BVwG W173 2233562-1

BVwGW173 2233562-120.10.2020

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2233562.1.00

 

Spruch:

W173 2233562-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.6.2020, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

 

1.Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) im Jahr 2013 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des BF wurde vom beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis der Richtsatzverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Dieser beruhte auf folgenden Leiden: 1. Fußdeformität nach Schussbruch am 1.Mittelfußknochen (Pos. gz 149 – 30% GdB) und 2. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos. 190 – 20% GdB). Mit Bescheid vom 5.8.2013 wurde der Antrag des BF zur Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30% abgewiesen.

 

2.Gegen den abweisenden Bescheid vom 5.8.2013 erhob der BF Berufung (in der Folge Beschwerde). Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 12.11.2013 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% auf Basis der Richtsatzverordnung festgestellt. Dieser beruhe nach Ausführungen des Sachverständigen auf folgenden Leiden: 1. Fußdeformität nach Schussbruch 1. Mittelfußknochen (Pos. gZ 147, GdB 30%), 2. Chronisches Lymphödem und häufig wiederkehrende Hautentzündungen am linken Fuß (Pos. 696, GdB 30%) und 3.degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos. 190, GdB 20%). Zwischen Leiden 1 und 2 bestehe eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung. Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da es an einer wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß fehle. Gestützt auf das Gutachten vom 12.11.2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 8.5.2014, W132 2001610-1/4E, die Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40% betrage.

 

3.Mit Antrag vom 7.2.2020 beantragte der BF nunmehr die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Im begleitenden Schreiben vom 3.2.2020 wurde von DSA Alexandra Wagbara, Betriebsrätin, ausgeführt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 50% auf einen Dauerarbeitsplatz übernommen werden könne und er zusätzliche Urlaubstage beanspruchen könne. Es wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, führte - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF - im Gutachten vom 4.3.2020 auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:

„…………….

Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 12.11.2013 für das BVWG, ges. GdB 40%

Zwischenanamnese: keine Spitalsaufenthalte

Derzeitige Beschwerden: Ich habe starke Knieschmerzen und Rückenschmerzen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Exforge, Deflamat, Salben Laufende Therapie: dzt. keine, Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese: Gärtner

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01/2020 Röntgenbefund beider Knie beschreibt mäßige Arthrose

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend

Ernährungszustand: adipös

Größe: 180,00 cm, Gewicht: 122,00 kg; Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös. Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist etwas breitbasig, wankend, ohne auffälliges einseitiges Hinken. Zehenballengang, Fersengang werden nicht ausgeführt. Einbeinstand mit anhalten, Anhocken wird nur ansatzweise ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird am rechten Vorfuß als vermindert sonst als ungestört angegeben.

Rechter Fuß: etwa 15x5cm große spalthautgedeckte ovale Narbe streckaußenseitig. Weiters knochenharte Schwellung streckseitig über dem 1. Mittelfußknochen. Die Großzehe ist etwas verkürzt. Insgesamt unauffällige Haut- und Narbenverhältnisse. Das Sprunggelenk ist bandfest. Mäßig ödematöse Verschwellung an beiden Unterschenkeln ohne trophischer Störungen.

Linkes Knie: ergussfrei und bandfest. Druckschmerz am inneren Kniegelenksspalt. ZohlenTest negativ. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits. Knie S 0-0-125 beidseits. Oberes Sprunggelenk S rechts 5-0-40, links 15-0-45. Untere Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein auffälliger Hartspann. Druck- und Klopfschmerz lumbal rechts betont. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt; Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig aber hinkfrei, insgesamt sicher. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Fußdeformität nach Schussbruch am 1.Mittelfußknochen rechts

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig ausgeprägt mit geringer Beweglichkeitseinschränkung im Sprunggelenk, ohne auffälliger Gangbildstörung

02.05.35

20

02

Chronische Schwellneigung an den Unterschenkeln

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßig ausgeprägt

05.08.01

20

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit

02.01.01

20

04

Beginnende Kniegelenksarthrose beidseits

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne Beweglichkeitseinschränkung

02.02.01.

10

    

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das Vorgutachten wurde nach der Richtsatzverordnung erstellt.

Geänderte Einstufung auf Grund erstmaliger Anwendung der EVO.

Die Haut an den Füßen ist bland und unauffällig. Es bestehen nur mäßig Ödeme. Somit Besserung von Leiden 2.

Leiden 4 wird zusätzlich berücksichtigt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch geänderte Einstufung auf Grund erstmaliger Anwendung der EVO und Besserung von Leiden 2 aus dem Vorgutachten, Herabsetzung des gesamt GdB auf 20%.

X Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x Ja

……………..………………“

 

4. Mit Bescheid vom 12.6.2020 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr. 261/2010) erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem angeschlossenen Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

 

5. Gegen den abweisenden Bescheid vom 12.6.2020 erhob der BF mit 28.7.2020 datiertem Schreiben Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich sein körperliches Befinden jährlich verschlechtert habe. Im Bescheid vom 5.8.2013 sei sein Gesamtgrad der Behinderung noch mit 30% festgestellt worden. Auf Grund seiner beginnenden Kniegelenksarthrose und der starken Rückenschmerzen sei er von einer Erhöhung des Grades der Behinderung ausgegangen. Das Gegenteil sei jedoch der Fall. Eine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung sei nicht erkannt worden. Bei seinen Leiden handle es sich um orthopädische Leiden, die sich sehr wohl seinen Lebensverlauf entsprechend ungünstig auswirken würden. Ein Grad der Behinderung von 30% sei erforderlich, um im Unternehmen, in dem er arbeite, weiterarbeiten zu können. Er ersuche daher, zumindest einen Grad der Behinderung von 30% anzuerkennen, der ihm bereits vor seinen nunmehrigen Antrag gewährt worden sei. Eine Überprüfung sei erforderlich. Der Beschwerde angeschlossen war der Bescheid vom 5.8.2013 mit der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% sowie eine mit 28.7.2020 datierte Stellungnahme von DSA Alexandra Wagbara in ihrer Funktion als Betriebssozialarbeiterin und Fachbegleitung im integrativen Betrieb. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der BF in einem befristeten Dienstverhältnis mit der Option einer unbefristeten Verlängerung im Fall eines Grades der Behinderung von mindestens 30% stehe. Er sei ein zuverlässiger und im Rahmen seiner Möglichkeiten einsetzbarer Mitarbeiter in der Abteilung für Grünflächengestaltung. Anders als am ersten Arbeitsmarkt habe der BF im integrativen Betrieb gute Chancen auf nachhaltige berufliche Integration, wo er auch gut unterstützt werde. Bei stärker Belastung habe der BF Schmerzen im Knie und im Rücken und benötige Pausen. Die orthopädischen Leiden würden sich voraussichtlich nicht verbessern, sondern verschlechtern. Mit Hilfestellung könne der BF länger im Berufsleben verweilen. Mit einem Grad der Behinderung von 20% könne voraussichtlich das Dienstverhältnis des BF nicht aufrechterhalten bleiben. Diese Umstände seien zu berücksichtigen.

 

6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 31.7.2020 vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

 

1.2.Nach einem Schussbruch am 1.Mittelfußknochen rechts leidet der BF unter einer mäßig ausgeprägten Fußdeformität, die mit geringer Beweglichkeitseinschränkung im Sprunggelenk und ohne auffällige Gangbildstörung verbunden ist (Leiden 1). Außerdem hat der BF eine chronische Schwellneigung an den Unterschenkeln, die mäßig ausgeprägt ist (Leiden 2). Seine degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sind mit einer geringen Beweglichkeitseinschränkung verbunden und weisen kein neurologisches Defizit auf (Leiden 3). Die beginnende Kniegelenksarthrose beidseits weist keine Beweglichkeitseinschränkung auf (Leiden 4). Auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, idgF ist das führende Leiden 1 (Fußdeformität nach einem Schussbruch am 1.Mittelfußknochen rechts) unter die Pos.Nr. 02.05.35 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% einzustufen. Das Leiden 2 (chronische Schwellneigung an den Unterschenkeln) ist unter die Pos.Nr. 05.08.01. mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% einzuordnen. Für Leiden 3 (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) ist die Pos.Nr. 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz und dem Grad der Behinderung von 20% heranzuziehen. Das Leiden 4 (beginnende Kniegelenksarthrose beidseits) ist unter die Pos.Nr. 02.02.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% einzustufen. Wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung wird das führende Leiden durch die übrigen Leiden nicht erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt beim BF 20%.

1.3. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20% erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF.

 

Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , vom 4.3.2020 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Der Sachverständige hat für die Einstufung der Leiden die gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung herangezogen.

 

Im nachvollziehbaren Gutachten vom 4.3.2020 fanden die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , hat zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF von 20% Stellung genommen.

 

Die Einstufung zu Leiden 1 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20% findet seine Bestätigung in den Ergebnissen bei der persönlichen Untersuchung des BF, der in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfe zu Untersuchung kam und dessen Gangbild sich als hinkfrei und insgesamt sicher - wenn auch behäbig - erwies. Auch beim etwas breitbasigen Barfußgang zeigte der BF kein auffälliges einseitiges Hinken bei einer Fußdeformation rechts. Bei den Sprunggelenken, wobei sich auch das rechte als insgesamt bandfest erwies, waren die unteren Sprunggelenke und Zehen seitengleich frei beweglich. Anders als das obere linke Sprunggelenk mit einer Beweglichkeit von 15-0-45 wies das obere rechte Sprunggelenk eine Beweglichkeit von 5-0-40 auf. Diese Ergebnisse sprechen nachvollziehbar für die vom Sachverständigen vorgenommene Einstufung des Leidens 1 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20%.

 

Schlüssig ist auch die Einstufung des Leidens 2 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20%. Der Sachverständige stelle auch bei der persönlichen Untersuchung des BF eine mäßig ödematöse Verschwellung an beiden Unterschenkeln ohne trophische Störungen fest. Auch die Einstufung des Wirbelsäulenleidens (Leiden 3) spiegelt sich in den Untersuchungsergebnissen wider. Die Halswirbelsäule des BF erwies sich als allseits endlagig eingeschränkt. Eine endlagige Einschränkung bei der Brust-/Lendenwirbelsäule zeigte sich auch bei der Seitwärtsneigung und Rotation. An neurologischen Defiziten fehlte es. Diese Untersuchungsergebnisse sprechen für eine geringe Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule des BF auf Grund dessen auch die Einstufung des Sachverständigen schlüssig erfolgt ist. Auch die Einstufung des Leidens 4 mit den beidseitigen, beginnenden Kniegelenksarthrosen steht im Einklang mit den Ergebnissen der Untersuchung.

 

Soweit sich der BF im Beschwerdevorbringen auf starke Schmerzen beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Medikation nicht für solche spricht und der BF selbst in der Untersuchung angab, nicht in einer Therapie zu stehen und keine Hilfsmittel zu benötigen. Zur vorgebrachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wird auch darauf hingewiesen, dass sich beim Leiden 2 (chronische Schwellneigung an den Unterschenkeln) sogar eine Besserung eingestellt hat. Es lagen mäßige Ödeme vor und war die Haut an den Füßen bland und unauffällig.

 

Soweit sich der BF in der Beschwerde auf einen ihm zuerkannten Gesamtgrad der Behinderung von 30% mit Bescheid vom 5.8.2013 im Zuge eines damaligen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass bei der damaligen Einstufung seiner Leiden nicht die derzeit in Geltung stehende Einschätzungsverordnung, sondern die Richtsatzverordnung als Maßstab herangezogen worden ist.

 

Nachvollziehbar ist auch die Begründung des Sachverständigen zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, wonach das führende Leiden 1 nicht durch die übrigen Leiden erhöht wird, da es an einer maßgeblichen wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung fehlt. Die Beeinträchtigungen der übrigen Leiden waren auch nur mäßig ausgeprägt (Leiden 2), mit geringen Beweglichkeitseinschränkungen verbunden (Leiden 3) bzw. ohne Beweglichkeitseinschränkungen (Leiden 4). Gemäß § 3 Abs. 4 der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation jedoch nicht auszugehen.

 

Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen des BF sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der BF ist dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Wie sich im Beschwerdevorbringen ergab, ist das Bestreben des BF auf Erhalt eines Dienstverhältnisses im integrativen Betrieb ausgerichtet, wobei der BF im Rahmen der Antragstellung noch von einem erforderlichen Grad der Behinderung von 50% für einen Dauerarbeitsplatz und zusätzlichen Urlaubstagen sprach, den er in der Folge im Beschwerdeverfahren auf 30% reduzierte, um im als integrativen Betrieb eingestuften Unternehmen weiterarbeiten zu können. Das Anliegen des BF zum Erhalt seines Arbeitsplatzes ist verständlich. Auf Grund der obigen Ausführungen und der maßgeblichen Rechtslage wurde jedoch beim BF im Hinblick auf seine Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% ermittelt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

 

3.1.Zu Spruchpunkt A)

 

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

 

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

 

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

 

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

 

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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