BVwG W198 2140361-1

BVwGW198 2140361-129.11.2017

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2140361.1.00

 

Spruch:

W198 2140361-1/2E

 

W198 2140362-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , XXXX , XXXX , gegen die beiden Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse jeweils vom 07.07.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheiden vom 07.07.2016 Zl. XXXX , im Spruchpunkt I. festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR: XXXX sowie Herr XXXX , VSNR

XXXX rückwirkend für ihre Beschäftigung vom 20.11.2013 bis 27.11.2013 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen werden.

 

Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von jeweils € 195,77 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die BGKK zu entrichten hat.

 

Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass die Herren XXXX und XXXX im Zuge einer am 27.11.2013 von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle auf einer Baustelle in XXXX bei der Verrichtung von Arbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers betreten worden seien. Sie hätten die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass sie als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen seien. In weiterer Folge wurde die konkrete Berechnung der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge dargelegt.

 

2. Gegen diese beiden Bescheide der BGKK hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2016 jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Herren XXXX und XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Dienstnehmer des Beschwerdeführers gewesen seien. Weder sei persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen noch habe es irgendeine Art von Vereinbarung gegeben. Auch habe der Beschwerdeführer den Herren XXXX und XXXX weder Werkzeug noch Material zur Verfügung gestellt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer im Herbst 2013 bei einem befugten polnischen Unternehmen die Lieferung und Montage von Fenstern und Türen sowie die Durchführung der dafür nötigen Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten für die Baustelle bestellt. Die durchgeführten Tätigkeiten hätten den Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und dem Beschwerdeführer entsprochen.

 

3. Die BGKK legte die Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten am 10.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.10.2016 dem Beschwerdeführer aufgetragen, diverse Angaben zu dem von ihm angeblich im Herbst 2013 beauftragten polnischen Unternehmen zu tätigen bzw. diesbezügliche Nachweise zu erbringen.

 

Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und wurden die geforderten Nachweise nicht erbracht.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Am 27.11.2013 um 09:45 Uhr wurde von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes eine Kontrolle auf der Baustelle in XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , VSNR XXXX , sowie XXXX , VSNR XXXX , arbeitend für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne dass diese genannten Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.

 

Die Herren XXXX und XXXX führten im Zeitraum vom 20.11.2013 bis 27.11.2013 täglich jeweils acht Stunden Rigipsarbeiten auf der Baustelle in XXXX für den Beschwerdeführer durch. Die Arbeitsanweisungen wurden vom Beschwerdeführer erteilt. Herr XXXX erhielt einen Lohn in Höhe von € 5,00 netto pro Stunde und Herr XXXX in Höhe von € 8,00 netto pro Stunde vom Beschwerdeführer ausbezahlt. Zudem haben die Herren XXXX und XXXX für die Dauer ihrer Tätigkeit gratis beim Beschwerdeführer gewohnt. Sie waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

 

Die oben getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Niederschrift der Abgabenbehörde des Bundes vom 20.01.2014 sowie auf das von Herrn XXXX und Herrn XXXX jeweils ausgefüllte Personenblatt, wo diese ausführten, dass der Beschwerdeführer ihr Dienstgeber gewesen sei und auch die Arbeitsanweisungen erteilt habe. Herr XXXX führte in dem von ihm ausgefüllten Personalblatt weiters an, dass er täglich acht Stunden lang gearbeitet und dafür € 5,00 netto pro Stunde vom Beschwerdeführer als Lohn bekommen habe; Herr XXXX gab an, € 8,00 netto pro Stunde erhalten zu haben.

 

Die BGKK hat ein eigenes Ermittlungsverfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer sowie die Herren XXXX und XXXX mit Schreiben vom 24.01.2014 und 07.02.2014 um die Beantwortung von zusätzlichen Fragen aufgefordert hat. Weder der Beschwerdeführer noch Herr XXXX bzw. Herr XXXX haben diese Fragen jedoch beantwortet.

 

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Mitwirkung am Verfahren erkennen ließ, zumal er sowohl die beiden Schreiben der belangten Behörde vom 24.01.2014 und 07.02.2014 als auch das Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 24.10.2016 unbeantwortet ließ. Er hat in der Beschwerde völlig unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt, wonach er ein polnisches Unternehmen mit den gegenständlichen Arbeiten beauftragt habe, aufgestellt; diese Behauptungen blieben jedoch völlig vage und wurden vom Beschwerdeführer - trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts - keine näheren Angaben zu diesem Unternehmen getätigt und keinerlei Nachweise über die Beauftragung der polnischen Firma vorgelegt. Auch wurde vom Beschwerdeführer keine A1-Bestätigung vorgelegt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bezüglich der Beauftragung einer polnischen Firma ist daher mangels jedweder Konkretisierung sowie mangels Vorlage von Nachweisen/Beweisen als Schutzbehauptung anzusehen, insbesondere zumal sowohl Herr XXXX als auch Herr XXXX in den von ihnen ausgefüllten Personalblättern mit keinem Wort eine polnische Firma erwähnten, sondern vielmehr ausführten, dass sie für den Beschwerdeführer selbst gearbeitet hätten und auch von jenem entlohnt worden seien. Es ist kein Grund hervorgekommen, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:

 

ASVG:

 

Vollversicherung

 

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

 

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ( )

 

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

 

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

 

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

 

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

 

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

 

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

 

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

 

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

 

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

 

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

 

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

 

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

 

(5) (aufgehoben)

 

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

 

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

 

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

 

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

 

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

 

(5) Die Grundsätze, nach denen

 

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

 

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

 

3. die Zurechnung

 

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

 

AlVG:

 

Umfang der Versicherung

 

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

 

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( )

 

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

 

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

 

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass die Herren XXXX und XXXX im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde bei der Ausführung von Arbeiten (Rigipsarbeiten auf der Baustelle) für den Beschwerdeführer als Dienstgeber angetroffen wurden. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

 

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

 

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Herren XXXX und XXXX zum Beschwerdeführer auszugehen.

 

Gegen die konkrete Berechnung der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge wurden seitens des Beschwerdeführers keine Einwände erhoben.

 

Die Beschwerden vermögen daher eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide vom 07.07.2016 nicht darzutun und sind daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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