BVwG W187 2117695-2

BVwGW187 2117695-27.12.2015

AVG 1950 §13 Abs7
BVergG §292 Abs1
BVergG §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §13 Abs7
BVergG §292 Abs1
BVergG §320 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W187.2117695.2.00

 

Spruch:

W187 2117695-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Anträge der XXXX vertreten durch SCHNITZER Rechtsanwalt GmbH, Stubenring 14, 1010 Wien, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Ersatz der Pauschalgebühr in dem Vergabeverfahren "Sourcing Plattform, GZ - 090764/15" der Auftraggeberin Österreichische Post AG, Haidingergasse 1, 1030 Wien, beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt die Verfahren gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG ein.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Am 25. November 2015 beantragte die XXXX vertreten durch SCHNITZER Rechtsanwalt GmbH, Stubenring 14, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dem Ersatz der Pauschalgebühr und der Akteneinsicht sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

2. Am 2. Dezember 2015 teilte die Auftraggeberin mit, dass sie am 1. Dezember 2015 die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurückgenommen und die Bieter davon verständigt habe. Die Antragstellerin sei damit klaglos gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2015 eingelangt, zog die Antragstellerin ihre Anträge zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1 Die Österreichische Post AG, Haidingergasse 1, 1030 Wien, schreibt unter der Bezeichnung "Sourcing Plattform, GZ - 090764/15" einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach dem Bestbieterprinzip aus. (Nachprüfungsantrag)

1.2 Die Auftraggeberin gab am 19. November 2015 die Zuschlagsentscheidung, zu Gunsten der XXXX allen Bietern bekannt. (Beilage ./1 zum Nachprüfungsantrag OZ 1)

1.3 Die Auftraggeberin nahm am 1. Dezember 2015 die unter 1.2 genannte Zuschlagsentscheidung zurück. (Beilage zum Schreiben der Auftraggeberin vom 2. Dezember 2015, OZ 10)

1.4 Die Antragstellerin entrichtete € 1.539 an Pauschalgebühren. (gegenständlicher Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Auch das Vorbringen der Antragstellerin blieb unbestritten. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Sie erwecken auch den Anschein, vom der Auftraggeberin zu stammen. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Maßgebliche Rechtslage

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

"Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates

§ 9. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(2) ..."

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) ..."

"Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) ...

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

"Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idF BGBl II 2014/292 lauten:

"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen."

"Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.

(2) Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem der Auftragnehmer angehören."

"Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden."

3.2 Zu A) - Einstellung des Verfahrens

3.2.1 Aus § 6 BVwGG iVm § 292 Abs 1 BVergG ergibt sich grundsätzlich die Zuständigkeit eines gemäß § 292 Abs 2 BVergG zusammengesetzten Senates. Allerdings führt der senatsvorsitzende Richter bis zur mündlichen Verhandlung das Verfahren. Die dazu nötigen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Gegenständlich wurde weder eine mündliche Verhandlung anberaumt noch über den Antrag entschieden. Daher kann der senatsvorsitzende Richter ohne Beiziehung eines Senats über die Einstellung des Verfahrens entscheiden (BVwG 28. 9. 2015, W114 2114328-1/13E).

3.2.2 Der Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).

3.2.3 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 sämtliche Anträge zurückgezogen Das Nachprüfungsverfahren, das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Ersatz der Pauschalgebühr sind somit beendet.

3.3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen im Beschluss unter 3.2 und 3.3 zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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