Visakodex Art. 32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art. 32 Abs1 lita sublitiii
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2192457.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 21.02.2018, Zl. Teheran ÖB/KONS/3681/2017, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 13.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii und iii) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 16.11.2017 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB Teheran") einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie "C" für 10 Tage. Als Hauptzweck der Reise wurde "Geschäftsreise" und als Zielstaat Österreich angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 18.01.2018, als geplantes Abreisedatum der 27.01.2018 angeführt. Als einladende Person wurde die XXXX , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Antragstellerin selbst getragen. Diese gab als berufliche Tätigkeit "Vorstandsvorsitzende der Firma XXXX " an.
Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
- Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin;
- elektronische Verpflichtungserklärungen (EVE):
Verpflichtender: XXXX , vertreten durch XXXX , geb. XXXX ,
Österreichischer Staatsangehöriger, Funktion: Bevollmächtigter; keine Generalverpflichtungserklärung vorhanden; als Besuchsdetails wurden der Besuch der Messe XXXX in XXXX , der Geschäftsaufbau zu österreichischen Holz- und Möbelfirmen sowie ein Stadtbesuch in Wien angegeben. Als Reisegrund wurde "Geschäft" angegeben, als Anzahl der Tage: "10". Die Kosten der Reise trage die Beschwerdeführerin selbst; Beziehung zur Beschwerdeführerin: Kunde;
- Flugreservierungen (Teheran-Istanbul-Wien-Düsseldorf am 18.01.2018, Düsseldorf-Wien am 21.01.2018 und Wien-Istanbul-Teheran am 27.01.2018/28.01.2018);
- Hotelbestätigung Hotel XXXX Düsseldorf von 18.01.2018 bis 21.01.2018;
- Hotelbestätigung XXXX Wien von 21.01.2018 bis 24.01.2018;
- Hotelbestätigung XXXX von 24.01.2018 bis 27.01.2018;
- -Bestätigung der Iranischen Gewerkschaft für Möbelproduzenten und -exporteuren (FIPCO) betreffend Termine mit österreichischen Unternehmen im Zuge des Besuches der XXXX in XXXX
- Bestätigung der Firma XXXX über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Vorstandsvorsitzende und deren geplante Reise nach Österreich von 18.01.2018 bis 27.01.2018
- Bankbestätigungen und Kontoauszüge betreffend 2 Konten bei der XXXX Bank vom 08.11.2017
- Gehalts- bzw. Lohnzettel der Beschwerdeführerin für Juli, August und September 2017 über jeweils rund 60.000.000,- Rial netto im Monat in deutscher Übersetzung
- Anzeige über die Gesellschafter der Firma XXXX in deutscher Übersetzung
- Anzeige über die Wahl der Beschwerdeführerin zur Vorstandsvorsitzenden der Firma XXXX in deutscher Übersetzung
- Bestätigung einer Reiseversicherung für die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von 15 Tagen
Am 20.11.2017 fand in der ÖB Teheran ein Interview mit der Beschwerdeführerin statt.
Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 04.12.2017, übernommen am 05.12.2017, wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Teheran Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:
"Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Die Belege entsprechen dem angegebenen Zweck nicht. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers.
Nähere Begründung: Die von Ihnen gemachten Angaben waren widersprüchlich und unzureichend. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Die Belege entsprechen dem angegebenen Zweck nicht. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
Nähere Begründung: Es besteht der Verdacht der Visaerschleichung zu andern Zwecken, als im Antrag angegeben."
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 13.12.2017 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:
"Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes wurden nicht nachgewiesen.
Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."
Der Bescheid wurde am 17.12.2017 einer hiezu nicht bevollmächtigten Person ausgefolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.12.2017 persönlich bei der ÖB Teheran Beschwerde. Zusammengefasst wurde im Beschwerdeschreiben ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Fachmesse XXXX in XXXX und die XXXX in XXXX besuchen wolle. Die negative Entscheidung der ÖB sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe alle erforderlichen Unterlagen für die geplante Reise beigebracht. Die einladende Firma XXXX habe die Vorgespräche geführt und die entsprechenden Dokumente vollständig beigebracht. Die Beschwerdeführerin wolle die Reise mit zwölf Kollegen aus der Möbelbranche (Mitglieder des iranischen Möbelverbandes) antreten. Insgesamt 4 weitere Mitglieder der Reisegruppe hätten gleichlautende ablehnende Entscheidungen erhalten wie die Beschwerdeführerin. Der nunmehr angefochtene Bescheid sei ohne die Vollmacht und Zustimmung der Beschwerdeführerin einer Person der Reisegruppe ausgehändigt worden. Die Entscheidung der ÖB sei eine für alle Teile schädigende Willküraktion (Österreich verliere Übernachtungen und Messeteilnehmer, die XXXX verliere Kunden und die Beschwerdeführerin verliere ihre Reputation für weitere geschäftliche Einreise in die EU). Es sei eine unüberlegte Handlung gewesen, die Reise zu verweigern. Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen und lägen ihrer Ansicht nach auch keine anderen Verweigerungsgründe vor. Im Falle einer Ablehnung sollten die Gründe hiefür offen und ehrlich kommuniziert werden.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge seitens der ÖB Teheran ersucht, nochmals zur Botschaft zu kommen und den Bescheid persönlich entgegen zu nehmen. Zusätzlich solle sie bestätigen, dass ihre Beschwerde vom 21.12.2017 aufrecht bleibe.
Mit einem nunmehr mit 21.12.2017 datierten Bescheid desselben Inhalts verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des beantragten Visums. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 27.12.2017 persönlich übernommen.
In einem am 27.12.2017 bei der ÖB Teheran eingelangten Schreiben der Beschwerdeführerin führte diese aus, dass sie das Gespräch vom 21.12.2017 bei Einbringung der Beschwerde bestätige. Sie sei bei der Abgabe der Beschwerde unter anderem gefragt worden, ob sie wisse, was in der Beschwerde stehe, wer diese übersetzt habe und sei ihr aufgetragen worden, die Beschwerde handschriftlich in persischer Sprache und den Namen des Übersetzers nachzureichen. Seitens der ÖB habe man ihr mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren lange dauern werde und zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin auch von der Beschwerdestelle einen negativen Bescheid erhalten werde. Dieser Bescheid könne für einen nächsten Visumsantrag negative Auswirkungen haben. Die Beschwerdegebühr wäre "hinausgeschmissenes Geld". Die Beschwerdeführerin sei nach Abgabe der Beschwerde aufgefordert worden, den Bescheid persönlich zu unterfertigen und eine Bestätigung über die Weiterführung der Beschwerde zu unterschreiben. Der Bescheid sei einer hiezu nicht bevollmächtigten Person übergeben worden. Diesen Mangel habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde angeführt. Sie hätte nochmals schriftlich bestätigen sollen, dass sie ihre Beschwerde weiterführen wolle. Laut der Rechtsmittelbelehrung müsse sie jedoch nur ihre Beschwerde in deutscher Sprache verfassen. Sie verstehe die zusätzlichen Wünsche der ÖB daher nicht. Trotzdem füge sie diesem Schreiben die handschriftliche "Urschrift" der Beschwerde auf Persisch an.
Am 28.12.2017 wurde die ÖB Teheran von Frankreich darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Touristenvisums gestellt habe, welcher damals jedoch abgelehnt worden sei.
Am 21.02.2018 erließ die ÖB Teheran eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass anhand der von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vorgelegten Unterlagen festgestellt worden sei, dass in der Geschäftseinladung der Firma XXXX auch ein Besuch einer Möbelmesse in XXXX sowie ein Stadtbesuch in Wien vermerkt sei. Im Schreiben der Gewerkschaft der iranischen Möbelproduzenten und -exporteure (FIPCO) sowie der Firma, welcher die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied angehöre ( XXXX ), sei weder ein Messebesuch in Deutschland noch ein Wien-Besuch erwähnt worden, sondern sei ausschließlich eine Reise nach Österreich und ein Aufenthalt in Österreich während der gesamten beantragen Aufenthaltsdauer angegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im persönlichen Interview auch Besuche von österreichischen Möbelfirmen in Wien angegeben. All diese Angaben würden einerseits der Geschäftseinladung und auch den sonst im persönlichen Interview der Beschwerdeführerin getätigten Aussagen widersprechen. Darüber hinaus gehe aus den vorgelegten Flugbuchungen eine ca 24 Stunden dauernde Gesamtreisezeit (Teheran-Istanbul-Wien-Düsseldorf) hervor. Es sei anzuführen, dass es von Teheran nach Düsseldorf auch vergleichsweise günstige Direktflüge gebe. Auch würden die Flugdaten den oben erwähnten Firmenbestätigungen widersprechen. Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, die einladende Firma XXXX nicht zu kennen und auch die Firma, welcher die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied angehöre, habe keine geschäftlichen Kontakte zur einladenden Firma. Dies widerspreche dem in der Beschwerde vorgebrachten Vorwurf, dass die einladende Firma durch die Visumsablehnung Kunden verlieren würde. In der von der einladenden Firma abgegebenen EVE sei vermerkt, dass die Reisekosten von der Beschwerdeführerin selbst getragen würden. Im vorgelegten Schreiben der einladenden Firma werde wiederum angegeben, dass die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten durch die Firma FIBCO stattfinde. Auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszügen betreffend ihre Firma würden die Kontoanfangs- zu den -endbeständen eine deutliche Diskrepanz aufweisen und würden einige Seiten fehlen. Die Behörde habe kein konstantes Guthaben nachvollziehen können. Auch betreffend die Unterlagen der Firma, welche die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin angehöre, habe nicht schlüssig nachvollzogen werden können, wie es zu dem Guthaben gekommen sei. Darüber hinaus handle es sich um gemeinsame bzw. Firmenkonten und sei nicht nachvollziehbar, ob und wie viel Geld der Beschwerdeführerin davon tatsächlich zustehe. Auf ihrem Privatkonto sei von August bis September 2017 lediglich ein Guthaben von 0,- bis 100,- Euro ersichtlich. Überdies sei aus dem VIS ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 07.08.2017 einen Visumsantrag bei der französischen Botschaft mit dem Zweck "Besuch von Familie und Freunden" gestellt habe. Die Reise sei von 28.08.2017 bis 26.11.2017 geplant gewesen und der Antrag von der französischen Behörde mit der Begründung, dass der Zweck und die Bedingungen der Reise nicht nachgewiesen worden seien, negativ beschieden worden. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex sei es Aufgabe des Antragstellers, den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts zu begründen. Die Begründungspflicht liege somit beim Antragsteller. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und unglaubwürdiger Bestätigungen, nicht zuletzt auch im Hinblick auf das im August 2017 bei den französischen Behörden beatragte Visum zwecks Besuchs von Familie oder Freunden, sei der Wahrheitsgehalt/die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin iSd Art. 21 Abs. 7 Visakodex nicht gegeben. Betreffend die Zustellung des Bescheides an ein Mitglied der Reisegruppe der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass gemäß den Richtlinien der VFS Global, welche ein lokaler Partner der belangten Behörde sei, jedes Mitglied einer Gruppe Unterlagen gegen Vorlage der Einreichquittung von VFS beheben könne. Dies sei gegenständlich der Fall gewesen. Dennoch sei der Beschwerdeführerin am 21.12.2017 ein neuerlicher Bescheid ausgefolgt worden. Es liege gegenständlich auch keine Willkür der Behörde vor. So sei die Beschwerdeführerin sogar zu einem Interview eingeladen worden und seien ihr die Bedenken der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe hiezu jedoch keine Stellungnahme eingebracht.
Am 07.03.2018 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Darin wurde vorausschickend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der kurzen Frist von 14 Tagen keine Rechtshilfe durch einen Fachmann habe in Anspruch nehmen können. Außerdem habe sie die Stellungnahme kostenverursachend übersetzten lassen müssen. Die Beschwerdeführerin halte ihr Angaben (mit Ausnahme des Vorwurfs der Willkür) in der Beschwerde vom 21.12.2017 aufrecht. Falls erforderlich, könne die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vorlegen, die die von ihr im Verfahren gemachten Angaben bestätigen könnten. Dies betreffe etwa Unterlagen zu den finanziellen Mitteln, zu den unterschiedlichen Angaben über die Reiseroute bzw das Zielland, Mängel in der EVE, zu den Flugtickets und auch zum Visumsantrag mit Frankreich. Sie habe mehrere Unterlagen vorgelegt, die jedoch in der Beschwerdevorentscheidung nicht angeführt worden seien (Eintrittskarten XXXX ; Detailplanung von FIPCO in Farsi, Beschwerde in persischer Handschrift). Die Beschwerdeführerin habe gemeinsam mit mehreren Fachleuten aus der Möbel- und Holzbranche einen Visumsantrag zum Besuch einer entsprechenden Fachmesse in Österreich und Deutschland gestellt. Die vorgelegten Unterlagen würden deutlich den Zweck der geplanten Reise erkennen lassen. Dennoch habe sie eine Aufforderung zur Stellungnahme erhalten. Die Reise sei vom iranischen Möbelverband FIPCO organisiert worden. FIPCO habe die österreichische Firma XXXX beauftragt, die Teilnehmer zu betreuen, EVEs zu organisieren sowie Telefonate mit der Botschaft zu führen. Die Firma XXXX habe in der EVE bekannt gegeben, dass die Teilnehmer beide Messen hätten besuchen wollen. Der Beschwerdeführerin sei nicht klar gewesen, dass es ein Problem sei, wenn sie Österreich als ihr Zielland nenne und auch eine Messe in Düsseldorf besuchen wolle. Es sei geplant gewesen, für 3 Tage in XXXX die Messe XXXX zu besuchen; die entsprechenden Planungsunterlagen von FIPCO seien in persischer Sprache der Botschaft übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe zum Antragszeitpunkt die Firma XXXX noch nicht gekannt, da sie die Reise über FIPCO gebucht habe und zum Zeitpunkt des ersten Parteiengehörs nicht gewusst habe, dass FIPCO einen Vertrag mit der XXXX habe. Worin hier ein Widerspruch zu erkennen sei, könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Die Kosten der Reise würde durch die Beschwerdeführerin selbst getragen werden; dies habe auch XXXX so angegeben. Die Beschwerdeführerin habe zu den finanziellen Mitteln im Verfahren auch Unterlagen vorlegen müssen. Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, dass die Kosten von FIPCO getragen werden würden. Betreffend die vorgelegten Kontoauszüge des Firmenkontos sei festzuhalten, dass, entgegen der Ansicht der Behörde, keine Seiten fehlen würden. Die Kontoauszüge seien bei VFS abgegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei Vorstandsvorsitzende der Firma XXXX , an der sie zu 50% beteiligt sei. Die anderen 50% würden ihrem Geschäftspartner, Herrn XXXX , gehören, mit welchem sie sich das Konto teile. Das Unternehmen verfüge über ausreichende finanzielle Mittel. Die Beschwerdeführerin habe auch Gehaltszettel der letzten drei Monate vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass sie monatlich rund 1.100,- Euro verdiene und ihre Firma letztes Jahr rund 240.000.000,- Toman (2.400.000.000 iranische Rial) Gewinn gemacht habe. Davon würden der Beschwerdeführerin 50%, also umgerechnet rund 260.000,- Euro, zustehen. Diese Dokumente seien vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei von der Behörde hiezu nie befragt worden. Betreffend den Eintrag im VIS über die Verweigerung eines Visums durch die französische Behörde, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann ein dreijähriges Schengenvisum habe. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder hätten kein Visum erhalten. Darüber hinaus bezweifle die Beschwerdeführerin, dass es aufgrund der in der Beschwerdevorentscheidung genannten "Richtlinie" in Ordnung gewesen sei, dass ihre der Bescheid zunächst nicht persönlich übergeben, sondern an ein Gruppenmitglied ausgefolgt worden sei. Es sei üblich, dass solche Schreiben persönlich abzuholen seien. Darüber hinaus sei sie angehalten worden, ein Konzept ihrer Beschwerde in persischer Handschrift vorzulegen, welches dann übersetzt habe werden müssen. Wenn sie dies nicht gemacht hätte, wäre ihre Beschwerde nicht behandelt worden.
Mit Schreiben vom 08.03.2018 führte die Beschwerdeführerin erneut aus, dass die Botschaft entgegen der Rechtsmittelbelehrung ein handschriftliches Beschwerdekonzept in persischer Handschrift von ihr verlangt hätte. Anstatt die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, habe die Botschaft eine Beschwerdevorentscheidung mit der Rechtsmittelbelehrung erlassen, dass innerhalb von zwei Wochen ein Vorlageantrag gestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe also lediglich zwei Wochen Zeit gehabt, um diesen Antrag zu stellen. Die Wartezeit für die Abgabe des Antrages bei der Botschaft sei beträchtlich. Bei der Abgabe des Vorlageantrages sei die Beschwerdeführerin wieder gefragt worden, was in diesem Antrag stehe und sei sie wiederum aufgefordert worden, ein handschriftliches Konzept des Vorlageantrages in persischer Sprache vorzulegen, ansonsten die Beschwerde nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden würde.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.04.2018, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit E-Mail des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 03.02.2019 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ein Schengenvisum, ausgestellt von Deutschland, erhalten habe, um ihren Geschäften für die iranischen Design- und Möbelindustrie in Europa nachgehen zu können. Das Verhalten der Mitarbeiter der Behörde wurde in dem Schreiben thematisiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus dem Iran, stellte am 16.11.2017 - im Wege des lokalen Partners der ÖB Teheran, der VFS Global - bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines 10 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums "C" für den deklarierten Hauptzweck "Geschäftsreise". Als geplantes Einreisedatum war der 18.01.2018 und als Ausreisedatum der 27.01.2018 agegeben. Als Einlader/Verpflichteter ist im Visumsantrag eine XXXX , angeführt.
Es wurde im Antrag angegeben, dass die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts von der nunmehrigen Beschwerdeführerin getragen würden. Auch in der seitens der XXXX vorgelegten Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) ist vermerkt, dass die Kosten der Reise von der Beschwerdeführerin selbst getragen werden.
Die Beschwerdeführerin ist "Vorstandsvorsitzende" der XXXX , Herr XXXX ist dort Geschäftsführer und Vorstandsmitglied. Die Beschwerdeführerin hält einen Betrag von 3.920.000.000 Rial, Herr XXXX einen Betrag von 4.000.000.000 Rial (Anm: und somit die Mehrheit) am Firmenkapital. Die Verfügungsberechtigung über die Firmenkonten ist (zumindest in der vorliegenden deutschen Übersetzung) unklar. Die Herkunft der auf den Firmenkonten befindlichen Mittel konnte nicht nachvollzogen werden.
Das privaten Konto der Beschwerdeführerin wies mit Stichtag 11.11.2017 ein Saldo von Rial 1.371.685, umgerechnet € 33,--, auf. Ein monatlicher, wiederkehrender Eingang des angeführten Gehalts in Höhe von Rial 60.000.000,-- ist auf dem Konto nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin hat nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Im Visaantragsformular ist unter Punkt 22 "Bestimmungsmitgliedstaat(en)" lediglich Österreich (Anm: und nicht auch Deutschland) angeführt. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Antragsformular unter Punkt 27 angegeben, dass ihr bereits am 07.08.2017 die Fingerabdrücke für den Zweck der Erlangung eines Schengen-Visums abgenommen wurden, hat die Ablehnung ihres Antrags seitens der französischen Vertretungsbehörden jedoch - auch im Interview am 20.11.2017 - mit keinem Wort erwähnt.
Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes konnten nicht festgestellt werden. Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführerin wurde vor der Entscheidung über ihren Antrag nachweislich Parteiengehör gewährt. Ihr wurde die beabsichtigte Vorgehensweise der belangten Behörde mitgeteilt und ihr wurde die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Teheran, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumenten.
Dass die Kosten der Reise und des Aufenthalts von der Antragstellerin (nunmehrige Beschwerdeführerin) selbst getragen würden, ergibt sich sowohl aus dem Visumsantrag selbst, als auch aus den Angaben in der EVE der XXXX .
Die Beschwerdeführerin ist, gemeinsam mit Herrn XXXX , geschäftsführende Gesellschafterin bzw "Vorstandsvorsitzende" der Firma XXXX . Dies ergibt sich ebenso aus den, in deutscher Übersetzung vorliegenden und von der Behörde nicht beanstandeten, Dokumenten wie die Feststellung zu den Beteiligungsverhältnissen am Firmenkapital der XXXX . Herr XXXX hält knapp die Kapitalmehrheit an der XXXX .
Die Herkunft der sich auf den Firmenkonten befindlichen finanziellen Mittel (Anm: auch aufgrund der großen Anzahl fehlender Seiten der vorgelegten Kontoauszüge) weder ersichtlich, noch für die Behörde oder das Gericht nachvollziehbar. Der Verdacht der "Anfütterung der Konten" zu einem Zeitpunkt kurz vor Antragstellung wird nicht zuletzt auch durch unklare Geldflüsse zwischen den genannten Firmenkonten genährt.
Aus den vorgelegten Kontoauszügen der XXXX Bank hinsichtlich eines (gemeinsamen) Kontos der Beschwerdeführerin und des XXXX betreffend die Monate Juli 2017 bis November 2017 ist ersichtlich, dass sich das Guthaben im Juli 2017 (nach damaligem Umrechnungskurs) umgerechnet etwa 750,- Euro und im November 2017 auf umgerechnet rund 87.600,- Euro belief. Im Akt finden sich lediglich die Seiten 1, 91 und 92 der angesprochenen Kontoauszüge, sodass weder die Herkunft der Mittel, noch das Zustandekommen des Endbetrages zweifelsfrei nachvollzogen werden können. Unklarheiten bestehen überdies hinsichtlich der Zeichnungs- bzw Verfügungsberechtigung über dieses Konto.
Weiters wurden (Anm: lediglich die Seiten 1 und 14) Kontoauszüge des Kontos der Firma XXXX (in Folgenden: Firmenkonto 1) bei der XXXX Bank, den Zeitraum Juli 2017 bis Oktober 2017 betreffend, vorgelegt. Im Juli 2017 Betrug das Guthaben umgerechnet rund 126,- Euro und am 29.10.2017 umgerechnet rund 73.000,- Euro. Auch hier mangelt es aufgrund der fehlenden Seiten - so wie bei obigem Konto - an der Nachvollziehbarkeit hinsichtlich der Herkunft der Mittel und des Zustandekommens des Endbetrages (sowie der Zeichnungsberechtigung).
Auf einem weiteren Firmenkonto der Firma XXXX bei der Bank XXXX (in Folgenden: Firmenkonto 2) ergibt sich für den Zeitraum 23.10.2017 bis 08.11.2017 ein Saldo per 08.11.2017 von umgerechnet rund 15.200,- Euro. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass am 29.10.2017 eine Überweisung vom Firmenkonto 2 auf Firmenkonto 1 in der Höhe von umgerechnet rund 27.000,- Euro erfolgte, deren Grund nicht ersichtlich ist.
Unklar blieb die Verfügungsberechtigung über die (gemeinsamen) Firmenkonten. So laute die deutsche Übersetzung folgendermaßen:
"Sämtliche Papiere und Werturkunden und Verbindlichkeiten der Firma sei es Scheck, Wechsel, Tratte, Verträge und islamische Verträge und normale und amtliche Papiere sind mit der alleinigen jeweiligen Unterzeichnung des Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführers zusammen mit dem Firmenstempel gültig".
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, von XXXX ein monatliches Gehalt in Höhe von rund 60.000.000,- iranische Rial netto zu beziehen. Hiezu legte sie einen (ins Deutsche übersetzten) Gehaltszettel der Firma XXXX den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 betreffend vor. Auf den von der Beschwerdeführerin weiters vorgelegten Kontoauszügen der XXXX Bank, die Monate August bis November 2017 betreffend, ist eine gleichbleibende, monatlich wiederkehrende Gehaltszahlung in der genannten Höhe jedoch nicht ersichtlich. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass eine "Vorstandsvorsitzende" bzw geschäftsführende Gesellschafterin ein monatliches Gehalt [inkl Zuschlägen für die Unterkunft, Kinder und Überstunden (!)] erhalten soll. Auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin befanden sich, wie bereits erwähnt, per 11.11.2017 umgerechnet lediglich rund 33,- Euro.
Insgesamt blieb die Herkunft der Guthabenstände der vorgelegten Firmenkonten unklar bzw sind dieses nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist - wie vorhin schon erwähnt - weder auf dem Privatkonto, noch auf einem der vorgelegten Firmenkonten, ein monatlicher, gleichbleibender Zahlungseingang an die Beschwerdeführerin ersichtlich.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch Folgendes festzuhalten:
Wenn im Schreiben der einladenden Firma XXXX vom 28.11.2017 ausgeführt wird, "die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten der Reise findet in der Firma FIBCO statt", kann das Gericht darin, im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, keinen Widerspruch zu den Angaben im Visumsantrag und der EVE erkennen. Der erwähnten Formulierung im genannten Schreiben der XXXX ist nicht zu entnehmen, dass die Firma FIBCO (bzw FIPCO) etwa die Kosten der Reise und des Aufenthalts übernimmt, sondern diese (lediglich) für die finanzielle Abwicklung zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits in der Aufforderung zur Stellungnahme über die Bedenken der belangten Behörde informiert. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.
Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag anbietet, zur Bestätigung ihrer bisherigen Angaben (etwa zu den finanziellen Mitteln) erforderlichenfalls weitere Unterlagen vorlegen zu können, so ist sie auf das in § 11 a Abs 2 FPG normierte Neuerungsverbot zu verweisen. Die Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme bzw von Klarstellungen stand der Beschwerdeführerin im Verfahren offen, blieben jedoch ungenutzt.
Den Feststellungen der Behörde, wonach Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Informationen hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts vorgelegen hätten, war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht entgegenzutreten.
In diesem Zusammenhang ist einerseits anzuführen, dass im Visaantragsformular unter Punkt 22 "Bestimmungsmitgliedstaat(en)" lediglich Österreich - und nicht auch Deutschland - angeführt war, obwohl dies laut Pkt 22 möglich gewesen wäre und sich aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig ergibt, dass auch ein mehrtägiger Aufenthalt in Deutschland geplant war. Im vorgelegten Schreiben der Firma XXXX wird ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 18.01.2018 bis 27.01.2018 in Österreich - sohin während des gesamten Gültigkeitszeitraums des beantragten Visums - festgehalten. Hier kann ebenso zumindest vom Vorliegen unvollständiger Informationen gesprochen werden wie in der Verschweigung der Ablehnung eines Visumsantrags seitens der französischen Behörden im Vorfeld der fallgegenständlichen Antragstellung. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Antragsformular unter Punkt 27 angegeben, dass ihr bereits am 07.08.2017 die Fingerabdrücke für den Zweck der Erlangung eines Schengen-Visums abgenommen wurden, hat die Ablehnung ihres Antrags seitens der französischen Vertretungsbehörden jedoch - auch im Interview am 20.11.2017 - mit keinem Wort erwähnt.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im Vorfeld der beatragten Geschäftsreise nach Österreich und Deutschland seitens der französischen Vertretungsbehörden ein Visum mit dem Zweck "Besuch von Familienangehörigen und Freunden" verweigert wurde, kann jedoch für sich allein genommen nicht als Ablehnungsgrund des in späterer Folge beantragten österreichischen Visums mit dem Zweck "Geschäftsreise" herangezogen werden.
Die Behörde zieht als weiteren Grund für ihre Ansicht, dass Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, die Tatsache heran, dass die reservierten Flüge (Teheran Istanbul-Wien-Düsseldorf bzw retour) 24 Stunden dauern würden, wo es doch günstigere und schnellere Direktflüge gäbe. Hiezu bleibt festzuhalten, dass es in der Gestion des Reisenden liegt, für welche Reiseroute zu welchem Preis er sich entscheidet. Aus der alleinigen Tatsache einer Reiseroute mit mehreren Zwischenstopps, kann jedenfalls nicht zwanglos der Schluss gezogen werden, dass das wahre Reiseziel bzw der Zweck der Reise verschleiert würden, zumal sich die Reisedaten der reservierten Flüge mit den im Antrag und in der EVE bekannt gegeben Ankunfts- und Abreisezeiten decken.
Wenn die Behörde einen Widerspruch darin erkennen will, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn angegeben hatte, die XXXX nicht zu kennen und keine Geschäfte mit dieser Firma zu machen, in der Beschwerde hingegen darauf hinweise, dass XXXX durch die Ablehnung der Visa Kunden verlieren würde, ist anzumerken, dass nach den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag die Reise über FIPCO gebucht worden sei, welche in weiterer Folge die XXXX mit der Durchführung der Reise beauftragt habe. Welcher (möglicherweise verfahrensrelevante) Widerspruch hier vorliegen sollte, ist dem Gericht nicht erkennbar.
Der Behörde steht es nach § 14 VwVGV frei, innerhalb von 2 Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen; sie kann jedoch auch davon absehen, und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen (siehe auch unter Punkt 3.). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang daneben auch moniert, lediglich 2 Wochen Zeit gehabt zu haben, einen Vorlageantrag einzubringen, ist hiezu festzuhalten, dass es sich hiebei um die übliche Frist handelt, welche auch standardmäßig in sämtlichen Beschwerdevorentscheidungen angeführt ist. Auch in dieser Frist ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - durchaus möglich, sich einen rechtlichen Beistand zu besorgen und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dass die Eingabe in deutscher Sprache zu erfolgen hat, was zu Übersetzungskosten führen kann, ergibt sich ebenfalls aus der entsprechenden Belehrung in der Beschwerdevorentscheidung.
Recht zu geben ist der Beschwerdeführerin hingegen, wenn diese moniert, von Mitarbeitern der Botschaft zu Unrecht gehalten worden zu sein, das Konzept der Beschwerde und in der Folge auch des Vorlageantrages handschriftlich in der Sprache Farsi beizubringen und die Erfolgsaussichten einer Beschwerde von diesen Mitarbeitern "negativ" beurteilt worden sei. Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeglicher (Rechts‑)Grundlage. Beschwerden bzw Vorlageanträge sind ausnahmslos in deutscher Sprache einzubringen und obliegt es der naturgemäß der Rechtsmittelinstanz, die entsprechenden Erwägungen durchzuführen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 57/2018 lauten wie folgt:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Vorweg bleibt Folgendes festzuhalten:
Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).
Gemäß Art 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, im Ergebnis zutreffend und ist der Behörde somit letztlich nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts hinreichend nachvollziehbar zu begründen. Die Prüfung des Antrages stützt sich gemäß Art. 21 Abs. 7 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt standen der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts aufgrund der teilweise widersprüchlichen Unterlagen bzw unvollständigen Angaben nicht zweifelsfrei fest.
Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt hat. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, die bestehenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Die belangte Behörde hat soweit ersichtlich ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin ausreichend Parteiengehör eingeräumt.
Gemäß Art 32 Abs. 1 lit. a) sublit. iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben:
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei nachweisen, (selbst) über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Reise- und Aufenthaltskosten in Höhe von zumindest € 2.850,-- zu verfügen, welche von den Reiseteilnehmern selbst zu bezahlen gewesen wären. So wies ihr privates Konto mit Stichtag 11.11.2017 ein Saldo von ca €
33,-- auf. Auch die tatsächliche finanzielle Lage der XXXX bleib ebenso unklar, wie die Frage der Verfügungsberechtigung über allfällige Kontoguthaben der genannten Firma.
Es ist der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, die Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
