BVwG W183 2000647-2

BVwGW183 2000647-218.8.2017

AVG 1950 §52
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs3
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2000647.2.00

 

Spruch:

W183 2000647-2/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Günter MEDWESCHEK Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 08.02.2017, Zl. BDA-14606.obj/0002-RECHT/2017, betreffend Stellung unter Denkmalschutz zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid vom 21.09.2005 stellte das Bundesdenkmalamt das beschwerdegegenständliche Objekt " XXXX , unter Denkmalschutz.

 

2. Über die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.11.2014, Zl. W183 2000647-1/2E. Demnach wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesdenkmalamt Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat. Für die nun gegenständliche Entscheidung wesentlich ist folgender Auftrag an das Bundesdenkmalamt:

 

"Grundlegend betrifft dies die von einem Sachverständigen zu beurteilende Frage, ob gegenständlich eine Bedeutung als Einzeldenkmal oder aufgrund eines geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges ein Ensemble vorliegt. Festzuhalten ist, dass es im Amtssachverständigengutachten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Villa Teil eines Ensembles sein könnte ("eingebunden in ein Ensemble von insgesamt fünf, von Franz Baumgartner zwischen 1925 und 1930 geplanten Villen"). Auch wird das Gebäude zusammen mit zwei weiteren Villen desselben Architekten als bemerkenswertes Ensemble bezeichnet. Entsprechende gutachterliche Ausführungen gibt es jedoch nicht dazu und wurde, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, ein Einzeldenkmal unter Schutz gestellt. In einem neuerlichen Unterschutzstellungsverfahren hat die belangte Behörde daher vorab zu prüfen, ob dem Gebäude Bedeutung als Einzeldenkmal zukommt oder ein solcher Zusammenhang mit anderen Objekten gegeben ist, wodurch ein Ensemble iSd § 1 Abs. 3 DMSG begründet wird."

 

3. Das Bundesdenkmalamt führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch und erließ den angefochtenen Bescheid (zugestellt am 15.02.2017), mit welchem das gegenständliche Haus (Inneneinrichtung und -ausstattung beschränkt auf die originalen und in Orientierung am Originalbestand erneuerten Teile: Stiegenhaus mit Holztreppe, Füllungstüren, Bodenbeläge im Erdgeschoß) als Einzeldenkmal im Sinne einer Teilunterschutzstellung unter Denkmalschutz gestellt wurde.

 

4. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017 (Poststempel 14.03.2017) erhob die grundbücherliche Eigentümerin (BF) durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher ausführlich auf das Sachverständigengutachten eingegangen und die Bedeutung des Hauses als Denkmal verneint wurde.

 

5. Mit Schriftsatz vom 21.03.2017 (eingelangt am 29.03.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des beschwerdegegenständlichen Objektes " XXXX .

 

1.2. Das gegenständliche Haus wurde mit dem angefochtenen Bescheid als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz gestellt.

 

1.3. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, welches eine Befundaufnahme sowie Ausführungen zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes enthält. Aus dem Gutachten geht hervor, dass das Gebäude nach Plänen des Architekten Franz BAUMGARTNER 1930/31 errichtet wurde. Es befindet sich im geographischen Umfeld mit weiteren Villen desselben Architekten und bildet insbesondere mit zwei weiteren Villen BAUMGARTNERS in derselben Straße eine harmonische Einheit. Für diese Villengruppe wurde im Gutachten eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung dargelegt.

 

Für das Bundesverwaltungsgericht steht im Ergebnis fest, dass auch nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (gemäß dem Auftrag in der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) die Denkmaleigenschaft des gegenständlichen Hauses als Einzeldenkmal nicht nachgewiesen werden konnte und das Gutachten regelmäßig auf den Zusammenhang des gegenständlichen Hauses mit weiteren Villen dieses Architekten abstellt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind der Grundbuchsauszug vom 18.08.2017, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2014 und der angefochtene Bescheid (aB) mit dem darin enthaltenen Amtssachverständigengutachten vom 14.09.2016.

 

2.2. Zu der Feststellung, wonach die Eigenschaft des gegenständlichen Hauses als Einzeldenkmal nicht nachgewiesen werden konnte ist auszuführen, dass das Amtssachverständigengutachten an mehreren Stellen und insbesondere bei der wesentlichen Begründung der Denkmalbedeutung auf den Zusammenhang des gegenständlichen Hauses mit Gebäuden desselben Architekten in der unmittelbaren Umgebung abstellt. Konkret betrifft dies die folgenden Passagen im aB:

 

Amtssachverständigengutachten, zur Lage, S 2 aB: "Das gegenständliche Objekt wird nördlich und südlich von zeitgleich entstandenen, baulich und stilistisch eine Einheit bildenden Villen flankiert."

 

Amtssachverständigengutachten, zur Geschichte, S 3 aB:

"Architektonisch-stilistisch bilden die touristischen Bauten XXXX der beiden skizzierten Hochphasen der Wörthersee-Sommerfrische eine harmonische Einheit:" [ ] "Die nach seinen Plänen an der Westseite der Straße zwischen 1925 und 1930 errichteten Villen wurden in ihrer Kubatur, Farbgebung und im Formenvokabular derart markant aufeinander abgestimmt, dass sie (mit Ausnahme jener Villen, die rezent verändert wurden) bis heute als geschlossene Gruppe erlebbar sind."

 

Amtssachverständigengutachten, zur geschichtlichen Bedeutung, S 5 aB: "In fast allen Beiträgen der Fachliteratur wird einerseits auf die singuläre Stellung des Architekten in der Kärntner Architekturgeschichte der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts als auch auf die Bedeutung der zeitlich und stilistisch in sich abgeschlossenen Villengruppe in der XXXX Straße hingewiesen, die in anderen Kärntner Orten keinen zeitlich analogen bzw. quantitativ und hinsichtlich des bauzeitlichen Erhaltungszustandes vergleichbaren Bestand aufweist."

 

Amtssachverständigengutachten, zur künstlerischen Bedeutung, S 5 aB:

"Das unverändert erhaltene Haus bzw. die ehemalige Villa XXXX ist im Gesamtwerk des Architekten Franz Baumgartner sowohl als Einzelobjekt als auch im Zusammenspiel mit den beiden anderen Denkmalen " XXXX " und " XXXX " ein besonders aussagekräftiges Beispiel für den Übergang vom Früh- zum Reife- und Spätwerk."

 

Amtssachverständigengutachten, zur kulturellen Bedeutung, S 6 aB:

"Das gegenständliche Objekt macht zusammen mit den übrigen an der XXXX Straße situierten, aus der Bauzeit – Ende der 1920er Jahre – erhaltenen Villen die zweite, touristisch motivierte Blütezeit und den damit verbundenen Bauboom XXXX ablesbar.

 

Amtssachverständige Stellungnahme, S 11 aB: "Zur Sonderform der Villenarchitektur in der XXXX Straße: Die Bedeutung der Villengruppe wurde präzise festgemacht an der Qualität (drei Villen), der stilistischen Einheitlichkeit und Geschlossenheit dieser Gruppe und der Zeitstellung [ ]."

 

Amtssachverständige Stellungnahme, S 12 aB: "Unverändert erhalten als Einzelobjekte sind neben dem Ensemble in der XXXX Straße das unter Denkmalschutz stehende ehemalige XXXX und das Ensemble in der XXXX " XXXX " und " XXXX ", das jedoch nicht drei, sondern nur zwei Bauten umfasst."

 

Zum Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses, S 15 aB: "Das 1930/31 in XXXX errichtete und nahezu unverändert erhaltene Objekt ist im Gesamtwerk von Franz Baumgartner, [ ], sowohl als Einzelobjekt als auch zusammen mit den Denkmalen "Villa XXXX " und "Villa XXXX " ein besonders aussagekräftiges Beispiel für den Übergang vom Früh- zum Reife- und Spätwerk des Architekten."

 

S 16 aB: "Die zeitlich und stilistisch in sich abgeschlossene Villengruppe in der XXXX Straße zeigt einen singulären Bestand in Kärnten und weist variierende aber unverkennbare Gestaltungselemente auf."

 

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass an zwei Stellen auch von einen Einzeldenkmal die Rede ist, doch ist dies lediglich eine Behauptung, ohne dass dieser eine substantiierte Begründung zugrunde liegt. Insbesondere das Amtssachverständigengutachten stellt auf eine sich aus dem Zusammenhang mit anderen Villen ergebende Bedeutung ab und ist nicht ersichtlich, warum dem Objekt gerade als Einzeldenkmal Bedeutung zukommt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2.2. Gemäß § 26 Z 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), genießt in einem Unterschutzstellungsverfahren stets der grundbücherliche Eigentümer (neben den Legalparteien) Parteistellung. Die BF war somit berechtigt, Beschwerde zu erheben.

 

3.2.3. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG, sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047).

 

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht2 § 1 Rz 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).

 

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch: VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 m.w.N.

 

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter i.S.d. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

 

Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein.

 

3.2.4. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass das DMSG zwischen Einzeldenkmalen und Ensembles unterscheidet und Grund dafür der Ursprung der Bedeutung ist. Während beim Einzeldenkmal dieses alleine Bedeutungsträger ist, ergibt sich bei einem Ensemble gerade aus dem Zusammenhang die Bedeutung. Fachliche Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob ein Einzeldenkmal oder ein Ensemble vorliegt, liefert das (Amts)sachverständigengutachten.

 

Für das gegenständliche Gebäude liegt, wie oben näher ausgeführt wurde, kein schlüssiges Gutachten zur Bedeutung als Einzeldenkmal vor. Das Gutachten sowie der angefochtene Bescheid insgesamt legen vielmehr die Vermutung nahe, dass es sich bei der Villengruppe um ein Ensemble handeln könnte. Bereits im ersten Unterschutzstellungsbescheid aus dem Jahr 2005 waren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ensembles erkennbar, weshalb im zurückverweisenden Beschluss dem Bundesdenkmalamt unter anderem der Auftrag erteilt wurde, in einem ersten Schritt zu klären, ob ein Einzeldenkmal oder ein Ensemble vorliegt. Das aktuell überarbeitete Amtssachverständigengutachten hebt nun noch mehr die Zusammengehörigkeit mehrerer Gebäude desselben Architekten hervor. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird aber eindeutig das gegenständliche Haus als Einzeldenkmal geschützt. Bei näherer Betrachtung des Gutachtens ist diese Entscheidung jedoch fachlich nicht nachvollziehbar und somit auch rechtlich nicht geboten.

 

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und der Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. §§ 1 und 3 DMSG Folge zu geben sowie der angefochtene Bescheid betreffend die Unterschutzstellung des beschwerdegegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal ersatzlos zu beheben war.

 

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da dies gegenständlich der Fall ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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