AußStrG §145
AußStrG §145a Abs1
AußStrG §156
B-VG Art133 Abs4
BWG §38 Abs2 Z3
DSG 2000 §1 Abs3 Z1
DSG 2000 §26 Abs1
KontRegG §1 Abs1
KontRegG §4
KontRegG §4 Abs1
KontRegG §4 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W177.2287425.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX , geb. XXXX , verst. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, Abteilung BMF – I/9 vom 11.01.2024, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit rechtskräftigem Beschluss des BG Hietzing vom 03.08.2023, GZ. XXXX , wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin zu deren Verlassenschaftskurator bestellt.
2. Mit Antrag vom 09.11.2023 stellte er für die Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für Finanzen zum Zweck der umfassenden Ermittlung und lückenlosen Feststellung des Nachlassvermögens den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontregG) auf Erteilung einer Auskunft bezüglich des Verstorbenen bzw. seiner Verlassenschaft samt Bekanntgabe der äußeren Kontodaten im Sinne des § 1 Abs. 1 KontregG.
3. Mit Bescheid vom 11.01.2014, GZ: XXXX , wies das Bundesmisterium für Finanzen den Antrag ab und führte begründend dazu aus, dass die Ermittlung und Feststellung von Nachlassvermögen für sich keinen der in § 4 Abs. 1 KontRegG genannten Zwecke darstelle. Da aus dem Antrag keinerlei weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 4 Abs. 1 KontRegG genannten Zwecke ersichtlich seien, besitze die nunmehrige Beschwerdeführerin kein Recht auf Auskunft aus dem Kontenregister gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG hinsichtlich der Daten des Verstorbenen bzw. seiner Verlassenschaft. Auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Auskunft eigentlich auf § 4 Abs. 4 KontRegG stellen wollte und der Antrag diesbezüglich umzudeuten wäre, käme ihr kein Auskunftsrecht zu, da es sich bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Daten nicht um ihre eigenen, sondern um die personenbezogenen Daten des Verstorbenen handle. Bei dem Auskunftsrecht handle es sich um eine mit dem Recht auf Auskunft nach dem Datenschutzgesetz (DSG) oder der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vergleichbare Bestimmung, etwa werde in Art. 15 DSGVO, in §§ 26 und 44 Abs. 1 DSG idF vor dem Datenschutz-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2017, das Auskunftsrecht als Recht der betroffenen Person normiert. Dies habe zur Folge, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handle, in das eine Rechtsnachfolge durch die Verlassenschaft nicht in Betracht komme. Darüber hinaus würden die mit dem Kontenregister verbunden Zwecke die Umsetzung von verbindlichem Unionsrecht und die verbesserte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sohin öffentliche Aufgaben verfolgen, und sei das Kontenregister kein Instrument, das der Erleichterung oder Beschleunigung der Verfolgung von zivilrechtlichen Interessen diene. Vielmehr könnten im Verlassenschaftsverfahren unter Berufung auf § 38 Abs. 2 Z 3 BWG Auskünfte über existierende Konten direkt bei Kreditinstituten eingeholt werden und obliege die Ausforschung des Vermögens des Erblassers dem Gericht bzw. dem:der Gerichtskommissär:in.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.01.2024, welche rechtzeitig bei der Behörde einlangte und mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in vollem Umfang angefochten wird. Die Beschwerdeführerin verweist und beruft sich in der Beschwerde auf eine Abhandlung von Velisek in der ÖBA 2023, 115 ff, in welcher – unter teleologischer Begründung und unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 145a Abs. 1 Z 2 Außerstreitgesetz (AußStrG) iVm 38 Abs. 2 Z. 3 Bankwesengesetz (BWG) - die Aufzählung der Auskunftsberechtigten nach § 4 Abs. 1 KontRegG als nur demonstrativer Natur behauptet werde. Auch sei das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 4 KontRegG keineswegs als höchstpersönliches Recht iS des § 531 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) anzusehen, die im Bescheid bzw. im Aufsatz von Velisek zitierten diesbezüglichen Entscheidungen würden an § 1 Abs. 3 Z 1 DSG nicht Maß nehmen und gehe die Berufung auf die DSGVO fallbezogen ins Leere, da sie auf den ruhenden Nachlass nicht anwendbar sei. Aus diesen Gründen könne das Grundrecht auf Datenschutz nicht als Rechtfertigungsgrund für die Auskunftsverweigerung herangezogen werden. Weiter wird ausgeführt, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde die Intention des Gesetzgebers im Sinne der §§ 145 f Außerstreitgesetz konterkariere, wonach der:die Gerichtskommissär:in das nachlasszugehörige Vermögen auf möglichst einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen festzustellen habe und dafür insbesondere die Abfrage in öffentliche Register vorgesehen sei, um unentdecktes Vermögen tunlichst zu vermeiden. Da von der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG ohnehin nur die äußeren Kontodaten betroffen seien, seien datenschutzrechtliche Bedenken nicht ersichtlich, insbesondere auch, da Gerichtskommissär:innen und Verlassenschaftskurator:innen keine Eigeninteressen zu vertreten hätten.
5. Mit Schreiben vom 28.02.2024 übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht, wo die gegenständliche Rechtssache sodann am 29.02.2024 einlangte. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (soweit) entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Beschwerde sowie dem übrigen Verwaltungsakt, insbesondere beinhaltend den Bestellungsbeschluss des BG Hietzing zum Kurator vom 03.08.2023, GZ. XXXX den Antrag auf Auskunft vom 09.11.2023, den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2024, GZ: XXXX , sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2024.
Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Bei einem Auskunftsbegehren nach § 4 KontRegG handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Vollziehung des Bundes, welche weder eine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben noch des Finanzstrafrechts betrifft. Auch handelt es sich nicht um eine in § 1 Abs. 3 BFGG aufgezählte „sonstige Angelegenheit“ (VwGH vom 14. Dezember 2023, Ra XXXX ), sodass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist.
Demnach ist von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde auszugehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde im Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu überprüfen.
3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen:
§ 1. Abs.1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz lautet (auszugsweise):
„(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen….“
§ 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz lautet (auszugsweise):
„(1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:
1. für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,
2. für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,
3. wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,
4. für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016;
5. für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
6. für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;
7. für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres.
[…(2) bis (3)…]
(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.
[…(5) bis (6)…]
(7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 und Abs. 1a können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.“
§ 531 ABGB lautet:
„Die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen bilden, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft.“
§ 145a Abs. 1 Z. 2 Außerstreitgesetz lautet:
„ (1) Umfang und Wert des hinterlassenen Vermögens sind auf einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen, tunlichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln. Dies kann insbesondere auf folgende Weise erfolgen:
(….)
Z 2 durch Abfragen im Grundbuch und Firmenbuch und, soweit erforderlich, in anderen öffentlichen Registern und Datenbanken.“
§ 38 Abs. 2 Z. 3 lautet:
„Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht
(….)
Z 3
im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär;
(….)“
3.3. Rechtlich folgt daraus:
Dass die an sich zulässige und rechtzeitig erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war, ergibt sich aus Folgendem:
3.3.1. Zum Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs
Zur Besorgung der ihr:ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen für die Abwicklung der Verlassenschaft handelt der:die vom Gericht bestellte Notar:in als Gerichtskommissär:in (vgl. § 1 Gerichtskommissärsgesetz - GKG). Gemäß § 156 Außerstreitgesetz hat das Verlassenschaftsgericht zur Durchführung der Abhandlung über die Bestellung von Kuratoren von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgericht Hietzing vom 03.08.2023, GZ. XXXX , zum Kurator der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bestellt. In dieser Funktion ist er nicht als Gerichtskommissär im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, sondern als Vertreter der Verlassenschaft tätig.
Dass die eine Tätigkeit Vertretungshandlungen für die andere ausschließt, ergibt sich aus der Unvereinbarkeitsregelung des § 6a Abs. 2 Z 1 GKG, wonach der:die Gerichtskommissär:in als Kurator:in oder bevollmächtigte:r Parteienvertreter:in keine Vertretungshandlungen für die Verlassenschaft setzen darf.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Gerichtskommissär:innen ein Auskunftsrecht nach dem § 4 Abs. 1 KontRegG zukommt, nicht verfahrensgegenständlich, da die Beschwerdeführerin zum Kurator für die Verlassenschaft und nicht zum Gerichtskommissär bestellt wurde, weshalb diese Frage hier nicht weiter zu behandeln ist.
3.3.2. Zum Auskunftsrecht (des Kurators) der Verlassenschaft nach § 4 Abs. 1 KontRegG
Zu der Frage, ob der Verlassenschaft ein Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 KontRegG zukommt, gibt es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Die Rechte und Pflichten des:der Verlassenschaftskurator:in sind im Außerstreitgesetz geregelt. Er:sie verwaltet und vertritt die (ruhende) Verlassenschaft. In dieser Funktion erfüllt er:sie keinen Zweck, der unter die in § 4 Abs. 1 KontRegG aufgezählten Zwecke zu subsumieren ist. Für eine Änderung des Absatzes 1 dieses Gesetzes, sohin für eine Änderung der Zwecke, nach denen Auskunft erteilt werden darf, bedarf es zur Beschlussfassung nach Abs. 7. leg. cit. (Verfassungsbestimmung) eines Präsenz- und Beschlussquorums im Nationalrat, wie er für Verfassungsbestimmungen vorgesehen ist. Die Erweiterung des Kreises der zugriffsberechtigten Behörden soll nur mit einem verstärkten Quorum beschlossen werden können (vgl. 749 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR). Dies legt nahe, dass die Aufzählung der Zwecke in Absatz 1 taxativer und nicht demonstrativer Art ist. Für ein Auskunftsrecht der Verlassenschaft nach dieser Bestimmung fehlt daher die gesetzliche Grundlage.
3.3.3. Zum Auskunftsrecht (des Kurators) der Verlassenschaft nach § 4 Abs. 4 KontRegG
Gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG haben betroffene Personen und Unternehmer das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.
Bei den von der Beauskunftung umfassten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) bzw. im Sinne des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG).
Gegenständlich handelt es sich bei den von der Verlassenschaft begehrten Daten nicht um ihre eigenen, sondern um die personenbezogenen Daten des Verstorbenen.
Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten eines:einer Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben oder die Erbin übergehen.
Gemäß § 531 ABGB gehen die Rechte und Verbindlichkeiten nur soweit auf die Verlassenschaft über, als sie nicht höchstpersönlicher Art sind.
Zum Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz hielt der VwGH in seiner Entscheidung vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044, unter Berufung auf den OGH fest, dass es sich bei den Ansprüchen nach dem DSG 2000 um höchstpersönliche Ansprüche handle, zumal die Ansprüche nicht notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich zögen (vgl. das Urteil des OGH vom 11. Oktober 2010, 6 Ob 112/10d, mwN). Auch in der Literatur werde davon ausgegangen, dass es sich beim Auskunftsrecht der Betroffenen nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 um ein höchstpersönliches Recht handelt (vgl. etwa Marous, Zulässigkeit und Grenzen der Vertretung bei höchstpersönlichen Rechten. Eine Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Medien- und Datenschutzrechts, jusIT 3/2016, 121, mwN). Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass es sich beim Auskunftsrecht nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 um ein höchstpersönliches und somit nicht weiter übertragbares Recht der Betroffenen handelt.
In höchstpersönliche Rechte des:der Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des:der Verstorbenen nicht in Betracht kommt. Ein höchstpersönliches Recht ist ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann (vgl. dazu etwa VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0044, mit weiteren Nachweisen).
Postmortale Persönlichkeitsrechte, sofern sie im Einzelfall bislang zugesprochen wurden, wurden darüber hinaus den nahen Angehörigen (und nicht den Erben zugesprochen) (vgl. etwa OGH vom 25.03.2014, 4 Ob 224/13i, VfSlg 16.108/2001). Während etwa der Kredit einer Person nach deren Tod nicht mehr geschützt sein kann, bleiben insb Ehre und Privatsphäre über ihren Tod hinaus geschützt (OGH 21.12.2017, 6 Ob 193/17a).
Zu der Frage, ob die Verlassenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin einer verstorbenen Person, gegenständlich vertreten durch den Beschwerdeführer, eine „betroffene Person“ im Sinne des § 4 Abs. 4 KontRegG ist, gibt es noch keine gesicherte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In einem ähnlich gelagerten Verfahren wurde, nachdem einem Alleinerben das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 4 KontRegG verweigert worden war, zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 27.02.2023, XXXX lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und führte insbesondere aus, es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er Auskünfte aus dem Kontenregister nicht auch zur leichteren Durchsetzbarkeit erbrechtlicher Ansprüche vorsehe. Das Recht auf Auskunft sei ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Berechtigten erlösche (Hinweis auf VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044). Der Verwaltungsgerichtshof führte – nachdem der VfGH die Beschwerde an ihn abgetreten hatte – in seiner Entscheidung vom 14.12.2023, XXXX , zusammengefasst aus, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 4 KontRegG seit der Stammfassung (BGBl. I Nr. 116/2015) unverändert sei und keine Regelungen zu der Frage, in welcher Weise über einen derartigen Antrag im Streitfall zu entscheiden ist, enthalte. Die Bestimmung zum Auskunftsrecht des Betroffenen sei im Ministerialentwurf (126/ME 25. GP ) noch nicht enthalten gewesen. In den Stellungnahmen zu diesem Ministerialentwurf sei unter Hinweis darauf, dass mit der Einrichtung eines Kontenregisters ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz erfolge, unter anderem gefordert worden, „datenschutzkonforme Auskunftsrechte der Betroffenen vorzusehen“ (vgl. die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, 4/SN-126/ME 25. GP ; vgl. weiters z.B. die Stellungnahmen der Datenschutzbehörde sowie des Datenschutzrates). Die Regierungsvorlage (685 BlgNR 25. GP ) enthalte sodann die nunmehrige Bestimmung des § 4 Abs. 4. In den Erläuterungen hiezu (Seite 4) sei lediglich ausgeführt, Abs. 4 sehe eine erleichterte Auskunft für Betroffene im Wege von FinanzOnline vor, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen worden seien.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 4 KontRegG sei damit wohl aufgrund von Stellungnahmen zum Ministerialentwurf, die eine derartige Regelung aus Gründen des Datenschutzes forderten, eingefügt worden; sie sei auch betreffend die verwendeten Begriffe an Bestimmungen zum Datenschutzrecht angelehnt. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass dieses Auskunftsrecht (nur) im Wege eines auf das DSG oder die DSGVO gestützten Begehrens durchgesetzt werden könnte. Wäre nämlich ein Antrag auf Auskunftserteilung auf das Datenschutzrecht gestützt, wäre entweder die begehrte Auskunft zu erteilen oder aber (lediglich) zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde. Die Erlassung eines Bescheides wäre jedoch nicht vorgesehen. Anders sei dies im Fall einer Erteilung einer Auskunft nach dem § 4 Abs. 4 KontRegG. Da das KontRegG für die Behandlung eines Antrags auf Auskunft im Streitfall keine Regelungen vorsehe, sei aber (bei - zumindest - sinngemäßer Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes) bei Verweigerung der Auskunft mit Bescheid abzusprechen.
Aus welchem Zweck ein – neben jenem der DSGVO bzw. DSG - eigenes Auskunftsrecht im KontRegG aufgenommen wurde, lässt sich lediglich in Zusammenschau mit der Gesetzeswerdung, insbesondere dem Ministerialentwurf, den Stellungnahmen des Datenschutzrates und des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes, und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ableiten. Die Stellungnahmen des Datenschutzrates und des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes zum Ministerialentwurf zu der Erlassung des Kontenregistergesetzes (32/SN-126/ME XXV. GP bzw. 4/SN-126/ME XXV. GP ) weisen im Detail auf folgenden Aspekt hin: „Es ist unklar, ob es sich beim Kontenregister um eine Datenbank mit indirekt oder direkt personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) handelt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass einerseits das bereichspezifische Personenkennzeichen (bPK) und andererseits der Vorname, Zuname und das Geburtsdatum bei natürlichen Personen verarbeitet werden. Soweit in einer Datenbank sowohl indirekt als auch direkt personenbezogene Daten verarbeitet werden, können sich im Lichte des § 29 DSG 2000 Unterschiede bei der Handhabung der Rechte der Betroffenen ergeben, da die durch die §§ 26 bis 28 DSG 2000 gewährten Rechte nicht geltend gemacht werden können, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden. Für diesen Fall ist unklar, ob und wie der Betroffene Auskunft über seine verarbeiteten Daten und die Richtigstellung unrichtiger Daten (etwa fälschlicherweise angeführte Konten) erwirken kann.“
Zweck der Einführung eines eigenen Auskunftsrechts dürfte sohin eine Erweiterung des nach der DSGVO bzw. DSG zustehenden Auskunftsrechts dahingehend sein, dass auch für den Fall, dass etwaige indirekt personenbezogene Daten betroffen sein sollten, Auskunft gewährt werden muss. Auch dient die Bestimmung sichtlich dem Zweck, eine im Vergleich zur Beauskunftung nach der DSGVO bzw. dem DSG unmittelbare Auskunftserteilung zu schaffen, indem im Wege von FinanzOnline direkter Zugriff gewährt wird und nicht erst die Beauskunftung abgewartet werden muss (vgl. 685 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen: „Abs. 4 sieht eine erleichterte Auskunft für Betroffene im Wege von FinanzOnline vor, welche sie betreffende Daten im Kontenregister aufgenommen sind.“).
Es findet sich somit kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Recht nach § 4 Abs. 4 KontRegG ein anderes Recht als ein Persönlichkeitsrecht schützen wollte.
Stirbt eine natürliche Person, ist es Aufgabe des Gerichtskommissärs, im Zuge der Todesfallaufnahme das hinterlassene Vermögen aufzufinden, zu beziffern und dessen Verlassenschaftszugehörigkeit festzustellen. Gesetzlich vorgesehen ist, dass dies auf einfache Weise ohne weitwendige Erhebungen und möglichst ohne Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen ist. Dafür kommt die direkte Befragung von Auskunftspersonen oder die Abfrage in öffentlichen Registern in Betracht. Eine Nachforschungspflicht trifft den Gerichtskommissär nur über Vermögenswerte, die ihm bekannt sind oder als wahrscheinlich gelten. Ihn trifft keine Nachforschungspflicht bei vermissten oder unbekannten Vermögenswerten. Es ist folglich möglich, dass Bankvermögen unentdeckt bleibt und zu einer sog "schlafenden Finanzbeziehungen" ("dormant account", "Geisterkonto") wird (Velisek, Das Kontenregister im Verlassenschaftsverfahren, ÖBA 2023, 115).
Da den Verlassenschaftskurator keine Pflicht zur Feststellung des Vermögens trifft, zieht eine Verweigerung des Auskunftsrechts nach § 4 Abs. 4 KontRegG gegenüber der Verlassenschaft auch nicht notwendigerweise vermögensrechtliche Folgen nach sich. Somit kann auch aus diesem Grund kein auf die Verlassenschaft übergegangenes (Persönlichkeits-)Recht begründet werden.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Verweigerung des Auskunftsrechts konterkariere die Intention des Gesetzgebers im Sinne der §§ 145 f Außerstreitgesetz, wonach der:die Gerichtskommissär:in das nachlasszugehörige Vermögen auf möglichst einfache Weise und ohne weitwendige Erhebungen festzustellen habe, wird einerseits festgehalten, dass die Auskunftspflicht des Kreditinstituts gegenüber dem:der Gerichtskommissär:in und dem Abhandlungsgericht sich nicht aus dem Auskunftsrecht des Kunden oder der Kundin ableitet, sondern unmittelbar auf § 38 Abs 2 Z 3 BWG iVm § 145a AußStrG gründet. Diese Regelung nimmt das Kreditinstitut von der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses aus. Die Auskunftserteilung durch das Kreditinstitut setzt aber konkrete Anhaltspunkte für die Nachlasszugehörigkeit voraus und ist auf das zu beschränken, was zur Klärung der Zugehörigkeit erforderlich ist. Der Umfang der Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist eigens an den von § 145 AußStrG definierten Aufgabenbereich des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren geknüpft. Die „Suche nach Vermögenswerten, für deren Existenz es keine konkreten Anhaltspunkte gibt“ ist hingegen nicht vom Umfang der (Ermittlungs-) Befugnisse umfasst [siehe Jaritz/Harner, Das Sparbuch und der Erbfall, JEV 2021, 152 (155) mwN].
Andererseits hat die Verlassenschaft die Möglichkeit, direkt vom Kreditinstitut, mit dem der:die Verstorbene ein Vertragsverhältnis begründet hatte, Auskunft zu begehren. Dieses Recht beruht nicht auf der Befreiung vom Amtsgeheimnis nach § 38 BWG, sondern lässt sich aus dem Auskunftsrecht des Kunden oder der Kundin ableiten, in welches Recht die Verlassenschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Die betroffene Person im Sinne des § 4 Abs. 4 KontRegG, gegenständlich die Verlassenschaft, steht jedoch in keinem schuldrechtlichen Verhältnis zur Behörde, von der das Auskunftsrecht begehrt wird, sodass ein Eintritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne der Eigenschaft eines Kundens oder einer Kundin eines Kreditinstituts zur Begründung des Auskunftsrechts hierzu nicht in Betracht kommen kann.
Aus allen diesen Gründen war die Beschwerde sohin abzuweisen.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde und darüber hinaus seitens der beschwerdeführenden Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP , 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob einer Verlassenschaft ein Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 KontRegG zukommt. Auch liegt kein Rechtsprechung zu der Frage vor, ob das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 4 KontRegG von höchstpersönlicher Art ist und mit dem Tod der betroffenen Person untergeht oder aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Verlassenschaft übergeht.
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