BVwG W187 2195740-2

BVwGW187 2195740-219.6.2018

BVergG §105
BVergG §107 Abs1
BVergG §108 Abs1 Z6
BVergG §109
BVergG §12 Abs1 Z3
BVergG §122
BVergG §123 Abs1
BVergG §127
BVergG §129 Abs1 Z7
BVergG §19 Abs1
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §2 Z8
BVergG §291
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1 Z2
BVergG §312 Abs2
BVergG §320 Abs1
BVergG §322 Abs1
BVergG §322 Abs2
BVergG §325 Abs1
BVergG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W187.2195740.2.00

 

Spruch:

W187 2195740-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Dr. Heinz STIEFELMEYER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie MILLE als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA ,[HR1] vertreten durch Keschmann Rechtsanwalts-GmbH, Servitengasse 4/20, 1090 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Erweiterungsneubau der SGKK (Turm 2) - Bauträgersuche" der Auftraggeberin Salzburger Gebietskrankenkasse, Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg, vertreten durch finkrecht - Dr. Christian Fink, Rechtsanwalt, Stiftgasse 21/16, 1070 Wien, zu Recht erkannt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge "nach Durchführung des Nachprüfungsverfahrens die mit Schreiben der vergebenden Stelle vom 8.5.2018 mitgeteilte rechtswidrige sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase (‚Scoringentscheidung') der Auftraggeberin für nichtig erklären" ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2018 beantragte die AAAA ,[HR2] vertreten durch Keschmann Rechtsanwalts-GmbH, Servitengasse 4/20, 1090 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der sonstigen Festlegung während der Verhandlungsphase ("Scoringentscheidung") und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "Erweiterungsneubau der SGKK (Turm 2) - Bauträgersuche" der Auftraggeberin Salzburger Gebietskrankenkasse, Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg, vertreten durch finkrecht - Dr. Christian Fink, Rechtsanwalt, Stiftgasse 21/16, 1070 Wien.

1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts, Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der angefochtenen Entscheidung und der Auftraggeberin macht die Antragstellerin Ausführungen zur Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags. Sie behauptet das Interesse am Vertragsabschluss durch die Abgabe eines ausschreibungskonformen Angebots, Ausarbeitung aller geforderten Konzepte, Teilnahme am Verhandlungsverfahren sowie durch Einbringung des vorliegenden Nachprüfungsantrages samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und durch Entrichtung der dafür erforderlichen Gebühren. Sie nennt als drohenden Schaden die im Antrag näher bezifferten bisher entstandenen Kosten für die Angebotserstellung, erzielbaren Gewinn und den Verlust eines Referenzauftrags für zukünftige Bewerbungen. Sie erachtet sich ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens und Teilnahme daran, insbesondere auf Gleichbehandlung aller Bieter, Einhaltung der bestandfesten Ausschreibungsbestimmungen sowohl durch die Bieter als auch durch den Auftraggeber, insbesondere in Hinblick auf die bekanntgegebenen Zuschlagskriterien, Ausscheiden von Angeboten, die mit einem Ausscheidungsgrund belastet sind, infolge Bewertung der Angebote, insbesondere in den Qualitätskriterien, wie in der Ausschreibungsunterlage festgelegt, Fassung der Scoringentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin, Führung der Endverhandlungen mit ihr und Zuschlagsentscheidung in allen anderen subjektiven Rechten der Antragstellerin, mögen sie auch nicht an dieser Stelle des Nachprüfungsantrages genannt sein, sich aber aus der Gesamtheit des Vorbringens Ergeben, und letztlich Zuschlagserteilung an sie verletzt.

1.2 Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass der Nachprüfung einerseits zugänglich sei, ob eine Bewertung in Hinblick auf die Anforderungen der Ausschreibung (gegenständlich "Aufgabenstellung" genannt) hätte erfolgen dürfen (mit der Konsequenz entweder des Ausscheidens oder der Bewertung mit "nicht genügend" = null Punkte), und anderseits, ob sich die erteilte Note mit der dafür gegebenen Begründung im Sinne der Nachvollziehbarkeit in Einklang bringen lasse. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Kommissionsbewertung sei beim Angebot des für die exklusiven Endverhandlungen ausgewählten Bieters ersteres der Fall beim Qualitätskriterium "Ausarbeitung ‚Termin- & Ablaufkonzept'" und zweiteres der Fall beim Qualitätskriterium "Ausarbeitung ‚Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept'".

1.3 Beim Qualitätskriterium "Ausarbeitung ‚Termin- & Ablaufkonzept'" enthalte das Konzept des für die exklusiven Endverhandlungen ausgewählten Bieters entgegen der Ausschreibung keinen detaillierten Balkenterminplan, weshalb das Vorliegen des jeweiligen Erläuterungsberichts zum Balkenterminplan zumindest zweifelhaft sei. Daher sei das Angebot gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden oder zumindest mit null Punkten zu bewerten. Die Bewertung mit "gut" sei nicht nachvollziehbar. Schon dadurch käme es zum Bietersturz.

1.4 Beim Qualitätskriterium "Ausarbeitung ‚Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept'" lasse sich die gegebene Note für das Konzept des für die exklusiven Endverhandlungen ausgewählten Bieters aus der Begründung der Kommission nicht nachvollziehen. Zur "Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben" sei die Ausarbeitung anscheinend derart dünn, dass nicht einmal Widersprüche zur Ausschreibung feststellbar wären. Zur "Inhaltlichen Vollständigkeit und Stimmigkeit" fehlten alle Aspekte, die in der Aufgabenstellung angesprochen seien, insbesondere die Unterscheidung der auf der Baustelle direkt tätigen Personen, den Besuchern der SGKK und den Anrainern. Bei der "Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf notwendige Abstimmungs-, Prüfungs- und Entscheidungsfristen" sei gerade auf deren Darstellung "verzichtet" worden, mit anderen Worten: diese sei nicht geliefert worden. Die bloße Ankündigung der einvernehmlichen Festlegung mit dem Auftraggeber sei nicht ausschreibungskonform. Bei der "Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf allfällige Einschränkungen im laufenden Betrieb der SGKK" fehle ebenfalls deren Darstellung unter Hinweis des Bieters, dass diese schon in der Ausschreibung beschrieben wären. Das könne freilich auch als Widerspruch des Bieters gegen eine Ausschreibungsfestlegung gewertet werden, weil die Auftraggeberin klar gerade die nicht gelieferte Darstellungausgehend von ihren Ausschreibungsunterlagen - gefordert habe. Wie angesichts dieser Begründungen die Kommission zu einer Bewertung mit "gut" kommen könne, lasse sich nicht nachvollziehen. Bei einer Bewertung des Konzepts des für die exklusiven Endverhandlungen ausgewählten Bieters mit "genügend" komme es zum Bietersturz.

1.5 Die Angebote wären nach Auffassung der Antragstellerin auch einer rechtlichen Würdigung seitens der Auftraggeberin zu unterziehen gewesen, die üblicherweise nicht der kommissionellen Bewertung zugänglich sei. Selbst wenn also aus fachlicher Sicht die Kommission zB das "Termin- & Ablaufkonzept" des für die exklusiven Endverhandlungen ausgewählten Bieters für "gut" befunden habe, hätte immer noch die Prüfung stattfinden müssen, ob in Hinblick auf die Festlegungen der Ausschreibung ("hat folgende Inhalte aufzuweisen") "alles da" sei, um eine solche Bewertung überhaupt vornehmen zu können und dann die jeweilige Entscheidung zu treffen. Insoweit sei die Angebotsprüfung unvollständig geblieben.

1.6 Während man sich nach Durchsicht der Begründungen der Beurteilung des für die exklusiven Endverhandlungen ausgewählten Bieters des Eindrucks eher wohlwollender Bewertung nicht verwehren könne, sei es bei der Antragstellerin gerade umgekehrt: Ihre detaillierte Ausarbeitung gereiche ihr zum Nachteil, während beim für die exklusiven Endverhandlungen ausgewählten Bieter eine so geringe Detailtiefe, dass Widersprüche zur Ausschreibung nicht einmal feststellbar wären, noch positiv vermerkt werde. Beim "Termin- & Ablaufkonzept" werde bei der Antragstellerin negativ vermerkt, dass eine sanitätsrechtliche Bewilligung für den Turm 2, aber nicht für die Bestandsadaptierung vorgesehen sei, obwohl sich aus der abgegebenen Ausarbeitung ergebe, dass die sanitätsrechtliche Einreichung als "gesamt" durchgeführt werde und somit auch die Bestandsadaptierung beinhalte. Bemängelt werde, dass angeblich Abhandlungen über Abstimmungs-, Prüf- und Entscheidungsfristen fehlten, obwohl sich diese aus dem Balkenterminplan ergäben, wo die jeweiligen Freigabetermine eingetragen seien und zudem ein eigenes Dokument zur Darstellung der Kommunikations- und Abstimmungsprozesse abgegeben worden sei. Vernachlässigbare Unstimmigkeiten im - durchaus - detaillierten Balkenterminplan würden hervorgehoben, während beim für die exklusiven Endverhandlungen ausgewählten Bieter großzügig darüber hinweggesehen werde, dass dieser erst gar keinen Balkenterminplan vorgelegt und dadurch das Risiko allfälliger Unstimmigkeiten in seiner Ausarbeitung erst gar nicht auf sich genommen habe. Dies betreffe das Gebot der Gleichbehandlung der Bieter. Bei kommissioneller Bewertung dürfe aber die Kommission nicht an einen Bieter strengere Maßstäbe anlegen als an einen anderen, mit anderen Worten, sie dürfe nicht einen Bieter strenger und den anderen milder beurteilen.

2. Am 23. Mai 2018 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte und nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung.

3. Am 28. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2195740-1/4E die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.

4. Am 28. Mai 2018 nahm die Auftraggeberin zu dem Nachprüfungsantrag Stellung. Darin führte sie nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, dass die Ausschreibung bestandsfest und die Kommission daran gebunden sei. Der Einschätzung der Kommission liege keine vergleichende Einschätzung der Ausarbeitungen der einzelnen Bieter zugrunde. Vielmehr sei jede Ausarbeitung für sich alleine dahingehend zu beurteilen, ob die beim Subkriterium "Aufbereitung und Qualität angeführten Aspekte sehr gut, gut befriedigend, genügend oder nicht genügend erfüllt worden seien. Dabei könne es - wie in der Schule - durchaus der Fall sein, dass Beurteilungen zB mit "gut" teils nahe an einem "sehr gut" und teils nahe an einem "befriedigend" angesiedelt seien. Es liege in der Natur der Sache, dass es bei umfassenderen Ausarbeitungen, die mitunter den geforderten Umfang in inhaltlicher und formaler Hinsicht überschritten, Einschränkungen in der Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit geben könne bzw (mehr oder weniger vernachlässigbare) "Unstimmigkeiten" ungleich eher entstehen könnten.

4.1 Das Termin- und Ablaufkonzept der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin enthalte einen Balkenterminplan, der - wie in den Ausschreibungsvorgaben gefordert - sowohl auf sämtliche Planungs- und Umsetzungsphasen des Turmneubaus als auch auf die Bestandsadaptierung Bezug nehme. "Lediglich" der Forderung, die Balkenterminpläne zusätzlich auch als gefaltete Plandokumente und in Form von ungeschützten MS-Project-Dateien vorzulegen, sei nicht nachgekommen worden. Diese zusätzliche Vorlage stelle jedoch keinen Bestandteil der Ausarbeitung dar und habe einzig den Zweck, die (Vor‑)Prüfung durch die technische Vorprüfung zu erleichtern. Ein Nachreichen dieser gefalteten Plandokumente bzw ungeschützten MS-Project-Dateien wäre möglich gewesen, da diese keiner Beurteilung unterlägen und somit auch nicht der Kommission vorgelegt würden. Darauf sei jedoch verzichtet worden. Es seien alle vier Aufgaben vom erstgereihten Bieter erfüllt worden, weshalb weder eine Grundlage für ein kommissionelles "nicht genügend" noch ein - vergaberechtlich in keinem Fall vertretbares - Ausscheiden des Angebots bestehe.

4.2 Beim Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin ergebe sich nach "Entkleidung der wohlformulierten Begründung" im Wesentlichen "nur" ein Negativum, nämlich der teils eher geringe Detaillierungsgrad. Eine schlechtere Beurteilung als mit "gut" wäre unsachlich.

4.3 Die rechtliche Verfahrensbetreuung habe im Rahmen der (Vor‑)Prüfung der Ausarbeitung mitgewirkt, an der Kommissionssitzung teilgenommen und die festgeschriebene Vorgehensweise bei der Beurteilung erläutert sowie im Nachhang der Kommissionssitzung an einer intensiven Aufbereitung für die Bekanntgabe der Scoringentscheidung mitgearbeitet.

4.4 Nach Öffnung der Letztangebote habe die Kommission mit Erleichterung zur Kenntnis genommen, dass sich die Anstrengungen der Verhandlungs-, Erläuterungs- und Optimierungsrunden ausgezahlt hätten und nach eher entmutigenden Erstangeboten sehr wohl eine Zuschlagserteilung wirtschaftlich möglich sei. Es könne jedoch nur ein Bieter für die Exklusivverhandlungen ausgewählt werden. Die Antragstellerin habe trotz der etwas besseren Ausarbeitung den Punkterückstand bei der Preisbewertung nicht wettmachen können. Darin liege jedoch keine Ungleichbehandlung der Bieter.

4.5 Zusammenfassend habe die Antragstellerin kein Abgehen der Auftraggeberin und der Kommission von den bestandsfeste Ausschreibungsvorgaben darlegen können. Die Kommission habe eine Benotung/Bepunktung der Ausarbeitungen innerhalb des festgelegten "Ermessenskorridors" vorgenommen. Die Auftraggeberin beantragt die Zurück-, in eventu Abweisung des Nachprüfungsantrags, die Zurück-, in eventu Abweisung des Antrags auf Ersatz der Pauschalgebühr und die Beschränkung der Akteneinsicht.

5. Am 29. Mai 2018 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

6. Am 6. Juni 2018 nahm die Antragsteller erneut Stellung.

6.1 Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Balkenterminpläne verpflichtend als Teil Ausarbeitung vorgesehen seien. Werde der Kommission der Balkenterminplan vorbehalten, entgehe ihr der Unterschied zwischen einer Ausarbeitung mit Balkenterminplan und einer ohne Balkenterminplan. Daher habe die Kommission die Balkenterminpläne auch nicht vermisst. Die Bewertung habe daher auch nicht auf Grundlage zweier vollständiger Ausarbeitungen stattgefunden. Dass die für die Exklusivverhandlungen ausgewählte Bieterin doch einen Balkenterminplan abgegeben habe, widerspreche der Aussage in einem Gespräch mit der Auftraggeberin. Selbst eine Ausarbeitung im Format A0 sei noch nicht detailliert genug. Ein Balkenterminplan im Format A4 erfülle die Anforderungen an die Detailliertheit nicht. Ein Balkenterminplan müsse die Anforderungen an die Detailliertheit erfüllen und sei ebenso wie die Anforderung zur Vorlage einer ungeschützten MS Project Datei imperativ formuliert. Aufgrund des Aufwands bei der Erstellung von Balkenterminplänen genieß ein Bieter, der ihn nicht vorlegt, auch einen Wettbewerbsvorteil. Er könne nicht nachgereicht werden. Die Vorgangsweise verstoße gegen den Grundsatz der Bietergleichbehandlung.

6.2 Nach der ersten Verhandlungsrunde hab man die Antragstellerin für die Ausarbeitung gelobt, sodass sie mit der besten Bewertung dafür habe rechnen können. Die nunmehrige Bewertung stütze sich nur auf den Preis. Zuschlagskriterien müssten einen Maßstab für einen Vergleich der Angebote liefern. Dass das nicht so sei, sei der Ausschreibung nicht zu entnehmen.

6.3 Die Kommission sei nicht mit fachlich zur Bewertung der Angebote geeigneten Mitgliedern besetzt. Lediglich der technische Vorprüfer sei dazu in der Lage gewesen. Das Urteil des Vorprüfers sei von der Kommission übernommen worden. Die Bewertung durch die Kommission sei dadurch sinnentleert. Es sei zwar nicht notwendig, dass jedes Kommissionsmitglied das Fachwissen zur Beurteilung des gesamten Angebots mitbringe, in Summe müsse die Kommission aber über das Wissen verfügen. Es sei gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Bieter und gegen die bestandfeste Ausschreibung verstoßen worden, nach der die Bieter ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf eine gesetzmäßige Zusammensetzung der Kommission haben durften, weshalb die Bewertung der Angebote, insbesondere in den Qualitätskriterien, gerade nicht wie in der Ausschreibungsunterlage festgelegt erfolgt sei.

7. Am 14. Juni 2018 nahm die Auftraggeberin Stellung. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Forderung nach einem Balkenterminplan in Form eines gefalteten Plandokuments und von ungeschützten MS-Project-Dateien eine Darstellungsform in erster Linie für die technische Verfahrensbetreuung und nicht Teil der Aufgabenstellung in Punkt C.3.2 des Teils 1 der Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung sei. Sämtliche Angebotsinhalte seien der Kommission vorgelegt und zur Verfügung gestellt worden. Die Beurteilung durch die Kommission sei exakt nach den bestandsfesten Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung erfolgt. Die Auftraggeberin habe auf eine Beurteilung der formalen Vollständigkeit verzichtet und alleine auf eine Beurteilung der inhaltlichen Vollständigkeit Wert gelegt. Der Balkenterminplan für den Turmbau und für die Bestandssanierung könnten in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Herangehensweisen der Antragstellerin und der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin seien unterschiedliche. Die gefalteten Plandokumente müssten den gleichen Inhalt wie die Balkenterminpläne in der Ausarbeitung aufweisen. Bei der Antragstellerin gebe es Unterschiede. Die für die Exklusivverhandlungen ausgewählte Bieterin habe einen zusammengefassten Balkenterminplan gewählt. Sie habe in ihrer Ausarbeitung einen Balkenterminplan abgegeben. Die Antragstellerin habe einen sehr hohen Detaillierungsgrad in ihrer Ausarbeitung gewählt und auf jeder A3 Seite faktisch vier Seiten dargestellt. Die für die Exklusivverhandlungen ausgewählte Bieterin habe nach Ansicht der Kommission eine passende Ausarbeitung gewählt. Es sei keine Nachreichung gewährt worden. Die Bewertung des Angebots habe ausschließlich durch die Kommission und nicht durch das Verhandlungsteam zu erfolgen. Die Auftraggeberin habe nicht auf allfällige "Abzüge oder Verbesserungen" hingewiesen. Überarbeitungen seien im Rahmen des Letztangebots möglich gewesen. Der Ausschreibung sei zu entnehmen, dass jedes Angebot für sich und nicht im Vergleich mit anderen Bietern zu bewerten sei. Die technische und rechtliche Vorprüfung und die kommissionelle Beurteilung seien exakt nach den bestandsfesten Vorgaben der Punkte C.3, C.4 und C.5 der Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung erfolgt. Schließlich stellt die Auftraggeberin die Fachkunde der Kommission zur Bewertung von Bauprojekten anhand der Ausbildung und Berufserfahrung jedes Kommissionsmitglieds dar. Die Vorprüfung sei fachlich qualifiziert erfolgt, die Entscheidung der Kommission davon unabhängig erfolgt.

8. Am 18. Juni 2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte im Wesentlichen folgenden Verlauf:

"Dr. Christian FINK: Sowohl die Ausschreibungsunterlage 1 als auch die Ausschreibungsunterlage 2 enthalten vorne eine Checkliste, welche Komponenten dem Angebot beizulegen sind. Diese enthält keine Details. Die Details finden sich im Mindestinhalt in der Ausschreibungsunterlage 1. Die Ausschreibungsunterlage 2 verweist darauf. Der Mindestinhalt enthält eine Dreigliederung je Ausarbeitung. Im ersten Punkt ist dargelegt, worauf es dem Auftraggeber ankommt. Im zweiten Punkt ist dargelegt, was zu machen ist. Im dritten Punkt ist dargelegt, wie beurteilt wird, welche Aspekte die Kommission heranzuziehen hat und die Schulnotenvergabe.

Dr. Florian KESCHMANN: Im zweiten Punkt, der Aufgabenstellung, ist aufgezählt, was das Angebot jedenfalls zu enthalten hat im jeweiligen Konzept.

Dr. Annemarie MILLE: Wie viele Anfragen ihrerseits hat es da gegeben?

BBBB : Von unserer Seite gab es keine Bieteranfrage zu Balkenterminplan, weil die Ausschreibung klar war.

Dr. Christian FINK: In Punkten, die bewertet werden, kommt eine Nachreichung und Verbesserung nicht infrage. Die Kommission hat nicht auf eine formale, sondern eine inhaltliche Vollständigkeit der Angebote geachtet. Das ergibt sich aus Punkt C3.3 der Ausschreibungsunterlage 1. Das Letztangebot der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin hat keinen Balkenterminplan als faltbares Plandokument und keine MS-Project-Datei enthalten.

Dr. Florian KESCHMANN: Die Balkenterminpläne waren die ersten beiden Punkte der Ausarbeitung der Aufgabenstellung. Sie waren daher dem Angebot anzuschließen und nicht bloß eine zusätzliche Unterlage. Ihr Fehlen bedingt, dass die Angebote einer Bewertung durch die Kommission nicht zugänglich sind. Bei dem Begriffspaar "Aufbereitung und Qualität" ergibt sich für den verständigen Bieter, dass es einerseits um die formale und andererseits um die inhaltliche Ausarbeitung des Angebots geht, zumal die nachfolgende Aufzählung demonstrativ und nicht taxativ ist.

[HR3] CCCC : Unter Aufbereitung ist beschrieben die Verständlichkeit, die Schlüssigkeit und die Nachvollziehbarkeit. Unter inhaltlicher Vollständigkeit ist das Vorliegen aller in der Punktation aufgezählten Elemente.

Dr. Florian KESCHMANN: Diese Ausführungen erschließen sich dem Leser nicht. Es waren zwei Balkenterminpläne verlangt. Diese in einem Balkenterminplan darzustellen widerspricht der Ausschreibung. Ein derartiges Angebot wäre auszuscheiden bzw. nicht zu bewerten.

Dr. Christian FINK: Die Ausschreibung enthält keine Vorgaben über die detaillierte Zusammensetzung der Kommission.

BBBB : Zur Einhaltung der Kostenobergrenze ist anzumerken, dass mit dem Letztangebot das Verhandlungsverfahren nicht beendet ist. Im Zuge der Endverhandlung besteht noch ein gewisser Spielraum, das Angebot abzuändern oder anzupassen.

Dr. Christian FINK: Die Auftraggeberin hat keine Sicherheit, dass im Zuge der Exklusivverhandlungen bei gleichbleibender Qualität die Kostenobergrenze eingehalten werden kann.

Dr. Christian FINK: Entsprechend der Ausschreibung wurde bei der Beurteilungssitzung eine einhellige Beurteilung getroffen. Sie ergibt sich aus dem Protokoll über die Beurteilungssitzung samt Beilagen. Es gibt keine Aufzeichnungen über das Stimmverhalten der einzelnen Kommissionsmitglieder. Bei einigen Punkten gab es Diskussionen über die Beurteilung von Angeboten in den einzelnen Kriterien. Es ergab sich jedoch eine einhellige Note.

Dr. Christian FINK: Die Angebote wurden nicht vergleichend, sondern in den Qualitätskriterien jedes für sich beurteilt. Zuerst gab es den Vortrag der Vorprüfung. Jedes Kommissionsmitglied hatte die Ausarbeitungen und Berichte der Vorprüfung vor sich. Es gab Fragen an die Vorprüfung und eine Diskussion. Danach erfolgte die Beurteilung.

Dr. Florian KESCHMANN: Im subjektiven Bereich jedes Kommissionsmitglieds findet sehr wohl ein Vergleich der Angebote bei der Bewertung statt.

Dr. Florian KESCHMANN: Zu den einzelnen Kommissionsmitgliedern ist folgendes auszuführen: Obmann DDDD hat eine Tischlerlehre absolviert. Der MBA betrifft Gesundheitsmanagement. Er ist seit mindestens 15 Jahren nicht mehr mit der Holzbearbeitung befasst. Er ist seit 2012 Obmann der SGKK. Seit 2003 war er Obmann-Stellvertreter.

EEEE ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft. Das betrifft die Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, und Immobilienverwaltung. Er ist Experte bei der Immobilienbewertung. Das weist ihn auch nicht als Experten für die Bauführung aus.

FFFF hat eine Ausbildung als technischer Zeichner und ist Betriebsratsvorsitzender der Verbund Salzburg. Er ist wohl freigestellt und er hat wahrscheinlich in den letzten zehn Jahren nicht als technischer Zeichner gearbeitet.

GGGG hat einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss. Er ist auf Seiten der Auftraggeberin als Projektleiter bei Bauprojekten tätig. Dabei ist er jedoch nicht in der tatsächlichen Projektleitung im technischen Sinn, sondern als Entscheidungsträger eingesetzt.

HHHH ist Abteilungsleiter der Wirtschaftsabteilung der Auftraggeberin. Er hat einen Abschluss einer HTL Hoch- und Tiefbau. Er ist von Seiten der Auftraggeberin in die Projektsteuerung als Entscheidungsträger verschiedener Bauvorhaben eingebunden.

Damit entspricht die Kommission nicht den Anforderungen an die Fachkunde. Die Scoringentscheidung ist damit rechtswidrig.

CCCC : HHHH war bei vielen Vorhaben Projektsteuerer im Sinne der LM.VM.PS 2014. Die Bauvorhaben gehören zur Wirtschaftsabteilung.

GGGG ist seit zumindest 12 Jahren, der Zeit in der ich für die SGKK tätig bin, für jedes Bauvorhaben als Projektleiter im Sinne der LM.VM.PL 2014 zuständig.

Zu FFFF kann ich nichts sagen.

Mit DDDD habe ich die Ausschreibung insofern vorbereitet, als ich die Funktionalen Anforderungen an das Holzhybridsystem an zwei Terminen in seinem Büro abgestimmt habe.

EEEE hat das Bauträgermodell entwickelt. Daher habe ich vorgeschlagen, genau diese Personen in die Kommission aufzunehmen.

Dr. Christian FINK: Ich habe schon viele Kommissionen erlebt. Im gegenständlichen Fall war es angenehm zu bemerken, dass sich die Kommissionsmitglieder mit dem Projekt auseinandergesetzt haben und über das Projekt sehr gut Bescheid wussten.

HHHH : Seit 2014 gibt es den Bedarf für diese Erweiterung. Den Anstoß für die Holzhybridbauweise hat DDDD geleistet. Schon 2015 war ich mit DDDD und GGGG in Vorarlberg und wir haben Holzhäuser angesehen. Das Projekt ist in zahlreichen Präsidiumssitzungen entstanden. Bauen mit Holz war von Interesse. Die Menge an verbautem Holz war in der Diskussion wesentlich.

Dr. Florian KESCHMANN: Auch die Auseinandersetzung mit einem Bauprojekt macht eine Person noch nicht zum Experten.

Es wird kein weiteres Vorbringen erstattet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die Salzburger Gebietskrankenkasse schreibt unter der Bezeichnung "Erweiterungsneubau der SGKK (Turm 2) - Bauträgersuche" einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 70121000-8 - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen im Oberschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Vergebende Stelle ist Dr. Christian Fink, Rechtsanwalt. Die Zielkostenvorgabe nach den Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung beträgt € 15.029.520,29 ohne USt. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. Juli 2017, 2017/S 140-286915, und in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferanzeigers vom 24. Juli 2017 sowie der Druckausgabe des Amtlichen Lieferanzeigers vom 26. Juli 2017, jeweils abgesandt am 21. Juli 2017. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.2 Die Ausschreibungsunterlagen Teil 1 - Verfahrensbestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

"...

A. ALLGEMEINE AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN

...

A.5 Ausschreibungsziele

Mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren werden unter anderen folgende Ziele verfolgt:

• Der Erweiterungsneubau soll - sowohl im Sinne der vorliegenden Baubewilligung als auch im Sinne der Nachhaltigkeit - als Leichtbauweise in Form einer Holzhybridbauweise errichtet werden;

• die Qualitätsstandards des Erweiterungsneubaus und der Bestandsadaptierung sollen sich an den Qualitätsstandards des Bestandsobjektes orientieren;

• das äußere Erscheinungsbild des Erweiterungsneubaus muss sich an den Vorgaben des Salzburger Gestaltungsbeirats orientieren;

• die Budgeteinhaltung muss gesichert sein;

• die Errichtung des Erweiterungsneubaus und die Bestandsadaptierung soll dahingehend erfolgen, dass sowohl der laufende Betrieb der SGKK als auch der angrenzende Garagenbetrieb auch während der Bauzeit weitestgehend störungsfrei erfolgen kann;

• bei der Errichtung des Erweiterungsneubaus und der Bestandsadaptierung ist zu berücksichtigen, dass diese in laufender Abstimmung mit den jeweils betroffenen Nutzern und sonstigen projektrelevanten Stellen (Behörden, Anrainer, etc) zu erfolgen hat.

A.6 Ausschreibungsgegenstand

Der Ausschreibungsgegenstand umfasst im Wesentlichen sämtliche Bauträgerleistungen zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung des gegenständlichen Erweiterungsneubaus und der damit im Zusammenhang stehenden Bestandsadaptierungen auf eigene Rechnung samt abschließender Veräußerung des schlüsselfertigen Erweiterungsneubaus und der zugehörigen Liegenschaft an den Auftraggeber sowie abschließender Übergabe der Bestandsadaptierungen.

Nähere Ausführungen zum Ausschreibungsgegenstand sind den Projektgrundlagen und Projektzielen (Teil 2) zu entnehmen.

A.7 Zielkostenvorgabe

Für das gegenständliche Bauvorhaben wird vom Auftraggeber eine Zielkostenvorgabe von rund EUR 15,18 Millionen (exkl USt) für die Gesamtkosten des Erweiterungsneubaus und für die Errichtungskosten der Bestandsadaptierung budgetiert. Die Zielkostenvorgabe versteht sich als prognostizierte schlussgerechnete Kosten (prognostizierte Kostenfeststellung nach ÖNORM B 1801-1 Mitte 2020), welche jedenfalls eingehalten werden müssen. Die angeführte Zielkostenvorgabe ist bei der Angebotslegung und im Auftragsfall der Projektumsetzung zu berücksichtigen. Der Kostendeckel umfasst folgende Bereiche:

...

Angesichts des verfolgten Ziels der gesicherten Budgeteinhaltung wird das Vergabeverfahren dergestalt abgewickelt, dass bei der Beauftragung die Einhaltung der Zielkostenvorgabe vom zu findenden Auftragnehmer zugesichert wird. Erforderlichenfalls werden - unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs - mit den Bietern im Rahmen der Verhandlungs- und Angebotsrunden allfällige Einsparungen unter Berücksichtigung der funktionalen und gestalterischen Vorgaben erarbeitet. Dies kann auch - ohne gesonderte Vergütung - im Sinne der Kostenplanungsmethode "Design to Cost" planerische Anpassungen zur Folge haben. Dabei wird der Auftraggeber darauf achten, dass ein sachlich angemessener Rahmen nicht verlassen wird.

...

B. VERFAHRENSART UND VERFAHRENSABLAUF

B.1 Verfahrensart

Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich gemäß BVergG durchgeführt.

B.2 Verfahrensablauf

Mit der Übersendung der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen ist die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens eingeleitet. Die Verfahrensabwicklung lädt die ausgewählten Bieter zur Angebotslegung ein.

Das Verhandlungsverfahren wird in der zweiten Stufe wie folgt ablaufen:

• Die eingeladenen Bewerber haben auf Grundlage dieser Ausschreibungsunterlagen (1. Fassung) Erstangebote für die ausgeschriebenen Leistungen abzugeben. Im Vorfeld der Angebotslegung findet ein verpflichtendes Hearing/eine verpflichtende Besichtigung mit den Bietern statt, in denen die Möglichkeit besteht, offene Fragen in Zusammenhang mit den Unterlagen zu erörtern (siehe Punkt 6).

• Die fristgerecht eingelangten Angebote werden nach Ablauf der Angebotsfrist geöffnet, wobei Bieter nicht daran teilnehmen können.

• In der Folge werden mit den Bietern Verhandlungen geführt. Diese können je Bieter auch in mehreren Gesprächsrunden abgewickelt werden.

• Auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse erstellt der Auftraggeber adaptierte Ausschreibungsunterlagen (2. Fassung). Änderungen im Vergleich zu den Ausschreibungsunterlagen (1. Fassung) werden entsprechend kenntlich gemacht.

• Die Bieter haben basierend auf den Ausschreibungsunterlagen (2. Fassung) Zweitangebote zu legen. Je nach Umfang der vorgenommen Ausschreibungs-adaptionen kann die betreffende Angebotsfrist durchaus kurz ausgestaltet sein. Die Zweitangebote bilden - vor der zu treffenden Scoring-Entscheidung - grundsätzlich die Letztangebote. Sollte nach Beurteilung der Zweitangebote für den Auftraggeber kein wertbares Ergebnis zutage treten (zB wesentliche Kosten-überschreitung der Bieter, nahes Beieinanderliegen der Wertungsergebnisse), so behält es sich der Auftraggeber vor, ein verbessertes Zweitangebot zu fordern, auf dessen Grundlage in der Folge die Entscheidung, mit welchem Bieter die (exklusiven) Endverhandlungen geführt werden, getroffen wird.

• Aufgrund der - allenfalls verbesserten - Zweitangebote und unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien gemäß Punkt 3 wird im Rahmen einer Beurteilungssitzung samt Präsentation schließlich jener Bieter ausgewählt, mit dem die (exklusiven) Endverhandlungen durchgeführt werden (Scoringentscheidung). Sollten die (exklusiven) Endverhandlungen mit dem erstgereihten Bieter nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, behält es sich der Auftraggeber vor, entweder (exklusive) Endverhandlungen mit den anderen Bietern (Bieter mit dem zweitbestgereihten Angebot, Bieter mit dem drittbestgereihten Angebot) zu führen oder nochmals mit allen nicht ausgeschiedenen Bietern gleichzeitig zu verhandeln.

• Nach erfolgreichem Abschluss der (exklusiven) Endverhandlungen wird der Auftraggeber eine Zuschlagsentscheidung treffen und allen nicht ausgeschiedenen Bietern bekannt geben.

Die Auftraggeber gibt darüber hinaus bekannt, dass an den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien während des Verhandlungsverfahrens - unter Wahrung der Vergabe-grundsätze - Änderungen vorgenommen werden können.

C. ZUSCHLAGSKRITERIEN

C.1 Allgemeines

Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip (wirtschaftlich und technisch günstigstes Angebot). Die Ermittlung des Zuschlagsempfängers erfolgt anhand folgender Zuschlagskriterien:

• Quantitative Zuschlagskriterien:

• Qualitative Zuschlagskriterien:

C.2 Bewertung der Summe aus Kaufpreis Erweiterungsneubau und Angebotspreis Bestandsadaption (= Gesamtpreis)

Der Bieter hat im Preisblatt (Beilage 1-1) (a) einen pauschalen Kaufpreis für den errichteten Erweiterungsneubau entsprechend den Konditionen des Entwurfs eines Kaufvertrags SGKK (Beilage 3-2) und (b) einen pauschalen Gesamtangebotspreis für die Bestandsadaption entsprechend den Konditionen des Entwurfs eines Projektvertrags (Teil 3 samt Beilagen) anzugeben. Diese gliedern sich jeweils in einzelne pauschale Unterpreise.

Der Bieter hat im Preisblatt (Beilage 1-1) weiters pauschale Angebotspreise für optional zu errichtende Projektteile anzugeben. Dieser gliedert sich ebenfalls in einzelne pauschale Unterpreise.

Die Summe sämtlicher Unterpreise ergibt einen pauschalen Gesamtpreis, der gemäß folgender Berechnungsformel bewertet wird:

Bild kann nicht dargestellt werden

Preis = zu bewertender Gesamtpreis exkl. USt;

Preismin = niedrigster Gesamtpreis exkl. USt;

Pktmax = beim Zuschlagskriterium "Gesamtpreis" max. erzielbare

Punkte;

BewPkt = die sich aus der Berechnungsformel ergebende Punkteanzahl.

Die ermittelte Punkteanzahl wird auf maximal zwei (2) Kommastellen gerundet. Beim Zuschlagskriterium "Gesamtpreis" können maximal zweiundsiebzig (72) Punkte erzielt werden.

C.3 Beurteilung des Termin- und Ablaufkonzeptes

C.3.1 Ausgangsituation

Das vorgegebene Terminziel sieht aus derzeitiger Sicht folgende Meilensteine vor:

• Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer spätestens 31.07.2018;

• Inbetriebnahme des Turmneubaus spätestens 01.05.2020;

• Inbetriebnahme des letzten Adaptierungsbereichs

im Bestandsobjekt spätestens vier (4) Monate nach

Inbetriebnahme des Turmneubaus.

Dabei sind unter anderen folgende Abwicklungsprämissen zu berücksichtigen:

• Um so rasch als möglich wieder einen weitestgehend störungsfreien Betrieb für die SGKK zu erreichen, wird eine kurze Projektumsetzungsdauer angestrebt.

• Mit der Adaptierung des Zahnambulatoriums der SGKK im Bestandsobjekt kann erst dann begonnen werden, wenn die Inbetriebnahme des Turmneubaus abgeschlossen ist, da erst dann alle dafür benötigten Bestandsflächen frei gemacht werden können.

• Die Adaptierung des Zahnambulatoriums im Bestandsobjekt muss in Abschnitten erfolgen, damit eine durchgehende (Teil‑)Aufrechterhaltung des zahnärztlichen Betriebes über die gesamte Projektdauer gewährleistet werden kann.

• Generell bedarf es zur Minimierung des Projektvorlaufes und zu Optimierung der Benützungsbewilligungsphasen laufend Behörden- und Anrainerabstimmungen, um Störungen im Projektablauf weitestgehend ausschließen zu können.

• Die Erfahrung aus früheren SGKK-Neubauprojekten zeigt, dass es sich bei einer komplexen Übergabe/Übernahme immer um einen 3-phasigen Prozess handelt, welcher aus einem Vorabnahmephase, einer ersten Mängelbehebungsphase und der eigentlichen Übergabephase besteht und bis zu zwei (2) Monate benötigt.

Um sicherstellen zu können, dass sowohl die Terminziele als auch die Abwicklungsprämissen ausreichend berücksichtigt werden, ist vom (zu findenden) Auftragnehmer vorab ein geeignetes und mit der SGKK abgestimmtes Termin- & Ablaufkonzept vorzusehen und vertraglich abzusichern.

C.3.2 Aufgabenstellung

Aufbauend auf die oben beschriebene Ausgangssituation und den Vorgaben gemäß Punkt E der funktionalen Leistungsbeschreibung (Beilage 2-1), ist ein erstes detailliertes Termin- und Ablaufkonzept zu erarbeiten. Dieses hat folgende Inhalte aufzuweisen:

• Detaillierter Balkenterminplan (Planungs- und Bauzeitplan) über sämtliche Planungs- und Umsetzungsphasen des Turmneubaus, samt allen damit im Zusammenhang stehenden projektrelevanten Behörden-, Freigabe-, Abstimmung- und Übergabe-/Übernahmeprozessen;

• detaillierter Balkenterminplan (Planungs- und Bauzeitplan) über die Bestandsadaptierung, samt allen damit im Zusammenhang stehenden projektrelevanten Behörden-, Freigabe-, Abstimmung- und Übergabe-/Übernahmeprozessen;

• Erläuterungsbericht zu den erarbeiteten Balkenterminplänen, insbesondere zur Verdeutlichung der dafür im speziellen vorgesehenen baulichen, technischen und organisatorischen Begleitmaßnahmen;

• Darstellung der bauträgerseitig vorgesehenen Aufbauorganisation in Form eines Organigramms samt Erläuterung, wer im Team des Auftragnehmers welche Rolle bzw welche Schnittstellen und Abstimmungen nach außen (zur SGKK als Auftraggeber, zur SGKK als Nutzer, zu den Behörden, zu den Anrainern, etc) wahrnimmt und welche Methoden und Tools (zB im Berichtswesen und/oder bei der Öffentlichkeitsarbeit) vorgesehen sind, um einen möglichst reibungslosen Betrieb gewährleisten zu können.

Die diesbezügliche Unterlage ist in Form einer DIN A4-Mappe mit maximal 16 Seiten (ohne Deckblatt) oder in Form einer DIN A3-Mappe mit maximal acht (8) Seiten (ohne Deckblatt) sowohl als Hardcopy als auch in Form einer ungeschützten PDF-Datei aufzubereiten. Die Balkenterminpläne sind auch als gefalteter Plandokumente und in Form von ungeschützten MS-Project-Dateien (= MPP-Dateien) zu übergeben. Die darüber hinaus gehende Art der Aufbereitung, insbesondere die Zusammenstellung der Inhalte der Mappen und der Balkenterminpläne liegen im Ermessen des Bieters, müssen sich jedoch jeweils auf die gegenständliche Aufgabenstellung und auf das konkrete Zuschlagskriterium beziehen.

C.3.3 Beurteilung

Das Termin- und Ablaufkonzept wird im Hinblick auf das folgende Subkriterium mit dem folgenden Punktesystem beurteilt:

Aufbereitung und Qualität acht (8) Punkte

Im Rahmen des Subkriteriums "Aufbereitung und Qualität" werden unter anderen folgende Aspekte berücksichtigt:

• Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit;

• inhaltliche Vollständigkeit, Stimmigkeit und Plausibilität;

• Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben;

• Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht;

• Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf notwendige Abstimmungs-, Prüf- und Entscheidungsfristen;

• Umsetzungsdauer, wobei eine kurze Projektdauer positiv bewertet wird, sofern diese in Bezug auf die Projektinhalte realistisch erscheint.

Das Subkriterium wird in Anlehnung an das Schulnotensystem in

Abstufungen (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht

genügend erfüllt) beurteilt. 0 Punkte werden bei einem Subkriterium

vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte (entsprechend der jeweiligen

Aufzählung) nicht genügend erfüllt sind. Die jeweilige

Maximalpunkteanzahl wird vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte sehr

gut erfüllt sind. Dazwischen werden die Punkte linear abgestuft

vergeben (gut = 75% der max Punkteanzahl; befriedigend = 50% der max

Punkteanzahl; genügend = 25% der max Punkteanzahl).

Die Beurteilung der Ausarbeitung erfolgt durch eine Kommission des Auftraggebers in gemeinsamer Diskussion. Dabei wird versucht, eine gemeinsame Beurteilung der Ausarbeitung zu erzielen. Sofern die einzelnen Kommissionsmitglieder beim Subkriterium unterschiedliche Beurteilungen vornehmen, werden die vergebenen Punkte zusammengezählt und unter Berücksichtigung der Anzahl der Kommissionsmitglieder das arithmetische Mittel gebildet. Dieses ergibt die beim Subkriterium erzielten Punkte.

Im Sinne einer fairen Vergabe wird die Punktevergabe durch die Kommission je Subkriterium kurz verbal begründet.

Letztlich kann ein Bieter beim Zuschlagskriterium "Qualitätssicherungskonzept" maximal acht (8) Punkte erzielen.

C.4 Beurteilung des Holzhybrid- und Fassadenkonzeptes

...

C.5 Beurteilung des Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzeptes

C.5.1 Ausgangsituation

Im Rahmen der funktionalen Leistungsbeschreibung (Beilage 2-1) und der vorliegenden Planungen wird eine Vielzahl von funktionalen, technischen und gestalterischen Vorgaben getroffen, die durch den (zu findenden) Auftragnehmer im Rahmen seiner fortführenden Planungen detailliert und in der anschließenden baulichen Umsetzung berücksichtigt werden müssen.

Für den Auftraggeber stellt darüber hinaus auch die Sicherheit sowohl seiner Mitarbeiter als auch die seiner Versicherten ein generelles Anliegen dar. In diesem Zusammenhang wird auch bei allen SGKK-seitigen Bauprojekten darauf geachtet, ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit zu gewährleisten, weshalb dem Thema Baustelleneinrichtung und Baustellenlogistik ebenfalls eigene Punkte in der funktionalen Leistungsbeschreibung gewidmet sind.

Um dabei sicherstellen zu können, dass dabei sämtliche funktionalen, technischen und gestalterischen Vorgaben erfüllt werden, ist vom zu findenden Auftragnehmer ein Qualitätssicherungskonzept zu installieren und gegenüber dem Auftraggeber zu garantieren. Weiters ist vom zu findenden Auftragnehmer ein entsprechendes Arbeitssicherungskonzept in Bezug auf die Baustellenlogistik und die Baustelleneinrichtung zu erarbeiten und im Auftragsfall umzusetzen.

C.5.2 Aufgabenstellung

Aufbauend auf der oben beschriebenen Ausgangssituation ist vom Bieter ein betreffendes Konzept zu erstellen. Dieses hat folgende Inhalte aufzuweisen:

• Aufbauend auf Punkt 2.3 der funktionalen Leistungsbeschreibung (Beilage 2-1) ist vom Bieter das von ihm beabsichtigte Qualitätssicherungskonzept sowohl für die Planungsphase als auch für die Umsetzungsphase darzustellen. Das Konzept soll sowohl die vorgesehenen Maßnahmen als auch allfällige, dafür notwendige Abstimmungs-, Bemusterungs- Prüf- und Entscheidungsfristen beinhalten. Der Bieter hat dabei auch auszuarbeiten, wie er die Mängelbehebung während der Gewährleistungsphase berücksichtigt. Insbesondere ist darzustellen, wie der Bieter für alle Gewerke seiner Lieferung sicherstellt, dass notwendige Gewährleistungsarbeiten - unter Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes des Objektes - kurzfristig und mit entsprechendem Fachpersonal durchgeführt werden können;

• aufbauend auf Punkt 1.2 der funktionalen Leistungsbeschreibung (Beilage 2-1) ist vom Bieter weiters das von ihm beabsichtigte Arbeitssicherungskonzept insbesondere in Bezug auf die Baustellenlogistik, die Baustelleneinrichtung, die Bauphasen und die Bauprovisorien sowohl für den Erweiterungsneubau als auch für die Bestandsadaptierung darzustellen. Das Konzept soll dabei sowohl die auf der Baustelle direkt tätigen Personen, als auch die im direkten Baustellenumfeld tätigen Mitarbeiter und Besucher der SGKK sowie alle sonstigen betroffenen Anrainer berücksichtigen.

Die diesbezügliche Unterlage ist in Form einer DIN A4-Mappe mit maximal zwölf (12) Seiten (ohne Deckblatt) oder in Form einer DIN A3-Mappe mit maximal sechs (6) Seiten (ohne Deckblatt) sowohl als Hardcopy als auch in Form einer ungeschützten PDF-Datei aufzubereiten. Die Art der Aufbereitung und die Zusammenstellung der Inhalte der Mappen liegen im Ermessen des Bieters, müssen sich jedoch jeweils auf die gegenständliche Aufgabenstellung und auf das konkrete Zuschlagskriterium beziehen.

C.5.3 Beurteilung

Das Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept wird im Hinblick auf das folgende Subkriterium mit dem folgenden Punktesystem beurteilt:

Aufbereitung und Qualität acht (8) Punkte

Im Rahmen des Subkriteriums "Aufbereitung und Qualität" werden unter anderen folgende Aspekte berücksichtigt:

• Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit;

• Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben;

• inhaltliche Vollständigkeit und Stimmigkeit;

• Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht;

• Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf notwendige Abstimmungs-, Prüf- und Entscheidungsfristen;

• Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf allfällige Einschränkungen im laufenden Betrieb der SGKK;

• Erkennbare Qualität in Bezug auf eine geordnete, strukturierte und mängelfreie Abwicklung.

Das Subkriterium wird in Anlehnung an das Schulnotensystem in

Abstufungen (sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht

genügend erfüllt) beurteilt. 0 Punkte werden bei einem Subkriterium

vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte (entsprechend der jeweiligen

Aufzählung) nicht genügend erfüllt sind. Die jeweilige

Maximalpunkteanzahl wird vergeben, wenn die zugehörigen Aspekte sehr

gut erfüllt sind. Dazwischen werden die Punkte linear abgestuft

vergeben (gut = 75% der max Punkteanzahl; befriedigend = 50% der max

Punkteanzahl; genügend = 25% der max Punkteanzahl).

Die Beurteilung der Ausarbeitung erfolgt durch eine Kommission des Auftraggebers in gemeinsamer Diskussion. Dabei wird versucht, eine gemeinsame Beurteilung der Ausarbeitung zu erzielen. Sofern die einzelnen Kommissionsmitglieder beim Subkriterium unterschiedliche Beurteilungen vornehmen, werden die vergebenen Punkte zusammengezählt und unter Berücksichtigung der Anzahl der Kommissionsmitglieder das arithmetische Mittel gebildet. Dieses ergibt die beim Subkriterium erzielten Punkte.

Im Sinne einer fairen Vergabe wird die Punktevergabe durch die Kommission je Subkriterium kurz verbal begründet.

Letztlich kann ein Bieter beim Zuschlagskriterium "Qualitätssicherungskonzept" maximal acht (8) Punkte erzielen.

C.6 Lehrlingsbeschäftigung

...

C.7 Maximale Punkteanzahl

Mit den für den Zuschlag maßgebenden Kriterien können folgende maximale Punkte erreicht werden:

Kriterium

Subkriterium

Maximale Punkte

Angebotener Gesamtpreis

Summe aus Kaufpreis Erweiterungsneubau und Angebotspreis Bestandsadaption

72

Termin- und Ablaufkonzept

Aufbereitung und Qualität

8

Holzhybrid- und Fassadenkonzept

Aufbereitung und Qualität

8

Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept

Aufbereitung und Qualität

8

Lehrlingsbeschäftigung

Anzahl der auf der Baustelle zum Einsatz gelangenden Lehrlinge

4

MAXIMALSUMME

100

 
   

Bestbieter des Vergabeverfahrens ist jener Bieter, dessen Angebot die höchste Punkteanzahl (Summe der Punkte für die Zuschlagskriterien "Angebotener Gesamtpreis", "Termin- und Ablaufkonzept", "Holzhybrid- und Fassadenkonzept", "Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept", und "Lehrlingsbeschäftigung") aufweist.

D. BESTIMMUNGEN ZUR ANGEBOTSLEGUNG

D.1 Vollständigkeit der Angebote

Angebote haben den Vorgaben des Auftraggebers in den Ausschreibungsunterlagen vollinhaltlich zu entsprechen. Die Auftragsabwicklung wird die Verbesserung solcher Angebotsmängel nicht zulassen, die zu einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung eines Bieters führen würden. Darüber hinaus behält es sich der Auftraggeber vor, in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Mängel ausdrücklich mit dem sofortigen Ausscheiden zu sanktionieren.

..."

(Ausschreibungsunterlagen in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.3 Die Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung lauten auszugsweise:

"...

Bietererklärungen:

...

• Folgende Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil meines (unseres) Zweitangebotes:

Beigeschlossene Unterlagen (bitte ankreuzen)

Ja

Nein

allfälliges Begleitschreiben zum Angebot

(

(

vollständig ausgefülltes Preisblatt (Beilage 1)

(

 

(allenfalls adaptiertes) Ausarbeitung "Termin- und Ablaufkonzept"

(

(

(allenfalls adaptiertes) Ausarbeitung "Holzhybrid- und Fassadenkonzept"

(

(

(allenfalls adaptiertes) Ausarbeitung "Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept"

(

(

(allenfalls adaptiertes) Lehrlingsblatt (Beilage 2)

(

(

sonstige Beilagen

(

(

   

...

A. GRUNDLAGEN

A.1 Die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung setzt sich aus dem vorliegenden Dokument samt Beilagen zusammen. Sie sind den betreffenden Teilen der (ursprünglichen) Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung vorgereiht.

A.2 Unter Heranziehung der gegenständlichen Unterlagen hat der Bieter ein Zweitangebot zu legen. Auf Grundlage der eingelangten Zweitangebote wird gemäß Punkt B.2 der Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung jener Bieter ausgewählt, mit dem die (exklusiven) Endverhandlungen geführt werden (Scoringentscheidung). Sollte nach Beurteilung der Zweitangebote für den Auftraggeber kein wertbares Ergebnis zutage treten (zB wesentliche Kostenüberschreitung der Bieter, nahes Beieinanderliegen der Wertungsergebnisse), so behält es sich der Auftraggeber - wie bereits in Punkt B.2 der Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung angekündigt - vor, ein verbessertes Zweitangebot zu fordern, auf dessen Grundlage in der Folge die Scoringentscheidung getroffen wird. Der Auftraggeber behält sich aus sachlichen Gründen ein Abgehen von diesem skizzierten weiteren Verfahrensablauf vor, wobei jedenfalls unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine entsprechende vorherige Offenlegung erfolgt.

A.3 Im Hinblick auf die Abwicklung des gegenständlichen Vergabeverfahrens bleiben die Bestimmungen des Teils 1 der (ursprünglichen) Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung vollumfänglich aufrecht. Dies gilt insbesondere für Punkt A (Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen), Punkt B (Verfahrensart und Verfahrensablauf), Punkt C (Zuschlagskriterien), Punkt D (Bestimmungen zur Angebotslegung), Punkt E (Abgabetermin und Form des Angebots), Punkt G (Anfragen), Punkt H (Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen), Punkt I (Zuschlagsfrist), Punkt J (Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen) und Punkt K (Schadenersatz) der (ursprünglichen) Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung.

...

Im Hinblick auf die Ausarbeitung "Termin- und Ablaufkonzept" sind zur Ausgangssitzung (Punkt C.3.1) folgende Klarstellungen zu berücksichtigen:

• Für die Errichtung des Turmneubaus stehen bei Bedarf bis zu 3 Monaten mehr zur Verfügung. Sofern dies vom Bieter erwünscht wird, kann somit der Inbetriebnahmetermin für den Turmneubau auf den 01.08.2020 verschoben werden.

• Sofern vom Bieter die mögliche Terminerstreckung aufgegriffen wird, ist die Ausarbeitung des Erstangebotes gemäß Punkt C.3.2 nunmehr entsprechend zu überarbeiten und mit dem Zweitangebot neu einzureichen.

A.4 Die Projektinhalte und Projektziele (Teil 2 der [ursprünglichen] Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung) bleiben mit Maßgabe der nachstehenden Anpassungen aufrecht:

...

A.5 Die Bestimmungen der Beilagen zum Teil 2 der [ursprünglichen] Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung (Beilage 2-1 bis 2-22) bleiben grundsätzlich aufrecht. Lediglich betreffend die funktionale Leistungsbeschreibung (Beilage 2-1 der [ursprünglichen] Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung) wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

...

Im Hinblick auf die Baustellenlogistik (Punkt 1.2.3) und der Baustellensicherheit für Bauphase II (Punkt 1.4.3) sind folgende Klarstellungen zu berücksichtigen:

• An den Regelungen zur Transportlogistik, zur Bewachung und Absicherung der Baustelle, zur Zugangsregelung für beschäftigte Personen sowie zur Absicherung gegenüber SGKK-Mitarbeiter und Patienten können auch Veränderungen vorgenommen werden, sofern damit inhaltlich das Ziel eines geordneten und sicheren Baustellenbetriebs (der darüber hinaus auch die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs der SGKK erlaubt) sichergestellt werden kann.

...

A.10 Das Zweitangebot hat sich aus den rechtsgültig gefertigten Bietererklärungen (Unterfertigung der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung) und dem vollständig ausgefüllten Preisblatt zusammenzusetzen.

...

Dem Bieter steht es frei, zusätzlich adaptierte Ausarbeitungen "Termin- und Ablauf-konzept", "Holzhybrid- und Fassadenkonzept" und "Qualitäts- und Arbeitssicherungs-konzept" sowie ein adaptiertes Lehrlingsblatt (Beilage 2) und allfällige sonstige Beilagen mit dem Zweitangebot vorzulegen. Sofern auf eine Vorlage zusätzlicher Unterlagen im Rahmen des Zweitangebots verzichtet wird, gelten die betreffenden Inhalte des Erstangebots (wiederum) als angeboten.

Im Hinblick auf die Ausarbeitung "Termin- und Ablaufkonzept" wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass bei Inanspruchnahme der Erstreckung des Übergabedatums um bis zu drei (3) Monate eine Überarbeitung jedenfalls zweckmäßig erscheint. Sollte ein Bieter von betreffenden Adaptionen seiner Ausarbeitung (trotz geänderten Übergabedatums) im Zweitangebot absehen, besteht die Gefahr, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung Abstriche vornimmt.

...

B. ÜBERSICHT AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN

Die Ausschreibungsunterlagen setzen sich wie folgt zusammen:

AU 2

Bietererklärungen und Aufforderung zur Legung des Zweitangebots

Teil 1 AU 1

Verfahrensbestimmungen

Teil 2 AU 1

funktionale Leistungsbeschreibung

Teil 3 AU 1

Projektvertrag samt Beilagen

  

..."

(Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.4 Die Zweit- und vorläufigen Letztangebote langten am 2. Mai 2018 ein. Es fand keine formalisierte Angebotsöffnung statt. Die beiden Angebote hatten folgende Preise ohne USt:

• für die Exklusivverhandlungen ausgewählte Bietern € 15.022.458,63

• Antragstellerin € 15.563.767,09

Das Letztangebot der Antragstellerin besteht neben der Bietererklärung aus einem Begleitschreiben, dem vollständig einem vollständig ausgefüllten Preisblatt, einer Ausarbeitung "Termin- und Ablaufkonzept", einer Ausarbeitung "Holzhybrid- und Fassadenkonzept", einer Ausarbeitung "Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept", einem Lehrlingsblatt und sonstigen Beilagen, nämlich Subunternehmererklärungen. Die Ausarbeitung "Termin- und Ablaufkonzept" besteht aus acht Seiten im Format A3 und einen Balkenterminplan im Format A0. Sie enthält sehr detaillierte Darstellungen des "Termin- und Ablaufkonzepts". Die Ausarbeitung "Termin- und Ablaufkonzept" enthält sechs Seiten im Format A3.

Das Letztangebot der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin besteht neben der Bietererklärung aus einem vollständig ausgefüllten Preisblatt, einer Ausarbeitung "Termin- und Ablaufkonzept", einer Ausarbeitung "Holzhybrid- und Fassadenkonzept", einer Ausarbeitung "Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept" und einem Lehrlingsblatt. Die Ausarbeitung "Termin- und Ablaufkonzept" hat zehn Seiten im Format A4 ohne Deckblatt und einen Balkenterminplan, der jedoch nur im Format A4 beiliegt. Die Ausarbeitung "Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept" hat acht Seiten im Format A4 ohne Deckblatt.

(Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.5 Am 8. Mai 2018 fand von 10.00 Uhr bis 12.50 Uhr die Beurteilungssitzung der Vergabekommission statt. Die Ausschreibung enthält keine Vorgaben für die Zusammensetzung der Kommission. (Ausschreibungsunterlagen in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Aussage von Dr. Christian FINK in der mündlichen Verhandlung)

1.6 Die Kommission bestand aus dem Obmann DDDD , dem stellvertretenden Obmann EEEE , FFFF , GGGG und HHHH .

DDDD hat eine Tischlerlehre absolviert und einen MBA in Gesundheitsmanagement absoviert. Er ist seit 2012 Obmann der SGKK. Seit 2003 war er Obmann-Stellvertreter. Er war für die funktionalen Anforderungen an das Holzhybridsystem des gegenständlichen Projekts zuständig.

EEEE ist gewerberechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft. Das betrifft die Gewerbe Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienmakler, und Immobilienverwaltung. Er ist Experte bei der Immobilienbewertung. Er hat das gegenständliche Bauträgermodell entwickelt.

FFFF hat eine Ausbildung als technischer Zeichner und ist Betriebsratsvorsitzender der Verbund Salzburg.

GGGG hat einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss. Er ist auf Seiten der Auftraggeberin als Projektleiter im Sinne der LM.VM.PL 2014 bei Bauprojekten tätig. Dabei ist er jedoch nicht in der tatsächlichen Projektleitung im technischen Sinn, sondern als Entscheidungsträger eingesetzt.

HHHH ist Abteilungsleiter der Wirtschaftsabteilung der Auftraggeberin, zu der auch die Bauvorhaben gehören. Er hat einen Abschluss einer HTL Hoch- und Tiefbau. Er war bei vielen Vorhaben Projektsteuerer im Sinne der LM.VM.PS 2014.

1.7 Die Kommission beurteilte auf der Grundlage von Vorprüfberichten die Letztangebote. Dabei wurde das Angebot der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin mit 94,00 Punkten, jenes der Antragstellerin mit 91,08 Punkten bewertet. Dem Protokoll über die Beurteilungssitzung der Vergabekommission liegen eine Anwesenheitsliste, ein Dokument "Prüfung und Vergleich der Preisangebote AU2" vom 7. Mai 2018, ein Dokument "Technischer Vorprüfbericht Ausarbeitungen & Lehrlinge AU2" vom 7. Mai 2018, eine Tabelle "Kommissionsbewertung vom 8. Mai 2018" und ein Dokument "Einzelergebnisse der Kommissionsbeurteilung vom 08. Mai 2018 zu den Bieterausarbeitungen und den Preisangeboten AU2" bei.

1.8 Das Dokument "Einzelergebnisse der Kommissionsbeurteilung vom 08. Mai 2018 zu den Bieterausarbeitungen und den Preisangeboten AU2" lautet auszugsweise wie folgt:

"...

1. Bieter 01:

[Anm: Antragstellerin]

1.1. Bewertung des Angebotspreises

(max. 72 Punkte)

Der bieterseitig im Angebot zweiter Fassung angebotene und von der Vorprüfung rechnerisch geprüfte und bestätigte bewertungsrelevante Gesamtpreis (= Summe aus dem Kaufpreis für den Erweiterungsneubau und dem Angebotspreis für die Bestandsadaptierung und die optionalen Angebotspreise für die allgemeinen und medizintechnischen Einrichtungen) beträgt

15.563.767,09 EUR exkl. USt.

Der niedrigste diesbezügliche Angebotspreis beträgt 15.022.468,64 EUR exkl. USt.

Somit ergeben sich aus der vorgegebenen Berechnungsformel

Bild kann nicht dargestellt werden

und dem zugehörigen Punktemaximum von 72,00 Punkte folgende zugehörigen Bewertungspunkte:

67,08 Punkte

1.2. Bewertung der Ausarbeitung "Termin- & Ablaufkonzept"

(max. 8 Punkte)

? Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit

Insbesondere aufgrund des gelungenen Mix zwischen Verbalbeschreibungen, Erläuterungsskizzen, Planauszügen und Terminplänen wird die Ausarbeitung fast durchgehend als überaus verständlich, schlüssig und nachvollziehbar eingestuft. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass die meisten Seiten de facto aus 4 Seiten bestehen, wirkt die Ausarbeitung manchmal etwas überfrachtet, was die Nachvollziehbarkeit (insbesondere für Nichttechniker) etwas einschränkt.

? Inhaltliche Vollständigkeit, Stimmigkeit und Plausibilität

Grundsätzlich sind die inhaltliche Vollständigkeit, Stimmigkeit und Plausibilität in einem hohen Maße gegeben. Lediglich in einigen wenigen Punkten ergeben sich inhaltliche Unstimmigkeiten.

Beispielhaft wird in der Übersicht der Sammelvorgänge angeführt, dass mit den Planungsleistungen bereits im Juni 2018 begonnen wird, während im zugehörigen Planungsterminplan der Planungsbeginn mit August 2018 festgeschrieben wird. Oder es wird eine sanitätsrechtliche Bewilligung für den Turm 2 vorgesehen (der weitestgehend einer Büronutzung zugeführt wird), nicht jedoch für die Bestandsadaptierung (welche die Schaffung von 12 neuen Ordinationen beinhaltet).

? Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben

Auch die Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben ist in einem hohen Maße gegeben und lediglich in einigen wenigen Punkten ergeben sich leichte Abweichungen.

So wurde vom Bieter z.B. die Vorgabe aufgegriffen, dass die Bestandsadaptierung der zahnärztlichen Bereiche aufgrund der vorgeschriebenen Aufrechterhaltung des Betriebes phasenweise erfolgen muss; die beiden Phasen wurden im Terminplan allerdings im Wesentlichen zeitgleich angesetzt, was die Maßnahme wiederum wirkungslos macht.

? Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht

Die Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht wird durchgehend positiv bewertet. In diesem Zusammenhang werden beispielhaft auch der hohe Detailierungsgrad der Bauzeitpläne und die eigene Beschreibung zu den Schnittstellenbeschreibungen, z.B. zu den Anrainern und Behörden, gewürdigt.

? Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf notwendige Abstimmungs-, Prüf- und Entscheidungsfristen

Diesbezüglich fehlen in dieser Ausarbeitung entsprechende Abhandlungen, weshalb dieser Aspekt auch nicht bewertet werden kann.

? Umsetzungsdauer, wobei eine kurze Projektdauer positiv bewertet wird, sofern diese in Bezug auf die Projektinhalte realistisch erscheint

Betreffend der Umsetzungsdauer wird vom Bieter der SGKK-seitig vorgegebene maximal mögliche Terminrahmen aufgegriffen und entsprechend verfeinert. Es erfolgte zwar keine Verkürzung der Projektdauer, allerdings wird ein 5-wöchiger Puffer für den Neubau und ein 1-wöchiger Puffer für die Bestandadaptierung erarbeitet, was dem Projekt zugutekommen wird.

? Sonstiges

Positiv wird hervorgehoben, dass aus der Art und Weise der Ausarbeitung - trotz der aufgezeigten leichten inhaltlichen Unstimmigkeiten - die große Erfahrung des Bieters als Bauträger/Totalunternehmer erkennbar ist.

? Conclusio

In Summe wird die Ausarbeitung "Termin- & Ablaufkonzept" aus Sicht der Bewertungskommission als "überdurchschnittlich / gut" eingestuft, woraus sich folgende Bewertungspunkte ergeben:

8,00 x 0,75 = 6,00 Punkte /Bild kann nicht dargestellt werden

...

1.4. Bewertung der Ausarbeitung "Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept"

(max. 8 Punkte)

? Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit

Insbesondere aufgrund des gelungenen Mix zwischen Verbalbeschreibungen, Erläuterungsskizzen und Planauszügen wird die Ausarbeitung durchgehend als verständlich, schlüssig und nachvollziehbar eingestuft.

? Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben

Die Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben wird durchgehend und uneingeschränkt positiv bewertet.

? Inhaltliche Vollständigkeit und Stimmigkeit

Die inhaltliche Vollständigkeit und Stimmigkeit ist dem Grunde nach ebenfalls uneingeschränkt gegeben. Lediglich bei der haustechnischen Qualitätssicherung während der Bauphase hätte man sich noch Aussagen vom Bieter erwartet, da diesbezüglich jedenfalls Aktivitäten vom zukünftigen Auftragnehmer erwartet werden.

? Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht

Die Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht wird als gesichert angesehen.

? Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf notwendige Abstimmungs-, Prüf- und Entscheidungsfristen

Die in der Ausarbeitung dargestellten Entscheidungs- und Freigabeprozesse samt den zugehörigen Fristen werden als durchwegs anwendbar und angemessen angesehen und daher uneingeschränkt positiv bewertet.

? Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf allfällige Einschränkungen im laufenden Betrieb der SGKK

Die Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf allfällige Einschränkungen im laufenden Betrieb der SGKK wird betreffend Turmneubau als gegeben angesehen. Betreffend Bestandsadaptierung würde es im Auftragsfall allerdings noch weiterführender Überlegungen benötigen. Ebenso wäre die vom Bieter derzeit in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang vorgesehene Abwurf- und Einbringmöglichkeit für den Turm 1 in Bezug auf den Kunden- und Mitarbeiterverkehr noch genauer zu hinterfragen.

? Erkennbare Qualität in Bezug auf eine geordnete, strukturierte und mängelfreie Abwicklung

Die sehr detaillierte und umfangreiche Ausarbeitung des Bieters zeigt, dass er sich der Wichtigkeit der Themen "Qualitätssicherung" und "Arbeitssicherheit" für den Auftraggeber bewusst ist und dass er diesbezüglich bereits eine Reihe von bewährten Methoden und Tools für eine geordnete und strukturierte Abwicklung besitzt.

? Conclusio

In Summe wird die Ausarbeitung "Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept" aus Sicht der Bewertungskommission als "sehr gut" eingestuft, woraus sich folgende Bewertungspunkte ergeben:

8,00 x 1,00 = 8,00 Punkte /Bild kann nicht dargestellt werden

...

2. Bieter 02:

[Anm: für die Exklusivverhandlungen ausgewählte Bieterin]

2.1. Bewertung des Angebotspreises

(max. 72 Punkte)

Der bieterseitig im Angebot zweiter Fassung angebotene und von der Vorprüfung rechnerisch geprüfte und bestätigte bewertungsrelevante Gesamtpreis (= Summe aus dem Kaufpreis für den Erweiterungsneubau und dem Angebotspreis für die Bestandsadaptierung und die optionalen Angebotspreise für die allgemeinen und medizintechnischen Einrichtungen) beträgt

15.022.468,64 EUR exkl. USt.

Der niedrigste diesbezügliche Angebotspreis beträgt 15.022.468,64 EUR exkl. USt.

Somit ergeben sich aus der vorgegebenen Berechnungsformel

Bild kann nicht dargestellt werden

und den zugehörigen Punktemaximum von 72,00 Punkte folgende zugehörige Bewertungspunkte:

72,00 Punkte

2.2. Bewertung der Ausarbeitung "Termin- & Ablaufkonzept"

(max. 8 Punkte)

? Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit

Insbesondere aufgrund der sehr plakativen und einfach gehaltenen Beschreibungen sind die Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit uneingeschränkt gegeben.

? Inhaltliche Vollständigkeit, Stimmigkeit und Plausibilität

Auch die inhaltliche Vollständigkeit, Stimmigkeit und Plausibilität scheinen grundsätzlich gegeben. In einzelnen Bereichen ist der Detaillierungsgrad der Ausarbeitung allerdings etwas gering, sodass bereits aus diesem Grund die Gefahr von Unstimmigkeiten geringer ist.

? Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben

Auch die Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben ist soweit erkennbar uneingeschränkt gegeben. So werden z.B. alle vorgegebenen Rahmentermine folgerichtig im Terminkonzept berücksichtigt und auch die Vorgaben zum Übergabe-/Übernahmeprozess wurden vollinhaltlich berücksichtigt.

? Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht

Die Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht ist ebenfalls gegeben. Positiv wird aus organisatorischer Sicht hervorgehoben, dass der Bieter erkannt hat, dass auch die SGKK-interne Übersiedelung einzelner Bereiche in den Turmneubau eines Zeitfensters bedarf, welches bei der Bestandsadaptierung berücksichtigt werden muss.

? Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf notwendige Abstimmungs-, Prüf- und Entscheidungsfristen

Diese Aspekte werden inhaltlich im Rahmen der Aufgaben- und Kompetenzbeschreibung schlüssig beschrieben, sodass die Anwendbarkeit als gegeben angenommen werden kann, auch wenn keine konkreten Fristen genannt werden. Zu leichten Bewertungsabstrichen führt allerdings, dass der abgefragte Aspekt der Anrainerinformationen nicht berücksichtigt wird.

? Umsetzungsdauer, wobei eine kurze Projektdauer positiv bewertet wird, sofern diese in Bezug auf die Projektinhalte realistisch erscheint

Betreffend der Umsetzungsdauer wird vom Bieter der SGKK-seitig vorgegebene maximal mögliche Terminrahmen aufgegriffen und entsprechend umgesetzt. Eine Verkürzung der Projektdauer erfolgt nicht.

? Sonstiges

Dass die Ausarbeitung nicht durchgehend positiv bewertet werden kann, liegt auch darin begründet, dass der Ausarbeitung kein gesonderter (detaillierter) Balkenterminplan beiliegt, was die Prüfbarkeit der Ausarbeitung etwas erschwert.

? Conclusio

In Summe wird die Ausarbeitung "Termin- & Ablaufkonzept" aus Sicht der Bewertungskommission als "überdurchschnittlich / gut" eingestuft, woraus sich folgende Bewertungspunkte ergeben:

8,00 x 0,75 = 6,00 Punkte /Bild kann nicht dargestellt werden

...

2.4. Bewertung der Ausarbeitung "Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept"

(max. 8 Punkte)

? Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit

Insbesondere aufgrund der sehr plakativen und einfach gehaltenen Beschreibungen ist die Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit uneingeschränkt gegeben.

? Übereinstimmung mit den inhaltlichen Rahmenvorgaben

Grundsätzlich ist kein Widerspruch in der Ausarbeitung zu den inhaltlichen Rahmenvorgaben erkennbar; in einzelnen Bereichen ist der Detaillierungsgrad der Ausarbeitung allerdings etwas gering, sodass allfällige Widersprüche auch nicht erkennbar sein können.

? Inhaltliche Vollständigkeit und Stimmigkeit

Grundsätzlich erscheint die inhaltliche Vollständigkeit und Stimmigkeit im Ansatz gegeben. Es fehlen aber Detaillierungen, um das Arbeitssicherungskonzept umfassend positiv beurteilen zu können; darüber hinaus erfolgt keine bieterseitig Unterscheidung zwischen den auf der Baustelle direkt tätigen Personen und den im direkten Baustellenumfeld tätigen Mitarbeitern und Besuchern der SGKK sowie alle sonstigen betroffenen Anrainer.

? Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht

Die Umsetzbarkeit aus baulicher, technischer, funktionaler und organisatorischer Sicht wird als gesichert angesehen.

? Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf notwendige Abstimmungs-, Prüf- und Entscheidungsfristen

Die diesbezüglich vorgesehenen Maßnahmen werden zwar ausführlich beschrieben, auf das Darstellen von Abstimmungs-, Bemusterungs-Prüf- und Entscheidungsfristen wird allerdings verzichtet. Im Gegenzug wird vom Bieter allerdings festgeschrieben, dass diese Fristen jedenfalls im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festgelegt werden. Die Anwendbarkeit kann somit ebenfalls positiv bewertet werden.

? Anwendbarkeit für den Auftraggeber im Hinblick auf allfällige Einschränkungen im laufenden Betrieb der SGKK

Diesbezüglich werden keine konkreten und detaillierten Maßnahmen dargestellt, da diese - nach Aussage des Bieters - bereits sehr detailliert und ausführlich in der Ausschreibung beschrieben sind. Darüber hinaus wird vom Bieter ausdrücklich festgehalten, dass die übergeordneten Anforderungen aus der Ausschreibung jedenfalls eingehalten werden, sodass die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes jedenfalls als gesichert angesehen werden kann.

? Erkennbare Qualität in Bezug auf eine geordnete, strukturierte und mängelfreie Abwicklung

Die vorliegende Ausarbeitung des Bieters zeigt, dass er sich der Wichtigkeit der Themen "Qualitätssicherung" und "Arbeitssicherheit" für den Auftraggeber bewusst ist und dass er diesbezüglich bereits eine Reihe von bewährten Methoden und Tools für eine geordnete und strukturierte Abwicklung besitzt.

? Conclusio

In Summe wird die Ausarbeitung "Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept" aus Sicht der Bewertungskommission als "überdurchschnittlich / gut" eingestuft, woraus sich folgende Bewertungspunkte ergeben:

8,00 x 0,75 = 6,00 Punkte /Bild kann nicht dargestellt werden

..."

(Protokoll über die Beurteilungssitzung der Vergabekommission vom 8. Mai 2018 samt Beilagen in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.9 Am 8. Mai 2018 teilte die vergebende Stelle den Bietern die Scoringentscheidung, den Namen des für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieters jedoch nicht mit. Die Scoringentscheidung lautet auszugsweise wie folgt:

"...

• Das Angebot der AAAA wurde gemäß den Bestimmungen über die Gewichtung der Zuschlagskriterien (Punkt C der Ausschreibungsunterlagen [1. Fassung]) mit einer Gesamtpunktezahl von 91,08 Punkten bewertet/beurteilt, die sich in 67,08 Punkte für das quantitative Zuschlagskriterium (Summe aus Kaufpreis Erweiterungsneubau und Angebotspreis Bestandsadaption) und in 14,00 Punkte für die qualitativen Zuschlagskriterien (Abwicklungskonzept Ausarbeitung ‚Termin- & Ablaufkonzept' [kommissionelle Beurteilung], Ausarbeitung ‚Holzhybrid- und Fassadenkonzept' [kommissionelle Beurteilung], Ausarbeitung ‚Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept' [kommissionelle Beurteilung] und Lehrlingsbeschäftigung) aufgliedern (siehe beiliegenden Auszug aus der Bewertungstabelle und beiliegenden Auszug aus der verbalen Begründung [bei den kommissionell beurteilten Zuschlagskriterien]).

• Das Angebot des für die exklusiven Endverhandlungen ausgewählten Bieters wurde gemäß den Bestimmungen über die Gewichtung der Zuschlagskriterien (Punkt C der Ausschreibungsunterlagen [1. Fassung]) mit einer Gesamtpunkteanzahl von 94,00 Punkten bewertet/beurteilt, die sich in 72,00 Punkte für das quantitative Zuschlagskriterium (Summe aus Kaufpreis Erweiterungsneubau und Angebotspreis Bestandsadaption) und 22,00 Punkte für die qualitativen Zuschlagskriterien (Abwicklungskonzept Ausarbeitung ‚Termin- & Ablaufkonzept' [kommissionelle Beurteilung], Ausarbeitung ‚Holzhybrid- und Fassadenkonzept' [kommissionelle Beurteilung], Ausarbeitung ‚Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept' [kommissionelle Beurteilung] und Lehrlingsbeschäftigung) aufgliedern (siehe beiliegenden Auszug aus der Bewertungstabelle und beiliegenden Auszug aus der verbalen Begründung [bei den kommissionell beurteilten Zuschlagskriterien]).

Der Auftraggeber wird die Schlussphase des Verhandlungsverfahrens (exklusive Verhandlungsführung mit nur einem Bieter) mit einem Mitbieter durchführen. Sollten diese Verhandlungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden, behält es sich der Auftraggeber gemäß Punkt B.2 der Ausschreibungsunterlagen vor, entweder Exklusivverhandlungen mit einem anderen Bieter (Bieter mit dem zweibestgereihten Zweitangebot) zu führen oder nochmals mit allen nicht ausgeschiedenen Bietern gleichzeitig zu verhandeln.

Wir bedanken uns für Ihre Teilnahme am bisherigen Vergabeverfahren. Nach Abschluss der Schlussphase des Verhandlungsverfahrens erfolgt gemäß § 131 BVergG eine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung.

..."

Diesem Schreiben war ein Auszug aus der Bewertungstabelle samt verbaler Begründung angeschlossen, der dem oben wiedergegebenen Protokoll über die Beurteilungssitzung der Vergabekommission vom 8. Mai 2018 entnommen ist.

(Mitteilung der Scoringentscheidung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.10 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin, Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.11 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von €

9.234. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten geblieben sind. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ..."

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idgF, lauten:

"Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 19. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) ...

Ablauf des Verhandlungsverfahrens

§ 105. (1) Der Auftraggeber hat bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern mit diesen über den gesamten Leistungsinhalt zu verhandeln, um das für ihn beste Angebot gemäß den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren mit einem Bieter darf der Auftraggeber mit diesem über den gesamten Leistungsinhalt verhandeln, um das für ihn beste Angebot gemäß den bekannt gemachten Zuschlagskriterien zu ermitteln. Der Auftraggeber darf Informationen nicht in solcher Weise diskriminierend weitergeben, dass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können.

(2) Ein Verhandlungsverfahren mit mehreren Bietern kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote an Hand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien verringern. Der Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich von dieser Entscheidung zu verständigen. Die vom Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern auf Grund der Verringerung der Anzahl der Angebote nur ein geeigneter Bieter verbleibt, sind Verhandlungen mit nur einem Bieter in der Schlussphase des Verhandlungsverfahrens zulässig.

(3) Der Auftraggeber hat, sofern nicht entsprechende Festlegungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen erfolgt sind, dem bzw. den am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Bieter bzw. Bietern den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben. Dies kann dadurch geschehen, dass eine Verhandlungsrunde als letzte Verhandlungsrunde bekannt gegeben wird oder dass der oder die verbliebenen Bieter zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.

(4) Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich und bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren im Unterschwellenbereich kann sich der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten, dass er im Fall der Abgabe von vollständig ausgearbeiteten und vergleichbaren Angeboten Verhandlungen nur mit dem Bieter des bestgereihten Angebots führt und er mit den übrigen Bietern Verhandlungen nur dann führt, wenn die Verhandlungen mit dem Bieter des bestgereihten Angebots nicht erfolgreich abgeschlossen werden.

(5) An den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien darf, sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anderes festgelegt wurde, während des Verhandlungsverfahrens keine Änderung vorgenommen werden.

(6) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

...

Form der Angebote

§ 107. (1) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Bei einem Datenträgeraustausch ist die Übermittlung eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben oder anerkannt wird.

(2) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.

(3) ...

Inhalt der Angebote

§ 108. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:

1. ...

6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;

7. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;

8. ...

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

§ 109. (1) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu erstellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.

(2) Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen, dem erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen gemäß § 96 Abs. 2, auf denen das Leistungsverzeichnis beruht, samt eingehender Erläuterung, beizufügen sind.

(3) Das Angebot hat die Erklärung zu enthalten, dass der Bieter die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder in einer in den Ausschreibungsunterlagen anzugebenden Mengentoleranz verantwortet.

(4) Im Angebot sind auch die Annahmen, zu denen der Bieter in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsangabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können, erforderlichenfalls an Hand von Plänen und Mengenermittlungen, zu begründen.

(5) ...

...

Allgemeine Bestimmungen

§ 122. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Vorgehen bei der Prüfung

§ 123. (1) Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.

(2) Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,

1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2. nach Maßgabe des § 70 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. - bei der Weitergabe von Leistungen - der namhaft gemachten Subunternehmer;

3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

4. die Angemessenheit der Preise;

5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

...

Ausscheiden von Angeboten

§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

1. ...

7. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;

8. ...

...

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.

(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

...

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 312. (1) ...

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) ...

Einleitung des Verfahrens

§ 320. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) ...

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 325. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt, und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) ..."

3.2 Formale Voraussetzungen

3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Salzburger Gebietskrankenkasse. Sie ist öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (st Rspr, zB VwGH 10. 12. 2009, 2005/04/0201, VwSlg 17801 A/2009; BVwG 23. 8. 2017, W187 2163208-2/18E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß § 4 BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.

3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig. Die angefochtene Scoringentscheidung ist als sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG.

3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

3.2.2.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 322 Abs 1 BVergG geforderten Inhalte.

3.2.2.2 Es liegt kein Grund gemäß § 322 Abs 2 für die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags BVergG vor. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG zulässig ist.

3.3 Zu Spruchpunkt A) - Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags

3.3.1 Vorbemerkungen

3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Scoringentscheidung. Sie stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Angebot der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin keinen detaillierten Balkenterminplan enthalten habe, die Beurteilung im Qualitätskriterium "Ausarbeitung ‚Termin- & Ablaufkonzept'" und im Qualitätskriterium "Ausarbeitung ‚Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept'" nicht nachvollziehbar sei und die Kommission nicht fachkundig besetzt gewesen sei.

3.3.1.2 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibung und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung nicht mehr aufgreifen (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit ist auch der Bewertungsmaßstab bestandsfest festgelegt und kann nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein.

3.3.1.3 Die Ausschreibung und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH 18. 3. 2015, Ra 2015/04/0017). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH 9. 9. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH 22. 11. 2011, 2006/04/0024; 27. 10. 2014, 2012/04/0066). Ihre Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39, Slg 1993, I-3353; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH 7. 11. 2005, 2003/04/0135; 27. 6. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibung ist der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (zB VwGH 7. 9. 2009, 2007/04/0090 mwN; 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (VwGH 20. 5. 2010, 2007/04/0072; BVwG 16. 4. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH 22. 6. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt", Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28. 11. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

3.3.1.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 123 Abs 1 BVergG in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (zB EuGH 10. 10. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; 2. 6. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; BVwG 26. 3. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibung Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des Auftraggebers im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG 1. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.

3.3.1.5 Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts, insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu (EuGH 14. 7. 2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 29 f). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommission auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens beschränkt.

3.3.1.6 Im gegenständlichen Vergabeverfahren ist davon auszugehen, dass die Ausschreibungsunterlagen 1. Fassung und 2. Fassung insofern zusammen zu lesen sind, als die Ausschreibungsunterlage 1. Fassung Grundlage auch für die Letztangebote ist, so weit nicht die Ausschreibungsunterlage 2. Fassung daran Änderungen vornimmt. Dementsprechend können die Bieter das Letztangebot auch so gestalten, dass sie im Letztangebot nur jene Teile neu formulieren, die sich vom Erstangebot unterscheiden und nicht durch Änderungen durch die Ausschreibung 2. Fassung notwendigerweise neu formuliert werden müssen. Es haben jedoch beide Bieter ihre Angebote zumindest in den für die Bewertung relevanten Teilen neu gefasst.

3.3.1.7 Im vorliegenden Vergabeverfahren erfolgte eine Vorprüfung der Angebote durch entsprechende Fachleute und Prüfung und Bewertung durch eine Kommission. Aus § 122 BVergG ergibt sich, dass die Angebotsprüfung fachkundig erfolgen muss, wobei der Auftraggeber entsprechende unabhängige Sachverständige beiziehen muss, wenn ihm selbst die nötige Fachkunde fehlt (Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006 (2. Lfg 2012) § 122 Rz 2). Bei der Beurteilung durch eine Kommission fordert die Rspr jedoch eine entsprechende Fachkunde der Kommission insgesamt und lässt die Beurteilung durch lediglich ein fachkundiges Kommissionsmitglied oder einen der Kommission nicht angehörigen Sachverständigen nicht genügen (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr (Hrsg), Handbuch Vergaberecht4 (2015) Rz 1538).

Die Beurteilung der Ausarbeitung in strittigen Kriterien erfolgt durch eine Kommission des Auftraggebers in gemeinsamer Diskussion. Dabei wird versucht, eine gemeinsame Beurteilung der Ausarbeitung zu erzielen. Sofern die einzelnen Kommissionsmitglieder beim Subkriterium unterschiedliche Beurteilungen vornehmen, werden die vergebenen Punkte zusammengezählt und unter Berücksichtigung der Anzahl der Kommissionsmitglieder das arithmetische Mittel gebildet. Dieses ergibt die beim Subkriterium erzielten Punkte.

3.3.1.8 Zu prüfen bleiben daher, ob die Bieter verpflichtet sind, ihrem Angebot einen detailliert ausgearbeiteten Balkenterminplan beizulegen und ihn in einem großen Papierformat auszudrucken, sie ein ungeschützte MS Projekt Datei beilegen müssen, die Bewertungen in den Qualitätskriterien "Ausarbeitung ‚Termin- & Ablaufkonzept'" und "Ausarbeitung ‚Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept'" nachvollziehbar sind sowie die Kommission entsprechend fachkundig besetzt waren.

3.3.2 Zum Qualitätskriterium "Ausarbeitung ‚Termin- & Ablaufkonzept'"

3.3.2.1 In der Ausschreibung ist die Ausarbeitung eines "Termin- und Ablaufkonzepts" verlangt. Unter der Bezeichnung Aufgabenstellung beschreibt die Auftraggeberin, was die Bieter in diesem Punkt im Rahmen ihrer Angebote vorzulegen haben. Für den Umfang der Ausarbeitung sind maximal 16 Seiten im Format DIN A4 oder acht Seiten im Format DIN A3 jeweils ohne Deckblatt gerechnet vorgesehen.

Für die Balkenterminpläne legt die Ausschreibung fest: "Die Balkenterminpläne sind auch als gefaltete Plandokumente und in Form von ungeschützten MS-Project-Dateien (= MPP-Dateien) zu übergeben."

Dazu führt die Ausschreibung weiter aus: "Die darüber hinaus gehende Art der Aufbereitung, insbesondere die Zusammenstellung der Inhalte der Mappen und der Balkenterminpläne liegen im Ermessen des Bieters, müssen sich jedoch jeweils auf die gegenständliche Aufgabenstellung und auf das konkrete Zuschlagskriterium beziehen."

3.3.2.2 Geforderte Inhalte des "Termin- & Ablaufkonzepts" sind detaillierte Balkenterminpläne für den Turmneubau und die Bestandsadaptierung, die sämtliche Planungs- und Umsetzungsphasen samt allen damit im Zusammenhang stehenden projektrelevanten Behörden-, Freigabe-, Abstimmung- und Übergabe-/Übernahmeprozessen enthalten müssen, ein Erläuterungsbericht zu den erarbeiteten Balkenterminplänen, der die dafür im speziellen vorgesehenen baulichen, technischen und organisatorischen Begleitmaßnahmen erläutern soll, und eine Darstellung der bauträgerseitig vorgesehenen Aufbauorganisation in Form eines Organigramms samt Erläuterung, wer im Team des Auftragnehmers welche Rolle bzw welche Schnittstellen und Abstimmungen nach außen wahrnimmt und welche Methoden und Tools vorgesehen sind, um einen möglichst reibungslosen Betrieb gewährleisten zu können.

3.3.2.3 Punkt D1 der Ausschreibungsunterlage 1. Fassung legt fest, dass die Auftraggeberin die Verbesserung solcher Angebotsmängel nicht zulassen wird, die zu einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung eines Bieters führen würden.

Diese Festlegung ist gesetzeskonform in Übereinstimmung mit §§ 19 und 127 BVergG so zu lesen, dass sich keine Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters bietet (VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015). So wird ein ursprünglich nicht ausschreibungskonformes Angebot, das erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgesprächs angebotenen Leistung ausschreibungskonform wird, inhaltlich verändert und wegen der Verbesserung gegenüber den Mitbietern unzulässig verbessert (VwGH 28. 2. 2012, 2009/04/0120; 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0015).

3.3.2.4 Somit ist vorerst zu prüfen, ob das Angebot der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin auszuscheiden ist.

3.3.2.5 Sie hat einen Balkenterminplan im Format A4 vorgelegt. Es handelt sich daher nicht um ein gefaltetes Plandokument. Allerdings ist in erster Linie wichtig, das "Termin- & Ablaufkonzept" ausreichend detailliert und konkretisiert entsprechend den Vorgaben der Auftraggeberin darzustellen. Dabei räumt die Ausschreibung dem Bieter jedoch Ermessen ein. Überdies betont die Ausschreibung in Punkt C.3.3 AU 1, dass die inhaltliche Vollständigkeit beurteilt wird. Damit hat die für die Exklusivverhandlungen ausgewählte Bieterin die von der Auftraggeberin gewünschten großen Darstellungen zwar nicht abgegeben, die inhaltliche Ausarbeitung eines Terminplans jedoch vorgenommen. Auch der Aspekt der Verständlichkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit betont, dass es in erster Linie um den Inhalt und nicht um die Form der Ausarbeitung geht. Schließlich enthält die Ausschreibung nur eine Obergrenze für den Umfang der Ausarbeitungen, nicht jedoch unmittelbare Vorgaben für die Detailliertheit der Ausarbeitungen. Schließlich war es Aufgabe des Bieters, innerhalb des ihm in Punkt C.3.2 der AU 1 eingeräumten Freiraums bei der Gestaltung der Ausarbeitung die Kommission von der Qualität seines Angebots zu überzeugen.

3.3.2.6 Das Angebot der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin war somit in der Detailliertheit nicht so ausgearbeitet wie jenes der Antragstellerin. Auch dient der Balkenterminplan als ausgedrucktes Plandokument ebenso wie die angeschlossene MS-Project-Datei nur der ergänzenden Darstellung des Themas, nämlich des Termin- und Ablaufkonzepts. Nach den Festlegungen der Ausschreibung muss sich dieses aus der Gesamtheit der Ausarbeitung ergeben und hängt nicht von der Form der Ausarbeitung ab. Es liegt jedoch im Ermessen der Kommission, eine Beurteilung zu treffen, die sich innerhalb der Vorgaben der Ausschreibung bewegt. Dies hat die Kommission gemacht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Angebote anstelle der Kommission zu beurteilen.

3.3.3 Zum Qualitätskriterium "Ausarbeitung ‚Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept'"

3.3.3.1 Die Antragsteller rügt zusammengefasst beim Qualitätskriterium "Ausarbeitung ‚Qualitäts- und Arbeitssicherungskonzept'", dass die Ausarbeitung im Angebot der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin derart wenig umfangreich seien, dass eine Beurteilung nicht möglich sei.

3.3.3.2 Die Ausschreibung verlangt in Punkt C.5.2, dass das Qualitätssicherungskonzept für die Planungsphase und die Umsetzungsphase darzustellen ist, wobei es die vorgesehenen Maßnahmen und allfällige, dafür notwendige Abstimmungs-, Bemusterungs- Prüf- und Entscheidungsfristen beinhalten und die Mängelbehebung für alle Gewerke während der Gewährleistungsphase unter Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes des Objektes kurzfristig und mit entsprechendem Fachpersonal darstellen soll. Weiters ist das vom Bieter beabsichtigte Arbeitssicherungskonzept insbesondere in Bezug auf die Baustellenlogistik, die Baustelleneinrichtung, die Bauphasen und die Bauprovisorien sowohl für den Erweiterungsneubau als auch für die Bestandsadaptierung darzustellen, wobei das Konzept die auf der Baustelle direkt tätigen Personen und die im direkten Baustellenumfeld tätigen Mitarbeiter und Besucher der SGKK sowie alle sonstigen betroffenen Anrainer berücksichtigen soll.

3.3.3.3 Das Konzept der für die Exklusivverhandlungen ausgewählten Bieterin enthält nur eine allgemeine Baustelleneinrichtung ohne dabei zwischen einzelnen Gruppen von Personen zu differenzieren. Einerseits ist eine solche Differenzierung wohl erst nach einer konkreten Planung und Baudurchführung möglich, andererseits lag es nach Punkte C.5.2 der AU 1 in der Verantwortung des Bieters, den seiner Ansicht nach gewünschten Detailliertheitsgrad darzustellen und - im Ergebnis - dadurch die Kommission von der Qualität seiner Ausarbeitung zu überzeugen.

3.3.4 Zur Zusammensetzung der Bewertungskommission

3.3.4.1 Die Antragstellerin rügt die Zusammensetzung der Bewertungskommission. Sie bringt vor, dass die Mitglieder der Kommission nicht über die notwendige Fachkunde verfügen, um die Angebote entsprechend zu prüfen und zu bewerten.

3.3.4.2 Gemäß § 122 BVergG sind die Prüfung und Beurteilung von Angeboten nur solchen Personen zu übertragen, die über das nötige Fachwissen verfügen. Erforderlichenfalls sind geeignete Sachverständige beizuziehen.

3.3.4.3 Es muss nicht jedes Mitglied der Kommission das Fachwissen zur Beurteilung des gesamten Angebots mitbringen. Es genügt, wenn die Kommission in Summe über das nötige Fachwissen zur Beurteilung der Angebote verfügt (zB BVwG 17. 6. 2014, W139 2003185-1/33E, W139 2005967-1/23E). Das gegenständliche Projekt ist eine funktionale Ausschreibung für ein Bauträgermodell zur Errichtung und den Umbau eines medizinischen Zentrums. Die Planung und der Bau sind dabei Gegenstand der Ausschreibung, sodass zum Zeitpunkt der Ausschreibung weder konkrete Ausführungspläne, die bautechnische Kenntnisse verlangen, noch konkret angedachte Baudurchführungen zu beurteilen sind. Die Bieter hatten Konzepte für die Realisierung der Vorgaben der Auftraggeberin anzubieten, bei denen die Aspekte der Projektleitung, der Konzepte für den Holzbau, das Projektmanagement und die Projektsteuerung sowie Aspekte der sanitätsbehördlichen Handhabung beachtlich waren.

3.3.4.4 Die Auftraggeberin hat die Zusammensetzung der Kommission sowie die Ausbildung und Berufserfahrung der Kommissionsmitglieder bekannt gegeben, wie unter 1.8 im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wiedergegeben. Daraus ergibt sich, dass die Mitglieder der Kommission über eine einschlägige Ausbildung und Erfahrung im Bereich des Bauwesens, insbesondere der Projektentwicklung und -steuerung sowie des Gesundheitsbetriebs verfügen. Es hat eine Vorprüfung der Angebote in technischer und rechtlicher Hinsicht stattgefunden, die als schriftliche Berichte unterschiedlicher externer Sachverständiger der Kommission vorgelegen sind. Die Sachverständigen standen der Kommission beratend zur Verfügung, hatten aber kein Stimmrecht. Eine Befangenheit der Sachverständigen wurde nicht behauptet und es sind auch keine Hinweise darauf hervorgekommen. Wie oben ausgeführt verfügt die Kommission damit über eine entsprechende Fachkunde zur Beurteilung des gegenständlichen vorhanden.

3.3.4.5 Die Beurteilung der Angebote erfolgte entsprechend den Vorgaben durch die Ausschreibung. Es fand eine Vorprüfung durch Sachverständige iSd § 122 BVergG statt. In der Sitzung am 8. Mai 2018 fand eine Prüfung und Beurteilung der Angebote durch die Kommission statt. Dabei traf die Kommission eine gemeinsame Beurteilung samt gemeinsamer Begründung. Eine Prüfung der Angebote fand zu den Subkriterien und ihren in der Ausschreibung vorgegebenen Beurteilungsaspekten statt. Das Dokument "Einzelergebnisse der Kommissionsbeurteilung vom 08. Mai 2018 zu den Bieterausarbeitungen und den Preisangeboten AU2" enthält entsprechend der Ausschreibung zu jedem dieser Beurteilungsaspekte bei der Bewertung jedes Angebots eine entsprechende Begründung. Diese Vorgangsweise der Kommission entspricht den Vorgaben der Ausschreibung. Auch ist an keiner Stelle der Ausschreibung ein direkter Vergleich der Angebote miteinander gefordert. Vielmehr sind die Zuschlagskriterien in den Qualitätskriterien so formuliert, dass sie jedes Angebot für sich mit einer Schulnote bewerten. Ähnlich wie bei der Bewertung von Prüfungen in der Schule ist bei einer solchen Vorgangsweise gerade kein Vergleich der Angebote untereinander gefordert, sondern jede Ausarbeitung für sich an den Vorgaben der Ausschreibung zu messen, auch wenn sich im Sinne der Gleichbehandlung sicherlich gedanklich ein Vergleich durch einzelne Kommissionsmitglieder nicht ganz ausschließen lässt. Der Vergleich der Angebote findet erst abschließend anhand der ermittelten Punktezahlen statt. Lediglich im Preiskriterium findet ein Vergleich der Angebote statt, indem die Bewertungspunkte auf Grundlage des Angebots mit dem niedrigsten Preis ermittelt werden. Anzumerken ist, dass dies im vorliegenden Bewertungsschema 72 % der erreichbaren Punkte betrifft und damit die Auftraggeberin ausgedrückt hat, dass der Preis bei der Auswahl des besten Angebots die größte Rolle spielt.

3.3.5 Zusammenfassung

3.3.5.1 Die Beurteilung der Angebote erfolgte durch eine Kommission, sodass es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, an ihrer Stelle eine Neubewertung vorzunehmen. Die Beurteilung der Kommission bewegte sich im Rahmen der Ausschreibung, wobei die Antragstellerin in den Qualitätskriterien besser beurteilt wurde. Die Antragstellerin hat den Kostenrahmen überschritten und damit eine schlechtere Bewertung im Kriterium Preis in Kauf genommen.

3.3.5.2 Die Kommission weist eine Fachkunde auf, die zur Beurteilung der Angebote in der konkreten Ausgestaltung der Ausschreibung ausreicht. Damit ist die Scoringentscheidung nicht zu beanstanden und der Nachprüfungsantrag abzuweisen.

3.4 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Beantwortung der Rechtsfrage stützt sich in erster Linie auf die Auslegung der Ausschreibung. Sofern sie in vertretbarer Weise vorgenommen wird, ist sie nicht revisibel (zB VwGH 18. 8. 2017, Ra 2017/04/0022, 0023). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dabei verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die unter II.3.3 dieses Erkenntnisses zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs.

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