BVwG W186 2169929-1

BVwGW186 2169929-113.9.2017

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2169929.1.00

 

Spruch:

W186 2169929-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl.225808409+170879069, und die Anhaltung in Schubhaft ab 26.07.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.

 

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

 

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal am 17.10.2001 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

 

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2001 gab er bezüglich seiner Fluchtgründe an, von den französischen Terroristen in Algerien verfolgt zu werden. Er habe sich geweigert den Militärdienst des algerischen Militärs abzuleisten. Um sein Leben zu retten habe er sein Land verlassen.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2009 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2010 im Rahmen einer Polizeikontrolle in 1050 Wien betreten und im Anschluss einer Identitätsfeststellung festgenommen.

 

In der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 10.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, derzeit € 50,-- an Barmittel mit sich zu führen und im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet zu sein. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familie lebe in Algerien und er verfüge im Bundesgebiet über keine Angehörigen. Er verdiene sich seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten.

 

1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.05.2010 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, der Zurückschiebung sowie der Durchbeförderung angeordnet.

 

Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.08.2009 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weil das Bundesasylamt seinen Asylantrag mit Bescheid vom 01.08.2009 rechtskräftig negativ entschieden habe. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig, da zu befürchten sei, dass sich der Beschwerdeführer den weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren bzw. Maßnahmen zu entziehen trachten werde, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, lediglich € 50,-- an Barmitteln besitze und in Wien unsteten Aufenthaltes gewesen sei. Die Anwendung gelinderer Mittel scheide aus, da der Beschwerdeführer weder private noch soziale Bindungen zum Bundesgebiet habe, nicht gemeldet sei und nur geringe Barmittel besitze.

 

1.4. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.05.2010 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe verhängt.

 

Der Beschwerdeführer verweigerte seine Unterschrift sowohl hinsichtlich Niederschrift, des des Schubhaftbescheides und der Strafverhandlungsschrift am 10.05.2010.

 

1.5. Am 20.05.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

Aufgrund eines vorangegangenen zehntätigen Hungerstreiks wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit am 26.05.2010 aus der Schubhaft entlassen.

 

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 21.12.2010 in Rechtskraft.

 

1.7. Am 11.04.2012 wurde der Beschwerdeführer in 1050 Wien abermals polizeilich aufgegriffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund der aufrechten Ausweisung wurde der Beschwerdeführer festgenommen.

 

Ihm Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im Anschluss an seine Festnahme am selben Tag wurde der Beschwerdeführer über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt. Diesbezüglich führte er aus, dass er nach wie vor über keine algerischen Dokumente verfüge, welche seine Identität bestätigen könnten. Er verfüge auch über keine Geldmittel. Wo er bislang gewohnt habe, könne er nicht angeben.

 

1.8. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.04.2012 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ohne Unterstand und ohne gültiges Reisedokument angetroffen worden sei. Das Bundesasylamt habe gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung erlassen. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig, da befürchtet werde, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen zu entziehen trachten werde, zumal er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und aus heutiger Sicht auch nicht gewillt sein werde, seinen unerlaubten Aufenthalt in Österreich selbständig zu beenden. Er besitze kein gültiges Reisedokument, habe keinen festen Wohnsitz, sei ledig und ohne Sorgepflichten. Des Weiteren würden keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet bestehen. Die Schubhaft sei daher im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen und verhältnismäßig. Die Anordnung gelinderer Mittel scheide aus, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er unterstandslos sei, und keine familiären Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen würden. Die Verhängung der Schubhaft sei daher notwendig, da zu befürchten sei, er werde sich den weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen entziehen.

 

1.9. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.04.2012 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 67 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe verhängt.

 

Abermals verweigerte der Beschwerdeführer sowohl die Unterschrift des Schubhaftbescheides, als auch die Niederschrift vor der Schubhaftverhängung und der Strafverhandlungsschrift.

 

1.10. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2012 zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen.

 

1.11. Aufgrund eines siebentägigen Hungerstreiks musste der Beschwerdeführer am 18.04.2012 abermals wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.

 

Am 28.10.2013 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle eines Wettbüros in 1050 Wien aufgegriffen. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Anzeige eingebracht.

 

Der Beschwerdeführer erteilte am 14.05.2015 den MigrantInnenverein St. Marx sowie dem Obmann RA XXXX Vollmacht.

 

1.12. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 10.08.2016 für den 31.08.2016 vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen. Die Ladung wurde der gewillkürten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dem MigrantInnenverein St. Marx, nachweislich am 12.08.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung nicht folge, weshalb das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates abgebrochen werden musste.

 

1.13. Am 26.07.2017 wurde der Beschwerdeführer in 1140 Wien im Zuge einer Polizeikontrolle aufgegriffen. Eine im Zuge der Identitätsfeststellung durchgeführte EKIS Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag besteht. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer sodann gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.

 

In der im Anschluss an die Festnahme stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit sechzehn Jahren hier sei und einen Aufenthaltstitel beantragt habe. Er sei bei "Mama Afrika" gemeldet gewesen und habe nach wie vor dort seine Sachen. Er verfüge über kein Geld und arbeite gelegentlich schwarz. Seine Eltern seien verstorben und hätten die Adresse gewechselt. Er wisse daher nicht wo sei gewohnt haben. Er sei niemals im Besitz von Identitätsdokumenten gewesen.

 

2. Mit verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid vom 26.07.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

 

Zum Verfahrensgang führte das Bundesamt aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 21.12.2010 bestehe. Er sei am 26.07.2017 von Beamten der LPD Wien im Zuge einer Identitätsfeststellung angehalten worden. Eine EKIS Anfrage habe ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag bestehe, um ihn der algerischen Delegation vorzuführen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bundesamt sei die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG verfügt worden. Der Beschwerdeführer sei sodann in das PAZ HERNALSER GÜRTEL überstellt worden.

 

Das Bundesamt gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer führe den Namen XXXX. Er sei am XXXX geboren und daher volljährig. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger sondern algerischer Staatsbürger. Er habe keine Angaben zu einer Krankheit oder medizinischer Behandlung gemacht und sei daher gesund.

 

Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei trotzdem unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er besitze keinen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

 

Er halte sich derzeit illegal in Österreich auf und es bestehe keine aufrechte behördliche Meldung. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von gültigen Identitätsdokumenten. Er sei nicht integriert, da in Österreich weder berufliche noch familiäre Bindungen bestehen. Im Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich würden keine Verurteilungen des Beschwerdeführers aufscheinen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder familiär, beruflich noch sozial verankert. In seinem Fall bestehe kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des BFA Aktes sowie aus seiner Einvernahme am 26.07.2017.

 

Begründend führte das Bundesamt aus, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 vorliege. Er sei trotz einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich verblieben und somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei ohne aufrechte Wohnsitzmeldung und besitze keine Identitätsdokumente. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin im Bundesgebiet verbleibe und seinen Aufenthalt fortsetze. Er sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und sei nur zufälligerweise an dieser Adresse aufgegriffen worden. Er würde daher für die ha. Behörde nicht greifbar sein. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

 

Der Beschwerdeführer sei trotz der durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen seine Person im österreichischen Bundesgebiet verblieben. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu finanzieren und aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar.

 

Er werde zum nächstmöglichen Termin der algerischen Delegation vorgeführt um seine Identität zu klären. Um diese Maßnahme zu sichern und der Tatsache, dass er keinen ordentlichen Wohnsitz begründe, sei es notwendig und auch verhältnismäßig über den Beschwerdeführer die Schubhaft zu verhängen.

 

Zu Österreich würden weder beruflichen Bindungen noch soziale oder familiäre schützenswerte Bindungen bestehen. Der Beschwerdeführer habe eine aufrechte Adresse in seinem Heimatland Algerien nennen können. Eine verfahrensrelevante Integration sei in seinem Fall nicht erkennbar.

 

Der Beschwerdeführer missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz der durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht aus Österreich ausgereist sei.

 

Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei. Er habe es trotzdem in Kauf genommen und sei illegal in Österreich verblieben. Er habe daher gewusst, welche Folgen sein Handeln nach sich ziehen werde. Die Schubhaft sei somit als verhältnismäßig anzusehen.

 

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

 

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

 

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

 

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

 

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er sei für die Behörde nicht greifbar und sei nur zufällig angetroffen worden. Er habe so versucht sich der Behörde zu entziehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu umgehen. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich verblieben und habe seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es bestehe gegen ihn eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei behördlichen Auflagen Folge zu leisten und sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen.

 

Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit würde jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt sein. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe.

 

Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe auch in der heutigen Niederschrift nichts Gegenteiliges angeführt.

 

Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

 

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung vom selben Tag, mit dem ihm die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater beigegeben wurde, zugestellt.

 

3. Der Beschwerdeführer trat am 27.07.2017 von 07:10 Uhr bis 16:00 Uhr in den Hungerstreik.

 

4. Am 22.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde aufgrund der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG niederschriftlich einvernommen.

 

Dabei gab der Beschwerdeführer, befragt nach seinem letzten Aufenthalt in Algerien an, in ANNABA gelebt zu haben. Genaueres wisse er nicht. Er verfüge auch über keinen Reisepass, da er nie einen besessen habe. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass er bereits zweimal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, nämlich im Jahr 2009 und 2010 gestellt habe. Beide Anträge seien rechtskräftig negativ entschieden worden. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung. Im Anschluss daran sei er untergetaucht. Er halte sich laut eigenen Aussagen vom 26.07.2017 illegal seit 16 Jahren im Bundesgebiet auf, sei nie ausgereist und sei auch nicht behördlich gemeldet. Mit 22.06.2017 sei seine Festnahme angeordnet worden, da er unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und den Ladungsbescheid zur Vorführung vor die algerische Delegation nicht Folge geleistet habe. Er sei nur zufällig, im Zuge einer Personenkontrolle durch die Beamte der LPD Wien, angehalten und der Festnahmeauftrag vollzogen worden. Seit 26.07.2017 befinde er sich in Schubhaft in 1080 Wien, PAZ HERNALSER GÜRTEL. Seitens der Behörde sei eine Vorführung vor die algerische Delegation geplant, so dass er als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden könne und ein Heimreisezertifikat beantragt werden könne. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit Unterstandslos und sei ebenso wenig im Besitz von ausreichend Barmittel bzw. einem Reisedokument. Ebenso so besitze er nicht den Willen, seinen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Seitens der Behörde sei daher davon auszugehen, dass er Untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen werde. Es werde für ihn ein Heimreisezertifikat beantragt und es sei beabsichtigt, ihn nach Einlagen des Heimreisezertifikates in sein Heimatland Algerien abzuschieben. Da aus der Sicht der Behörde weiterhin ein Sicherungsbedarf bestehe, da er weiterhin hafttauglich sei und sein Verfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen sein werde, werde seine Anhaltung in Schubhaft nach Überprüfung der Umstände als verhältnismäßig angesehen.

 

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er noch nie was getan habe und ein bisschen Deutsch spreche. Ihm wurde mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde und selbst nicht dafür gesorgt habe, dass er sich einen gültigen Reisepass besorge oder das Bundesgebiet verlasse.

 

5. Mit Aktenvermerk vom 22.08.2017 stellte das Bundesamt fest, dass sich der Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung derzeit im PAZ HERNALSER GÜRTEL befinde. Es sei zur Identitätsidentifizierung zur Vorführung zur Algerischen Delegation vorgemerkt und es sei somit davon auszugehen, dass nachher ein Heimreisezertifikat erlangte werden könne und daher die Abschiebung nicht aussichtslos erscheine.

 

Bezugnehmend auf die erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG werde angeführt, dass die Schubhaft nach wie vor aus den im Bescheid vom 26.07.2017 angeführten Gründen unbedingt erforderlich sei und kein gelinderes Mittel anwendbar erscheine.

 

6. Mit Schriftsatz vom 08.09.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung, der er am 28.08.2017 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 26.07.2017.

 

Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das im Bescheid festgestellte künftige umgehende Untertauchen des Beschwerdeführers nach einer etwaigen Freilassung bzw. einer Verhängung des gelinderen Mittels reine Spekulation seitens der Behörde sei, da der strafrechtlich überdies unbescholtene Beschwerdeführer bereits lange Zeit behördlich erfasst gewesen sei. Wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen einer kurzen Einvernahme die Gelegenheit gegeben worden, telefonisch Kontakt mit Freunden aufzunehmen, so hätte er auch Adresse und weitere Daten von Bekannten und Freunden, insbesondere von einem guten Freund, bei welchem er sich auch jederzeit polizeilich melden und Wohnung nehmen könnte, namhaft machen können. Die soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spreche gegen die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Die Verhängung von gelinderer Mittel wäre in Anbetracht der eben dargelegten Meldemöglichkeit, ausreichend gewesen.

 

Die sonstigen Ausführungen in angefochtenem Bescheid würden darauf hin deuten, dass in gegenständlichem Fall keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei, sondern die Schubhaft lediglich aufgrund der fehlenden Meldung und allgemeiner Erfahrungswerte erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge sehr wohl über eine relevante soziale Verankerung im Bundesgebiet, welche aber von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden sei, zumal dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, telefonisch zu seinem Freunden Kontakt aufzunehmen.

 

Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgten; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführer gemäß VwG - Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

 

7. Am 07.09.2017 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete nachstehende Stellungnahme:

 

"Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Ausweisung.

 

Der BF widersetzt sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme seiner Ausreise bereits seit vielen Jahren, wobei er die meiste Zeit entweder als obdachlos oder gar nicht gemeldet ist.

 

Bereits am 09.08.2016 – zu diesem Zeitpunkt war der BF als obdachlos gemeldet in 10., XXXX – wurde versucht, den BF für einen Termin bei der alger. Delegation zu laden.

 

Der Ladungsbescheid wurde dem BF nachweislich am 12.08.2016 zugestellt

 

Pflichtwidrig leistete der BF dem Bescheid keine Folge und konnte daher der anberaumte Vorführungstermin für seine Person nicht wahrgenommen werden.

 

Im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF erkannt und der BF der Behörde für das weitere Verfahren vorgeführt.

 

Noch am 26.07.2017 wurde der BF ns einvernommen.

 

Es ist dem BF zwar zuzustimmen, dass die Niederschrift inhaltlich kurz gehalten ist.

 

Jedoch wurde dem BF mehrfach vorgehalten, dass er unbekannten Aufenthalts sei und ausreichend Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Zu keiner Zeit bot der BF die Möglichkeit eines Telefonats mit einem etwaigen Unterkunftgeber an, noch gab er bekannt, wo oder bei wem er Unterkunft genommen habe.

 

Selbst wenn er dies bekannt gegeben hätte, so stellte sich dann noch immer die Frage, warum er erstens den Ladungsbescheid missachtet hatte, und zweitens, warum er keine pol. Meldung vorgenommen hatte. Im deduktiven Schluss muss die Behörde daher zwingend zu dem Ergebnis gelangen, dass der BF willentlich und absichtlich im Bundesgebiet untertauchte, um seinen wissentlich rechtswidrigen Aufenthalt zu prolongieren.

 

Der aus der NS sohin klar ersichtliche Sicherungsbedarf wurde durch die vom BF eingestandene Schwarzarbeit, seine völlige Mittellosigkeit und die über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren eindrucksvoll zur Schau gestellten Unkooperativität weiter so zu seinem Nachteil gewichtet, dass im Rahmen der erfolgten Einzelfallprüfung jedenfalls vom Vorliegen einer ultima—ratio-Situation auszugehen war.

 

Der BF wird seit dem 26.07.2017 in Schubhaft verhalten und unternahm bereits am 27.017.2017 den Versuch, durch Hungerstreik sich aus der Anhaltung freizupressen.

 

Dieser Hungerstreik wurde durch den BF jedoch bereits noch am 27.07.2017 wieder freiwillig beendet.

 

Noch am 28.07.2017 wurde der BF für den nächsten stattfindenen Delegationstermin vorgemerkt.

 

Da im August ein solcher nicht stattfand (Grund war die Abwesenheit eines Konsuls), ist der BF für den nun im September 2017 stattfindenden Termin vorgemerkt.

 

Es ist davon auszugehen, dass dieser Termin innerhalb der nächsten 2 Wochen stattfinden wird.

 

Dem gesetzlichen Auftrag des § 80 Abs. 6 FPG entsprechend wurde der BF am 22.08.2017 nochmals ns einvernommen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung über Grund und Zweck der Anhaltung informiert.

 

Auch bei dieser Gelegenheit tätigte der BF keine Angaben zu einer konkret in der Vergangenheit stattgefundenen Unterkunftnahme.

 

Die Behörde hat auch bereits alle notwendigen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt.

 

Sollte sich zum Zeitpunkt der Vollziehung des Schubhaftbescheides im Rahmen der ständig begleitenden Verhältnismäßigkeitskontrolle herausstellen, dass die Erlangung des Heimreisezertifikates sich nicht zeitlich eingrenzen lässt, so wird die Behörde die Anhaltung aus eigenem zu beenden haben.

 

Dies bewirkt jedoch keinesfalls, dass die Anordnung von Schubhaft sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismäßig erweist. Vielmehr kann die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass mit der realen Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitgerecht zu rechnen ist.

 

Zusammenfassend wird aus Sicht der belangen Behörde festgehalten, dass sich alle in der Beschwerde angeführten Punkte inhaltlich nicht belegen lassen und die Behörde den Beweis des Gegenteils erbringen kann.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt befindet sich der BF im Stande der Schubhaft und erweist sich die Anhaltung des BF nach ha Dafürhalten als recht-, und verhältnismäßig".

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

 

Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet sowohl 2001 als auch 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz; diese wurden beide rechtskräftig negativ Entschieden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2010 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Gegen ihn besteht seit 21.12.2010 eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

 

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, und hält sich weiterhin durchgehend seit mittlerweile sechzehn Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Während dieses Zeitraumes war der Beschwerdeführ lediglich von 27.12.2001 – 26.07.2004, von 28.12.2004 – 05.04.2005 und von 06.09.2006 – 06.12.2007 im Bundesgebiet behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. In den Zeiträumen 04.11.2013 -27.01.2014 und 27.07.2016 – 12.10.2016 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung beim Verein UTE BOCK.

 

Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Er bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung.

 

Bereits am 09.08.2016 wurde versucht, den Beschwerdeführer an seiner Obdachlosenmeldung für einen Termin bei der algerischen Delegation zu laden. Der Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.08.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete dem Ladungsbescheid jedoch keine Folge, weshalb der anberaumte Vorführungstermin nicht wahrgenommen werden konnte.

 

Der Beschwerdeführer wurde bereits zuvor zweimal in Schubhaft angehalten, wobei er sich beide Male aufgrund eines Hungerstreikes freigepresst hatte. Er verweigerte in den vorangegangenen fremdenrechtlichen Verfahren stets die Unterschrift und es wurde bereits zweimal gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Geldstrafe verhängt.

 

Er versuchte seine bevorstehende Abschiebung in der Vergangenheit auch dadurch zu vereiteln, in dem er im Jahr 2010 aus dem Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

 

Der Beschwerdeführer tauchte jedes Mal nach seiner Entlassung im Bundesgebiet unter und konnte mangels behördlicher Meldung lediglich durch polizeiliche Zufallskontrollen aufgefunden werden.

 

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung über keine Barmittel und war behördlich nicht gemeldet.

 

Die Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Vertretungsbehörde ist -aufgrund eines ausgefallenen Termins im August- für den nächsten im September stattfindenden Termin vorgemerkt.

 

Die Anhaltung in Schubhaft des Beschwerdeführers wurde durch niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.08.2017 überprüft.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.07.2017 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.

 

Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

 

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

 

Der Beschwerdeführer würde sich im Fall einer Haftentlassung einer Abschiebung entziehen und erneut untertauchen.

 

Aufgrund der geplanten Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Vertretungsbehörde zum nächst möglichen Termin im September ist mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der damit einhergehenden Abschiebung des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus dem IZR und den damit in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinem diesbezüglichen Angaben in seinen bisherigen Verfahren.

 

Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ergibt sich aus dem IZR und seinen gleichbleibenden Angaben.

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

 

Die Angaben zu seinem abgeschlossenen Asylverfahren sowie seinem Folgeantrag ergeben sich aus den beigeschafften Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Dass der Beschwerdeführer seit seiner Asylantragsstellung im Bundesgebiet nicht durchgehend behördlich gemeldet war, und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus der Einsicht in das ZMR sowie einem GVS-Auszug.

 

Die Annahme, wonach der Beschwerdeführer sowohl durch die Folgeantragsstellung aus dem Stande der Schubhaft als auch durch seine beiden Hungerstreike seine Abschiebung nach Algerien verhindern wollte, ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, in dem dieser nicht gewillt ist trotz aufrechter Rückkehrentscheidung nach Algerien auszureisen und beharrlich seit mittlerweile sechzehn Jahren im Bundesgebiet verblieben ist.

 

Dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Enthaftung der Abschiebung entziehen würde, ergibt sich aus seinen bisherigen Verhalten, insbesondere der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits zweimal erfolgreich aus einer Schubhaft freipresste und sodann untertauchte. So trat er auch bereits anlässlich der andauernden Schubhaft abermals in der Hungerstreik, brach diesen jedoch am selben Tag wieder ab. Er hat bereits in der Vergangenheit aufgezeigt, dass er behördlichen Anordnungen auf freiem Fuß keine Folge leistet, in dem er einem Ladungsbescheid zur Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde keine Folge geleistet hatte.

 

Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, sondern nach der Abweisung seines zweiten Asylantrages im Bundesgebiet verblieb, steht auf Grund seiner Einlassungen in der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.07.2017 fest und mit dem vorliegenden Akt im Einklang.

 

Die Angaben zur Festnahme des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

 

Dass der Beschwerdeführer den gesamten Anhaltezeitraum über haftfähig war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme anlässlich der Schubhaftverhängung als auch gelegentlich der Einvernahme zur Schubhaftüberprüfung keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte und ebenfalls in der Beschwerde kein gegenteiliges, der Haftfähigkeit widersprechendes Vorbringen erstattet wurde.

 

Die Angaben zur Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Vertretungsbehörde zum nächst möglichen Termin im September ergeben sich aus den Informationen des Bundesamtes anlässlich ihrer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage am 07.09.2017.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.

 

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A.I.) Bescheid vom 26.07.2017 und Anhaltung in Schubhaft von seit 26.07.2017

 

1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:

 

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

 

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 21.12.2010 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

 

Die Schubhaft wurde sohin zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

 

2. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor:

 

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

 

2.1. Im Falle des Beschwerdeführers liegt, dem angefochtenen Bescheid zufolge, Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor. Hierzu führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich verblieben sei und somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er sei ohne aufrechte Wohnsitzmeldung und besitze keine Identitätsdokumente. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin im Bundesgebiet verbleibe und seinen Aufenthalt fortsetze. Er sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und sei nur zufälligerweise an dieser Adresse aufgegriffen worden. Er würde daher für die ha. Behörde nicht greifbar sein. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

 

Der Beschwerdeführer sei trotz der durchsetzbaren und rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen seine Person im österreichischen Bundesgebiet verblieben. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu finanzieren und aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar.

 

Die Beschwerde brachte vor, dass das im Bescheid festgestellte künftige umgehende Untertauchen des Beschwerdeführers nach einer etwaigen Freilassung bzw. einer Verhängung des gelinderen Mittels reine Spekulation seitens der Behörde sei, da der strafrechtlich überdies unbescholtene Beschwerdeführer bereits lange Zeit behördlich erfasst gewesen sei. Wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen einer kurzen Einvernahme die Gelegenheit gegeben worden, telefonisch Kontakt mit Freunden aufzunehmen, so hätte er auch Adresse und weitere Daten von Bekannten und Freunden, insbesondere von einem guten Freund, bei welchem er sich auch jederzeit polizeilich melden und Wohnung nehmen könnte, namhaft machen können. Die soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spreche gegen die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Die Verhängung von gelinderer Mittel wäre in Anbetracht der eben dargelegten Meldemöglichkeit, ausreichend gewesen.

 

Dem Vorbringen der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer über einen guten Freund im Bundesgebiet verfüge, bei welchem er Wohnung nehmen könne ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahre abgesehen von zwei Obdachlosenmeldungen melderechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, und sich somit den fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen konnte. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer über soziale Verankerungen im Bundesgebiet verfüge, welche gegen die Annahme der Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 sprechen würden, ist entgegen zu halten, dass gerade diese Freundschaften dem Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr nicht entgegen stehen, zumal diese Lebensumstände dem Beschwerdeführer nicht daran hinderten, knapp sechzehn Jahre, mit Ausnahme von kurzzeitigen behördlichen Meldungen, im Verborgenen zu leben.

 

2.2. Die belangte Behörde stützte den Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach maßgeblich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

 

Dies trifft auf Grund des Nichtfolgeleistens des Ladungsbescheides der belangten Behörde vom 10.08.2016 zur Vorführung vor die algerische Delegation und seines Aufenthaltes im Verborgenen jedenfalls zu.

 

Die Behörde stellte zutreffend auch fest, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

 

3. Auf Grund der Fluchtgefahr kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

 

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

 

Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er sei für die Behörde nicht greifbar und sei nur zufällig angetroffen worden. Er habe so versucht sich der Behörde zu entziehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu umgehen. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich verblieben und habe seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es besteh gegen Sie eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei behördlichen Auflagen Folge zu leisten und sei daher zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen.

 

Die Beschwerde rügt, dass der Beschwerdeführer bei einem guten Freund Unterkunft nehmen und sich polizeilich melden könne. Diese Ausführungen gehen angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers jedoch ins Leere: Der Beschwerdeführer widersetzt sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Vornahme seiner Ausreise bereits seit vielen Jahren, wobei er die meiste Zeit entweder als obdachlos oder gar nicht gemeldet ist. Bereits am 09.08.2016 – zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet– wurde versucht, den Beschwerdeführer für einen Termin bei der algerischen Delegation zu laden. Der Ladungsbescheid wurde ihm nachweislich am 12.08.2016 zugestellt, der Beschwerdeführer leistete der Ladung jedoch pflichtwidrig keine Folge und konnte daher der anberaumte Vorführungstermin für seine Person nicht wahrgenommen werden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen, sowohl bei jener anlässlich der Schubhaftverhängung als auch bei jener anlässlich der Schubhaftüberprüfung nach § 80 Abs. 6 FPG, mehrfach vorgehalten, dass er unbekannten Aufenthalts sei und ausreichend Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Zu keiner Zeit bot der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit eines Telefonats mit einem etwaigen Unterkunftgeber an, noch gab er bekannt, wo oder bei wem er Unterkunft genommen habe. Anlässlich dieses Vorverhaltens ist der belangten Behörde daher Recht zu geben, wenn diese davon ausgeht, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden kann. Es ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal durch Hungerstreike und der Stellung eines Asylantrages aus dem Stande der Schubhaft versuchte, die Effektuierung seiner Abschiebung zu verhindern, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Haftentlassung aus freien Stücken der Behörden zur Verfügung halten werde. Dass der Beschwerdeführer fremdenpolizeilichen Anordnungen auf freiem Fuß belassen keine Folge leistet, zeigte er in der Vergangenheit insbesondere durch die Missachtung des Ladungsbescheides zur Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde auf.

 

4. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme gesund und haftfähig. Dies wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten.

 

5. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:

 

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt (VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209).

 

Die belangte Behörde versuchte bereits den Beschwerdeführer mittels Ladungsbescheid der algerischen Vertretungsbehörde vorzuführen. Da dieser der Ladung jedoch keine Folge leistete musste das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates abgebrochen werden. Aus diesem Grund ist die nunmehrige Inschubhaftnahme zur Vorführung vor die algerische Vertretungsbehörde jedenfalls nicht unverhältnismäßig.

 

6. Mit der Möglichkeit der Abschiebung war auch tatsächlich zu rechnen:

 

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

 

Die belangte Behörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass versucht werde, eine unnötig lange Schubhaftdauer zu vermeiden, und der Beschwerdeführer anlässlich des ausgefallenen August Termins zur Vorführung vor die algerische Delegation nun zum nächstmöglichen Termin im September vorgeführt werden wird. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist daher jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

 

7. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren und seinem Untertauchen, dem Bestehen eines sozialen Netzwerkes, das dem Beschwerdeführer ein Leben im Verborgenen ermöglicht sowie der Gesundheit sowie Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist die Annahme der belangten Behörde, die Verhängung der Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig, zutreffend und die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig.

 

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

 

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Die Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Delegation ist weiterhin für den nächsten Septembertermin geplant. Es liegt daher insbesondere aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Effektuierung der Abschiebung des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor. Es war somit spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Zu A.III. und A.IV.) Antrag auf Kostenersatz

 

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

 

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

 

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegende Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

 

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand im gegenständlichen Verfahren.

 

Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Entfall der mündlichen Verhandlung

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen.

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