Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1 Abs1 Z1
ORF-G §31
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs10
ORF-G §31 Abs17
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs4
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W194.2248347.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Gerald Pichler LL.M. MBA, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen/Krems, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, vom 28.09.2021, PNR-Nummer: 13433594 (weitere Verfahrenspartei: XXXX , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.04.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er nur Geräte von „ XXXX “ und „ XXXX “ betreibe. Hauptsächlich würde er „ XXXX “ und „ XXXX “ schauen, er habe jedoch auch „ XXXX “ im Einsatz. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass er mit seiner Geräte-Konstellation nicht „GIS-pflichtig“ sei. Mit Schreiben vom 06.05.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er weiterhin „ XXXX XXXX , Notebooks und XXXX Boxen“ nutze. Mit Schreiben vom 04.08.2021 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, welche Monitore er verwende und hielt fest, dass er weder Fernseh- noch Radio-Programme empfangen könne.
2. Am 06.08.2021 erstattete die weitere Verfahrenspartei, der die belangte Behörde Parteistellung im Verfahren eingeräumt hatte, eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass aus ihrer Sicht die „(Werbe)Behauptungen von XXXX (oder auch XXXX ), dass Geräte von XXXX (oder auch von XXXX ) nicht gebührenpflichtig wären“ nicht zutreffen würden.
3. Am 26.08.2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der weiteren Verfahrenspartei Stellung und führte zusammengefasst aus, dass den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.2015, Ro 2015/15/0015) zu entnehmen sei, dass ein „ XXXX -Geräte“-Nutzer nicht als Rundfunkteilnehmer zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer unterliege somit nicht der Gebührenpflicht.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2021 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.09.2021 die Rundfunkgebühren nach dem RGG, die Programmentgelte nach dem ORF-G und die Kunstförderungsbeiträge gemäß dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 zur Zahlung vor. Wörtlich sprach sie aus:
„[Dem Beschwerdeführer] werden jeweils für den Zeitraum von 1.5.2021 bis 30.9.2021 die Zahlung der folgenden Beträge binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die GIS Gebühren Info Service GmbH vorgeschrieben:
- EUR 7,60 an Rundfunkgebühren für Radio-Empfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen nach § 3 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (RGG; BGBl I 159/1999 idF BGBl i 70/2016);
- EUR 94,65 (darin enthalten 10% Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 8,60) an ORF-Programmentgelten gemäß § 31 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G; BGBl 379/1984 idF BGBl I 55/2014) iVm dem Beschluss des Stiftungsrats des ORF vom 15.12.2016;
- EUR 2,40 an Kunstförderungsbeiträgen gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz; BGBl 573/1981 idF BGBl I 15/2015 bzw BGBl I 149/2020);“.
5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.10.2021, mit der insbesondere die Anträge auf Parteienvernehmung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt werden.
6. Mit Schreiben vom 17.11.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
7. Am 08.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsanwalt, eine Vertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde sowie deren Rechtsanwalt teilnahmen. Ebenfalls nahmen ein Vertreter der weiteren Verfahrenspartei und deren Rechtsanwälte an der Verhandlung teil.
In der Verhandlung wurden die Parteien zum Sachverhalt befragt und rechtliche Fragen erörtert. Die Parteien legten weitere Unterlagen vor.
8. Mit Schreiben vom 15.06.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Internetanbieter des Beschwerdeführers, die XXXX – wie von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer in der Verhandlung beantragt bzw. angeregt wurde – um die Beantwortung ua. der folgenden Fragen: „Welches Produkt der XXXX mit welchen Leistungen nutzte der angesprochene Kunde im Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.09.2021? Gab es im Zeitraum vom 01.05.2021 bis 30.09.2021 registrierte Internetausfälle bzw. spürbare Beeinträchtigungen im Netz der XXXX von denen der Standort des angesprochenen Kunden betroffen war?“
9. Am 07.07.2022 langte das Antwortschreiben der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2022 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
10. Am 15.07.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage.
11. Am 21.07.2022 übermittelte die weitere Verfahrenspartei eine Stellungnahme.
12. Am 22.07.2022 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme und legte unter einem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, G 226/2021-12, vor, demnach es gegen das BVG Rundfunk verstoße, dass Personen, die Programme des ORF ausschließlich über Internet hören oder sehen würden, kein Programmentgelt bezahlen müssten. Der Verfassungsgerichtshof hob mit diesem Erkenntnis einige Bestimmungen des ORF-G als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebungen mit Ende des Jahres 2023 in Kraft treten würden (vgl. II.3.1.3.).
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2022 wurden die unter I.10. bis I.12. erwähnten Unterlagen den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt.
14. Am 18.08.2022 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme.
15. Am 31.08.2022 übermittelte die weitere Verfahrenspartei eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der XXXX .
Die im Folgenden zum Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen beziehen sich auf den vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.09.2021:
In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer am Standort in XXXX , wohnhaft. Der Standort wird mit den Programmen des ORF terrestrisch versorgt.
Der Beschwerdeführer verfügte an diesem Standort über keine Geräte, die zum Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen bzw. Abrufdiensten die Technologien Terrestrik, Kabel und/oder Satellit verwenden. Er hatte keinen Kabelanschluss, keine DVB-T2-Box und keinen DVB-T2-Tuner. Eine Satellitenschüssel war an seinem Haus ohne das Empfangsteil LNB und ohne die dazugehörigen Kabel montiert.
Für den Radioempfang nutzte der Beschwerdeführer an diesem Standort „ XXXX “, einen Lautsprecher mit integriertem Computer, mit dem man Radio hören, aber zB auch die Beleuchtung des Hauses steuern kann. „ XXXX “ funktioniert über WLAN bzw. das Internet.
Für den Empfang von Fernsehprogrammen sowie Abrufdiensten nutzte der Beschwerdeführer ua. ein „ XXXX Gerät mit XXXX “. Konkret besaß der Beschwerdeführer einen PC und zwei Laptops sowie die folgenden „ XXXX Hierbei handelt es sich nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid um Geräte, die „klassischen“ Fernsehgeräten insofern in Funktion und Wirkung gleichen, als mit ihnen Bild und (über integrierte Lautsprecher) Ton wiedergegeben werden können. Anders als „klassische“ Fernsehgeräte verfügen sie über keinen Tuner (Empfangsteil). Der Hauptunterschied zwischen einem Computerbildschirm und einem „ XXXX -Gerät“ ist aus Sicht des Beschwerdeführers die Größe, da Computerbildschirme selten größer als 32 Zoll sind. Der Beschwerdeführer beschreibt „ XXXX “ als einen „Minicomputer, den man über HDMI an das Gerät anschließt und dann hat man eine Oberfläche, wie ein Smartphone z.B. (mit verschiedenen Apps am Bildschirm)“. Programme wie zB „ XXXX “ oder „ XXXX “ rief der Beschwerdeführer über deren Mediatheken auf (zB „ XXXX “ für „ XXXX “). Weiters nutzte er die App „ XXXX “. Über diese App können ua. die Programme XXXX in Echtzeit „gestreamt“ (dh. über Internet konsumiert) werden. Der Beschwerdeführer verwendete außerdem das Produkt „ XXXX “, welches Livefernsehen über Internet anbietet. Es funktioniert ähnlich wie ein Kabelprodukt und ist zu abonnieren. Damit ist ua. der Empfang der Programme XXXX auf TV-Geräten, „ XXXX -Geräten“, Smartphones, Tablets und PCs möglich.
Der Beschwerdeführer ist Kunde der XXXX und nutzte im genannten Zeitraum den Tarif „ XXXX “ mit einer Download-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von 10 Mbit/s. In dieser Zeit wurden bei der XXXX an fünf Tagen Ausfälle (dreimal für wenige Minuten, einmal für eine Stunde von 18:30 bis 19:30 Uhr und einmal für fünf Stunden von 02:00 bis 07:00 Uhr) und an einem Tag Speedprobleme dokumentiert. Kundenbeschwerden dazu langten nicht ein.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der XXXX ist, bestätigte er in der Verhandlung (vgl. Seite 6 der Niederschrift).
Die Feststellungen zum gegenständlichen Standort sind unbestritten (vgl. Seite 4 der Niederschrift sowie die Feststellungen im angefochtenen Bescheid). Dass der Standort mit den Programmen des ORF terrestrisch versorgt wird, wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht bestritten (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift).
Des Weiteren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer keine Geräte, die zum Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen bzw. Abrufdiensten die Technologien Terrestrik, Kabel und/oder Satellit verwenden, nutzte. Die Angaben des Beschwerdeführers dazu in der Verhandlung (vgl. Seite 4 der Niederschrift) werden durch die Feststellungen des angefochtenen Bescheides bestätigt. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keinen Kabelanschluss, keine DVB-T2-Box und keinen DVB-T2-Tuner verfügte bzw. eine Satellitenschüssel ohne Empfangsteil und ohne Kabel an seinem Haus montiert war, ergibt sich aus seinen spontanen Antworten in der Verhandlung (vgl. Seite 5 der Niederschrift), denen die belangte Behörde und die weitere Verfahrenspartei nicht entgegentraten.
Die Feststellungen, welches Gerät der Beschwerdeführer für den Radioempfang verwendete, und zu dessen Funktionsweise, stützen sich auf die glaubwürdigen und spontanen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 4 der Niederschrift). Sie stimmen mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen überein.
Die Feststellungen, welche Geräte und Dienste der Beschwerdeführer zum Empfang von Fernsehprogrammen und Abrufdiensten nutzte und wie diese funktionieren, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. die Seiten 4 bis 6 der Niederschrift) in Verbindung mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (bzw. ergänzt um diese). Dazu ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich angab, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid korrekt seien und den Angaben in seinen Stellungnahmen vor der belangten Behörde entsprechen würden (vgl. Seite 6 der Niederschrift). Die Feststellungen, dass „ XXXX “ Livefernsehen über das Internet anbietet, ähnlich wie ein Kabelprodukt funktioniert und zu abonnieren ist, beruhen auf den schlüssigen Angaben der belangten Behörde in der Verhandlung (vgl. Seite 12 der Niederschrift).
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer als Kunden der XXXX , zu dessen Tarif und zu allfälligen Internetausfällen im gegenständlichen Zeitraum beruhen auf den Angaben der XXXX in ihrem Schreiben vom 08.07.2022 (vgl. I.9.), die von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage: Die maßgebenden Bestimmungen lauten im gegenständlichen Zeitraum (01.05.2021 bis 30.09.2021):
3.1.1. Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974 („BVG Rundfunk“)
„Artikel I
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“
3.1.2. Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016 (die seither erfolgte einzige Novelle des RGG mit BGBl. I Nr. 190/2021 ab 01.11.2021 betraf den hier nicht relevanten § 6 Abs. 5 RGG):
„Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro
monatlich.
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) […]
(3a) […]
(3b) […]
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).
[…]“
„Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
[…]
(3) Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
[…]“
3.1.3. § 31 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014:
„Programmentgelt
§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(10) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
[…]
(17) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(18) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.
[…]“
Zu § 31 Abs. 10, 17 und 18 ORF-G ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof aufgrund eines Individualantrages des ORF (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG) mit Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021-12 (vgl. I.12.), ua. Folgendes aussprach:
„I. 1. Die Wortfolge ‚jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften‘ in § 31 Abs. 10 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 126/2011 sowie § 31 Abs. 17 und § 31 Abs. 18 ORF-G idF BGBl. I Nr. 50/2010 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. […]
II. […]
III. […]“
§ 31 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014 (bzw. konkret bezogen auf die Abs. 10, 17 und 18 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 126/2011 bzw. BGBl. I Nr. 50/2010) sind daher im Beschwerdefall – da gegenständlich kein Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG vorliegt (auch von den Parteien wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht) – mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof festgelegte Aufhebungsfrist weiter anzuwenden.
3.1.4. § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015 bzw. BGBl. I Nr. 149/2020 (Novellierung betraf Abs. 3 leg.cit .):
„§ 1. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);
[…]
(2) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
[…]“
3.2. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer jeweils für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.09.2021 die Rundfunkgebühren nach dem RGG, die Programmentgelte nach dem ORF-G und die Kunstförderungsbeiträge gemäß dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 zur Zahlung vorgeschrieben. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Nach § 2 Abs 1 RGG begründe der Betrieb bzw. die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangsanlage in einem Gebäude die Gebührenpflicht nach RGG und löse damit auch die Pflicht zur Zahlung der näher genannten weiteren Gebühren und des Programmentgeltes aus. Auf die für den Empfang von Rundfunk eingesetzte Technologie (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet) komme es nicht an. Alle Voraussetzungen für eine Gebührenpflicht seien gegenständlich erfüllt Daran ändere auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Ro 2015/15/0015, nichts. Dieses sei zusammengefasst betrachtet aus gleichheitsrechtlicher Sicht in Verbindung mit dem BVG Rundfunk denkunmöglich und damit verfassungswidrig. Das BVG Rundfunk sei nach seinem Wortlaut und in historischer Hinsicht technologieoffen. Es verunmögliche eine Gebührenpflicht nicht. Im Gegenteil sei zur Sicherstellung seiner verfassungsrechtlichen Garantien eine ausreichende öffentliche Finanzierung nötig, die auch über eine Entgeltpflicht für den Empfang von öffentlichem Rundfunk über Internet (Streaming) ermöglicht werde.
3.3. Zur vorliegenden Beschwerde:
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ist rechtzeitig und zulässig. Sie macht insbesondere geltend, dass Streaming – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – nicht unter den Begriff des Rundfunks im Sinne des BVG Rundfunk falle. Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne RGG seien lediglich jene Geräte, die Rundfunktechnologien verwenden würden (Terrestrik, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden könnten (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T Modul) sei demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – sei hingegen kein Rundfunkempfangsgerät. Eine Unterscheidung zwischen Empfang durch Terrestrik, Kabel und Satellit einerseits sowie Streaming andererseits sei dadurch sachlich gerechtfertigt, dass bei Streaming keine Rundfunkempfangstechnologie verwendet werde und sohin auch keine zeitgleiche Nutzung und Wahrnehmbarkeit gegeben seien. Es sei folglich unrichtig, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Ro 2015/15/0015, denkunmöglich bzw. verfassungswidrig sei.
3.4. Die Beschwerde ist aus den folgenden Gründen berechtigt:
3.4.1. Im Beschwerdefall ist es strittig, ob die vom Beschwerdeführer am gegenständlichen Standort zum Empfang von Radio und Fernsehen bzw. Abrufdiensten verwendeten Geräte (vgl. zu den Feststellungen II.1.) als Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG zu qualifizieren sind (wie es die belangte Behörde und die weitere Verfahrenspartei vertreten) oder nicht (wie es der Beschwerdeführer geltend macht). Nicht strittig ist es zwischen den Parteien hingegen, dass – wie es auch den Feststellungen zu entnehmen ist – die vom Beschwerdeführer verwendeten Geräte über Internet (Streaming) genutzt werden und nicht über die Verbreitungswege Terrestrik, Kabel oder Satellit, wenn auch der Standort des Beschwerdeführers mit Programmen des ORF terrestrisch versorgt wird.
3.4.2. Gemäß § 1 Abs. 1 RGG sind Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
Gemäß § 2 Abs. 1 RGG hat, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach § 3 RGG zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 ist vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 RGG für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag) zu entrichten.
Gemäß § 31 Abs. 10 erster Satz ORF-G, der im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden ist (vgl. II.3.1.3.), ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.
3.4.3. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer, der in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum (01.05.2021 bis 30.09.2021) Radio- und Fernsehprogramme bzw. Abrufdienste ausschließlich über das Internet empfing bzw. empfangen konnte, Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist bzw. war, da an diese Qualifikation die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren, des Kunstförderungsbeitrages und des Programmentgeltes (neben der weiteren Voraussetzung der terrestrischen Versorgung mit Programmen des ORF) anknüpft (siehe zB VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040).
Die Frage der Rundfunkteilnehmereigenschaft des Beschwerdeführers ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen: Demnach fällt „Live-Streaming“ zwar unter den Begriff „Fernsehprogramm“ im Sinne der Richtlinie 2007/65/EG und ebenso unter den Begriff „Fernsehprogramm“ im Sinne des § 1a Z 2 ORF-G, erfüllt aber nicht den Begriff des „Rundfunks“ im Sinne des BVG Rundfunk. Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG sind somit „lediglich jene Geräte, die ‚Rundfunktechnologien‘ verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit) […] Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät“ (VwGH 30.06.2015, Ro 2015/15/0015).
Keines der vom Beschwerdeführer an seinem Standort im gegenständlichen Zeitraum verwendeten Geräte nutzte demgemäß Rundfunktechnologien (Terrestrik, Kabel, Satellit). Die Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gemäß § 2 Abs. 1 RGG setzt nun aber den Betrieb bzw. die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung, dh. eines Gerätes, das die angesprochenen Rundfunktechnologien verwendet, voraus. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung ist (bzw. war in diesem Zeitraum) der Beschwerdeführer nicht als Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG zu qualifizieren.
3.4.4. Diesen Erwägungen steht auch nicht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2022, G 226/2021-12, entgegen, mit dem die Wortfolge „jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften“ in § 31 Abs. 10 ORF-G sowie § 31 Abs. 17 und § 31 Abs. 18 ORF-G mit Ablauf des 31.12.2023 als verfassungswidrig mit aufgehoben wurden.
Vielmehr stellt der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Ro 2015/15/0015, seinen Erwägungen voran (vgl. Rz 2.2.) und löst in weiterer Folge – mithilfe der dargestellten Aufhebungen – die Verknüpfungen des ORF-G mit dem RGG, wobei er ua. ausführt (vgl. Rz 3.3. „[…] Das bedeutet aber nicht, dass die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk konstitutive staatlich garantierte Finanzierung zur Wahrnehmung seiner besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe […] bei einem Finanzierungsmodell wie dem des ‚Programmentgeltes‘ gemäß § 31 ORF-G uneingeschränkt am Rundfunkbegriff des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk ansetzen muss. […]“).
Zudem ist zu beachten, dass sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausschließlich auf das ORF-G bezieht (vgl. wörtlich die Rz 3.6.: „Die vorstehenden Überlegungen gelten für die hier in Rede stehende gesetzliche Regelung der Verpflichtung zur Leistung des Programmentgeltes. Ob überhaupt und inwieweit sie allenfalls auf die Einhebung von anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Gestaltung der Rundfunkordnung zugutekommenden Rundfunkgebühren iSd RGG zu übertragen sind, ist hier nicht zu erörtern.“).
Im Übrigen ist – worauf bereits hingewiesen wurde (vgl. II.3.1.3.) – § 31 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014 im Beschwerdefall weiter anzuwenden, da die verfassungsgerichtlichen Aufhebungen erst mit Ablauf des 31.12.2023 wirksam werden und gegenständlich kein Anlassfall vorliegt.
3.5. Ergebnis:
Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Vorschreibung der Rundfunkgebühren nach dem RGG, der Programmentgelte nach dem ORF-G und der Kunstförderungsbeiträge gemäß dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 jeweils für den Zeitraum vom 01.05.2021 bis zum 30.09.2021 erfolgte aus alledem zu Unrecht.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
Die Revision ist nicht zulässig.
Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur beinhaltet.
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