BVwG W178 2004282-1

BVwGW178 2004282-110.9.2015

ASVG §113
ASVG §410
ASVG §49
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §113
ASVG §410
ASVG §49
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2004282.1.00

 

Spruch:

W178 2004282-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Einzelunternehmens XXXX , vertreten durch Höttinger Vlasich Partner StB GmbH, Augasse 38, 7350 Oberpullendorf, vom 20.04.2011 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 28.03.2011, XXXX , zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge BGKK - belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG verpflichtet sei, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung "Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 06.12.2010" und in dem bezughabenden Prüfbericht für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge in der Gesamthöhe von € 46.631,93 unter Anlastung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 Z 4 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 5.947,33 an die BGKK zu entrichten. Die Anlage stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar.

Nach Anführung des Sachverhaltes, insbesondere der im Zuge der GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 getroffenen Feststellungen, führte die belangte Behörde rechtlich aus, im vorliegenden Fall sei eine einwandfreie Nachvollziehung der Dienstreisen der Dienstnehmer des Dienstgebers XXXX wegen mannigfaltiger Ungereimtheiten (rechnerische Unstimmigkeiten, Urlaub- oder Krankenstandstage mit Reisespesenverrechnung für taggleiche Abwesenheiten, falsche Angaben über Einsatzort im Vergleich zu Anonymverfügungen und bezughabenden Lohnabzug über die verhängte Verkehrsstrafe, fehlende Einsatzorte zu Dienstreisetagen, Einsatzort deklariert mit Österreich, Nächtigungsgelder für Freitage ohne Samstagsarbeitszeit, unrealistische Identität der Ankunftszeiten exakt zur vollen Stunde, markante Fahrtstreckendifferenzen im Vergleich zur Distanzanzeige) für den Prüfer unmöglich geworden und als realitätsfremd zu bewerten. Der Beschwerdeführer stelle mit den vorgelegten Excel-Tabellen lediglich eine Behauptung über die Dienstreisen seiner Dienstnehmer auf, Belege und Aufzeichnungen, anhand welcher die Excel-Tabellen angefertigt worden seien, habe der Dienstgeber im gesamten Prüfungsverlauf nicht vorzeigen können. Gemäß § 26 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bedürfe es eines überprüfbaren Nachweises, in welchem Umfang der jeweilige Dienstnehmer Dienstreisen vorgenommen habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die (vormals) Steuerberatungsgesellschaft Dkm Werner Höttinger Wirtschaftstreuhand GmbH in 7350 Oberpullendorf, einen Einspruch (vorliegende Beschwerde) vom 20.04.2011 mit dem Vorbringen, der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe sehe vor, dass für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes Tages- und Nächtigungsgelder gewährt werden. Als Dienstort gelte jener Ort, an dem der Dienstnehmer zu Sozialversicherung gemeldet sei. Das Tagesgeld betrage € 26,16 pro Kalendertag. Dauere die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit von Dienstort mehr als 3 Stunden, gebühre für jede angefangene Stunde die Hälfte des Tagesgeldes; bis 3 Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebühre kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigungen gebühre ein Betrag von € 15. Stehe dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten, vergütet.

Bei dem Betriebsbesuch im Rahmen der Prüfung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau XXXX , nach einem Gespräch mit dem Prüfer angenommen, dass die Aufzeichnungen in Ordnung seien, weil ihr zugemutet worden sei, die Lohnabrechnung selber zu machen. Bezüglich Vorlage weiterer Unterlagen habe der Prüfer bei einer Besprechung erklärt, dass er diese bereits angefordert und nicht erhalten habe. Nach Rücksprache mit Frau XXXX habe diese mitgeteilt, dass sie damals sehr viel zu tun gehabt habe und die Ladelisten für jeden Tag und für jeden Fahrer bei der ÖBB anfordern hätte müssen. Die Ladelisten, die die Grundlage für die Reisekostenabrechnungen seien, seien nach Fertigstellung dieser nicht aufgehoben worden. Bei 12 Fahrern seien das pro Monat rund 250 Blätter zuzüglich Lieferscheine. Diese seien elektronisch gespeichert und jederzeit abrufbar. Bei der Besprechung sei dem Prüfer angeboten worden, diese Listen zumindest stichprobenmäßig auszudrucken. Da er dies abgelehnt habe, sei die Niederschrift nicht zur Kenntnis genommen worden.

Zu den vom Prüfer aufgelisteten Mängeln sei anzuführen, die Diäten seien grundsätzlich nur für die Arbeitszeit ausbezahlt worden, wenn der Fahrer am Freitag Abend zum Beispiel in der Nähe von Wien unterwegs sei und eine Ruhepause einhalten müsse, nächtige er in der Schlafkabine. Am Samstag fahre er dann in ein und halb bis zwei Stunden nachhause, sodass keine Diäten anfallen. Die Lohnabrechnung eines Monates erfolge in den ersten 5 Tagen des folgenden Monats. Sei die Reisekostenabrechnung eines Lenkers bis dahin noch nicht im Büro abgegeben worden, erfolge die Abrechnung vorläufig und werde im nächsten Monat ausgeglichen. Dem Dienstnehmer, welcher als Mechaniker viel in der Werkstatt beschäftigt gewesen sei, seien keine Diäten verrechnet worden, deswegen sei der Code "Urlaub" verwendet worden, der eine Diätenverrechnung für die Zeit in der Werkstatt ausgeschlossen habe. Bezüglich der Anonymverfügungen sei anzuführen, dass ein Dienstnehmer nach Wien gefahren sei um dort bereits einen beladenen Wagen eines Kollegen zu übernehmen um wieder nach Graz zu fahren. Anscheinend sei er zu spät dran gewesen, sodass er mit beiden Fahrzeugen innerhalb kurzer Zeit eine Strafverfügung wegen Schnellfahrens erhalten habe. Einige Lenker haben ein Firmenhandy, wenn auf diesem zu viele Privatgespräche geführt werden, werde ein Betrag bei der Lohnabrechnung einbehalten. Jene Lenker, die kein Firmenhandy besitzen, erhalten für die Gespräche einen Betrag von € 15 monatlich. Frau XXXX müsse in Wiener Neustadt und Umgebung drei Ziele anfahren, sodass die Gesamtstrecke von 41 auf 59 km steige. Die Kilometerstände bei Abfahrt und Ankunft werden von Frau XXXX nicht angeführt. Für dringende Zustellungen, speziell samstags, seien einige Mitarbeiter telefonisch ersucht worden, diese zu erledigen. Die Firmenautos vom Firmengelände abzuholen, hätte viel Zeit gekostet, deswegen seien die Mitarbeiter ersucht worden, mit Privatfahrzeugen diese Zustellungen zu erledigen. Dafür haben die Mitarbeiter einen Pauschalbetrag von € 50 bekommen. Schriftliche Aufzeichnungen über diese Fahrten seien nicht geführt worden.

Die Tachoscheiben werden nicht als Grundlage für die Reisekostenabrechnung genommen, sie dienen eventuell als Beweis, dass Dienstfahrten überhaupt vorliegen. Wenn der Lenker zum Beispiel am Abend das Auto zum Beladen abstelle, komme er um 6:00 Uhr zur Ladestelle. Dauere die Beladung 2 Stunden, fahre er um 8:00 Uhr weg. Die Aufzeichnungen des Tachoschreibers beginnen dann um 8:00 Uhr, obwohl der Lenker bereits seit 6:00 Uhr im Einsatz sei.

Die Feststellungen bei den anderen, im Bescheid angeführten Dienstnehmern, betreffen ähnliche Punkte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Nachweis der einzelnen Dienstreisen durch die Reisekostenaufzeichnungen erbracht worden sei. Es ist die Abfahrtszeit und die Ankunftszeit angegeben. Wenn auf der Reisekostenabrechnung als Ziel nur ein Ort angegeben werde, so habe das wirtschaftliche Gründe. Es werden täglich bis zu 20 Ortschaften mit bis zu 50 Kunden angefahren. Dies ist durch Ladelisten, Tourenlisten und Lieferscheine, die elektronisch abgelegt seien, zu beweisen. Würde man diese in der Buchhaltung ablegen, hätte man pro Tag und pro Lenker ca. 50 Belege. In drei Fällen entsprechen die Aufzeichnungen nur teilweise bzw gar nicht den Erfordernissen. Bei den Fahrtkostenaufzeichnungen von Frau XXXX fehlen die Kilometerstände, bei den Fahrtersätzen für dringende Zustellungen mit den eigenen Fahrzeugen fehlen überhaupt Aufzeichnungen und für einige Dienstnehmer seien Diäten verrechnet worden, obwohl die Reisetätigkeit weniger als drei Stunden gedauert habe. Folglich werden Beträge angeführt, die nach Ansicht des Beschwerdeführers von der Beschwerde nicht erfasst und dem Lohn hinzuzurechnen seien.

1.3. Mit der Vorlage des Einspruches (der vorliegenden Beschwerde) an den Landeshauptmann von Burgenland erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 12.05.2011 und führte aus, der Prüfer habe das Angebot einer stichprobenartigen Überprüfung von Ladelisten (Tourenlisten laut Beilage zum Einspruch) deswegen nicht angenommen, weil es nicht seine Aufgabe sei, die mangelhaft geführten Reisekostenabrechnungen anhand der Ladelisten zu vervollständigen. An dieser Stelle sei ein Auszug des Erkenntnisses des VwGH Zl 98/15/0068 zum Thema Dienstreise anzuführen. Im Erkenntnis des VwGH Zl 2001/08/0147 sei die Rede davon, dass nach der Rechtsprechung des VwGH in Abgabensachen nur die mit einwandfreien Nachweisen belegten Reisekostenentschädigungen steuerfrei behandelt werden dürfen. Die Beitragsfreiheit von Auslagenersätzen im Zusammenhang mit einer Dienstreise verbinde die Bestimmung des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG mit deren lohnsteuerfreien Behandlung gemäß § 26 Abs 4 EStG 1988. Zur Veranschaulichung der aufgelisteten Mängel lege die belangte Behörde die Reisespesenverrechnungen sowie die Urlaubskartei in Kopie zum ausgewählten Dienstnehmer vor.

Der (vormals) Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien habe am 23.06.2008 in seiner Berufungsentscheidung in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass für alle im § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen einzeln abgerechnet werden müsse. Somit sei der Nachweis der einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge habe der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei behandelt werden. Sowohl diese Entscheidung als auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigen die Rechtsmeinung der belangten Behörde.

1.4. In seiner Stellungnahme vom 28.06.2011 führt der BF aus, es habe vom Prüfer niemand verlangt, Reisekostenabrechnungen zu vervollständigen; es sei aber die Pflicht des Prüfers, alle Tatsachen zu berücksichtigen, die den Sachverhalt aufklären können. Der Beschwerdeführer möchte nochmals auf den Betriebsbesuch des Prüfers hinweisen, bei dem die Ehegattin des BF angenommen habe, dass die Aufzeichnungen in Ordnung seien. Sie hätte bis zur Schlussbesprechung genügend Zeit gehabt, die Unterlagen von der ÖBB beizubringen, wenn es vom Prüfer verlangt worden wäre. Durch die Reisekostenaufzeichnungen sei der Nachweis der einzelnen tatsächlich angetretenen Reise und auch deren exakte Dauer belegt. Wie im Einspruch angeführt, werde aus wirtschaftlichen Gründen auf den Reisekostenaufzeichnungen nur ein angefahrener Ort angegeben. Da täglich bis zu 20 Ortschaften mit bis zu 50 Kunden angefahren werden, sei es nicht zumutbar, alle auf den Reisekostenabrechnungen anzuführen. Deswegen sei das Angebot an den Prüfer ergangen, mittels Ladelisten stichprobenweise Prüfungen vorzunehmen. Sodann führte der BF nochmals die vom Einspruch nicht erfassten Beträge auf.

1.5. In einer nochmaligen Stellungnahme vom 11.08.2011 führt die belangte Behörde aus, die BGKK habe in ihrem Bescheid alle inhaltlichen und rechnerischen Mängel je Dienstnehmer dargestellt und die Beitragsbemessung aus den Beanstandungen verifiziert. Die dem Prüfer angebotene Durchsicht der Ladelisten könne auch weiterhin nicht nachvollzogen werden, da dies nicht die Aufgabe des Prüfers sei. Zu den ausgeklammerten Beträgen sei anzuführen, dass alle Reisespesenabrechnungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von der BGKK beanstandet bleiben und somit keine Einschränkung der Beitragsnachverrechnung vorgenommen werde.

Im angefochtenen Bescheid seien zu jedem Dienstnehmer explizit die Gründe der Prüferbeanstandungen erläutert und werde hiermit abermals vorgebracht, dass neben den mangelhaften Aufzeichnungen zu Reisekostenabrechnungen Pauschalabgeltung für Samstagsfahrten mit je € 50 geführt werden. Dieser Pauschalbetrag werde als Entgelt interpretiert. Auffällig auf allen Reisespesenverrechnungen zu allen Dienstnehmern sei die Angabe von Abfahrts- und Ankunftszeit jeweils zu einer vollen Stunde. Alle Reisespesenverrechnungen seien von der Optik gleich gestaltet.

Sodann erörtert die BGKK in ihrer Stellungnahme auszugsweise die Anmerkungen des Prüfers anlässlich der Durchsicht der Spesenbelege. Divergenzen wegen Abwesenheiten infolge Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit mit Reisekostenverrechnung für Arbeitsleistungen außerhalb der Betriebsstätte habe der Dienstgeber nicht aufklären können. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich des "Code Urlaub" werde darauf hingewiesen, dass eine Reisekostenverrechnung nur für Arbeitstage mit Dienstverrichtungen im Auftrag des Dienstgebers außerhalb seiner Betriebsstätte erfolgen dürfe und die Schlussfolgerung, dass sowohl die Richtigkeit der Reisekostenverrechnungen als auch der Urlaubsaufzeichnungen in der Urlaubskartei von der BGKK zurecht anzuzweifeln sei, weil zum einen die Einträge in den Reisekostenverrechnungen mittels Excel-Tabelle (also manuell) erfolgen und zum anderen die Einträge in der Urlaubskartei handschriftlich und folglich nicht mittels "Code" vorgenommen werden. Die wirtschaftlichen Überlegungen des Beschwerdeführers über die Führung von Reisekostenaufzeichnungen korrespondieren nicht mit den gesetzlichen Mindesterfordernissen.

Der Zielort "Österreich" für 50 Kunden in 20 Ortschaften erlange für die innerbetriebliche und außerbetriebliche Lohnverrechnung eines Unternehmers keine Beweiskraft und sei aus dieser Betrachtungsweise nach der Definition des § 539a ASVG deshalb als mangelhaft eingestuft worden, sodass sämtliche lohnabgabenfrei gewährten Taggelder beitragspflichtig gestellt worden seien. Die behaupteten Dienstreisen seien im Sinne der Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht nachvollziehbar. Dazu kommen noch die praxis- und lebensfremde Führung der Reisespesenverrechnungen, gekennzeichnet durch exakt achtstündige dienstliche Abwesenheiten als Lenker eines Klein-LKWs, die auch in Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse in Zweifel gezogen worden seien. Abgleiche der Dienstreisezeiten laut Spesenbelegen mit den Fahrtenschreibern seien dem Prüfer verwehrt worden.

1.6. In seiner Stellungnahme vom 08.09.2011 bringt der BF vor, die Mindesterfordernisse über ordnungsgemäß zu führende Reisekostenabrechnungen seien erfüllt worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass ein Fahrer täglich bis zu 20 Ortschaften mit bis zu 50 Kunden anzufahren habe. Wenn man auf der Reisekostenabrechnung sämtliche Ortschaften und Kunden anführe, wie es vom Prüfer gefordert werde, und dazu noch den Zweck (zum Beispiel Lieferung von Bestandteilen) und den Zeitpunkt dazu schreiben müsse, habe jeder Dienstnehmer pro Tag zwei Seiten Aufzeichnungen für die Reisekosten zu führen. Es habe niemand vom Prüfer verlangt, die Reisekostenaufzeichnungen zu vervollständigen, weil es unmöglich sei, pro Tag zwei Seiten Aufzeichnungen für jeden Arbeitnehmer zu führen. Wenn vom Prüfer rechnerische Mängel (Additionsfehler bei einigen Abrechnungen) festgestellt worden seien, so habe er die Reisekostenaufzeichnungen nachgerechnet. Warum dann die Beträge nicht berichtigt, sondern die gesamten Reisekosten nicht anerkannt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen gleichen sich diese Additionsfehler durch Plus- und Minusdifferenzen aus. Bei den vom Einspruch ausgeklammerten Auslagenersätzen handele es sich überwiegend um Fahrtkostenersätze. Wie bereits in der Beschwerde angeführt, seien von den Mitarbeitern für die Samstagsdienste keine schriftlichen Aufzeichnungen geführt worden und deshalb vom Einspruch nicht erfasst.

1.7. Mit einer Eingabe vom 23.01.2012 erstattete die belangte Behörde eine Gegenstellungnahme mit dem Vorbringen, es werde nochmals festgehalten, dass die Beitragsnachverrechnung für Reisekosten wegen schwerer inhaltlicher Mängel in den vorgelegten Reisekostenabrechnungen erfolgt sei. Die Argumentationsführung des Beschwerdeführers gehe in Anbetracht der in den Stellungnahmen dokumentierten mängelbehafteten Reisekostenaufzeichnungen ins Leere.

Der Beschwerdeführer gehe in keiner Weise auf die Beweisführung der BGKK ein, sondern es sei immer nur davon die Rede, dass wegen der hohen Anzahl an angefahrenen Zielen die Aufzeichnungen pro Dienstnehmer zwei Seiten lang wären und anhand der Ladelisten vom Prüfer Stichproben gezogen hätten werden sollen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Prüfmethodik von lohnabgabenfrei gewährten Auslagenersätzen für Dienstreisen sei für die BGKK inakzeptabel. Es liege nämlich in der Verantwortung des Dienstgebers, ordnungsgemäß und vollständig geführte Reisespesenabrechnungen den befugten Prüforganen vorzulegen. Diesbezüglich verbleibe kein Entscheidungsspielraum des Dienstgebers, inwieweit unvollständige - weil zeit- und platzsparend - Reisekostenaufzeichnungen durch Hinzuziehen vom "Ladelisten" den Anforderungskriterien laut einschlägiger Judikatur entsprechen könnten. Die Reisekostenbelege müssen so gestaltet sein, dass sie auch nachträglich im Zuge einer Prüfung durch die Behörde die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt, als auch der tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecke erlauben. In den Reisespesenverrechnungen fehle der Ausgangsort, ebenso wie jeder einzelne angefallene Zielort und schließlich der Endpunkt der Reise. Unter der Rubrik "angefahrenen Orte" scheine pro Dienstreisetag jeweils nur ein Zielort oder generell nur "Österreich" auf. Die BGKK habe in ihren Detailangaben zu einem Dienstnehmer dokumentiert, dass offensichtlich die Reisespesenverrechnungen für März und April 2008 als Einträge im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 29.02.2008 geführt worden seien. Es sei nicht Interpretationssache eines Prüfers, Reisespesenabrechnungen laut vorgelegten Belegen für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 29.02.2008 aufgrund von widersprüchlichen und irreführenden Angaben als jene für die Monate März und April 2008 anzuerkennen. Die Prüferbeanstandungen aus sämtlichen inhaltlichen Mängeln der Reisespesenverrechnungen seien von der BGKK in ihrem Bescheid vom 12.05.2011 zum jeweiligen Dienstnehmer konkret ausgeführt worden. Der Pauschalbetrag für die Samstagsfahrten werde als beitragspflichtiges Entgelt betrachtet. Die BGKK rücke von ihrer Rechtsmeinung nicht ab und beantrage der Beschwerde keine Folge zu geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 414 Abs 1 ASVG kann unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. ...

Die BF beantragte keine Entscheidung durch einen Senat, somit ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betreibt ein Kleintransporte-Einzelunternehmen mit Sitz in XXXX . Durch einen Prüfer der burgenländischen Gebietskrankenkasse wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gemäß § 41 ASVG und § 147 BAO für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 durchgeführt. Im Zuge der Prüfung wurden vom Prüfer etliche Mängel in der Abrechnung der beitrags- und steuerfreien Reisekostenersätze festgestellt, insbesondere:

Außer Streit gestellt wird vom Beschwerdeführer, dass bei den Aufzeichnungen von Frau XXXX die Kilometerstände fehlen, bei den Fahrtersätzen für dringende Zustellungen mit den eigenen Fahrzeugen am Samstag überhaupt Aufzeichnungen fehlen und für einige Dienstnehmer Diäten verrechnet wurden, obwohl die Reisetätigkeit weniger als 3 Stunden dauerte und die entsprechenden Beträge daher dem Lohn hinzuzurechnen sind.

Mit Haftungsbescheiden für das Jahr 2008 und das Jahr 2009 vom 01.12.2010 wurde der Beschwerdeführer - resultierend aus der verfahrensgegenständlichen GPLA-Prüfung - gemäß § 82 EStG 1988 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. Gegen diese Haftungsbescheide erhob der Beschwerdeführer keine Berufung.

4. Beweiswürdigung:

Die vorgelegten Excel-Tabellen mit den Reisespesenverrechnungen enthalten je eine Spalte für das Datum, die Abfahrts- und Ankunftszeit, die Stunden, Überstunden sowie angefahrene Orte, Diäten und Nächtigungsgelder.

Als Abfahrtszeit erscheint 5:00, 6:00 oder zum großen Teil 7:00 Uhr, als Ankunftszeit 14:00, 15:00 oder 16:00 Uhr, sodass immer eine Arbeitszeit von 8 Stunden in der Tabelle aufscheint. Die Ausnahme bilden Dienstnehmer, welche Überstunden geleistet haben, d.h. früher wegfahren oder später am Zielort ankommen. Als Zielort ist zum großen Teil "Österreich" angegeben, weitere laut den vorgelegten Unterlagen angefahrene Orte sind Mattersburg, Linz, Graz, Wiener Neustadt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei aus wirtschaftlichen Gründen auf den Reisekostenaufzeichnungen nur ein angefahrener Ort angegeben worden, da täglich bis zu 20 Ortschaften mit bis zu 50 Kunden angefahren werden und es deswegen nicht zumutbar sei, alle auf den Reisekostenabrechnungen anzuführen, kann den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche Punkt 5.5.), nicht gerecht werden.

Die Differenz zwischen der Reisespesenabrechnung und dem Lohnkonto erklärt der Beschwerdeführer damit, dass - gebe der Lenker die Reisekostenabrechnung verspätet ab -die Abrechnung vorläufig erfolge und erst im nächsten Monat ausgeglichen werde. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Reisespesenabrechnung in diesen Fällen nie mit dem Tatsächlichen übereinstimmt, wenn sie sodann im nächsten Monat "ausgeglichen" wird-folglich Reisespesen abgerechnet werden, obwohl keine Reisekosten angefallen sind.

Bezüglich des Vorbringens der Korrelation von Urlaub mit der Diätenverrechnung ist anzumerken, dass laut der im Akt befindlichen Urlaubs- und Krankenkartei der Urlaub händisch eingetragen wird - im (dem Tag und Monat) entsprechenden Fenster mit dem Kürzel "U" und nicht elektronisch mittels eines Codes "Urlaub". Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Vermerk "Urlaub" eigentlich kein Urlaub sei, sondern der Dienstnehmer in der Werkstatt beschäftigt gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, insbesondere auch deshalb, weil in so einem Fall eine Kranken- und Urlaubskartei ihren Sinn verlieren und für den Dienstgeber vollkommen wertlos wäre, wenn vermerkte Urlaubs- oder Krankheitstage in Wahrheit eine Beschäftigung bedeuten würden bzw immer nachgeprüft werden müsste, ob es sich nun um einen tatsächlichen Urlaub handle oder nicht.

Für die Abrechnung der Telefon- und Nächtigungskosten liegen keine Belege vor.

Laut Feststellungen des Prüfers in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs 1 BAO vom 10.11.2010 weisen die zur Verfügung gestellten Unterlagen erhebliche Differenzen auf. So sei zum Beispiel ein Dienstnehmer laut Urlaubskartei im Urlaub und laut Reisespesenverrechnungen für die Firma tätig und erhalte für diese Zeit steuer- bzw. beitragsfrei Diäten. Nächtigungsgelder im Ausmaß von € 15 werden ohne Nachweis der Nächtigungen steuer- bzw beitragsfrei ausbezahlt, auch wenn ein angeblich angefahrener Ort keine 120 km entfernt sei oder ohne dass am nächsten Tag laut Reisespesenverrechnungen Arbeitszeiten vorliegen. Für Telefonkosten werden ohne Belege monatlich € 15 steuer- bzw beitragsfrei Barauslagen ausbezahlt. Die in der Spalte Diäten summierten Beträge seien oft falsch und lassen den Schluss zu, dass Zellen innerhalb des Tabellenblattes der Einfachheit halber kopiert worden seien. Beim Vergleich der vorliegenden Urlaubskartei mit den vorgelegten Reisespesenverrechnungen seien auffällig hohe Differenzen festzustellen.

Das im Einspruchsverfahren vor dem Landeshauptmann vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochene Anfordern der Ladelisten von der ÖBB bzw. stichprobenmäßiges Ausdrucken der elektronisch gespeicherten Daten sei nicht erfolgt und wurden diese Ladelisten bis dato-auch nicht im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2014 (nachweislich zugestellt am 14.05.2014) wurde seitens des Beschwerdeführers nicht reagiert.

Aufgrund der mangelhaften Reisekostenabrechnungen, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen sowie der betragsmäßigen Differenzen ist der Nachweis der geltend gemachten Reisekostenersätze als nicht erbracht anzusehen und dem Grunde sowie der Höhe nach nicht überprüfbar.

5. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

5.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 83/2009, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen u.ä sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988;

Reisezeit ist prinzipiell Arbeitszeit, es kann jedoch rechtswirksam (kollektivvertraglich oder einzelvertraglich) vereinbart werden, dass diese Zeiten mit einem geringeren als dem sonstigen Entgelt zu vergüten sind. Mangels einer solchen Vereinbarung gebührt auch für Reisezeit das volle Entgelt. Der Ersatz der Reisekosten umfasst die Kosten des Fortbewegungsmittels (also die Fahrtkosten), die Nächtigungskosten, aber auch den Ersatz des (pauschalierten) Mehraufwands, der dadurch entsteht, dass man sich außerhalb des gewohnten Beschäftigungsortes versorgen muss (Taggelder).

Fahrtkostenvergütungen, sowie die Tages- und Nächtigungsgelder, die nach § 26 EStG nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen, werden durch Z 1 beitragsfrei gestellt. Der Verweis auf § 26 EStG bewirkt, dass für die Beitragsfreiheit dieselben Voraussetzungen gelten wie für die Steuerfreiheit. Es gilt daher der Dienstreisebegriff des § 26 Z 4 sowie die weiteren Voraussetzungen der der Z 4 angegliederten lit

a - e.

Die Ziffer 4 des verwiesenen § 26 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nicht:

(...)

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.

d) Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.

5.2. Der Dienstreisebegriff des EStG

Der erste Tatbestand des § 26 Z 4 EStG (sog kleine Dienstreise) setzt voraus, dass der DN seinen Dienstort über Auftrag des DG zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. Weitere Anforderungen, wie beim Reisebegriff des § 16 Abs 1 Z 9 EStG, werden an die Dienstreise nicht gestellt.

Unter Dienstort ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des DN anzusehen. Meist wird der Dienstort eines DN mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei dem der DN beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der DN an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstätte außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des DN anzusehen (VwGH 2006/15/0218, 94/13/0253). Nach der steuerlichen Praxis umfasst die Dienstreise nach dem ersten Tatbestand Reisen im Nahbereich des Dienstortes. Dieser Nahbereich wird durch den Gesichtspunkt abgegrenzt, ob dem DN die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zugemutet werden kann (VwGH 85/14/0028).

Bei Beschäftigung an einem Ort, der Dienstort ist, kommt die Annahme einer Dienstreise iSd ersten Tatbestands der zitierten Gesetzesstelle nicht in Betracht. Bei mehreren Dienstorten ist aber die Fahrt zwischen den beiden Orten eine Dienstreise.

Der zweite Tatbestand des § 26 Z 4 EStG (große Dienstreise) liegt vor, wenn ein DN so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (die steuerliche Praxis nimmt das ab 120 km an, darunter nur bei außergewöhnlichen Umständen - LStR 2002 [2013], 704). Steuerfreie Fahrtkostenvergütungen für die Fahrt zum Familienwohnsitz sind höchstens für eine Fahrt pro Woche für arbeitsfreie Tage zulässig, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Kehrt der Dienstnehmer faktisch täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit dieser Rückkehr daher nicht, weil die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur zu prüfen ist, wenn der DN am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine in den zitierten Gesetzesstellen genannte Vergütung erhält (VwGH 94/15/0218).

5.3. Der Begriff des Dienstortes bei fahrendem Personal

Die im Gesetz angeführten Beispiele Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw lassen erkennen, dass als Dienstort der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Dienstnehmers anzusehen ist. Bei Taxichauffeuren ist dies der Standort, von dem aus sie tätig sind (VwGH 1157/75, VwSlg 4939 F - Flughafen Schwechat). Dienstort kann aber auch ein mehrmals täglich befahrenes "Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit" als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein (vgl VwGH 94/13/0101, 95/13/0062, 94/14/0091, 2007/13/0138). Bei einer Fahrtätigkeit, die in der Durchführung von Behindertentransporten im Gemeindegebiet von Wien bestanden hat, ist das Gemeindegebiet regelmäßiger Mittelpunkt der Tätigkeit und damit als Dienstort iSd § 26 Z 4 EStG anzusehen (VwGH 2006/15/0038, 2002/13/0130, 2006/15/0039). Bei einer Tätigkeit, die ausschließlich in Fahrten - immer auf derselben Route - von Milchbauern zur Molkerei besteht, stellt diese Route auch den Dienstort dar und nicht etwa der Betriebsstandort des Dienstgebers (VwGH 2006/08/0176).

5.4. Beitragsfreie Reisekosten außerhalb von Dienstreisen iSd § 26 Z 4 EStG

Die Lohnsteuer- bzw Beitragspflicht von Vergütungen für "Nicht-Dienstreisen" im Außendienst wurde mit der Reisegebührenreform 2007, BGBl I 2007/45, in Kraft getreten am 10.07.2007, in § 3 EStG neu geregelt. Diese Regelung ersetzt den vom VfGH aufgehobenen § 24 Z 4 letzter Satz EStG mit der Maßgabe, dass die Neuregelung nicht am Begriff der Dienstreise, sondern an den zustehenden Leistungen anknüpft. Gem § 3 Abs 1 Z 16b sind vom Dienstgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gem § 26 Z 4 EStG zu berücksichtigen sind, von der Einkommensteuer befreit, wenn sie für Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste), Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Dienstgebers), Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Dienstgebers oder für eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden (vgl dazu Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 3 Rz 129) und soweit der Dienstgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 1 - 6 EStG zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Beträge nicht übersteigen. (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 101 (Stand 1.1.2014, rdb.at))

Von einer Verpflichtung des Dienstgebers ist auch dann auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern vorliegt (§ 3 Abs 1 Z 16 b Satz 3 EStG). Auch diese Reise- und Nächtigungsgebühren bleiben gem § 49 Abs 3 Z 1 letzter Halbsatz beitragsfrei.

Der letzte Satz des § 49 Abs 3 Z 1 reichert den Begriff der Tages- und Nächtigungsgelder - über den Begriffsinhalt, der dem § 26 EStG nach dem ersten Satz dieser Rechtsvorschrift entnommen werden muss, hinaus - um weitere Entgelte unterschiedlicher Bezeichnung an. Dabei muss es sich um "Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand" handeln, wobei im Gesetz als Beispiele "Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uÄ" genannt sind.

Durch den letzten Satzteil ist klargestellt, dass sich die Verweisung auf § 3 Abs 1 Z 16 b EStG bezieht und daher auch Bau- und Montagezulagen, sowie Trennungs- oder Zehrgelder nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen beitragsfrei sind. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern nur darauf, ob diese Zulagen nach Zweck und Ausgestaltung den im § 3 Abs 1 Z 16 b EStG genannten Voraussetzungen entsprechen (vgl auch VwGH 2002/08/0169 - Höhenzulage von Vertragsbediensteten im Vermessungsdienst, die aus Anlass von Dienstreisen gewährt wird, beitragsfrei als Reisegebühr und nicht beitragspflichtig als Erschwerniszulage). (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 98 ff)

5.5. Judikatur und Schlussfolgerungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach dargelegt (vgl VwGH 2001/08/0147, 98/08/0358 mwN), dass es zur Frage, inwieweit nach den eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als beitragsfrei zu behandeln sind, entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber bedürfe, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen vorgenommen hat. Den Dienstgeber treffe diesbezüglich eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhalte, konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisangebote zu machen (vgl VwGH 99/08/0128). Die in § 49 Abs 3 Z 1 ASVG verwiesene Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 bezieht sich nämlich lediglich auf Leistungen, die anlässlich von Dienstreisen erbracht werden (vgl VwGH 2002/08/0092). Die Steuer- bzw. Beitragsfreiheit von Nächtigungsgeldern setzt zudem tatsächliche Nächtigungen, die durch einwandfreie Nachweise zu belegen sind, voraus (vgl VwGH 2000/08/0124).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Abgabensachen dürfen nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnbüchern, Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann (vgl VwGH 98/15/0068 mwN)

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Beitragsprüfung durch die BGKK nur eine Aufstellung in einer Excel-Tabelle vorgelegt, die sich aus Datum, Beginn, Ende, Zielort sowie dem Betrag der Tages- und Nächtigungsgelder zusammensetzt (siehe Beilage 1 zu ON 2 des Kassenaktes). Belege über die tatsächlich erfolgte Reise bzw deren Dauer wurden jedoch nicht vorgelegt bzw ließen sich daraus nicht gewinnen, zudem weisen die Aufzeichnungen erhebliche Differenzen zu den vorgelegten Lohnkonten auf.

Aus den im gegenständlichen Fall vorliegenden Excel-Tabellen bzw. Aufzeichnungen lassen sie die erforderlichen Informationen über die Reisen nicht ableiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (VwGH 92/15/0001, 94/13/0253, 98/15/0068) gilt für alle im § 26 EStG 1988 erfassten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Nachweis der einzelnen Dienstreise durch entsprechende Belege zu erbringen ist. Beim Ersatz der Reisekosten durch Pauschbeträge gemäß § 26 Z4 EStG 1988 hat der Nachweis durch Belege dem Grunde nach zu erfolgen. Nur mit einwandfreien nachweisen belegten Reisekostenentschädigungen dürfen als steuerfrei bzw. beitragsfrei behandelt werden.

Unter einem Nachweis dem Grunde nach ist der Nachweis zu verstehen, dass im Einzelnen nach der Definition des § 26 Z4 EStG 1988 eine Dienstreise vorliegt und die dafür gewährten pauschalen Tagesgelder die je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder nicht überschreiten. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Der Nachweis dem Grunde nach ist erst dann gegeben, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann. Diese Umstände sind für die Beurteilung maßgebend, ob die geltend gemachten Reisekostenersätze nicht zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören. (So hat der VwGH judiziert, dass auch ein vorgelegter Lieferschein über einen Transport von Wien nach Tirol ohne Angabe der exakten Dauer nicht ausreicht, vgl VwGH 98/15/0068).

Wie sich aus der Beweiswürdigung und dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist eine Überprüfung der Reisekostenabrechnungen verfahrensgegenständlich nicht möglich und hat die belangte Behörde daher zu Recht die ausbezahlten Beträge als beitragspflichtiges Entgelt gewertet.

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor den

Finanzbehörden nicht bestritten bzw im Rechtsmittelweg nicht

bekämpft, dass die verfahrensgegenständlich ausbezahlten Beträge

lohnsteuerpflichtig sind - sind diese jedoch (rechtskräftig)

lohnsteuerpflichtig, so sind diese auch beitragspflichtig - dies

ergibt sich bereits aus dem Verweis des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG auf § 26

EStG (leg.cit. "Als Entgelt gelten nicht .... Vergütungen des

Dienstgebers ... für ... Aufwendungen des Dienstnehmers ...

(Auslagenersatz) ... soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der ...

Lohnsteuerpflicht unterliegen.")

5.6. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:

Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten: Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

In der vorliegenden Beschwerde sowie in den Stellungnahmen der Parteien wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die belangte Behörde hat drei Stellungnahmen eingereicht, der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen im Einspruch (Beschwerde) sowie zwei weiteren Stellungnahmen dargelegt und haben sich daraus keine Sachverhaltsveränderungen ergeben, welche zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes führen würden. Die Zuschrift des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl Punkt 4) bezüglich des Beschwerdevorbringens blieb unbeantwortet.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie die entsprechende Judikatur wurden ausführlich erörtert (vgl Punkt 5.5)

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