BVwG W200 2133521-1

BVwGW200 2133521-16.7.2017

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2133521.1.00

 

Spruch:

W200 2133521-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien vom 28.06.2016, OB. XXXX, gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 10 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2013 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges. Begründend führte er aus, dass er aufgrund der Heimerlebnisse an psychischen Problemen leiden würde. Der Lohnnachteil werde nachgereicht.

 

In einem Schreiben an die Niederösterreichische Landesregierung gab er an, von September 1968 bis Juni 1972 im Kinderheim Reichenauerhof gewesen zu sein. Man habe seinen Eltern nicht gesagt, dass es in den Heimen des Landes Niederösterreich nur Sonderschulen gegeben habe. Aufgrund des Heimaufenthaltes sowie der Unterbringung in einer Sonderschule sei ihm eine Karriere bei den ÖBB versagt geblieben. Ein Nachbarsjunge habe sich gemeinsam mit ihm zu einer Ausbildung zum Fahrdienstarbeiter beworben. Dieser sei mit einem ganz schlechten Hauptschulzeugnis genommen worden, er jedoch nicht. Als Begründung hierfür habe man seinen Sonderschulabschluss angeführt. Sein ehemaliger Nachbar sei nach 30 Jahren Arbeit mit 15 Monatsgehältern in den Ruhestand gegangen. Er hätte aufgrund seines Schulnachteils 20 Jahre länger arbeiten müssen als sein ehemaliger Nachbar. Auch bei diversen Fortbildungen sei er aufgrund des Sonderschulabschlusses nicht angenommen worden. Er hätten nur die Möglichkeit gehabt, Arbeiten anzunehmen, die seiner Meinung nach "kein normaler Mensch machen würde", wie Montageschlosser, Schweißer und Maschinenbauer. Seine Knochen und Psyche seien schwer angeschlagen. Er sei seit 1997 pro Jahr für 40 bis 100 Tage krankgeschrieben gewesen. Er sei im Heim nicht auf das Leben vorbereitet worden, stattdessen hätten sie NS-Lieder lernen müssen. Wer den Text nicht gekonnt habe, habe Prügel bekommen. Als sein Bruder vom Reichenauerhof in ein anderes Heim verlegt worden sei, hätte dieser auch wieder eine Hauptschule besucht.

 

Das Sozialministeriumservice holte einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie den den Beschwerdeführer betreffenden Heimakt der NÖ Landesregierung ein.

 

Am 17.06.2013 teilte der Beschwerdeführer dem Sozialministeriumservice telefonisch mit, für die Beibringung der fehlenden Unterlagen weitere sechs bis acht Wochen zu benötigen. Am 07.10.2013 wurde er erneut aufgefordert, die noch ausständigen Unterlagen beizubringen. Am 05.11.2013 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, das Schreiben betreffend über Höhe der Entschädigungsleistung des Landes Niederösterreich noch nicht erhalten zu haben. Die übrigen Unterlagen würde er umgehend übermitteln. Mit Schreiben vom 14.01.2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Am 21.01.2014 teilte er telefonisch mit, dass er noch nicht alle Unterlagen erhalten hätten, er würde jedoch jene, die er bereits hätte, übermitteln. Am 14.02.2014 teilte er telefonisch mit, dass er nun weitere Unterlagen, unter anderem eine Zeugenaussage eines ehemaligen Lehrers, vorlegen würden. In einem Telefonat am 21.02.2014 gab er bekannt, alle Unterlagen abgeschickt zu haben.

 

Am 25.02.2014 langten unter anderem eine Stellungnahme, ein Schreiben eines ehemaligen Lehrers, Korrespondenz mit der Niederösterreichischen Landesregierung, sein Lehrbrief, einige Seiten seines Jugendamtsaktes, ein psychologischer Befund, erstellt von Frau Mag. XXXX sowie medizinische Bestätigungen ein.

 

In seiner Stellungnahme brachte er vor, von September 1968 bis Juni 1972 im Landesjugendheim Reichenauerhof untergebracht gewesen zu sein und gezwungen gewesen sei, die angeschlossene Sonderschule zu besuchen. Angeschlossen war eine schriftliche Bestätigung darüber eines ehemaligen Lehrers. Durch den Besuch der Sonderschule sei es zu beruflichen Nachteilen gekommen. Er hätten seinen Wunschberuf bei den ÖBB nicht ergreifen können, da seine Bewerbung mangels Hauptschulabschlusses zurückgewiesen worden sei. Dies, obwohl seine Eltern bei den ÖBB beschäftigt gewesen und Kinder von ÖBB-Mitarbeitern bevorzugt eingestellt worden seien. So hätte er den Beruf des Maschinenmechanikers erlernt. Sämtliche Weiterbildungsanträge seien vom Arbeitsamt aufgrund seines Sonderschulabschlusses abgelehnt worden. Heute hätte er hierdurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, was ihn auch psychisch belasten würde. Sein Lohnniveau sei um 25% geringer als jenes eines Fahrdienstleiters. Sein ehemaliger Freund aus der Nachbarschaft habe bei den ÖBB die Ausbildung zum Fahrdienstleiter absolviert und sei heute bereits im Ruhestand. Dieser habe aufgrund einer 30jährigen Tätigkeit bei den ÖBB im Alter von 46 Jahren in Rente gehen können. Er hingegen müsste bis zum 65. Lebensjahr arbeiten. Auch seine Rente sei erheblich geringer. Er würde eine Rente in Höhe von € 1.200,-

erwarten, ein ÖBB-Rentner bekomme € 2.000,- monatlich und das 16 Mal pro Jahr. Ebenfalls würden ihn auch heute noch die damals erlebten Misshandlungen belasten.

 

Dem angeschlossenen psychologischen Befund von Frau Mag. XXXX sind folgende Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen:

 

Sein Vater sei Alkoholiker gewesen und habe die Mutter unterdrückt. Am meisten Unterstützung hätte er von seiner Großmutter erhalten. Seine Eltern seien bei den ÖBB beschäftigt gewesen, er hätte fünf Geschwister und einen Halbbruder. Die Buben seien alle ins Heim gekommen, der Halbbruder nach Allentsteig. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben. Er sei in regelmäßigem Kontakt zum Vater gestanden, hätte später auch nochmal bei diesem gewohnt. Sie seien aber im Streit auseinander gegangen, da seine Stiefmutter ihn nicht verstanden habe. Im Heim hätte er jeden Tag um 6:00 Uhr aufstehen müssen, braune Strumpfhalter und kurze Hosen getragen, sodass jeder sofort gewusst habe "wer jetzt komme". Die Unterhosen seien dünn wie ein Leintuch gewesen. Die Zahnbürsten hätten fünf Jahre halten müssen. Anstatt Zahnpasta hätten die Kinder Pulver bekommen. Das Essen sei aus einem Topf gekommen. Habe man sich übergeben, so habe man das Erbrochene essen müssen. Der Direktor, die Oberschwester sowie ein weiterer Erzieher seien Nazis gewesen, die Kinder hätten nationalsozialistische Lieder singen müssen. Schläge seien an der Tagesordnung gewesen. Er sei mit dem Kopf an eine Mauerkante sowie ins Gesicht geschlagen worden. Sei man ausgerissen, so sei man 14 Tage lang weggesperrt worden und es seien einem die Haare kurz geschoren worden. Habe man am Weg zur Kirche die Zeitung gelesen, so sei man geschlagen worden. Es habe keinen Radio und auch keinen Fernseher gegeben. Ohrfeigen, Haarereißen und unter der kalten Dusche Abduschen sei fast täglich vorgekommen. Einmal hätte er als Strafe für das Fortgehen Mosaikfliesen mit Stahlwolle reinigen müssen. Währenddessen sei er von der Oberschwester mit einem nassen Tuchknoten geschlagen worden. Danach hätte er den Boden noch polieren müssen. Auf das Berufsleben sei er gar nicht vorbereitet worden. Die Kinder seien weggesperrt worden, hätten in der Ecke sowie vor dem Speisesaal ohne Essen stehen müssen. Auch sei er mit der Hand sowie mit dem Lineal auf die Finger geschlagen worden. Sexuelle Übergriffe habe es nicht gegeben. Zu seiner derzeitigen Lebenssituation befragt, gab er an, keine Lehre absolviert zu haben (sic!), er hätte nur den Sonderschulabschluss. Er sei zwei Mal verheiratet gewesen, hätte auch heute noch Probleme in Beziehungen. Er hätte Gewalt erlernt und diese auch weitergegeben, weshalb er sechs Monate Strafe zahlen hätte müssen. Zu seinen zwei Stiefkindern sowie zu seinem Halbbruder und zwei Geschwistern hätte er noch Kontakt. Er sei depressiv, sei bereits ein paar Mal in psychiatrischer Behandlung gewesen und hätte Spritzen bekommen. Im Jahr 2007 hätte er unter Weinkrämpfen gelitten und vier Monate nicht zur Arbeit gehen können. Er hätte schwere Alkoholprobleme gehabt, sich schwer ein- und unterordnen können. Er hätte immer "mit dem Kopf durch die Wand" wollen und sei bis zu seinem 30. Lebensjahr in 18 verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen. Seit 1987 lebe er in Deutschland und sei im Maschinenbau tätig. Seit drei bis vier Jahren könne er wegen gesundheitlichen Problemen nicht mehr als Monteur arbeiten. Nun würde er im Lagermagazin arbeiten. Am meisten belaste ihn jedoch, dass er lediglich die Sonderschule absolvieren hätten können.

 

Die belangte Behörde forderte bei den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen behandelnden Ärzten die Krankengeschichte des Beschwerdeführers an.

 

Mit Parteiengehör vom 02.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Ansuchen um Ersatzleistungen infolge Verdienstentganges nicht bewilligt werden könne, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Antragsfolgemonat nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

 

Mit E-Mail von 11.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör um weitere sechs Wochen gewährt. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde eine Fristverlängerung bis zum 31.07.2015 gewährt und in weiterer Folge bis 01.10.2015, bis 30.11.2015, bis zum 31.01.2016 und eine letztmalige Fristverlängerung bis zum 15.04.2016 gewährt.

 

In seiner Stellungnahme zum Parteiengehör brachte er abermals vor, dass er aufgrund seiner schulischen Vorbildung nicht zum Auswahltest als Fahrdienstleiter bei der Bahn zugelassen worden sei. Kinder von Nachbarn seien zugelassen worden, da diese über einen Hauptschulabschluss verfügten.

 

Ebenso sei in der Berufsschule die Zulassung zur Abschlussprüfung für seine Schulkameraden bereits in der vierten Klasse beantragt worden. Bei ihm sei damit aufgrund seines Sonderschulabschlusses zugewartet worden. Die Abschlussprüfung hätte er am 10. März 1977 erfolgreich bestanden.

 

Beim Arbeitsamt Wien hätte er an einer Weiterbildung zum Mechatroniker nicht teilnehmen dürfen. Als Grund hierfür sei abermals sein Sonderschulabschluss genannt worden. Auch die Aussage, er hätten keine Hausaufgaben gemacht, sei unwahr. Er hätte teilweise gar keine Schulbücher gehabt und daher seine Hausaufgaben gar nicht erledigen können.

 

Ferner sei der Antrag auf Unterbringung in einer Sonderschule am 24. Juni 1968 von seinem Vater gestellt worden. Der Antrag sei am 10. Dezember 1968 genehmigt worden, er hätte sich aber bereits ab September 1968 in der Sonderschule befunden.

 

Ein ehemaliger Lehrer, Herrn XXXX , bezeuge, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Schule außerhalb des Heimes zu besuchen. Auch seien die Wohnverhältnisse bei seinen Eltern nach seiner Heimentlassung nicht besser gewesen als davor.

 

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges gem. § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen. Folgende Feststellungen hat das SMS in diesem Bescheid getroffen:

 

"Sie wurden am XXXX geboren und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

Ihr Vater war Schrankenwärter und Ihre Mutter Bedienerin bei den Österreichischen Bundesbahnen. Sie waren das älteste von sieben Kindern. Ihre Familie bewohnte ein Bahnwächterhaus, welches sich in einem stark verwahrlosten Zustand befand. Alle drei im Jahr 1968 schulpflichtigen Kinder waren Repetenten. Sie verbrachten drei Jahre in der 1. Klasse Volksschule, die 2. Klasse Volksschule musste ebenfalls wiederholt werden, sodass Sie mit 11 Jahren die zweite Klasse Volksschule besuchten. Sie folgten Ihrer Mutter nicht mehr, machten keine Hausaufgaben und halfen nicht im Haushalt mit. Zu den Haustieren waren Sie grob, Ihre Vorbilder suchten Sie nur bei den schlechtesten Burschen. Ihr Vater war gegenüber Ihrer Mutter gewalttätig. Aufgrund von wiederholten Hausbesuchen und einer Gendarmerieanzeige wurde gerichtliche Erziehungsaufsicht beantragt und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf ab 4.5.1966 verfügt. Im Jahr 1973 beabsichtigte Ihr Vater, Sie wieder zu sich nachhause zu nehmen und für Sie eine Mechanikerlehre zu suchen.

 

Im Jahr 1977 legten Sie erfolgreich die Lehrabschlussprüfung zum Landmaschinenmechaniker ab.

 

Aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ist ersichtlich, dass Sie zwischen 1973-1987 wechselnd als Arbeiter beschäftigt waren. Im Jahr 1987 zogen Sie in die Bundesrepublik Deutschland.

 

Seit dem Jahr 2000 sind Sie bei der gleichen Firma beschäftigt. Bis zum Jahr 2008 waren Sie als Montageschlosser tätig. Gegen eine Kündigung aufgrund eines Einbruches der Firmenergebnisse haben Sie angekämpft und sind nun im Magazin beschäftigt.

 

Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor.

 

Ihren psychischen Gesundheitszustand betreffend konnte festgestellt werden, dass Sie sich vom 19. August 2008 bis zum 15. September 2009 in Psychotherapie befunden haben. Sie konnten aufgrund von Belastungen und Traumatisierungen in Ihrer Kindheit und Jugend aktuelle Probleme nicht mehr bewältigen. Am 29. März 2010 lagen Somatisierungen, Zwanghaftigkeit, Ängstlichkeit sowie paranoides Denken vor. Am 27. April 2010 war lediglich noch Zwanghaftigkeit klinisch relevant. Weiters litten bzw. leiden Sie an einem chronischen Schmerzsyndrom, dessen Ursache jedoch in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung liegt. Im Dezember 2012 wurde Ihnen eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung bescheinigt.

 

Ein Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG sowie ein kausaler Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG konnte nicht festgestellt werden."

 

Beweiswürdigende wurde ausgeführt, dass sich sein familiärer Hintergrund sowie die Feststellungen zur der Zeit vor der Heimunterbringung aus den Heimunterlagen, zum beruflichen Werdegang aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie seinen Angaben im Clearinggespräch mit dem Opferschutz Niederösterreich ergeben würden.

 

Feststellungen zu den vorgebrachten psychischen und physischen Gewalthandlungen im Kinderheim Reichenauerhof konnten nicht getroffen werden. Es lägen nur seine Aussagen vor, weitere Zeugen nenne er nicht. Auch lägen keine vergleichbaren Schilderungen anderer ehemaliger Heimkinder vor.

 

Somit könne das Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs.1 VOG nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

 

Sein psychischer Gesundheitszustand ergebe sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, (einer Bescheinigung von Frau Dipl.-Psych. XXXX , aus dem Jahr 2013, einer Untersuchung der Fachklinik Enzensberg sowie einem psychologischen Befund vom Dezember 2012). Weiters legten Sie eine Kopie eines Befundes der Schön Klinik vom Juli 2010 vor, wobei er hier den unteren Teil des Befundes beim Kopieren abgedeckt hätte. Zu lesen sei hier neben der Feststellung, dass am 27.4 lediglich noch Zwanghaftigkeit relevant war, nur noch die Feststellung: " und Ängstlichkeit gering, Depressivität minimal".

 

Seine psychischen Gesundheitsschädigungen, welcher Genese diese auch sein mögen, hätten seinen beruflichen Werdegang jedoch nicht maßgeblich beeinflusst. Er selbst hätte angegeben, bei den Österreichischen Bundesbahnen nicht aufgenommen worden zu sein, weil er lediglich einen Sonderschulabschluss vorweisen konnten. Dass er die Aufnahmeprüfung aufgrund von psychischen Problemen nicht absolvieren konnte, sei weder vorgebracht worden, noch ergebe sich dies aus den Unterlagen.

 

Psychische Beeinträchtigungen seien ab dem Jahr 2008 dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er jedoch bereits seit acht Jahren durchgehend beim selben Arbeitgeber. Im Jahr 2008 sei es aufgrund des Einbruches der Firmenergebnisse zu einer Kündigung gekommen, die er jedoch nach eigenen Angaben erfolgreich bekämpfte. Da aufgrund seines Sonderschulabschlusses eine Umschulung nicht möglich gewesen sei, arbeite er nun nicht mehr als Maschinenschlosser, sondern im Magazin. Dass er nicht die von ihm gewünschte Ausbildung absolvieren konnte, stelle keine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes dar. Lediglich angemerkt sei, dass er auch keinerlei Nachweise darüber beibrachte, dass er zum Aufnahmetest aufgrund seines Sonderschulabschlusses nicht antraten konnten.

 

Weiters hätte er beim Clearinggespräch mit dem Opferschutz Niederösterreich angegeben, den Grund für die Heimunterbringung nicht zu kennen. Den Eltern sei gesagt worden, dass die Kinder im Heim eine bessere Förderung erhalten würden. Der Mutter sei gesagt worden, dass es im Heim eine gute Schule, ein Schwimmbad und weitere Fördermöglichkeiten geben würde. Zuhause hätte er eine normale Schule besucht und hätte dann im Heim in eine Sonderschule gehen müssen. Da er im Besitz seines Heimaktes sei - was sich daraus ergebe, dass er dem Sozialministeriumservice einzelne Seiten hiervon zukommen ließ - könne nicht nachvollzogen werden, wie er zu dieser Aussage gelange.

 

Aus dem Heimakt gehe klar hervor, dass er die erste Klasse Volksschule dreimal und die zweite Klasse Volksschule einmal wiederholen mussten. Mit elf Jahren hätte er die zweite Klasse Volksschule besucht. Dass er während der Heimunterbringung in einer Sonderschule untergebracht worden sei, erscheine vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. Abgesehen von groben schulischen Schwierigkeiten wäre seine Mutter mit der Besorgung des Haushaltes, der Kindererziehung sowie dem Job als Bedienerin bei den Wiener Linien völlig überlastet gewesen, sodass es schließlich zur Heimunterbringung gekommen sei.

 

Da ein Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG nicht festgestellt werden konnte, sei auch die Einholung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zweckmäßig.

 

Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges werde nicht bewilligt, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges gem. § 3 VOG zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Juni 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte.

 

Es handle sich um Vorfälle und Erlebnisse, die sich bereits vor mehr als 40 Jahren ereignet hätten und einer retrospektiven Prüfung hinsichtlich tatrelevanter Details und strafrechtlicher Qualifikation naturgemäß nur erschwert zugänglich seien. Lediglich subjektive Erinnerungen an Sachverhalte, die jahrzehntelang zurücklägen, seien – ohne zusätzliche Ermittlungsergebnisse, die diese Angaben stützen könnten - nicht ausreichend, um im Sinne der Rechtsprechung die Erlebnisse in der Kindheit als objektiv wahrscheinlich und für eine Prüfung tatrelevanter Details geeignet qualifizieren zu können. Lediglich aufgrund seiner nicht weiter überprüfbaren Angaben kann im Sinne der Rechtsprechung nicht angenommen werden, dass mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG spricht.

 

Eine genaue Prüfung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes müsse schon deshalb erfolgen, da dadurch Personen, denen lange zurückliegende strafbare Handlungen vorgeworfen werden, als Straftäter angesehen werden und sie für eventuelle Schäden aufgrund ihrer damaligen Handlungen, ungeachtet der allfälligen Strafbarkeit zum Tatzeitpunkt, zumindest eine zivilrechtliche Haftung treffen könnten. Daher müssten gerade bei viele Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalten umso mehr zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, um Feststellungen treffen zu können, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG vorlägen.

 

Im Rahmen der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass dem Land NÖ die Täter bekannt seien und ergänzte dies in einer Stellungnahme dahingehend, dass das Jugendamt gegenüber seiner Familie negativ eingestellt gewesen wäre, da die Familie kinderreich gewesen sei. Auch die Lehrerin der Grundschule hätte sie für asozialen Abschaum gehalten und ihn in der Schule mit dem Lineal geschlagen.

 

Im Heim sei er auch regelmäßig durchgeprügelt worden. Die NÖ Landesregierung hätte dies von der Kriminalpolizei aufarbeiten lassen, die Täter seien rechtskräftig verurteilt und dürften aus Datenschutzgründen nicht genannt werden. Er sei auch in Räumen eingesperrt worden. Jede Erzieherin hätte ihre eigenen Misshandlungsmethoden gehabt. Die Psychologen in Deutschland hätten Traumatisierungen aus seiner Kindheit herausgefunden. Er leide an Schlafstörungen, Angstzuständen, Schweißausbrüchen in engen Räumen und stellte die Frage, warum er nicht zu einem Fachgutachter für traumatisierte Heimkinder vorgeladen worden sei.

 

Einem Aktenvermerk vom 04.10.2016 der zuständigen Sachbearbeiterin des SMS ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihr telefonisch mitgeteilt hätte, dass Herr XXXX der NÖ Landesregierung ihm bestätigt hätte, dass einige der genannten Beschuldigten verurteilt worden wären, er ihm jedoch aus Datenschutzgründen nicht sagen dürfte, welche Personen genau betroffen seien.

 

In Telefonaten vom 12.06.2017 teilten sowohl die Leiterin der Anlaufstelle Opferschutz. Mag. XXXX als auch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Hr. XXXX (beide Mitarbeiter der NÖ Landesregierung) mit, dass alle erhobenen Vorfälle der Staatsanwaltschaft angezeigt worden wären, es zu keinen Verurteilungen gekommen sei.

 

Eine Anfrage an die zuständige Sachbearbeiterin des SMS zur Anzahl der eingegangenen Anträge nach dem VOG ergab, dass keine Anträge anderer Betroffener des Heims Reichenauerhof gestellt worden seien.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der am XXXX geborene österreichische Beschwerdeführer hat die Sonderschule absolviert, hat einen Lehrabschluss als Landmaschinenmechaniker. Er war von September 1968 bis Juni 1972 im Kinderheim Reichenauerhof untergebracht. Sämtliche Geschwister wurden in Kinderheimen untergebracht. Sein Vater war Schrankenwärter und seine Mutter Bedienerin bei den Österreichischen Bundesbahnen. Er war das älteste von sieben Kindern. Seine Familie bewohnte ein Bahnwächterhaus, welches sich in einem stark verwahrlosten Zustand befand. Alle drei im Jahr 1968 schulpflichtigen Kinder waren Repetenten. Im Alter von elf Jahren – zum Zeitpunkt der Unterbringung im Kinderheim Reichenauerhof – besuchte er die zweite Schulstufe (zweimalige Wiederholung der ersten Klasse Volksschule sowie einmalige Wiederholung der zweite Klasse Volksschule). Er gehorchte seiner Mutter nicht mehr, machte keine Hausaufgaben. Zu den Haustieren war er grob, seine Vorbilder sucht er nur bei den schlechtesten Burschen. Sein Vater war gegenüber seiner Mutter gewalttätig. Aufgrund von wiederholten Hausbesuchen und einer Gendarmerieanzeige wurde gerichtliche Erziehungsaufsicht beantragt und mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ebreichsdorf ab 04.05.1966 verfügt.

 

Der Beschwerdeführer war in Österreich von 1973-1987 wechselnd als Arbeiter beschäftigt. Im Jahr 1987 zog er in die Bundesrepublik Deutschland. Dort ist er seit dem Jahr 2000 bei der gleichen Firma beschäftigt - bis zum Jahr 2008 als Montageschlosser, danach im Magazin. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

 

Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges ist am 17.05.2013 beim Bundessozialamt eingelangt.

 

Der Beschwerdeführer befand sich 19.08.2008 bis zum 15.09.2009 in Psychotherapie. Am 29.03.2010 lagen Somatisierungen, Zwanghaftigkeit, Ängstlichkeit sowie paranoides Denken vor. Am 27.04.2010 war lediglich noch Zwanghaftigkeit klinisch relevant. Er litt bzw. leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom, dessen Ursache jedoch in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung liegt. Im Dezember 2012 wurde eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung diagnostiziert.

 

Es kann aktuell keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang kann mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

 

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".

 

Aus den Auszügen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sind die österreichischen Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich, den Feststellungen zur derzeitigen durchgängigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber werden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.

 

Aus dem Heimakt des Beschwerdeführers geht für den erkennenden Senat hervor, dass sämtliche Kinder der Familie aufgrund gravierender, prekärer sozialer Verhältnisse in Kinderheimen untergebracht wurden.

 

Dem Erhebungsbogen der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.07.1968 – also vor der Heimunterbringung – ist ua Folgendes zu entnehmen:

 

"Mj. sitzt mit 11 Jahren in der 2. Kl. VS", "allgemeines Benehmen gegenüber Erziehern: vorlaut, mit fürchterl. Ausdrücken", "Triebfehler: Wandern, Tierquälerei, Arbeitsunlust", "Neigungen:

nimmt Unarten von älteren Freunden an, ist kaltblütig, egoistisch", "Einfluss der Umwelt: fürchterlich schmutziges häusl. Milieu", "Familienmitglieder: KV ist brutal, KM überarbeitet und resigniert", "Wohnungsverhältnisse: 3 Buben schlafen in 1 Bett", "Familie XXXX bewohnt ein Bahnwächterhaus an der Haltestelle XXXX . Das Haus ist in einem fürchterlich verwahrlosten Zustand, umgeben von primitiven landw. Utensilien, wie Traktor, Viehhütten in alten Waggons, Strohhaufen, Holz- und Misthaufen, Kleintiere, /Hasen, Hühner), Ziegen und Schweine. In der vom Hof aus zu betretenden Küche herrschen unvorstellbarer Schmutz, ungewaschenes Geschirr, Töpfe mit Viehfutter, Holz und schmutzige Kinderkleidung in allen Ecken. 1 Raum dient als Schlafraum und eine Kammer wird von der 74-hjährigen GM bewohnt. Die Kinder müssen zu dritt in einem Bett schlafen. Rein äußerlich sehen die Kinder gut genährt aus, dürften aber infolge der körperl. Verwahrlosung auch geistig zurückgeblieben sein. Von den 3 schulpflichtigen Kindern sind alle Repetenten. Der Vater ( .) gilt als Tyrann in der Familie. ( ) XXXX verbrachte 3 Jahre in der 1. Kl. VS, die 2. Kl. muss ebenso wiederholt werden. Er weist immer einen schlechten Fortgang auf und einen ganz geringen Fleiß, laut Schulbericht bedient er sich einer fürchterlichen Sprache ( ) Zu den Haustieren ist er grob, er such nur Vorbilder bei den schlechtesten Burschen und nimmt auch schon die brutale Art seines Vaters an. ( ) Sowohl das schmutzige häusliche Milieu (die Kinder finden nicht ein freies Platzerl um ihre Aufgaben an einem Tisch schreiben zu können), als auch die Brutalität und Gier des Vaters wirken bestimmend für die Fehlentwicklung der Kinder. XXXX macht schon viel seinem Vater nach, der seine Brutalität mit sexueller Gier und Hemmungslosigkeit paart. Herr XXXX bedient sich seiner Frau zu jeder Tageszeit und selbst vor den Augen seiner mj. Kinder. (Gend. Bericht v. 12.1. und eigene Wahrnehmung der Sprengelfürsorgerin.)"

 

Wie auch die belangte Behörde beschrieben hat, ist die grundsätzliche Notwendigkeit der Heimunterbringung des Beschwerdeführers im Jahr 1968 dem Heimakt nachvollziehbar zu entnehmen. Der Heimakt ist dem Beschwerdeführer auch bekannt, er hat Aktenbestandteile dem SMS vorgelegt.

 

Der Beschwerdeführer begründet seinen Verdienstentgang wiederholt mit dem ungerechtfertigten Besuch der Sonderschule.

 

Den Ausführungen, dass er zu Unrecht die Sonderschule besuchen hätte müssen und ihm der Hauptschulbesuch verweigert worden wäre, kann aufgrund der Ausführungen der Fürsorgerin und der bekannten schlechten Schulleistungen vor der Heimunterbringung - (Besuch der zweiten Schulstufe im Alter von elf Jahren) nicht gefolgt werden. Insbesondere kann den Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.06.2014, dass es den Schülern nicht möglich war, eine andere als die dem Heim angeschlossene Sonderschule zu besuchen, da der Schulleiter, der zugleich auch Heimleiter war, dies nicht gestattet hätte, insofern nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer weiter in dieser Stellungnahme ausführt: "Hievon waren auch gute Schüler mit guten Schulleistungen – so wie ich – betroffen."

 

Doch selbst wenn der Beschwerdeführer gute schulische Leistungen erbracht hätte, kann die Tatsache, dass alle im Kinderheim Reichenauerhof untergebrachten Kinder die Sonderschule besuchen mussten, nur als völliges Systemversagen des Jugendwohlfahrtsträgers und als eine völlige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in pädagogischer Hinsicht bezeichnet werden. Es erfüllt jedoch insofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und § 3 VOG als es sich dabei nicht um eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt.

 

Wenn der Beschwerdeführer darauf aufbauend in seinem Antrag geltend macht, dass er aufgrund des Besuchs der Sonderschule bei den ÖBB nicht aufgenommen worden wäre und dies für ihn in weiterer Folge finanzielle Nachteile (Einkommenshöhe) bedeute und er – bei fiktiver Anstellung als Mitarbeiter der ÖBB - bereits mit 46 Jahren (wie sein ehemaliger Nachbar) pensioniert worden wäre und 2.000 € Pension lukrieren könnte, so ist dem das zuvor festgehaltene Argument entgegenzuhalten.

 

Der Beschwerdeführer behauptet im Kinderheim Reichenauerhof körperlichen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Er teilte der zuständigen Sachbearbeiterin des SMS mit, dass diverse Erzieher rechtskräftig verurteilt worden seien und ihm dies von einem Mitarbeiter der NÖ Landesregierung mitgeteilt worden sei.

 

Eine Nachfrage bei der NÖ Landesregierung, Opferschutz, ergab, dass sämtliche Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden wären, es in keinem Fall – aus welchem Grund auch immer – zu einer Verurteilung gekommen sei.

 

Eine Anfrage an die zuständige Sachbearbeiterin des SMS zur Anzahl der eingegangenen Anträge nach dem VOG ergab, dass keine Anträge anderer Betroffener des Heims Reichenauerhof gestellt worden seien.

 

Der Beschwerdeführer brachte auch Misshandlungen im Kinderheim vor, stellte diese aber in keinen Konnex zum behaupteten Verdienstentgang, den er ausschließlich mit seinem Sonderschulbesuch und der daraus resultierende Absage der ÖBB begründet. Einer einmaligen Aussage beim Clearinggespräch, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung und Behinderungen durch einen Tennisellenbogen, Gehaltseinbußen in der Höhe von 700 € hätte, da er nicht mehr auf Montage gehen könne, widersprach er im selben Gespräch durch die Aussage, dass er seit dem Jahr 2000 beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei, bis 2008 als Montageschlosser und aufgrund des Einbruchs des Firmenergebnisses gekündigt wurde, einem Rechtsmittel dagegen stattgegeben wurde und er nunmehr im Magazin und Versand tätig sei, wo er sehr unzufrieden sei und begründete diese Unzufriedenheit in weiterer Folge abermals damit, dass ihm aufgrund seiner Schullaufbahn eine Umschulung nicht möglich gewesen wäre.

 

Dem Akt ist keine Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die Einholung eines Gutachtens konnte aus diesem Grund und aufgrund der immer wiederholten Begründung des Beschwerdeführers, dass für den Verdienstentgang die schlechte Schulbildung verantwortlich sei, unterbleiben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

 

Zu A)

 

§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:

 

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.

 

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

 

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

 

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).

 

Gemäß § 2 Z. 1 ist als Hilfeleistung der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges vorgesehen.

 

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters gemäß § 1 Abs. 3 VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wurde.

 

Verdienstentgang ist gemäß § 3 VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.

 

Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.5. 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen.

 

Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.

 

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, begründet der Beschwerdeführer seinen Verdienstentgang damit, dass ihm der Besuch der Hauptschule verweigert worden wäre und er ungerechtfertigt zum Besuch der Sonderschule gezwungen worden wäre.

 

Ein psychiatrischer oder körperlicher Leidenszustand, der für einen Verdienstentgang relevant ist, wurde weder begründet vorgebracht noch ist dem zu entnehmen.

 

Konkrete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, er reduziert sein Begehren auf sein schlechte Ausbildung und das daraus resultierende niedrigen Einkommen. Wie bereits ausgeführt, kann es dahingestellt bleiben, ob der Sonderschulbesuch gerechtfertigt war oder nicht – wobei die damals vorgenommene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer die Sonderschule zu besuchen hatte, nicht abwegig war - , da es sich selbst beim nicht gerechtfertigten Verbot des Besuchs der Hauptschule nicht um eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt.

 

Es liegen – wie bereits ausgeführt - keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche auf eine durch ein verbrechenskausales psychiatrisches oder körperliches Leiden verursachte maßgebend geminderte Leistungsfähigkeit schließen lassen bzw. hat dies der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter Beweis gestellt hat, dass er in der Lage ist durchgehend (seit 2000) eine Berufstätigkeit beim selben Arbeitgeber auszuüben.

 

Nicht festgestellt werden kann somit, dass im Kinderheim erlittene Misshandlungen den beruflichen Werdegang mit Wahrscheinlichkeit wesentlich beeinträchtigt haben, das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

 

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

 

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

 

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

 

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass es sich beim erzwungene Besuch der Sonderschule nicht um eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt, ist als hinreichend geklärt zu erachten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen – es wurden wiederholt die Nachteile, die durch den Sonderschulbesuch entstanden waren, aufgelistet - und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

 

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

 

Zu Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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