschriftlichen Einvernahme des BF, den Betriebsunterlagen vom 2. Juli 2014 und den SAP-Ausdrucken.
Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2014 seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen aufrecht erhalten. Er hat dabei seine Handlungen ausführlich, nachvollziehbar und glaubwürdig beschrieben. Aus diesem Grund ist der vorliegende Sachverhalt unstrittig.
Die oben dargestellten Handlungen, die nicht den geltenden Kassen- und Verrechnungsbestimmungen entsprechen, hat der Beschuldigte in fahrlässiger Weise gesetzt. Die vorliegenden Unachtsamkeiten waren zweifellos zu vermeiden, da den Zustellmitarbeitern - am betreffenden Zustelltag war die Anzahl der abzurechneneden Sendungen ohne Zweifel überschaubar - genügend Arbeitszeit für die Abrechnung angerechnet wird. Eine Sichtprüfung der Geldtasche oder eine sorfältigere Abrechnung hätte die Fehlleistung sofort aufgeklärt und die Kundenbeschwerde verhindert. Dass im vorliegendem Fall das nicht regelkonforme Verhalten des BF auch einem anderen Mitarbeiter der Zustellbasis hätte auffallen können oder dass der verfahrensgegenständliche Geldvorgang der einzige an diesem Arbeitstag war, kann den Beschuldigten nicht zur Gänze exkulpieren.
Die Beachtung dienstlicher Weisungen - insbesondere die genaue Befolgung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen - stellt demnach eine wesentliche Dienstpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann. Die Einhaltung dieser Vorschriften stellt eine wesentliche Voraussetzung für eine gesicherte und nachvollziehbare Geldgebarung dar. Nur so können Unstimmigkeiten im Nachhinein aufgeklärt und Missbräuche (Diebstähle, Veruntreuungen, etc.) sowie - wie im gegenständlichen Fall - unangenehme, imageschädigende Situationen in Zusammenhang mit Kundenbeschwerden vorbeugend verhindert werden.
Beim Umgang mit anvertrauten Geldern hat sich jeder betreffende Mitarbeiter strikt an die bestehenden Kassen- und Verrechnungsbestimmungen zu halten, die nicht umsonst regelmäßig geschult werden (§ 44 Abs. 1 BDG 1979). Auch hat es in der gegenständlichen Disziplinarangelegenheit zweifellos eine Außenwirkung - die vorliegende Kundennachfrage - gegeben (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).
Aus den oben dargestellten Gründen kam der erkennende Senat zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Grenze der disziplinarrechtlichen Relevanz überschritten wurde.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, sowie eine allfällige Beeinträchtigung des Dienstbetriebes maßgeblich. In diesem Zusammenhang muss, wie bereits dargestellt, auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen hingewiesen werden.
Gerade die generalpräventiven Aspekte müssen im gegenständlichen Fall hervorgehoben werden. Es ist anderen Bediensteten klar vor Augen zu halten, dass ein derartiges nicht regelkonformes Verhalten eine Reaktion des Arbeitgebers zur Folge haben muss, da die Einhaltung der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen gerade für Mitarbeiter im Zustelldienst einen herausragenden Stellenwert besitzt.
Mildernd wurden der Beitrag des Beschuldigten zur Wahrheitsfindung, seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine guten Leistungen im Zustelldienst und die erfolgte Schadenswiedergutmachung gewertet. Erschwerungsgründe liegen im gegenständlichen Fall keine vor.
Ohne das im Spruch genannte Verhalten in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falles und des Umstandes, dass der BF ein zuverlässiger Zusteller ist und gute dienstliche Leistungen erbringt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 BDG 1979 ab.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen."
5. Mit Schriftsatz vom 05.12.2014 (Postaufgabedatum 09.12.2014) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis ein. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen Freispruch im Gegenstand, weil er kein disziplinäres Verhalten gesetzt habe.
Begründend führte er aus, dass zu seiner Tätigkeit auch die Auszahlung und Einhebung von Geldbeträgen von Kunden zähle. Für diesen Zweck habe er sich das privaten Mitteln eine Geldbörse beschafft, weil die von der Post zur Verfügung gestellte Geldbörse mit mehreren Fächern ein so großes Format habe, dass die in den Fächern einliegenden Geldscheine schwer zu handhaben und auch ein Einstecken der Geldbörse in eine Hosentasche unmöglich sei. In dieser Geldbörse führe er aus privaten Mitteln € 15,- Wechselgeld in Münzen mit, weil ihm vom Amts wegen kein Wechselgeld zur Verfügung stehe, die Kunden die eingeforderten Geldbeträge im Regelfall aber nicht genau zur Verfügung hätten.
Am 02.07.2014 habe er eine PSK-Anweisung an einen in seinem Zustellungsbezirk wohnhaften Kunden i.H.v. € 102,24 auszuzahlen gehabt. Der Kunde sei an der Abgabestelle nicht anwesend gewesen. Er habe daher im Hausbrieffach eine Benachrichtigung hinterlegt, auf der PSK-Anweisung den Vermerk "benachrichtigt" angebracht und diese in die Zustellungsmappe gelegt.
Gegen 12:00 Uhr desselben Tages habe er in der Zustellbasis die Abrechnung durchgeführt. Dabei sei ihm der Fehler unterlaufen, dass er übersehen habe im Computer für die gegenständliche PSK-Anweisung den Status "benachrichtigt" zu vergeben. Ohne diese ausdrückliche Eingabe werde vom System als Standardvorgabe automatisch der Status "ausbezahlt" vergeben. Da an diesem Tag keine weiteren Geldgebarungen durchzuführen gewesen wären, habe das Abrechnungsprogramm aufgrund seines Fehlers auch keinen abzuführenden Geldbetrag ausgewiesen. Er habe in der Folge auch die Geldbörse nicht mehr kontrolliert und sei ihm nicht aufgefallen, dass der auszuzahlende Geldbetrag noch in seiner Geldbörse gewesen sei. Die Geldbörse - die er ausschließlich für dienstliche Zwecke nutze - habe er in der Schublade seines Zustelltisches verwahrt.
Die tatsächlich nicht ausbezahlte Postanweisung mit dem Vermerk "benachrichtigt" habe er zusammen mit der Abrechnung dem Abrechner übergeben. In der Folge sei auch dem Abrechner ein Fehler unterlaufen, dem aufgrund der benachrichtigten Postanweisung sofort hätte auffallen müssen, dass der dazugehörige Geldbetrag nicht mit abgegeben worden sei. Daher sei der Fehler am selben Tag nicht bereinigt worden, obwohl er an diesem Tag noch längere Zeit in der Zustellbasis anwesend gewesen sei. Diese beiden Fehler hätten zur Folge gehabt, dass dem Kunden, der am 04.07.2014 aufgrund der Benachrichtigung den Geldbetrag beheben hätte wollen, mitgeteilt worden sei, dass die betreffende Anweisung den Status "ausgezahlt" habe. Als er am 07.07.2014 von seinem Vorgesetzten zu diesem Vorgang befragt worden sei, habe er sich sofort daran erinnert, dass er den ihm zur Auszahlung übergebenen Geldbetrag noch in der Schublade des Zustelltisches in der Geldbörse verwahrt habe. Er habe sich noch am selben Tag zum Kunden begeben, die Auszahlung vorgenommen und sich entschuldigt. Der Kunde habe die Entschuldigung angenommen und bemerkt, dass jedem einmal ein Fehler passieren könne.
Es sei zwar ein Fehler unterlaufen, dieser Fehler habe aber nicht die Qualität und das Gewicht eines Disziplinarvergehens. Der dem Disziplinarrecht zu Grunde liegende Maßstab sei nicht der perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitende Mensch. Auch einem sorgfältigen, gewissenhaft arbeitenden Beamten könnten Fehler unterlaufen. Der ihm unterlaufene Fehler sei auch keineswegs Ausdruck eines sorglosen Umganges mit den ihm anvertrauten Geldern und einer tendenziellen Missachtung der einschlägigen Dienstvorschriften und Weisungen. Der Fehler hätte jeden anderen sorgfältigen Beamten irgendwann einmal unterlaufen können. Der von ihm zugestandene Fehler sei auch deshalb nicht gleich entdeckt worden, weil das Abrechnungsprogramm standardmäßig bei Geldanweisungen den Status "ausbezahlt" vergäbe und dieser vom System vergebene Status händisch in "benachrichtigt" korrigiert werden müsste. Weil er an diesen Tag nur eine einzige Auszahlung vorzunehmen gehabt habe, habe das System auch keinen abzuführenden Geldbetrag ausgewiesen, weshalb es passiert sei, dass er den Inhalt der Geldtasche nicht mehr kontrolliert habe, sondern diese in die Schublade gelegt. Erst dadurch, dass auch dem Abrechner nicht aufgefallen sei, dass wegen des Vermerks "benachrichtigt", ein Geldbetrag abzuführen gewesen wäre, sei der Fehler nach außen getreten.
Mit dem Umstand, dass er seine private Geldtasche und nicht jene die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte verwendet habe, habe der Fehler überhaupt nichts zu tun. Der Fehler wäre in völlig gleicher Weise mit der dienstlich zugewiesenen Geldbörse verlaufen.
Sein Verschulden liege im Sinne einer bloß leichten Fahrlässigkeit in der Nähe einer entschuldbaren Fehlleistung und sei gering. Die Tat habe auch letztlich keine Folgen nach sich gezogen, weil er, nachdem auf das Problem angesprochen worden sei, sich sofort wieder in den Vorgang erinnert habe und dem Kunden den Betrag ausgezahlt habe, der auch seine Entschuldigung angenommen habe.
Es lägen somit die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG vor; unter diesen Voraussetzungen dürfe jedoch ein Schuldspruch nicht erfolgen. Die Bestimmung des § 115 BDG setze voraus, dass ein strafbares disziplinäre Verhalten vorliege, jedoch angenommen werden könne, dass ein Schuldspruch alleine den spezialpräventiven Anforderungen genügen werde. Dies sei hier nicht der Fall, weil ein zu ahndendes Disziplinarvergehen von vornherein nicht vorläge.
Es sei daher wohl auch kein Zufall, wenn die im Disziplinarerkenntnis vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nur mit allgemeinen Worten im Sinne des §§ 43 u. 44 BDG umschrieben werde und diesen Ausführungen konkret nicht zu entnehmen sei, was er hätte anders machen müssen, um den ihm unterlaufenen Fehler zu vermeiden.
Auch wenn ihm natürlich bekannt sei, dass aus der unterlassenen disziplinären Ahndung des Vergehens eines anderen Beamten nichts zu gewinnen sei, sei doch festzuhalten, dass es unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar sei, weshalb sein Fehlverhalten geahndet werde, dass des Abrechners, dem ebenfalls ein Fehler unterlaufen sei, jedoch nicht. Nur durch das unglückliche Zusammentreffen der beiden Fehler und der automatischen Statusvergabe im System, wäre es für den Kunden zu Unannehmlichkeiten gekommen. Zu Recht sei das Fehlverhalten des Abrechners nicht disziplinär verfolgt worden, weil auch einem sorgfältigen Abrechner mitunter ein Fehler unterlaufen könne. Das gleiche gelte aber für ihn. Ihm sei zwar ein Fehler unterlaufen, der jedoch als gering anzusehen sei und allenfalls unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe, so dass ein Schuldspruch nicht hätte ergehen dürfen.
6. Mit Schreiben vom 10.12.2014 (eingelangt beim BVwG am 11.12.2014) legte die DK - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verfahrensakt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der 50 Jahre alte BF steht seit 02.01.1991 im Postdienst, wurde mit 01.04.1994 zum Beamten ernannt und am 03.05.1994 definitiv gestellt. Seit 14.09.2001 versieht er als Zusteller im Geschäftsfeld Brief, in der im Disziplinarerkenntnis namentlich genannten Zustellbasis Dienst. Er ist aus gesundheitlichen Gründen nur 29 Wochenstunden beschäftigt und bezieht ein Monatsbruttoeinkommen von € 1674,26.
Der BF ist weder (verwaltungs-)strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft und ein guter Postbeamter.
Er ist verheiratet und für 2 Kinder sorgepflichtig.
1.2. Zum Sachverhalt
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der BF hat als Zusteller einer Zustellbasis der Post AG am 02.07.2014 eine von ihm auszuzahlende PSK-Anweisung über Euro 102,24 - die er, weil er den Empfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen hat, nicht auszahlen konnte - im EDV-System als "ausbezahlt" gebucht und damit verrechnet, weil das EDV-System standardmäßig dies vorgab und er übersehen hat, diese automatisierte Eintragung auf "benachrichtigt" zu ändern. An der Abgabestelle hat er eine Benachrichtigung für den Empfänger im Postkasten hinterlassen und auf der PSK-Anweisung selbst hat er handschriftlich den Vermerk "benachrichtigt" angebracht. Die PSK-Anweisung hat er, ohne wie vorgesehen den Geldbetrag von € 102,24 mit zu übergeben, dem Kollegen übergeben, der die Abrechnung durchzuführen hatte. Weder dem Abrechner noch dem BF ist die Nichtabgabe des Betrages aufgefallen, da der Computer auf Grund der Fehleintragung keinen abzuführenden Betrag auswies.
Den versehentlich nicht abgeführten Geldbetrag von € 104,24 hatte der BF in einer - aus Gründen der Praktikabilität (Kleinheit, Wechselgeld) zwar privat angekauften, aber ausschließlich dienstlich verwendeten und auch immer an der Dienststelle in seinem Zustelltisch verwahrten - Geldbörse aufbewahrt und in der Folge darauf vergessen. In dieser Geldbörse führt er, weil er von Amts wegen kein Wechselgeld zugewiesen bekommt, immer auch € 15,-
Wechselgeld aus privaten Mitteln mit, um Kunden herausgeben zu können.
Bei der Abrechnung wurde infolge der von ihm versehentlich unterlassenen Nichtkorrektur der Eintragung "ausbzahlt" auf "benachrichtigt" die Rückbuchung der Anweisung nicht berücksichtigt und auch der Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 102,24 vom BF nicht gemeldet, weil der Computer keinen abzuführenden Betrag auswies.
Am 04.07.2014 (einem Freitag) erschien der vom BF benachrichtigte Kunde, wollte den Gelbetrag abheben und konnte ihm dieser, da er bereits als "ausbezahlt" aufschien, vorerst nicht ausbezahlt werden.
Als der BF am 07.07.2014 (Montag) von seinem Vorgesetzten mit dem Vorfall konfrontiert wurde, erinnerte sich der BF an den vergessenen Geldbetrag in seiner Geldbörse in seinem Zustelltisch. Er stellte den Sachverhalt klar, zahlte dem Kunden den Gelbetrag aus und entschuldigte sich beim diesem.
Der Post ist kein materieller Schaden entstanden, weil der BF den fehlenden Geldbetrag sofort herausgegeben und dem Kunden ausgezahlt hat, nachdem ihm sein Fehler durch den Vorgesetzten bewusst gemacht wurde. Den immateriellen Schaden durch die Kundenbeschwerde hat er gut gemacht indem er sich beim Kunden persönlich entschuldigt hat.
Aus dem im Akt einliegenden Merkblatt für Zusteller, dass der BF nachweislich zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich zum Punkt Abrechnung, dass diese unverzüglich nach Rückkehr in die Zustellbasis über das BAA [gemeint vermutlich das Computersystem] durchzuführen und Kassendifferenzen zu melden sind. Der Inhalt der im Bescheid allgemein angesprochenen "Kassen- und Verrechnungsbestimmungen", gegen die der BF verstoßen haben soll, sind weder der Begründung des Bescheides noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Eine Weisung keine privat beschaffte Geldbörse, ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu verwenden und kein privates Wechselgeld für dienstliche Zwecke mitzuführen, findet sich ebenso nicht.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der BF einmal übersehen hat bei der Abrechnung im Computersystem den Eintrag "ausbezahlt" auf "benachrichtigt" zu ändern, weil er vergessen hat, dass er eine PSK-Postanweisung in Höhe von € 102,24 nicht auszahlen konnte und sich das Geld nach wie vor in seiner Geldbörse in seinem Zustelltisch in der Postfiliale befand. Alle weiteren Geschehnisse waren eine Folge dieses Fehlers, der auch einem Kollegen nicht aufgefallen ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere den darin befindlichen gleichbleibenden und unbestrittenen Aussagen des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des BVwG
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass nur bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt das BVwG hält diese aber gem. § 24 VwGVG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht für erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: I Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Ein Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 darf nur erfolgen - sofern die Voraussetzungen für einen solchen vorliegen - wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets und in jedem Fall einen Schuldspruch gemäß § 115 BDG 1979 zu fällen hätten (VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Liegen die Voraussetzungen gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 BDG 1979 nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Dies ist in den Fällen des § 118 Abs. 1 Z. 1 bis Z 3 BDG 1979 offensichtlich, muss jedoch auch im Fall der Z 4 deswegen gelten, weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass Beschuldigte im Disziplinarverfahren nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses bei gleicher Tat und Schuld schuldig zu sprechen wären, das Disziplinarverfahren vor Erlassung eines derartigen Beschlusses aber bloß einzustellen wäre. Kein Zweifel kann nämlich daran bestehen, daß ein Schuldspruch im Vergleich zu einer Einstellung gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 auch dann einen gravierenderen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten bewirkt, wenn gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 ist der Beamte daher dann, wenn bereits ein Verhandlungsbeschluss ergangen ist, in sinngemäßer Anwendung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 freizusprechen (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0180; VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, dass in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint (VwGH 18.03.1998, 96/09/0054).
Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E 21. 02. 1991, 90/09/0171, und E 21. 02. 1991, 90/09/0181. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).
Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus. Der Beamte darf dabei allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Vielmehr kommt es bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980; VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).
Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. Das gilt speziell für den Bereich der besonders gefahrenträchtigen Aufgaben, wie etwa beim Dienst der Exekutive mit der Waffe (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084).
Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).
Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).
Ein Beamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt, nämlich in zumindest zwei Fällen, Geldbeträge gestohlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch diese (wiederholten) Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes gravierend zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei ist, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen können muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist. Dies ist gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt. Muss auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzung die Untragbarkeit des Beamten angenommen werden, bleibt auch für spezialpräventive Überlegungen kein Raum mehr (Hinweis E 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0118, mwN). Ein Postbeamter, der der mit seinem Arbeitsplatz verbundenen ständigen Versuchung nicht gewachsen ist, ist untragbar geworden, unabhängig davon, ob er in anderen Bereichen derselben Versuchung ausgesetzt wäre oder nicht (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0087).
Einen Vertrauensbruch bedeutet es grundsätzlich auch, wenn seitens eines Mitarbeiters einem Vorgesetzten bewusst unrichtige Meldungen gemacht werden (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (vgl. etwa Mayer, B-VG4 (2007), Anm. II.1. zu Art. 20 B-VG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, S. 230 f.). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Eine (schriftliche) "Mitteilung", ist keine normative Anordnung eines Verhaltens, sondern eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).
Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80; VwSlg. 10134 A/1980; VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).
Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).
Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs. 1. BDG entgegenzuwirken (VwGH 26.06.2012, 2011/09/0032).
Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Der Beamte ist verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen und diese einzuhalten. Der Beamte darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen.
Im vorliegenden Fall ist dem als Postzusteller Dienst versehenden Beamten, der ansonsten ein guter Postbeamter und disziplinär unbescholten ist, ein einmaliger Fehler unterlaufen. Er hat die erfolglose Auszahlung der PSK-Anweisung zwar richtig dem Kunden gegenüber "benachrichtigt" und auch am Schein vermerkt. In der Folge hat er aber - weil er nur eine Auszahlung an diesem Tag gehabt hat - nach Rückkehr in die Postfiliale vergessen, dass er die PSK-Anweisung nicht hat auszahlen können und diesen Umstand im Computer falsch als "ausbezahlt" verbucht gelassen sowie auch das Geld (€ 102,24) in seiner Geldtasche im Zustelltisch in der Postfiliale vergessen, anstatt es an den Verrechner abzuführen.
Die Ansicht der DK - die von einer fahrlässigen und vermeidbaren Unachtsamkeit ausging - ist zwar vertretbar, die Art und Weise der Tatbegehung und die Begleitumstände indizieren jedoch, dass auch dem sorgfältigsten Zusteller ein derartiger Fehler unterlaufen hätte können, es ist daher von einem "geringen Verschulden" des BF auszugehen.
Die Unterlassung der Sichtprüfung der Geldbörse und die Fehlbuchung, ist darauf zurückzuführen, dass er an diesem Tag nur eine Auszahlung gehabt hat, auf die er eben vergessen hat. Dass damit der Geldbetrag "vorschriftswidrig" in seiner Geldbörse verblieb und er den Kassenüberschuss "vorschriftswidrig" auch nicht gemeldet hat, ist eine Folge dieses Versehens und kann dem BF nicht zusätzlich angelastet werden.
Bei Ausübung des Dienstes können Fehler passieren und ist nicht jeder dieser Fehler Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur ein solcher, der mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf. Im konkreten Fall liegt eine entschuldbare Fahrlässigkeit (einmaliges Vergessen der Verbuchung einer Nichtauszahlung) vor, die weder die Verhängung einer Disziplinarstrafe noch eines Schuldspruches ohne Strafe rechtfertigt.
Im Übrigen wären die konkreten Bestimmungen der Kassen- und Verrechnungsbestimmungen durch die DK im Bescheid näher dazustellen gewesen, will man daraus einen disziplinären Vorwurf gem. § 44 Abs. 1 BDG, gegen den BF ableiten. Ein bloß pauschaler Verweis auf eine "Vorschriftswidrigkeit" bzw. auf erteilte und zur Kenntnis genommene Weisungen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Es gibt keinen Hinweis im Akt, dass dem BF die Weisung erteilt worden wäre, keine privat angeschaffte kleinere Geldbörse zu ausschließlich dienstlichen Zwecken zu benutzen oder anlässlich der Abrechnung eine Sichtkontrolle der Geldbörse zu machen. Das Vergessen, der nicht erfolgten Auszahlung hätte zweifellos auch mit der größeren dienstlichen Geldbörse passieren können. Angesichts der fehlenden Darlegung des konkreten weisungsmäßigen Verbotes und der unwidersprochenen ausschließlichen dienstlichen Verwendung der (aus privaten Geldern beschafften) Geldbörse, kann nach Ansicht des BVwG ohnehin nicht von einer "vorschriftswidrigen Aufbewahrung" des Geldbetrages in der "Privatgeldbörse" des BF - wie im Spruch angeführt - gesprochen werden. Es bleibt daher bei der einmaligen irrtümlichen Verbuchung und Nichtabgabe des Geldbetrages, was allerdings im gegebenen Zusammenhang aus spezialpräventiven Gründen keinen Schuldspruch erfordert, um den BF von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten.
Die von der DK als Argument für eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG ins Treffen geführte Außenwirkung durch die "Kundenbeschwerde", ist eine Folge der einmaligen entschuldbaren Fehlleistungen und erreicht die Schwelle der disziplinären Relevanz nicht. Der Kunde hat sich nach der unbestrittenen Aktenlage nicht "beschwert", sondern lediglich an einem Freitag die Auszahlung des ihm aufgrund der Benachrichtigung des BF angekündigten Betrages gefordert. Dies war in der Folge - aufgrund des Fehlers des BF - nicht sogleich möglich und der Kunde musste über das Wochenende vorerst vertröstet werden.
Der BF hat, von seinem Vorgesetzten am darauffolgenden Montag (seinem ersten Diensttag) mit dem Sachverhalt konfrontiert, seinen Fehler bemerkt und sofort eingestanden, sich weiters beim Kunden entschuldigt sowie den aushaftenden Betrag ausbezahlt. Von einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben kann daher vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Der auszuzahlende Geldbetrag befand sich die ganze Zeit in der nur für dienstliche Zwecke beschafften Geldbörse und wurde ausschließlich in der Postfiliale im Zustelltisch des BF aufbewahrt. Für eine allenfalls auch nur vorübergehende Bereicherungsabsicht, einer grob fahrlässigen oder sogar bewussten Falschmeldung gibt es keine Anhaltspunkte.
Es ist weder ein materieller Schaden noch ein immaterieller Schaden (Imageschaden) eingetreten. Dem Kunden war einsichtig, dass dort wo gearbeitet wird auch Fehler passieren können, die Post und insbesondere der BF, haben alles getan, um den Fehler - der zu einem gewissen Grad auch aufgrund des Versagens der postinternen Kontrolle durch den Verrechner und der nicht zutreffenden Computerstandardvorgabe entstanden ist - so rasch als möglich zu beheben. So gesehen, war das an den Tag gelegte Fehlermanagement sogar geeignet das Vertrauen des Kunden in die Post zu stärken.
Auch der sorgfältigste Beamte kann einmal Fehler machen, konkret vergessen, dass er eine Auszahlung nur "benachrichtigt" und diese zu verbuchen gewesen wäre. Ein Schuldspruch bei einem derartigen einmaligen Fehler würde keine Zustellerin und keinen Zusteller davon abhalten, nicht ausbezahlte kleinere Geldbeträge - trotz Benachrichtigung - zu vergessen oder gelegentliche "Flüchtigkeiten" zu begehen und ist daher auch aus generalpräventiven Gründen nicht notwendig.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies ein Schuldspruch nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken (§ 118 Abs. 1 Z. 4 BDG). Der BF war daher gem. § 126 Abs. 2 BDG von den ihm im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen freizusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der VwGH hat bereits mehrfach festgestellt, dass nicht jeder Fehler die Schwelle zu disziplinären Relevanz überschreitet und nicht der perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Beamte als Maßstab herangezogen werden kann.
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