SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchPflG 1985 §8 Abs1
SchPflG 1985 §8 Abs2
SchPflG 1985 §8a
SchPflG 1985 §8b
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W203.2256602.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. Schülers XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 24.05.2022, GZ.: 611291/111-2022, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2021/22 an häuslichem Unterricht teil.
2. Am 01.05.2022 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für die 1. Schulstufe im Schuljahr 2022/23 an. Die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) untersagte die angezeigte Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht.
3. Mit am 31.03.2022 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Zweitbeschwerdeführer.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2022, GZ.: 611291/111-2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde auf des Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 8 SchPflG ein sonderpädagogischer Förderbedarf festzustellen sei, wenn ein Kind infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Im Umkehrschluss sei daraus zu folgern, dass für Kinder, die nicht an einer Schule, sondern häuslich unterrichtet werden, die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ex lege nicht möglich sei. Eine Teilnahme am häuslichen Unterricht sei für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht vorgesehen.
5. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin vom 14.06.2022, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass sich aus § 8 Abs. 1 vierter Satz SchPflG, welcher vorsehe, dass im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auszusprechen ist, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt, schließen lasse, dass bereits vor Beginn des Schulbesuchs die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs möglich sein könne.
6. Einlangend am 01.07.2022 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
Im Zuge der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass für Kinder im häuslichen Unterricht eine etwaige Einstufung in einen anderen Lehrplan nicht notwendig sei, weil diese Kinder – wie sich aus § 2 Abs. 1 Z 3 Externistenprüfungsverordnung ergebe - ohnehin die Möglichkeit hätten, die am Ende des Schuljahres erforderliche Externistenprüfung vor einer an einer allgemeinen Sonderschule eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer ist im Schuljahr 2022/23 in Österreich schulpflichtig.
Die angezeigte Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/23 wurde von der belangten Behörde nicht untersagt.
Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wurde von der belangten Behörde mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 24.05.2022 als unzulässig zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985 – SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F. lauten wie folgt:
„B. Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen.
[…]
Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
[…]
§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
[…]
§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.
[…]
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.“
3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass - wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat - Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Nicht Verfahrensgegenstand ist demnach, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Anlassfall vorliegen oder nicht.
3.2.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid insbesondere darauf, dass aus der Bestimmung des § 8 Abs. 1 SchPflG abzuleiten sei, dass nur für Kinder, die eine der in dieser Bestimmung genannten Schulen besuchen, ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden könne, nicht aber für Kinder, die ihre Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllen. Dieser Begründung vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Die Voraussetzungen dafür, wann die zuständige Schulbehörde einen sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen hat, sind in § 8 Abs. 1 erster Satz SchPflG umschrieben. Demnach ist nicht Voraussetzung, dass tatsächlich eine der genannten Schulen besucht wird, sondern lediglich, dass das Kind infolge einer Behinderung dem an diesen Schulen angebotenen Unterricht nicht zu folgen vermag. Zur Beurteilung dieser Frage ist aber nicht zwingend ein tatsächlicher, bereits erfolgter Schulbesuch erforderlich, sondern wird – zumindest in einem Großteil der Fälle – diese Frage auch abstrakt, also ohne bereits erfolgtem Schulbesuch, zu beantworten sein, indem die nachgewiesene und durch entsprechende fachärztliche Bestätigungen belegte Behinderung dem typischerweise an der betreffenden Schulart angebotenen Unterricht gegenübergestellt wird. Schon alleine aufgrund des Wortlauts des § 8 Abs. 1 SchPflG gelangt das erkennende Gericht somit zu der Rechtsansicht, dass auch bei Kindern, die häuslich unterrichtet werden, die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.
Dass – entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde – eine derartige Feststellung auch ohne bereits absolvierten Schulbesuch denkbar ist, ergibt sich auch aus der „Kann-Bestimmung“ des § 8 Abs. 2 SchPflG, wonach ein einschlägiges Verfahren auch schon geführt werden kann, wenn das Kind „die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht“ hat. Da es sich dabei um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, ist auch ein Verfahrensabschluss ohne eine – für höchstens fünf Monate zulässige - vorherige Aufnahme in die Schule möglich.
Zur im angefochtenen Bescheid und im Rahmen der Beschwerdevorlage zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht der belangten Behörde, dass für Kinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, eine Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen sei, ist Folgendes festzuhalten:
Zum einen scheint diesbezüglich auch innerhalb der zuständigen Schulbehörden Uneinigkeit zu herrschen. So wird auf der Website der Bildungsdirektion für Oberösterreich in der Rubrik „faq“ die Frage „Ist es möglich ein Kind mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf zu Hause zu unterrichten?“ mit „Ja, auch ein Kind mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf kann zum häuslichen Unterricht abgemeldet werden.“ beantwortet und weisen die von zumindest drei Bildungsdirektionen - nämlich jenen für Niederösterreich, für Vorarlberg und für Wien – zur Verfügung gestellten Formularen „Anzeige der Teilnahme an häuslichen Unterricht“ bei der Frage, nach welchem Lehrplan das Kind unterrichtet wird bzw. welche Schulart es besucht, auch „Sonderschule“ als Auswahlmöglichkeit auf (abgefragt auf den Websites der jeweiligen Bildungsdirektionen am 06.07.2022).
Zum anderen handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den beiden Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zulässig ist bzw. unter welchen Voraussetzungen die Schulbehörde die Teilnahme an häuslichem Unterricht untersagen kann um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Angelegenheiten. Diese beiden Fragen stehen nicht in einem unmittelbaren, untrennbaren Zusammenhang zueinander. So wäre durchaus denkbar, dass die – zunächst abzuklärende – Frage, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aus Sicht der Kindeseltern durchaus ausschlaggebend dafür ist, ob in der Folge die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt wird oder nicht.
Dass eine Teilnahme an häuslichem Unterricht für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf jedenfalls ausgeschlossen sein sollte, stünde auch im Widerspruch zu § 8b zweiter Satz SchPflG, der klarstellt, dass auch in dem Fall, dass das Kind seine allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen hat, Abschnitt C („Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht“) davon unberührt bleibt. Außerdem benennt § 11 Abs. 2a SchPflG gezielt Konstellationen, bei denen die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden kann, nämlich dann, wenn das Kind eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen hat. Kinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, sind davon nicht umfasst. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber in einer Ausnahmenregelung nur einen Teil der davon betroffenen Schülerinnen und Schülern erwähnen sollte, einen anderen Teil aber nicht. Somit ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 2a SchPflG, dass für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.
Wenn schließlich die belangte Behörde – erstmals – im Rahmen der Beschwerdevorlage drauf verweist, dass für Kinder, die häuslich unterrichtet werden, eine „Einstufung in einen anderen Lehrplan“ – hier jenem der allgemeinen Sonderschule – gar nicht notwendig wäre, weil ohnehin die Möglichkeit bestünde, die am Ende des Schuljahres verpflichtend vorgesehene Externistenprüfung vor einer an einer allgemeinen Sonderschule eingerichteten Prüfungskommission abzulegen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Schlussfolgerung nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zwingend aus der zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 Externistenprüfungsverordnung ergibt. Zwar sieht diese Bestimmung tatsächlich vor, dass das entsprechende Ansuchen u.a. „den in Betracht kommenden Lehrplan“ zu enthalten hat, doch ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der Bestimmungen der Externistenprüfungsverordnung, dass damit in erster Linie auf die zeitliche Geltungsdauer von Lehrplänen Bezug genommen wird und weniger eine freie Wahl zwischen verschiedenen Lehrplantypen ermöglicht werden sollte (vgl dazu auch Jonak – Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 4 und 5 zu § 2 Externistenprüfungsverordnung [S. 1024], wo es mit Verweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 leg. cit. heißt: „Erforderlich wird die Angabe des Lehrplanes insbesondere sein, wenn der Prüfungskandidat die Prüfung nach einem bereits außer Kraft getretenen Lehrplan ablegen will oder wenn zum Zeitpunkt der Ablegung der Externistenprüfung ein anderer (neuer) Lehrplan gelten wird als im Zeitpunkt des Ansuchens, was bei klassenweise aufsteigend in Kraft tretenden Lehrplänen der Fall sein kann.“). Außerdem ist es schon aus Gründen der Rechtssicherheit für die Kindeseltern unabdingbar, dass bereits zu Beginn des Schuljahres, in dem das Kind häuslich unterrichtet werden soll und nicht erst zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Externistenprüfung feststeht, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht oder nicht. Gänzlich befremdlich erschiene dem erkennenden Gericht eine – wohl auch von der belangten Behörde nicht vertretene – Rechtsansicht, wonach bei der Auswahl der Externistenprüfungskommission völlige Freiheit bestehen würde, sodass auch Kinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht gegeben ist, berechtigt wären, die Prüfung vor einer an einer allgemeinen Sonderschule eingerichteten Prüfunsgkommission abzulegen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes nicht zwingend ableiten lässt, dass Anträge wie der gegenständliche, nämlich auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für Kinder, die ihre Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllen, nicht zulässig sind.
3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde meritorisch über den nunmehr wieder als unerledigt anzusehenden gegenständlichen Antrag der Erstbeschwerdeführerin zu entscheiden haben.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung folgender Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
„Ist die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs für ein Kind, das seine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt, generell unzulässig?“
Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Schulpflichtgesetzes auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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