BVwG W198 2239593-1

BVwGW198 2239593-126.4.2021

ASVG §410
AVG §34
B-VG Art133 Abs4
GSVG §194
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2239593.1.00

 

Spruch:

 

W198 2239593-1/17Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.12.2020 beschlossen:

A)

Es wird über Herrn XXXX wegen beleidigender Schreibweise in dem Schriftsatz vom 06.04.2021 gemäß § 34 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 200,- verhängt.

Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer begehrte am 05.08.2020 von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eine bescheidmäßige Feststellung des Beitragszeitraumes zwischen 01.09.2013 bis 01.10.2018.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu den Zl. W198 2132028-2/218E und W198 2137795-1/100E wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Firma Wenatex DAS Schlafsystem GmbH als Schlafberater tätig war und für die Zeit vom 01.05.2014 bis 30.12.2014 ein Dienstverhältnis zur genannten Firma vorlag.

Der Beschwerdeführer war für die Fa. Wenatex ebenso als Gebietsbetreuer tätig und wurde die Rechtssache hinsichtlich der damit einhergehenden Versicherungspflicht an die damalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Mit angefochtenen Bescheid vom 30.12.2020 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 03.09.2013 bis 30.09.2018 aufgrund der Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe und Handelsagent in die Pflichtversicherung in der Pension- und Krankenversicherung nach GSVG einbezogen.

2. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2021 vorgelegt.

3. Mit Schreiben vom 03.03.2021 ist der belangten Behörde die Beantwortung diverser Fragen aufgetragen worden, welchem mittels Eingabe vom 08.03.2021, eingelangt am 12.03.2021, entsprochen worden ist.

4. Diese Beantwortung wurde mit Schriftsatz vom 16.03.2021 dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und äußerte sich der Beschwerdeführer hierzu mittels Eingabe vom 19.03.2021 per Mail.

5. Das Gericht replizierte mittels Mitteilung vom 06.04.2021 und bestätigte, dass eine Protokollierung der eingebrachten Mail vom 19.03.2021 mit 22.03.2021 erfolgt ist.

6. Der Beschwerdeführer brachte letztlich einen Schriftsatz datiert mit 06.04.2021, eingelangt am 15.04.2021, ein und bringt darin auszugsweise wie folgt vor:„… Mir ist schleierhaft wie ein Richter ein Urteil fällt wenn er sich nicht richtig auskennt!!! ... Ich lasse mich doch nicht als dumm verkaufen. … Sollte das ganze also nicht zu meiner Zufriedenheit geklärt werden werde ich dagegen gerichtlich vorgehen und außerdem es noch durch die Medien veröffentlichen lassen was für ein Skandal sorgen wird!!! Es liegt hier der Verdacht nahe das es sich hier wieder um eine Freundlwirtschaft handelt was ja leider in Österreich gang und gebe ist. Es gibt ja genügend Beispiele für solche Dinge und leider üblich in Österreich. Nur spiele ich dabei nicht mit. Zur Not werde ich sogar vor das EuGh …“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der zuletzt getätigten Eingabe des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Das Schreiben vom 06.04.2021 beinhaltet eindeutige unzweckmäßige Äußerungen, welche Beleidigungen gleichzusetzen sind. Ergänzt wird die Feststellung, dass zudem gleichermaßen Drohungen als unverhältnismäßige Anstandsvorschriften anzusehen sind und die verfassten Formulierungen ungeeignet und in jeglicher Art und Weise unangebracht erscheinen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.04.2021 einen inadäquaten Inhalt vorgelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,- verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AVG ist gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

Gemäß § 34 Abs. 5 AVG schließt die Verhängung einer Ordnungsstrafe die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Zu A)

3.1. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).

Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

 

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; 16.02.1999, 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN).

 

Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (vgl. VwGH 17.02.1997, 95/10/0221).

Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art. 10 Abs. 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren (OGH vom 28.03.2018, 6Ob184/17b, mit Verweis auf VfGH B 1103/11; VfSlg 12.796, 14.233, 15.586, 16.792).

 

3.2. In diesem Zusammenhang und gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist festzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall verwendeten Formulierungen in ihrem Gesamtzusammenhang einem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gleichsam wahlweise entweder Unfähigkeit (arg.: „Mir ist schleierhaft wie ein Richter ein Urteil fällt wenn er sich nicht richtig auskennt!!!“) oder Rechtsbeugung (arg.: „Sollte das ganze also nicht zu meiner Zufriedenheit geklärt werden werde ich dagegen gerichtlich vorgehen und außerdem es noch durch die Medien veröffentlichen lassen was für ein Skandal sorgen wird!!... Es liegt hier der Verdacht nahe das es sich hier wieder um eine Freundlwirtschaft handelt was ja leider in Österreich gang und gebe ist.“) unterstellen. Dies überschreitet bei weitem die Grenzen zulässiger Kritik.

3.4. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Leistungsfristen sind bei Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht neu festzusetzen (vgl. VwGH vom 25.09.2014, Ra 2014/07/0011).

 

Eine Leistungsfrist muss objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dabei ist auf wirtschaftliche Umstände insoweit Bedacht zu nehmen, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalls zulassen, also nicht besondere Dringlichkeit geboten ist (vgl. VwGH vom 29.11.2012, 2011/01/0167).

 

Insbesondere aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat sich heutzutage im Geschäftsverkehr im Bereich der EU ganz allgemein ein Zahlungsziel von 30 Tagen etabliert, soferne nicht im Einzelfall kürzere oder längere Fristen vertraglich vereinbart werden. Insoweit erscheint die dem Bescheidadressaten im Spruch der unter A) II. festgesetzte Frist von 30 Tagen jedenfalls als nicht ungewöhnlich kurz bemessen. Weiters liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Bescheidadressaten die Zahlung des im Spruch unter A) I. genannten, nicht außergewöhnlich hohen, Betrages innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nicht möglich wäre. Andererseits erscheint eine kürzere Zahlungsfrist mangels besonderer Dringlichkeit ebenfalls nicht angezeigt.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

3.7. Somit war die Revision nicht zuzulassen.

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